{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"3 StR 601/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PR 600/53 Y\nStR 601/55 ER\nIm Namen des Volkes Bi\n\nIn der Strafsache Ri\n\ngegen Bu!\n\n1. den Gastwirt Emil S + ui sus Fra an “\nai» ’ \" .\n\ndort geboren an.\n2. den Bäcker und Konditor PhilippM gi ohne festen Wohnsitz, geboren am 8. mm in Fra\nam Mei 2.2. in Untersuchungshaft,\n\n3, den Fleischer Hans R EB aus Fr an Mal,\ngeboren an BD. ED EB in cEB-D ;\n\n4, den Kraftfahrer Heinz v KB aus Tre an\nMB geboren an au > in Mo@B, z.2t. in Untersuchungshaft, un\n\nrk\n5. den Kraftfahrer Karl Ludwi Y m aus Fr “\nam MB, dort geboren am u. dis ’ «ED\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nJa\nit\nray\n2.87\n2:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- “\nzung vom 8. Oktober 1953 an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg 4\nals Vorsitzender, 2\n\nBundesrichter Krauss | u\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt iD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2-\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ma wirä das\n\nn\n\nun\n\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\ni8. Oktober 1952, soweit der Angeklagte verurteilt\nist, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n. Auf die Revisionen der übrigen Angeklagten wird\n\ndas Urteil desselben Gerichts vom 20. Oktober 1952,\nsoweit sie verurteilt sind, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n.„ Im Umfenge der Aufhebung werden die Sachen zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“oo.\nvar.\n\nDo te,\n\n13\n\nGründez3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ma@P mit Urteil\nvom 18. Oktober 1952 wegen gemeinschaftlichen Einbruchs-- .\ndiebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie übrigen Angeklagten hat es durch Urteil vom 20.\nOktober 1952 verurteilt und zwar\n\nden Angeklagten Ste wegen schweren Diebstahls und wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und. zehn Monaten Zuchthaus,\n\nden Angeklagten Müll wegen schweren Diebstahls in sieben\n. Fällen und wegen eines versuchten schweren Diebstahls, alle\nim Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund zehu Monaten Zuchthaus,\n\nden Angeklagten RED wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen eines versuchten schweren Diebstahls zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus,\n\n‚den Angeklagten ve 7 ] wegen schweren Diebstahls in acht\nFällen und wegen eines versuchten schweren Diebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von acht Jahren und drei Monaten Zuchthaus. B\n\nAusserdem hat das Landgericht einen dem Angeklagten\nStB gehörenden Personenkraftwagen eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts, die der Angeklagten St@D und VadiP\nauch Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nIn erster Linie machen sämtliche Beschwerdeführer gel- #°\ntend, daß das Landgericht nicht vorschriftsmässig besetzt\ngewesen sei, Die Rüge ist begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht haben\nder Schlosser Wilhelm TB und die Hausfrau Lina Sch@-\n@& als Schöffen mitgewirkt. Diese waren für die Geschäftsjahre 1951 und 1952 gewählt worden. Sie sind aber bei ihrer\nersten Dienstleistung im Jahre 1952 nicht wieder vereidigt\nworden. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt\n4, 159, der sich der erkennende Senat u.a. in 3 StR 64/53\nvom 19. März 1953 angeschlossen hat, ausgesprochen, daß\nnach §§ 51, 77 GVG die für zwei Geschäftsjahre gewählten\nSchöffen bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr wiederum vereidigt werden müssen. Da diese Vorschrift nicht beachtet worden ist, war die Strafkammer nicht\nvorschriftsmässig besetzt, Dieser Verstoß ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr 1 StPO. Er führt zur Aufhebung der beiden Urteile, soweit die Beschwerdeführer verurteilt sind, und zur Zurückverweisung.\n\nZu Unrecht sehen die Angeklagten MÜEP und Mai einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung der\nStrafkammer ausserdem darin, daß als Vorsitzender ein Landgerichtsrat und als beisitzende Richter zwei Assessoren\nmitgewirkt haben. Auch ein Landgerichtsrat kann stellvertretender Vorsitzender einer grossen Strafkammer sein (§ 66\nGVG). Daß bei der erkennenden Strafkammer der ordentliche\nVorsitzende allgemein für verhindert erklärt worden wäre,\noder daß er sich ständig hätte vertreten lassen (BGHSt 2,\n71), behaupten die Revisionen nicht, Die Verwendung von\nAssessoren als Hilfsrichter und Mitglieder von Strafkamnern\n\nare.\n\n.n\n\nbei den Landgerichten ist nach § 10 GVG zulässig, Ein Verbot gemäß § 70 Abs 3 GVG besteht in Hessen nicht.\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr\nan. Sie sind auch sämtlich unbegründet.\n\nEine Verletzung des sachlichen Rechts wird nur von\nden Angeklagten Ste, MED und Mei gerügt. Der\nSchuldausspruch begegnet nach den bisherigen Feststellungen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist\nbei dem Angeklagten Stile im Falle des Einbruchs bei der\nFirma PB und RO (Fall 111) sowie beim Angeklagten\n“oa im Falie des Einbruchs bei Lip & Co der Tätervorsatz ausreichend festgestellt. Bei Stii> sind die\nMerkmale der gewerbsmässigen Hehlerei rechtlich einwandfrei\ndargelegt.\n\nDagegen ist die Annahme, der Angeklagte StB habe\nnicht nur gewerbsmässig, sondern auch gewohnheitsmässig gehehlt, bisher nicht ausreichend begründet. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte der Hehlerei in sechs Einzelfällen überführt. Wenn das Landgericht nur aus dieser\nZahl der Fälle auf einen Hang des Angeklagten zur Hehlerei\nschließt, so setzt es sich dem Verdacht aus, den Begriff\nder Gewohnheitsmässigkeit verkannt zu haben. Die Hehlerei\nwird gewohnheitsmässig verübt, wenn ihre Begehung auf einen durch Übung entwickelten Hang zurückgeht. Notwendig\nist also.nicht nur die wiederholte Verübung, sondern darüber:l:lusts die dadurch erworbene, bleibende innere Verfassung des Täters, die ihn zu weiteren Wiederholungen\ntreibt (RGSt 59, 143). Diese Voraussetzungen sind bisher\nnicht ausreichend dargetan.\n\nEin POREERENENE\n\nP\nfr\nPa 2 07\n\nFür die Strafzumessung ist ferner noch auf folgendes\nhinzuweisen. Das Landgericht hat bei Stile den Umstand\nstrafschärfend verwertet, daß er die Diebstähle durch Bereitstellung eines Lagerraumes erst ermöglicht habe. Falls\nes wieder zu einer Verurteilung des StB wegen Hehlerei kommt, wird das Landgericht darauf achten müssen, daß\ndie gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und der Gesetzeszweck\nnicht als Strafzumessungsgründe verwertet werden dürfen.\nUnbedenklich wäre es allerdings, den Hehler deshalb schärfer zu bestrafen, weil er den Dieben vor dem Diebstahl sei- '\nne Mitwirkung als Hehler zugesagt hatte. Ob dies hier der\nFall war, geht aus den Feststellungen bisher nicht klar hervor;\n\nRotberg Krauss Busch\nMartin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/3-str-601-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/3-str-601-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.432633+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-08/3-str-601-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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