{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"4 StR 434/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TL\n\nash. 29a22 2287 053\n\nim Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Nartha B ED geborene Klaus: DD.\ngeboren am EEE 1902 in SED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsenwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nYilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in\nRecklinghausen vom 22. April 1953 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon nechts wegen\n\ns\n.\nram\n\n.-.-—\n\n12\n\nDie Sachbeschwerde der wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der §§ 1 und 19 StVO verurteilten Angeklagten ist begründet.\n\n1. Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, die\nAngeklagte habe das in § 10 Abs 1 Satz 3 StVO aufgestellte\nVerbot, an Strassenkreuzungen und -einmündungen zu überholen, übertreten, von Rechtsirrtum nicht beeinflusst\n\nOb die Angeklagte mit dem von ihr gesteuerten Personenkraftwsgen die unternommene Überholung der vor ihr\nherfahrenden Radfahrerin erst nach Utsrquerung der von\nlinks einmündenden Adamstrasse beendet haben würde, ist\nohne Belang; denn unter einem Überholen an Strassenkreuzungen oder Strasseneinmündungen ist nicht nur ein Überholen auf der Schnittfläche der Strassen, sondern jedes\nüberholen zu verstehen, das den Überholenden daran hindert, auf der Schnittfläche so eingeordnet zu fahren, wie\ner das ohne den uberholungsvorgang tun müsste (BGH NdJ%\n\n1952, 35 Kr 24).\n\nUnerheblich ist es auch, ob die Angeklagte im vorliegenden Falle eine Gefährdung des Strassenverkehrs\ndurch ihr verbotswidriges überholen an der Strasseneinnündung befürchten musste. Das Verbot des § 10 Abs 1\n3atz 3 StVO galt, solange der Gesetzgeber sich den Bedenken gegen diese Vorschrift verschloss, ausnahmslos, auch\nan übersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen (vgl Müller\njJtrassenverkehrsrecht Anm 10 a zu § 10 StVO). Eine andere\nRechtsanwendung hätte zu einer für die Sicherheit des\nStrassenverkehrs schädlichen, allgemeinen Missachtung\ndes Verbots führen müssen (BGH 4 StR 42,53 vom 30. April\n1953 - BGHSt 4, 188).\n\n- 3\n\n2. Dagegen ist die Anwendung des § 1 StVO und des\n§ 222 StGB auf den festgestellten Sachverhalt rechtsfehler-\n\nhaft.\n\nEine Verurteilung auf Grund dieser Vorschriften setzt\nzur inneren Tatseite voraus, dass der Täter die kKöglichkeit des rechtswidrigen Erfolges voraussehen konnte und\nmusste. Wer das Jberholungsverbot des § 10 Abs 1 Satz 3\nStVO übartritt, muss aber noch nicht eine Gefährdung des\nVerkehrs schon infolge dieses Verhaltens voraussehen. Die\n\nWichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift begründet nämlich\nfür sick allein nicht notwendig den Vorwurf der Fehrlässigkeit (R6St 59. 341; 7IF 187; 76, 2); Jie Voraussehbarkeit\neines Schadens ist vielmehr unabhängig davon zu prüfen,\nob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt und hängt\nstets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab\n(Rast 56, 349; 57, 151).\n\nDas sonst 'sachgemäss durchgeführte überholen an einer\n\nStrasseneinmündung kann nur ausnahmsweise zu einem Unfall\nführen, wenn nämlich ein besonders grobes Verschulden des\n\nre DE En ir\n\n’\n\nÜberholten mitwirkt, dieser insbesondere - wie hier - seine ’\n\nPflicht verletzt, die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen (§ 11 Abs 1 StVO). Weil aber das Überholen an\neiner gut übersehbaren Strasseneinmündung, wie sie vorliegend festgestellt ist, bei sonst ordnungsmässiger Fahrweise an sich ungefährlich ist und die Gefahr erst durch\nein grobes Verschulden des Überholten eintreten kann, ist\nes nicht angängig, die Voraussehbarkeit des Unfalls schon\nallgemein wegen der Übertretung des Überholungsverbots\n\nzu bejahen. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach der Verkehrslage bestimmte Anzeichen dafür gegeben waren, dass\ndurch das Überholen die Gefahr eines Unfalls herbeigeführt werde (BGH 3 StR 894,52 vom 23. „pril 1955 = BGHSt.\n4, 182). Solche Anzeichen sind im vorliegerden Falle bisher nicht festgestellt worden.\n\n«\n\nAlleräings hatte die Angeklagte bemerkt. dass die\nRadfahrerin, die sich im Fahren mit einer Hand an ihren\nlinks an der Lenkstange angehängten, mit Waren gefüllten\nzinkaufsnetz zu schaffen machte, unsicher fuhr. Diesem\nUmstand trug sie aber dadurch rechnung, dass sie auf der\n7,62 m breiten Strasse so weit nack links hinüberfuhr,\ndass die rechten Räder ihres Wagens auf der Mitte der\nFahrbahn liefen, während die Radfzhrerin auf der rechten\nStrassenseite weiter geradeaus fuhr. ıngesichts dieses\nsrossen seitlichen Abstandes ist die zeitweilige Unsicherheit der Radfahrerin im übrigen für cen Unfall nicht ursächlich geworden. Der Zusammenstoss wurde vielmehr dadurch herbeigeführt, dass die Radfahrerin, als sie die\nZinmündung der Adamstrasse bereits zu etwa 3/4 passiert\nhatte und die Angeklagte mit ihrem ?ersonenkraftwagen\nsich nur noch in einem Abstand von 5 m links hinter ihr\nbefand, plötzlich ohne weiteres scharf nach links in die\nAdamstrasse einbog, wobei sie besonders kräftig auf die\nPedale trat .\n\nAuch der Umstand, dass die Radfahrerin auf das von\nder Angeklagten, bevor sie zur Überholung ansetzte, gegebene Warnzeichen nicht erkennbar reagierte, machte die\nGefahr eines Zusammenstosses nicht voraussehbar; denn es\nentspricht der täglichen Erfahrung, dass Radfahrer, die\nsich auf der richtigen Strassenseite befinden, sich bei\nhinter ihnen ertönenden Warnzeichen nicht umsehen, sondern ihre Fahrtrichtung beibehalten und es dem nachfolgenden Kraftfahrzeug überlassen, sie unter genügendem\nAusbiegen nach links zu überholen; mit solchem Verhalten rechnet auch der Kraftfahrer, der nicht wissen kann,\nob der Radfahrer das Warnzeichen gehört und aufgenommen\nhat (BayObLG DAR 1930, 107 Nr 99; BGH NIW 1952, 35 Nr 24).\n\nx\n0\n. “ “ ‘\n- Mlnm ı nr. Tune\n\n.- Tr.\ns\n\n-5-\n\nSchliesslich stand auch die festgestellte Tatsache,\ndass die Angeklagte bei dem Überholungsversuch ihre 35\nbis 40 km/st betragende Geschwindigkeit nicht herabsetzte,\nmit dem Unfall nicht in voraussehbarem Zusemmenhang. Die\nAuffassung der Strafkammer, dass die Angeklagte auch unabhängig von dem Überholungsverbot des § 10 Abs 1 Satz 3\nStVO zu einer erheblichen Verringerung ihrer Fahrgeschwindigkeit während der Überholung der Radfahrerin verpflichtet gewesen sei, trifft nicht zu. &s ist vielmehr verkehrsgerecht und daher sachgemäss, den Überholungsvorgang soviel wie möglich abzukürzen und demgenäss im Rahmen des allgemein und nach der Verkehrslage Zulässigen\ngerade mit möglichst hoher Geschwindigkeit durchzuführen.\nAuch die beobachtete Unsicherheit der Radfahrerin gab zu er\neiner Verminderung der Geschwindigkeit keinen Anlass; e. i\ndenn dieser - für den Unfallverlauf bedeutungslosen - 5\nUnsicherheit hatte die Angeklagte bereits durch das weite\nAusholen nach links hinreichend Rechnung getragen ::\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat somit die Rad- :\nfahrerin, die sich entgegen der Vorschrift des § 8 absatz wir.\n3. Satz 2 StVO nicht nach links eingeordnet hatte und die. f\nnachdem sie von einem anderen, 40 m vor der Angeklagten u -\nmit zumindest gleicher Geschwindigkeit wie diese fahrenar\nden Personenkraftwagen gefahrlos überholt worden war, L EB:\nplötzlich, ohne sich über die Verkehrslage auf der von we.\nihr zu kreuzenden Fahrbahn durch einen Blick nach rück- E: :\nwärts zu vergewissern, und ohne die Absicht der Fahrt- 3 |\nrichtungsänderung in mindesten erkennbar zu machen, --\nscharf nach links einbog, ihre Gefährdung und ihren durch\nden Zusammenstoss nit dem Wagen der Angeklagten verursachten Tod allein selbst verschuldet. Mit einem So völlig |\nunvernünftigen und verkehrswiärigen, durch nichts gebotene Verhalten einer erwachsenen Radfahrerin zu rechnen,\n\nTl\n\nbestand mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Veran-\n\nlassung (36H NI\\ 1952, 35 Er 24; 3 StR 894/52 vom 23. April\n\n1953 und 4 StR 42,753 vom 30. April 1953 = BGHSt 4, 182,\n188). Eine solche Fahrweise war für die Angeklagte nicht\nvoraussehbar; sie brauchte sich daher auch nicht darauf\neinzustellen (vgl RG VAE 1936, 585 Nr 487 und 588 Ir 491;\n1937, 352 Nr 437 und 439; OLG München VAE 1938, 72 Nr 84),\n\nDas angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen\nbleiben\n\nGroß r. Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n.\nvu +\nnn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-434-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-434-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.563821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-08/4-str-434-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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