{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"4 StR 393/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 054\n\n4_StR 393753\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n\"gegen\n\nden Kraftfahrer Rolf c EEE aus HOEEED,\ngeboren an EEE 1930 in sSHEEEED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst a i '\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Rolf CD\ngegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom\n\n13. März 1953 wird mit der Massgabe verworfen,\ndass die Verurteilung wegen Übertretung des § 24\nStVO entfällt.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nBan Pe Sn\nEC DEP EEE OR\nN , 2 9\nDR ERAERN\nMEIESCHENGEEERSREEOHHEHRSENECNG . . 2 URRE SDR e\n\nTEE NE\n\nTEE MEER\n\nerh\n\n70\n\nL\n%\nDER\n\nEA\n\nSs.\nu:\n.” €:\n\n=.\n\nF\na Se\ner\nBr\n\nGründe:\n\nB 3\n% ER\nsur,\nSch\nPo Z\nES\nPS\nAr Be\n,\nPrag\nER .\n\nDer Angeklagte ist bei dem Transportunternehmer\nSED :1s Kraftfahrer angestellt; seine Aufgabe\nbestand seit Ende November 1952 darin, Kohlen von einer Bu :\nZeche zu einem Zementwerk mit einem Henschel-Lieferwa- BR:\ngen zu fahren. Am 3. Dezember 1952 führten Krefting\nund der Angeklagte mit dem Lastwagen und einem Anhänger\ndiese Arbeit aus; KB steuerte, während der Angeklagte als Beifahrer eingesetzt war. Auf dem Wege\nzu dem Zementwerk - es war inzwischen vollkommen dunkel\ngeworden, die allgemeinen Sichtverhältnisse waren\nschlecht - platzte im Stadtbereich von Witten ein\nReifen des Anhängers. Da kein Ersatzreifen vorhanden\nwar, beschlossen FE und der Angeklagte, den Anhänger auf der Strasse abzustellen, miv dem Lastwagen\neinen Ersatzreifen zu holen und an Ort und Stelle auszuwechseln. Sie fuhren, ohne zu wenden, den Anhänzer auf\ndie gegenüberliegende Strassenseite, so dass den diese\nordnungsmässig benutzenden Verkehrsteilnehmern die\nu Spitze des Anhängers mit der Kupplungsstange unmittelbar\n” \" zugewendet war und ihnen infolgedessen die Rückstrahler\nae des Anhängers unsichtbar blieben. Dieser selbst war völ\nlig unbeleuchtet. Notlampen wurden nicht eingesetzt\nandere Lichtquellen fehlten. Die Strasse macht an diese\nStelle zudem eine leichte Rechtskurve, so dass der Licht; :\nkegel der auf den abgestellten Anhänger zufahrenden Fahr- .\nzeuge ihn erst auf kurze Entfernung erfasste. Bald nach der\nWegfahrt des Angeklagten und seines Dienstherrn fuhr der\nKraftfahrer BEE mit abgebiendetem Licht auf den An- Ti\nhänger auf, weil er ihn erst im letzten Augenblick be- 2:\nmerkt hatte und nun nicht mehr rechtzeitig abbiegen\n\nBEE\n\ner\n\n227\n\nDZ ECHT\n\nutne\n\nET BETEN\n\nBIOTE nen\n\nsn ne\n\n.—-\n\nae\n\nx\n=\n\n_.\n\n— [nn .\n.\n\non\n\n\"Eer\n\nEEE\ns\n.\n\n‘ DR 7A . s\nDue Zu Bee 277% SR 20 706 VPP FERPEEGNE Dura en 2 2 re\n°\n\nnn. 4%\nERREITTEREENETL Un\naT, dar “ol Dar .».o.\n. fe . <\n»\n\nASS\n“.\n\nY\n\ns\n.%\n\n“\nv\n\nkonnte Durch den Zusammenstoss wurde Böttcher schwer “\nverletzt WHachdem sich mehrere Personen und bald darauf *\nauch Verkehrspolizisten un den Verletzten bemüht hatten %\nund die Unfallstelle abgesperrt worden war. kehrten 2\nder Angeklagte und KB zur Unfrilstelle zurück; |\nwiederum sass HKrefting an Stever des Lastwagens Beide\nsahen. dass sich eine grosse lKienschenmenge angesammelt\nhatte und dass Polizeibeamte mit roten Lichtsignalen\nden Verkehr regelten- Sie bemerkten auch einen Krankenwagen, mit dem SEE. er gebracht wurde. Trotzden\nfuhr KEED im Einverständnis mit CD weiter;\nnach 50 m wendete er den Yagen um und fuhr nochmals an\nder Unfallstelle vorbei. Tur wurde es ihnen völlig\nklar, dsss es an dem abgestellten Anhänger während ihrer “\nAbwesenheit zu einem Verkehrsunfall gekommen war. Sie\nkamen aber überein. nicht zu halten. sondern zunächst\neinmal auf dem schnellsten \\ege nach Hause zu fahren.\nHıer nahn der Zeschvierdeführer Notlampen. liess sie in\neiner Tankstelle nit Brernstoff versehen, begab sich }\nmit einem Personenl:raftwagen zur Unfallstelle und machte\n\n‘\n4\n\n4\n\ndort bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst unwahre\nAngaben über den Unfallhergang. Später traf auch X\nan der Unfallstelle ein. An den Unfallfolgen ist\nalsbald verstorben.\n\nDes Landgericht hat \"ED ını u für\n\nden Unfall und seine Folgen verantworllich gemacht, weil\nsie als Verkehrsteilnehmer, und zwar der Beschwerdeführe®\nals Beifahrer, ihre Sorgfaltsvflichten grob fahrlässig k\nverletzt hätten. Es hat den Beschwerdeführer wegen fahrlössiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der\n88 1, 24, 49 StVO sowie wegen Unfallflucht zu einer '\nvessntgelüngnissirele von acht Monaten verurteilt\n\nRK\n\nve\n\nsix r\nwor te\n,\n\n[72 Zr ’73 ..\n. .\n\nu,\n\nsoratet\nR\n\nTO\n\nDie Revision des Angeklagten Cmp weist darauf\nhin, dass für die Abstellung des Anhängers nur KO\nverantwortlich sei; der Beschwerdeführer sei als dessen\nAngestellter seinen Anordnungen unterworfen gewesen. ür\nhabe daher auch keine Unfallflucht begehen können.\n\nDas nechtsmittel kann im Zrgepnis keinen Erfolg haben.\n\n1, Allerdinge ist der Angeklagte zu Unrecht wegen\nübertretung des § 24 3tVO verurteilt worden Diese Vorer ıst* für die Einhaltung der Verkehrsregeln der Strassenverkehrsordnung wie auch für den Zustand des von ihm geführten Kraftfahrzeuges verantwortlich; er hat für das\nVorhandensein der erforderlichen Beleuchtungsmittel eines\nXraftfahrzeuges, also auch für die Beachtung der ins\neinzelne gehenden Vorschrift des § 24 StVO Sorge zu\ntragen (vgl § 5 7 StVC, 31 StVZO). Im vorliegenden Falle\nhat aber der frühere Ylitangeklaete KEEB den Lastzug\ngesteuert; er war also aı diesem Tage der verantwortliche\nKraftfahrzeugführer. Der Angeklagte hingegen hat in seiner\nEigenschaft als Beifakrer für den Zustand des Lastzuges\nfür diese Fahrt, im besonderen für die Einhaltung des\n§ 24 StVO nicht einzustehen (Flögel-Hartung § 24 StVO Ann ı\nAbs 4) Daher muss seine Verurteilung wegen Übertretung\ndes § 24 StVO im Schuldspruch wegfallen. Auf den Strafausspruch hat sich der Rechtsirrtun des Tatrichters, wie\nsich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgewirkt.\n\n2 Die Verurteilung des Angeklagten aus § 222 StGB,\n85 1, 49 StVO wird degegen von den Feststellungen des ange-Tochtenen Trteils getragen, Das Landgericht [ührt den Un-\n\n“Er, Mira\n\nbc 2\n\n.\n\nU WIZS EEE\n, :\n\ner LS,\nERNE Wi. 35\n\n8\nv\n\nDE\n{e .,\n\n2\nn\n%\n\n*\nFO\n\nBi HARZ %\n.\nerg: 2 =\n\nuBt. „Zr;\nBE\n\n.. s\n\n-\n‘\n\nyo\n\nsau,\nER\n. „.”r.\n\nYa\nDIE\n\nfall darauf zurück, dass der Angeklagte - wie auch sein\nSrbeitgeber - es unterlassen habe, den abgeslellten Anhänger mit einer Notbeleuchtung zu versehen Zu Unrecht\nstellt die Revision eine Pflicht des Beschwerdeführers\nzum Tätigwerden in dieser Richtung in Abrede. Sie ergab\nsich einmal aus dem zwischen dem Angeklagten und seinem\nTienstiherrn bestehenden Vertragsverhältnis. Danach erschöpfte sich nämlich seine Aufgabe nicht darin, als Reifahrer an der Fahrt teilzunehmen und beim Laden der Last\ntätig zu werden. Sie erstreckte sich vielmehr auch darauf,\nden Dienstherrn während dessen Führertätigkeit bei der \"\nAbwendung von Gefahren zu unterstützen, zumal der Angeklagte die fachmännischen Kenntnisse hierzu besass\n\n(vei R6St 77, 65) Des weiteren war der Beschwerdeführer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 StVO mindestens von dem Zeitpunkte an geworden. da er gemeinschaftlich mit seinem lienstherrn den Anhünger auf der Strasse 7\nabstslite Im Verfolg dieser Titipkeit war er verpflichtet,\nsich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wurde\nDiese allgemeine Rechtspflicht nötigte ihn, für die Beleuchtung des auf der Strasse abgestellten Anhängers\nwährend der Dunkelheit Sorge zu tragen (RG VAE 1944,\n\n30) Ob dabei den für den Führer eines Kraftfahrzeuges\ngeltenden besonderen Vorschriften des § 24 3tVO Genüge\ngetan worden wäre, wäre nicht massgebend gewesen Der\nAngeklagte hat gegen diese allgemeine Sorgfaltspflicht\n\nverstossen, indem er sich nicht um die Beleuchtung des ,\nAnhängers kümmerte Es berührt seine Verantwortlichkeit B\nnicht, dass auch sein Dienstherr seinen Verpflichtungen :\n\ninsoweit nicht gerecht wurde. Ihn entlastet auch nicht E\n\nder Ihnstand, dass er im allgereinen an Weisungen seines A\n\nDierstnerrn gebunden war. denn er behauptet selbst nicht,\nihn sei demals verboten worden, Notlanıpen an dem Anlönger We’\nanzubringen Bi:\n\nPo\n\nZur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil\nzwar keine Ausführungen. Nach Jem Zusammenhang der Urteilsgründe iet indes der Tatrichter offensichtlich davon ausgegengen, dass sıch der Angeklagte seiner Pflicht, für die\n\nBeleuchtung des Anhängers zu sorgen, bewusst gewesen ist. aber x\n\naus mangelnder Aufmerksamkeit und Vergesslichkeit es versäumt hat, das Erforderliche zu tun. Dass schliesslich der\nUnfall als Folge dieser Tflichtverletzung, und zwar auch\nfür den Angeklagten voraussehbar war, kann unter den\ngegebenen Umständen nicht zweifelhaft gewesen sein. Die\nVerurteilung aus § 222 StGB, §§ 1, 49 StVO ist daher nicht\nzu beanstanden.\n\n53 Auch die Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht\n(§ 139 a SteB) sind bedenkenfrei dargetan. Diese Bestimmung\nerfasst nicht nur den Führer eines Kraftfahrzeuges, sondern\njeden. der auf den Zintritt eines schääigenden Ereignisses\nzinfluss genommen hat. Unier dieser Vorausselzung kann daher auch der ıitinsasse eines kKraftwagens Täter der Unfall-\n£lucht werden (EG DJ 1941, 995; Rietzsch 1J 1940, 534). Nach\n\nden Urteilsfeststellungen sind sich EEE un der Beschwer-.&\ndeführer darüber einig geworden, sich nicht beim Vorbeifahren “\n\nan der Unfallstelle zu stellen, sondern zu fliehen, um der\nFeststellung der Art ihrer Beteiligung an dem Unfall zu\nentgehen. Für die innere Tatseite reicht die Feststellung\naus, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, ein Unfall\nsei eingetreten (1.G6St 63, 308). Dass er sich bewusst war,\ndurch sein Verhalten zur Verursachung des Schadens beigetreten zu haben. lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe\nerkennen; sonst hätte nämlich der Angeklagte sich der\nFeststellung seiner Person durch Flucht nicht zu entziehen\nbrauchen. Er war auch noch nicht deshalb berechtipt wegzufanren, weil sich aus der Kennzsichnung des ausgeliehenen\n\n‘ Ky\nEu. Y\n\n..\nu.\n\nv2?\nA\n\nBr? ;\n\n2\n\n“\n--\n\nAnhöängers ohne weiteres dessen Gkigentümer, und über ihn\nder Eatleiner feststellen liess. Die Art der Beteiligung\ndes Teschwerdeführers an dem Unfall war damit noch nicht\nermitielt Dessen spätere Rückkehr zur Unfallstelle ändert\ndie rechtliche Beurteilung nicht; eine tätige Reue kennt\n\n§ 139a StGB im Gegensatz zum früheren § 22 KFG nicht.\n\n4. Der Senat kat dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\nHandlung und ihrer Aburteilung eingetretene Änderung der =;\nGesetzgebung, die sich zugunsten des Tüters auswirkt, konn- ®#\n\nunter ertsprecLender Zurückverweisung der Seche den Strafausspruch zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB in 83\nder Fassung des Art 2 des Dritten Strafrechtsänderungsge- . En\nsetzes vom 4. August 1953 (BG51 I S 735) aufzuheben, nicnt Wr\nstattgeben können =\n5\n2%\nEine in der Zeit zwischen Begehung der strafbaren he\n$\n\nte bis zum Inkralitreten des sesetzes zur Änderung von =:\nVorschriften des Strafverfahrens urd des Gerichtsverfas- ; Er\nsungsgesetzes von 28. Juni 1935 (RGBl I 5 844) nur der &\nTatrickter berücksichtigen Das Rrvisionsgericht war dazu B\nnicht in der Lage, da es ein angefochtenes Erkenrtnis nur F' 3\n\nauf Rechtsfehler zu prüfen hat, die Änderung der Gesetzge- %\nbung aber ein sonst fehlerfreies Urteil nicht zu einem fehl@\nhaften macht (RG St 61, 135). Alsdann gab § 354a StPO auch WE\ndem Nevisionsrichter die Befugnis zur Anwendung des milderel\njesetzes, das erst nach Erlass des mit der Revision be-\n\nkämpften Urteils in kraft getreten war. ie amtliche Be-\n\ngründung zu diesem Änderungsgesetz - Antliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr 10 S 73 - führt dazu 3 ke\n\naus: Ob das kevisionsgericht von der Befuznis zur Anwendung‘\neines milderen üesetzes Gebrauch mechen will, unterliegt\n\n27\n\naZZ SE ER FEL TEE Y\n\n5\n\na\n\n# 9:34\n\nE:. StoR, der von der \"Aburtceilung\" spricht, übernimmt damit die\nE. Fassung des § 2 StGB, die bis zum Jahre 1935 in Geltung war.\nDa unter \"Aburteilung\" in der Praxis nic etwas anderes verstanden worden ist als die Beendigung der Tatsacheninstanz\ndurch Urteil, so kam mit dem im Jahre 1935 erfolgten Ersatz dieses Begriffes durch den der \"Entscheidung\" die Aus- =\n-. weitung des Gesetzes dahin zum Ausdruck, dass nunmehr eine Ge\n“ setzesänderung zu Gunsten des Angeklagten auch noch in der\n“ Revisionsinstanz Beachtung finden könne. Wenn das Dritte\n. ‚Strafrechtsänderungsgesetz. zur ursprünglichen Gesetzesfas-\n\ndass zwar der Tatrichter jetzt wieder zur Berücksichtigung\n\nTERREEGEENNATE\n\n70\n\nseinem freien ..rmessen. Es muss sonach als Wille des damaligen wesetzgebers angesehen werden, dass er mit der Neuschaffung des § 354a StPO dem Revisionsgericht das Recht, nicht\naber die Pflicht zur Anwendung des milderen Gesetzes gegeben\nhat. Auch die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur\nWiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Ge-\n\nfahrens und des Kostenrechtes hält an dieser Kannbefugnis\n\nd : des Revisionsrichters fest. Nun bestimmt allerdings § 2 StGB\n\nin der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\n\nvom 4. August 19553 im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage,\ndass bei Verschiedenheit der Gesetze das mildeste Strafgesetz anzuwenden i_ s t. Diese Pflicht trifft indes nicht\nden Revisionsrichter, denn eine entsprechende Neufassung\ndes § 354a StPO ist unterblieben. Der Wortlaut des § 2 Abs 2\n\nsung zurückkehrt, so kann auch daraus geschlossen werden,\n\nzwischenzeitlicher Gesetzesänderung verpflichtet ist, für\ndas Revisionsgericht es aber bei dem bisherigen, auf $. 337°\nStPO und dem nicht abgeünderten § 354a StPO beruhenden.\nRechtszustand sein Bewenden hat. Die Gesetzesmaterialien’..\nzum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz zwingen zü einer\nandern Auslegung nicht.\n\nrichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafver-\n\nIN LEI NE\n\nDer Senat hält die ihm sonach mögliche Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Urteils eink\ngetretenen Rechtsänderung - Neufassung des § 23 StGB -\nnicht für geboten. Es muss zunächst bsachtet werden, 3\ndass das gleichzeitig mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz. verkündete und in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz - BGB1 I S 751 - in § 116 Abs 1\nbestimmt, dass das Gesetz auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Wollte der Gesetzgeber den $.23 StGB auf vor dß\n1. Oktober 1953 in der Tatsacheninstanz abgeurteilte Fall\nangewendet wissen, so hätte er eine auch die Revisions- %\n\n”\n\ninstanz bindende Rückwirkung wie in § 116 Abs 1 JGG aus+#\n\nfür die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Revisionsinstanz die oben erörterten Gesichtspunkte ihre Gültig- \"3\n\nrl,\n\nkeit. Mit der Abstandnahnme von der Aufhebung des Straf-'4\n\nPi\n\nausspruches lediglich unter dem Gesichtspunkte der Prü-:%\nfung, ob die Voraussetzungen des § 23 StCB gegeben seien\n\nnicht ein. Ihm kann, wenn er eines Gnadenerweises in\nder Gestalt der Bewilligung bedingter Strafaussetzung\nwürdig ist, diese im Gnadenwege gewährt werden. Hit\nRücksicht auf die in § 23 St&B vorgeschriebenen Versa- ‘\ngungsgründe sind dem Tatrichter insoweit unter Umständen :\nengere Grenzen als der Gnadeninstanz gezogen. Dann liegt:\n\nes aber nicht im wohlverstandenen Interesse eines Angeklagten, ihn des nämlichen Zieles wegen nicht nur die\n\nseelischen Belastungen einer erneuten Hauptverhandlung,\nsondern auch deren Kosten in Kauf nehmen zu lassen.\n\nGro3 Krumme Hülle\nEngels Dr. Augustin\n\nPe un\n\n“ren.\n\n“2.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-393-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-393-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.507956+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-08/4-str-393-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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