{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"4 StR 315/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bonus-Gutscheine gemäss JEIA-Anweisung Nr 6\nsind Devisenwerte im Sinne des Art I MRG 53.\n\nII. Gesetz: wistre 8 7\nRechtssatz: § 7 WiStrG findet auf die Erschleichung von\n\nDevisengenehmigungen keine Anwendung.","text_plain":"E72\n\n Pür das Nackschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n(mm aus an air ante dien In at vun ie a ae au Ds m mie rn me mer nn an aa ne uhr\n\nI. Gesetz; MRG 53 (nF) Art I\n\nRechtssatz: Bonus-Gutscheine gemäss JEIA-Anweisung Nr 6\nsind Devisenwerte im Sinne des Art I MRG 53.\n\nII. Gesetz: wistre 8 7\nRechtssatz: § 7 WiStrG findet auf die Erschleichung von\n\nDevisengenehmigungen keine Anwendung.\n\nAktenzeichen: 4 StR 315/53\nUrt. des BGH. v. 8. Oktober 1953 LG Bielefeld\n\nPo .“ ‚r\n2,\nfr\n\nge\nar\n\nDE ze =\n\n. +\nRT\nv. [3 s\n7 w: Q\nERDE\nE :\n\n« ‘ s\n\n.\nAy, 2 N\n23, 2007,00\n\n&\n\n\\\nKuh,\nar\n\n« > Br}\non\nEICHE\n\n“\nEL ARBERE\n77\n\nPa\n\nvw\n\nWr\n\n“\n\n..\nR\n\nR\nYx\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Fristz H EEE\naus SEE geboren am ED 1922 in 1, in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Devisenvergehens u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nStaacsanwaır Ur.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 27. November 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Münster/Westf.\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n5\nD £\nDa 7 N 7 2 RI wre won\n\nIR\n\n, .\nwi\n\n’ *\n2\nx\n\n2\nEZ\n.\n:\n*\n63\ns\n2\nBi\n°\n,\n\nx\nEn\n\ns “>\na?\n. ve\n\nDer Angeklagte war bei der Prem - TGEmES AuuEuED\n\n'JEIA} - Zweigstelle Hannover - als German Account-Manager\nangestellt. Ihm lag es ob, die Aus- und Einfuhrverträge abzuwickeln, Kurz vor Auflösung der JEIA (15. Oktober 1949),\nund zwar frühestens am 22, September 1949, veräusserte er\nBonus-A-Gutscheine über mindestens 60 000 Dollar, die ihm\nals Angestellten der JEIA übergeben waren, ohne Wissen seiner Dienststelle und der aus den Urkunden Berechtigten, an\nden bei der belgischen Wirtschaftsmission in Hannover beschäftigten Kaufmann Wilhelm MW zun Preise von mindestens 50 000 DM. Es handelte sich dabei \"zu einem erheblichen Teil\" um solche Scheine, auf die den Berechtigten schon\nvorher Einfuhrbewilligungen erteilt waren, und die der Angeklagte pflichtwidrig nicht entwertet, sondern unbefugt\nverlängert hatte, um sie weiterveräussern zu können. Im Sonmer 1950 erwirkten mehrere Firmen Einfuhrbewilligungen, indem sie den zuständigen Aussenhandelsstellen, die den wahren Sachverhalt nicht kannten, vom Angeklagten veräusserte\nund schon ausgenutzte Bonus-A-Scheine vorlegten. Bei der\nEinfuhr von Waren wurde die doppelte Ausnutzung der Gutscheine vum Bremer Zollamt aufgedeckt. Von dem Erlös aus\nder Veräusserung häanäigte der Angeklagte im April 1950 dem\nKaufmann MEB50 000 DM zur Kapitalsanläge aus. Dieser\ngab davon 20 000 DM als Darlehn an eine Firma in Hannover\nweiter. Die Darlehnsforderung trat der Angeklagte nach\nseiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13, April\n1951 ar. {en Bund ab. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens gegen Aıs, T und VIII MRG 53 (Neufassung) in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Beihilfe zur Erschleichung\nvon Bezugsberechtigungen nach § 7 WiStrG zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 30 000 DU verurteilt.\n\nen\n\n— nn in,\n\n= = _\n\nour ei\n\nu\n\n- 30 -\n\nWeitere 20 000 DM hat es zugunsten der Bundeskasse eingezo-_\ngen Die Revision des Angeklagten muss im Ergebnis Erfolg\nhaben.\n\nI;\n\nDie Ermächtigung zur Ausübung deutscher Strafgerichts- !\nbarkeit über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straß\ntaten hat das Public Safety Department Westfalen Area mit \\\nSchreiben vom 7. Juli 1952 und 24. Jvni 1953 gemäss Art 1 db E\n(i) und (iii) AHKG 13 vom 25. November 1949 erteilt. Die Re-\"\nvision rüst zu Unrecht, die Genehmigung zur Strafverfolgung |\nhätte von der Alliierten Hohen Kommission selbst erteilt werden müssen. Nach Art 9 Abs 1 b dieses Gesetzes ist der Hohe,\nKommissar derjenigen Zone, in der das mit dem Strafverfahren\nbefasste Gericht eines Landes gelegen ist, zuständig; er ist®\nberechtigt, die Ausübung seiner Befugnisse auf eine ihm un- @\ntergeoränete Behörde zu übertragen. was hier offensichtlich }\ngeschehen ist. F\n\nDie Durchführung des Verfahrens ist jedoch zur Zeit au;\neinem anderen Grunde unzulässig. Im Schriftsatz vom 11. November 1952 hat der Verteidiger geltend gemacht, der Angekl&\nte habe die 'gesamte ihm zur last gelegte Tätigkeit auf aus-W\ndrückliche Anordnung der englischen Dienststellenleitung de\nJEIA vorgenommen. Mit Schreiben vom 15. November 1952, einge\ngangen am 16. November, hat er nochmals darauf hingewiesen, &\nin der Hauptverhendiung habe der Angeklagte sich mehrfach :\ndarauf berufen, dass die Leiter der JEIA Anordnungen getrofz\nfen und Genehmigungen erteilt haben; nunmehr werde das Beste\nhen, der Inhalt und die Rechtsgültigkeit oder der Zweck i\neiner Anordnung der Besatzungsbehörde streitig und zweifelhaft im Sinne des AHKG 58 vom 12. Juli 1951, Die Revision\n\n‚beanstandet mit Recht, das Landgericht habe es unterlassen, das\n\nVerfahren mit Rücksicht darauf auszusetzen und die streitige\nFrage der zuständigen Besatzungsbehörde zu überweisen; denn\nsolche Einzelanweisungen stellen \"Anordnungen im Sinne des\nArt 3 Abs 2 AHKG 13 idF vom 12. Juli 1951 dar, über deren\nBestehen, Inhalt und Rechtsgültigkeit die Besatzungsbehörden\nzu entscheiden haben (Deutsches Devisenrecht, herausgegeben\nim Auftrage der Arbeitsgemeinschaft Aussenhandel der deutschen Wirtschaft, Teil I S 20 f; Schmoller, Deutsches Bündesrecht I M 20 S 13). Erst wenn die Besatzungsbehörde die\nErteilung eines Bescheides ablehnt, ist das deutsche Gericht\nbefugt, die Frage selbst zu entscheiden.\n\nDiese Unterlassung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und rechtfertigt die Zurückverweisung der Sache\nzwecks Schaffung der notwendigen Verfahrensgrundlage (vgl\nBGH in NJW 1952, 469 Nr 11).\n\nII:\n\nDie übrigen Verfahrensrügen greifen nicht durch,\n\n1. Auf Mängel der Verhandlungsführung des Strafkamnervorsitzenden kann die Revision nicht gestützt werden, weil\ndie Vorgänge in der Hauptverhandlung sich der Beurteilung\nQurch das Revisionsgericht entziehen, Die sich aus der Sitzungsniederschrift vom 12, November 1952 ergebenden Zurückweisungen der Einmischung des Verteidigers in die Vernehmung\ndes Angeklagten waren zulässig (RGSt 32, 276). Der Vorsitzende war auch berechtigt, der nach seiner Auffassung unrichtigen Aussage des Zeugen ME durch’ entsprechende Hinweise\nentgegenzutreten. Die von der Revision in dieser Hinsicht\n\n2007 AORR OR\n\nwer are\n\n.\n. . B\nwer Ir I\n\nNEN\n\nj. „W055\n\n“-\n%\n\n0\n\nRICK ERIEIEN NE»\n\nwen.\n\n- 0.\n\n=,\n..\nnm +\n\ngerügte Äusserung des Vorsitzenden lässt überdies keine unzulässige Beeinflussung des Zeugen erkennen, Eine Beschrän-f\nkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr 8 StPO setzt\nden Erlass eines in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses voraus, den die Verteidigung indes nicht }\nherbeigeführt hat:\n\nN\nE\n\n£\n\nP\n\n2, Ein Verfahrensverstoss ist auch darin nicht zu fin-7\n\nden, dass das Landgericht den Antrag des Vertzidigers auf 2\nVernehmung eines Sachverständigen darüber, ob der Bonus-A- hr\nGutschein einen Devisenwert darstelle, unter Berufung auf ;\neigene Sachkunde abgelehnt hat. Es handelt sich um eine\nreine Rechtsfrage, die auf Grund der Devisengesetrzgebung\nzu beantworten ist, wenn auch die Auffassung der Devisen-KEG dafür bedeutsam sein kann, Zur Aus-\n\nlegung der devisenrechtlichen Vorschriften war das deutsche‘\nGericht nach Art 3 Abs 1 AHKG 13 berufen (vgl BGH IV ZR 9/5\nvom 15, März 1951). Die Grenzen seines pflichtgemässen Er- '\nmessawhat der Tatrichter ersichtiich uicht überschritten\n(BGH NIJW 1951, 120 Nr 14),\n\n3, Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Verleä\nsung der Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten :\nvor der Zollfahndungsstelle vom 11. März 1951 ist verfahrensrechtı:<h ebenfalls nicht zu beanstanden, Ob dieses Be:\nProtokoll auch im Devisenstrafverfahren nach § 441 Abs 6\nRAbgO einem richterlichen gleichsteht, kann auf sich beru- :\nhen, weil es offensichtlich nicht zum Beweise eines Geständ:\nnisses des Angeklagten verwendet werden sollte (§ 254 Abs !\nStPO). Seine Verlesung war daher nur nach § 249 StPO zum\nNachweise seines Vorhandenseins und seines Inhalts zulässig\n(BGH NJW 1952, 1265 Nr 16), Das Landgericht hat sie mit der\nBegründung abgelehnt, dass ihm sein Inhalt durch die dem MM\ngeklagten daraus vorgehaltenen Einzelheiten bekannt sei. B ,\n\nhat also die Tatsachen, die nach Lage der Sache durch die\nVerlesung allein bewiesen werden sollten, schon als bewiesen angesehen. Dieses Verfahren entspricht dem Gesetz (§ 244\nAbs 3 Satz 2 StPO). Überdies hatte der Verteidiger bei\nStellung seines Antrages nicht angegeben, was er mit der\nUrkunde beweisen wollte, sondern sich nur daraui berufen,\ndass auch diese Niederschrift Beweiswert habe Ein orädnungsmässiger Beweisamtrag liegt daher nicht einmal vor.\n\n4. Die Revision rügt ferner zu Unrecht, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf Vernehmung des belgischen\nVizekonsuls Dewswele nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass dieser Zeuge flüchtig sei und sich nach den Angaben des Verteidigers in irgendeinem Teil Afrikas aufhalten\nsolle, Ob diese Mitteilungen im Zusammenhang mi* dem Beweisamtrag oder an anderer Stelle gemacht worden sind, ist entgegen der Annahme der Revision unerheblich, weil der Verteidıger auch bei Stellung des Beweisamtrages nur unsichere Vermutungen über den Aufenthalt des flüchtigen Zeugen geäussert\nhat. Bei dieser Sachlage beäurfte es keiner weiteren Ermittlungen, um die Unerreichbarkeit des Zeugen festzustellen. '\nZur Stellung eines Antrages bei der Besatzungsbehörde gemäss\nArt 5 AHKG 13 lag mangels der dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlage kein Anlass vor,\n\n5n Die von der Revision bemängelte Behandlung der Hilfs-\n\nbeweisamträge auf Vernehmung des Mr. WWlBund des Mr. Dep\nEB erieäigt sich im Hinblick auf den unter I erörterten\nVerfahrensmangel, soweit die Anträge sich auf die vom Angeklagten behaupteten \"Anordnungen\" der JEIA-Leitung begiehen (Nr 1 und 2 des in der Hauptverhandlung vom 27. Noven-\n\nber 1952 überreichten Schriftsatzes)., Den weiteren Hilfsamtrag\nauf Anhörung dieser Zeugen über die angebliche Verbringung\n\nRa 77\n\nvon \"Unterlagen der JEIA-Dienststelle Hannover, besonders\nvon ausgenutzten Bonusscheinen, zur Zentrale nach Frankfurt Mitte September 1949\" hat das Landgericht in den Urteilsgründen mit der rechtlich und denkgesetzlich nicht\n\nangreifbaren Begründung beschieden, dadurch könne nicht\n\nbewiesen werden, dass sämtliche Bonus-Scheine schon zu die-$ Bu:\nsem Zeitpunkt nach Frankfurt geschafft waren. Zu Unrecht 3 ,\nrügt die Verteidigung hier auch eine Verletzung der Aufklä- m.\nrungspflicht. i i\n\nIII: &.\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht\nbeı der neuen Entscheidung von folgenden Gesichtspunkten\nauszugehen haben:\n\nDer Begriff _des Devisenwerts ist richtig angewendet worff\nden. Der Bonus-A-Gutschein lautet auf einen Währungsbetrag |\nin U.S.Dollar, \"darstellend 5 % vom Nettoerlös in ausländischer Währung aus Exportgeschäften\", der dem auf dem Schein.\nnamentlich bezeichneten Exporteur zur Verwendung nach Maßgave des Inhalts und der Bedingungen der JEIA-Anweisung Nr 6 '\n!zur Verfügung steht\". Nach den allgemeinen Bestimmungen\ndieser Anweisung wurde der Exporteur-Bonus A!’ in.der angegebe.\nHöhe von dem Exporteur \"erworben\"; die Aussenhandelsbank i\nstellte ihm einen Gutschein in dieser Höhe aus, Dieser war \"\nzwar grundsätzlich nicht übertragbar, der Inhaber war aber\nberechtigt, \"den Bonus\"! teilweise an seine Unter- oder Materiallieferanten \"weiterzugeben\". Alsdann wurden auf den\nNamen der einzelnen \"Berechtigten\" Teilgutscheine ausgestellt. Die Gutscheine verfielen, wenn sie nicht binnen be-®@\nstimmter Fristen zur Einfuhr oder in sonstiger Weise ent- ..\nsprechend der JEIA-Anweisung verwendet wurden. Hiernach\n\nstellte der Bonus-A-Gutschein eine Bescheinigung über das\n\"Recht\" des Ausführers auf einen Teil des Ausfuhrerlöses\ndar, der nach aussenhin der JEIA zustand, Wenn er dieses\nRecht auch nicht selbständig verkörperte, so kam ihm doch\nmindestens die Eigenschaft einer Beweisurkunde im Sinne\n\ndes Art X d Ziff 4 MRG 53 (Neufassung) zu, er fiel damit\neindeutig unter den Begriff der Devisenwerte. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die JEIA-Anweisung Nr 6 unter Ziff 9 selbst von dem \"Wert des Exporteurgutscheines\" spricht und unter Ziff 15 bestimmt, dass\nder \"Devisenwert der verfallenen Bonus-Gutscheine\" den allgemeinen JEIA-Fonds wieder zugeführt wird, Der von der JEIA\nnicht genehmigte Handel mit im Bundesgebiet befindlichen\nBonus-Gutscheinen fiel daher unter die Verbotsvorschrift\ndes Art I 1 b ERG 53 und damit unter die Strafbestimmung\ndes Art VIII (vgl Deutsches Devisenrecht I S 57). Dasselbe\ngilt für die schon ausgenutzten Bonus-Gutscheine, weil diese vom Beschwerdeführer nicht entwertet worden waren.\n\nAusserdem ist der Tatbestand des Art I 1 a desselben\nGesetzes verwirklicht, weil die Geschäfte sich auf einen\nTeil des Devisenerlöses \"bezogen\", der sich \"unter der Kon- ?\ntrolle\" der Exporteure im Sinne des Art XI Abs 2 MRG 53 befand.\n\nDie Annahme einer Unterschlagung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\nDagegen ‚bestehen durchgreifende Bedenken gegen den\nSchuldspruch wegen Beihilfe zur Erschleichung von, Bezugsbe-.\nrechtigungen nach § 7 WiStrG. Diese Vorschrift ist in’ Art\n5 Abs 2 b AHKG 33 vom 2. August 1950 (ABl AHK S 514) nicht\nfür anwendbar erklärt. Sie gilt hier auch nicht unmittelbar,\nweil sie nur den Schutz der Bowirtochaftungsvorschriften im\n\nWER Mn\n\nurıa\n\nEy\n\nNur ,\nDr Er Z Eve\n\n— un\n\nengeren Sinne betrifft. Das Devisenrecht war von jeher ein\nin sich geschlossenes Rechtsgebiet mit besonderen Strafbestimmungen, Die Genehmigungserschleichung war daher im\n\n8 69 Abs 1 Ziff 7 DevG 1938 (RGB1 I, 1737) besonders mit\nStrafe bedroht. Diese Vorschrift ist aber infolge der Aufhebung des deutschen Devisengesetzes durch Art XII Abs 1\nMRG 53 (Neufassung) mindestens mit dessen Inkrafttreten, am\n19, September 1949, ersatzlos weggefallen (vgl Langen, Devi«;\nsenrecht 1950 Art XII MRG 53 Anm 1). Erst im Art 3Abs5 *\nAHKG 14 vom 25, November 1949 (Abl AHK S 59) schufen die Be-?\nsatzungsmächte, denen die Überwachung des Aussenhandels und\nder Devisenwirtschaft, somit auch die Gesetzgebung auf die- °\nsem Gebiet, in II g des Besatzungsstatuts vorbehalten ist,\nweitere Straftatbestände, die auch die Genehmigungserschleichung erfassen und nach Art 5 Abs 2 a AHKG 35 in Ergänzung .\ndes Art VIII MRG 53 anzuwenden sind (Deutsches Devisenrecht 5\n\nIS 63 Nr 10 aE und S 65 Nr 13; Langen, Kommentar zum Devisenrecht 2, Aufl 5 87 Anm 17). Bis zum Inkrafttreten des\nAHKG 14 - 25, November 1949 - galt zwar noch die SHAEFF-Verordnung Nr 1, die in Art II unter Ziff 35 alle Täuschungs- '\nhandlungen gegenüber Angehörigen der alliierten Streitkräf- -\nte öder den in ihrem Auftrag handelnden Personen in Angelegerheiten von amtlicher Bedeutung unter Strafe stellte; sie\nwurde erst durch Art 6 AHKG 14 aufgehoben. Diese Verordnung\nenthielt aber Keine nach deutschem Recht gültige Strafdrohur\nweil Art und Höhe der Strafen dem Ermessen der Militärgericl\nte überlassen blieben. Sie bildet daher keine rechtsstaatliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Genehmigungeerschleichung.\n\nDa die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beihilfe zur\nErschleichung von Bezugsberechtigungen möglicherweise noch\n\nvor dem 25. November 1949 begangen ist. müsste sie nach den\nbisherigen Feststellungen gemäss § 2 Abs 1 StGB nF straflos\nbleiben; denn diese Bestimmung gilt mangels einer entgegenstehenden devisenrechtlichen Vorschrift nach Art XII Abs 3\nMRG 53 auch im sachlichen Devisenstrafrecht (vgl Langen,\nKommentar aaO S 127 £f, Art XII MRG 53 III, IV Anm 7, 8;\nDeutsches Devisenrecht I S 58 C 2, 3; Gurski, Deutsches\nBundesrecht I M 39 a zu Art 5 AHKG 33).\n\nDie Voraussetzungen des § 6 WiStrG müssen nach Art 5\nAbs 2 b AHKG 33 für die vor dessen Inkrafttreten begangenen\nDevisenvergehen festgestellt werden, weil es sich nur um\neine Verfehrensvorschrift handelt (Deutsches Devisenrecht\n1856009).\n\nZur Strafbemessung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Höhe der Freiheitsstrafe verstösst entgegen den Ausführungen der Revision nicht gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.\n\nFür die neben der Gefängnisstrafe gemäss Art VIII MRG\n53 zulässige Geldstrafe steht dem Tatrichter der dort bestimmte Strafrahmen bis zu 25 000 DM oder dem dreifachen Wert\nder den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Vermögenswerte zur Verfügung. Daneben gelten die Rechtsgrundsätze des § 27 c StGB. Danach soll die Geldstrafe das Entgelt,\ndas der Täter für die strafbare Handlung empfangen, und den\nGewinn, den er aus ihr gezogen hat, übersteigen. Zur Anrechnung der an die Bundeskasse abgetretenen Darlehnsforderung\nvon 20 000 DM war der Tatrichter hiermach nicht verpflichtet,\nweil die Geldstrafe auch unter Einrechnung dieser Forderung\ndas gesetzliche Höchstmaß nicht übersteigt. Jedoch darf\n\nRE EST ERLÄTETEN\n\n«\n\nSy‘\n\nzn\n\nDr\nu > dd\n\n.\n.\n. m (Li.\n\nzul u 72 ——\n\n. 108: ie\n\nauch hei Anwendung des § 27 c Abs 2 StGB der Grundsatz des\nAbsatzes 1 nicht verletzt werden. Das angefochtene Urteil\nlässt jede Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des!\nBeschwerdeführers in dem dafür massgeblichen Zeitpunkt der\nVerurteilung vermissen.\n\nFür die Ersatzeinziehung in Höhe von 20 000 DM mangelt\nes an einer gesetzlichen Grundlage, Art VIII MRG 53 sieht,\nnur die Einziehung derjenigen Vermögenswerte vor, die den\nGegenstand der strafbaren Handlung bilden; eine Ersatzein- B\nziehung kennt er ebensowenig wie Art 5 AHKG 14. Die vom Lande\ngericht zugrunde gelegten Bestimmungen der §§ 39, 41 WiStrG\n(nach der seit dem 1, April 1952 gültigen Fassung: § 39\nWiStrG in Verbindung mit §§ 18, 20 OWiG), die auch die Einziehung der durch eine Zuwiderhandlung erlangten Gegenstände:\nerfassen, sind erst nach Begehung der Straftat äurch Art 5 3\nAbs 2 b AHKG 33 für Devisenvergehen in Kraft gesetzt wordeiik\nmithin nach § 2 Abs 1 StGB nF im vorliegenden Fall nicht anf\nwendber, Eine auflösend bedingte Ersatzeinziehung, die der %\nTatrichter für den Fall des Eingehens der abgetretenen Darlehnssumme bei der Bundeskasse in den Urteilsgründen ausge\nsprochen hat, ist auch im geltenden Recht nicht vorgesehen. #\n\nOb der Ersatzwert noch im Vermögen des Täters enthalte\nist, ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision belanfi\n\nDer erkennende Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch .\ngemacht, die Sache gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an das benachbarte Landgericht in Münster zurückzuverweisen In der\nneuen Verhandlung wird sich der Tatrichter zweckmässiger-\n\nweise der Hilfe eines Bankfachmanns zur Beurteilung der den\nGegenstend des Verfahrens bildenden Devisengeschöäfte bedienen.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr, Augustin\n\n“t\n\nair. .\n\nks\nnr\n\n. v . . . “\nET ET En MEERES GREEnte >20: SERSERESREEDORGERGSENT TEE\n\nit.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-315-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/4-str-315-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.455180+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-08/4-str-315-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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