{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"3 StR 445/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"l. den Landwirt Hans\n\nen &. ED ED in Ve,\n\n‚ den Montagehelfer Rudolf Sc ı ED aus Im,\ngeboren am 9. aEEEEEE> GEB ir KaEEEEB-N..L.,\n\nDB ED aus Stcob-HEED, dort\n\nden Gärtner Mathias\n\ngeboren am 9. mp i,\n\n. die Geschäftsfrau Elisaberh FEB zer. SEM aus\nStB, geboren am @. mn AD in TEE,\n\n2327 042 72\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels u.a.\n\nv\n\nW OD zus We, geboren\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n‚ Auf die Revision des Angeklagten WB wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Kleve vom 1. Dezember 1952,\nsoweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Wertersatzstrafe dahin abgeändert, dass diese von 12 750 DM\nauf 10 125 DM herabgesetzt wird.\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil, soweit es die Angeklagten SchD. BEE unä\nElisabeth FEB verurteilt, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon ‚Rechts wegen\n\nDer Angeklagte VEEB hat nach den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils innerhalb der Zeit von Ende 1946 bis\nSeptember 1951 in sieben Einzelfällen, die zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst sind, gemeinschaftlich mit\nzwei und mehr früheren Mitangeklagten Tabakwaren und Kaffee\nüber die in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks verlaufende deutsch-holländische Grenze eingeschmuggelt. Deswegen hat ihn das Landgericht wegen gewerbsmässigen Bandenschmuggels nach § 401 b Abs 1 und 2 Nr 1 RAbgO zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe von 2000\nDM sowie einer Wertersatzstrafe von 12750 DM verurteilt\nund ihm die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Angeklagten Sch, DEE und Frau FB sind\nder Zollhehlerei nach § 403 RAbgO schuldig gesprochen und\nunter Anwendung des § 27 b StGB zu Geldstrafen, und zwar\n\nSch zu 300 Dit und weiteren 500 DM, BE zu 150 DM\n\nund weiteren 400 DM und Frau FB zu 150 DM und weiteren\n300 DM verurteilt wörden. Zugleich ist gegen jeden dieser\ndrei Angeklagten auf eine Wertersatzstrafe von 1200 DM\nerkannt worden» |\n\nDie Revision des Angeklagten VEREED rüsgt die Verletzung des sachlichen und des formellen Rechte. Sig.i, a7 Im.\nim wesentlichen unbegründet. Die Revision der Staats: iN-\nwaltschaft, die das Urteil nur angreift, soweit es die\n\nAngeklagten SchiD: ZB und Frau FE verurteilt,\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten ggg».\n\nBeweiswürdigung\" an, womit er offenbar die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO)geltenä macht. Er führt hierzu\naus, er sei im August 1950 krank gewesen, vom 28, August\nbis 30. September 1950 im Krankenhaus in Geldern gelegen\nund könne daher an den in diese Zeit fallenden Schmuggelgängen nicht beteiligt gewesen sein. Zum Beweis legt der\nBeschwerdeführer Bescheinigungen von zwei Ärzten und des\nKrankenhauses vor und beantragt zudem eine Ortsbesichti-\n\ngung.\n\nMit neuen Beweisangeboten kann sich das Revisionsgericht nicht hefassen, da es nur die richtige Anwendung\ndes Nechts auf den vom Landgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt und die Rechtmässigkeit des Verfahrens zu prüfen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand seiner\nzeitweiligen Gehunfähigkeit übersehen hätte oder sonst die\nBeweiswürdigung von Rechtsfehlern beeinflusst wäre, sind\nnicht ersichtlich. In den Urteilsgründen wird erwähnt,\ndass der Beschwerdeführer im Frühjanr 1951 infolge eines Un=\nfalles noch am Stock ging, sich aber doch am Schmuggelgang\nbeteiligt hat. Die gleichlautende ärztliche Bescheinigung\ndes Dr. Fo vom 18, April 1951 betreffend die behauptete Gehunfähigkeit des Warzock vom Frühjahr 1951 ist auch\nin der Hauptverhandlung vom Verteidiger übergeben, in ihr\nverlesen und als Anlage I dem Sitsungsprotokoll beigefügt\nworden. Die Krankenhausbescheinigung über die Zeit vom\n28; August bis 30. September 1950 lag als Blatt 75 bei\nden Akten des Landgerichts. Die ärztliche Bescheinigung\n\ndes Dr. Be@i vom 20. Januar 1953 ist neu und schon\ndeshalb unbeachtlich; übrigens ist darin nur von einer\nErkältungskrankheit von Mitte August 1950 die Rede,\n\nDas Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der früheren Mitangeklagten Sk und Bei, die zur Zeit der Einzeltaten bei WED pedienstet waren und wohnten, geprüft,\nbevor es auf Grund deren belastender Aussagen und des\nübrigen Beweisergebnisses ihn als Täter für überführt erachtete. Eine Ausdehnung der Wahrheitserforschung zu dieser Frage drängte sich dem Gericht nicht auf. Beweisamträge im Sinne von § 244 Abs 3 StPO waren nach dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung nicht gestellt.\n\n8 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verletzt.\n\n2. Sachlichrechtlich reichen im ersten Fall die tat-\n\nsächlichen Feststellungen nicht aus, die Annahme einer\n\n' Zollhinterzienung zu rechtfertigen. Es steht allerdings\n\nnach der Beobachtung des SkB, der von Ende 1946 bis\nAnfang 1949 ve: TED wohnte, zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass sich einmal während der Nachtzeit in\n\n‚seinem Futterhaus ein Sack mit 25 kg Kaffee befand. Dass\n\nder Kaffee von 7 geschmuggelt worden war, schliesst\ndas Landgericht offenbar allein daraus, dass nach den\nBeobachtungen des Sc gelegentlich das Hoftor auf-\n\nging und etwas im Futterhaus abgestellt wurde und zwischen\nVom und dem Holländer. Higgp Schmuggelgespräche geführt wurden. Dieser Sachverhalt ist aber zu unbestimmt,\n\nals dass er einen Schuldspruch nach § 396 oder gar nach\n\n§ 401 b RAbgO tragen könnte. Da jegliche Feststellungen über\n\n: die Art der Ausführung einer Straftet und die Zeit ihrer\n\nBegehung fehlen, ist-es überdies nicht ausgeschlossen, dass\n\noe\n\nEu Au Se ie Be Ki\n\net\nnd\n\n”\n\nee:\n\nSemi.\n\nrar\nSir\n\nrer Yeti\n\nei\n\n+ \" “u\n\nu\n\n.. Pe 2 .\nDen EEE DD a Ai ginn\n\nPe OT\n\n.. een“\n\nSe ping a\n=. - .\n\nzw\n\nnad.\n\nder beobachtete Sack Kaffee von den drei Schmuggelgängen\ndes Jahres 1948 (Fall 2) herrührte, die eine Gesamtbeute von sechs Säcken zu je 25 kg Kaffee erbrachten und\nzur Verurteilung des WEB führten.\n\nDer Schuldspruch kann daher in diesem ersten Fall\nnicht aufrschterhalten bleiben. Da Feststellungen nach\nder langen Zeit nicht mehr möglich sind, wird die Sache\nnicht zurückverwiesen. Eine Freisprechung wegen dieses\nFalls kommt nicht in Betracht, da das Landgericht die\nsämtlichen Fälle, in denen es eine Schuld des Angeklagten WB annimmt, zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat. Die Herausnahme dieses ersten Falles\naus dem Schuläspruch zwingt nicht zu einer Aufhebung des\nStrafausspruchs, da dieser Fall geringfügig war und neben den erheblich schwereren übrigen sechs Fällen das\nStrafmaß nicht beeinflusst hat.\n\nLediglich die Wertersatzstrafe muss um den Wert der\n25 kg Kaffee zu je 25 DM = 625 DM herabgesetzt werden.\nDies geschieht in entsprechender Anwendung des § 354\nStPO von hier aus.\n\nAuch die 20 000 Zigaretten zu je 10 Pfennig mit\n2000 DM müssen an der im Urteil festgesetzten Wertersatzstrafe abgesetzt werden, da in keinem der Fälle,\nin denen ein Schmuggel des WB angenommen worden\nist, in den Urteilsgründen Zigaretten als Schmuggelgut\nfestgestellt worden sind. Die bei der Erörterung der\nHehlerei des früheren Mitangeklagten Weib getroffene Feststellung, er habe 60 Zigaretten von Vegii>\n\"erworben, obwohl ihm klar war, dass es sich um geschmuggelte Ware handelte\", reicht als alleinige Grundlage für\n\nRITTER\n\nTE Ne\n\nen\n\neine gegen WED als Zigarettenschmuggler nach § 401\nRAbgO zu verhängende \"ertersatzstrafe nicht aus. Dies\ngilt auch für die im Rahmen der Strafzumessung (Urt. S\n17) betreffend den VB getroffene Feststellung\nseines Fesamtbeuteguts, wobei erstmals 20 000 Zigaretten\n\ngenannt sind,\n\nSonstige den Angeklagten belastende Rechtsfehler\nsind im Schuld- und Strafausspruch nicht erkennbar.\nDaher ist die weitergehende Revision als unbegründet\nzu verwerfen. Da sie nur einen unwesentlichen Erfolg\nhatte, besteht kein Anlass, hinsichtlich der Rechtsmittelkosten von der Befugnis des § 473 StPO Gebrauch\nzu machen,\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die\n\nAngeklagten Schü. BED und Te.\n\nDiese hat das Lendgericht in dem letzten dem Angeklagten VB zur Last gelegten Fell vom Juli 1951\nnicht wegen Beteiligung an dieser Zollhinterziehung,\nsondern nur wegen Zollhehlerei nach § 403 RAbgO verurteilt. Dabei war es sich, wie die Urteilsgründe zeigen,\ndurchaus darüber im klaren, dass, solange das Schmuggelsut noch nicht zur Ruhe gekommen, die Zollhinterziehung\nalso noch nicht, beendet ist,. Zollhehlerei nicht in Betracht kommt, aber ‚eine Bebeiligung an der Zollhinterziehung diesseits der Grenze noch rechtlich möglich ist.\nRechtliche Bedenken bestehen aber in der Richtung,. ob Eu\ndas Landgericht den Begriff des \"Zur-Ruhe-Kommens\" im u\nSinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des F i\nBundesgerichtshofs (BGHSt 3, 40) richtig erkannt und\n\nENT,\n\nEr an egN\n\nel\n\n„ann nn\n\na\n\nangewandt hat, Darauf weist die Beschwerdeführerin mit\nRecht hin. Es kommt darauf an, dass das Schmuggelgut\n\n'zu der Zeit, als es Sch an sich nahm, bereits\n\ndiesseits der Zollgrenze einen Ort erreicht hatte, wo\nes nach der Vorstellung der Beteiligten gegen den Zugriff von Zollbeamten gesichert war. Eine solche Sicherheit kann nach der vom Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen übernommenen Rechtsprechung des\nReichsgerichts in der Regel nicht angenoinmen werden,\nwenn die Ware noch in Grenznähe liegt, dort erst \"untergestellt\", höchstens \"yorläufig zur Rühe gekommen\"\nist, wie dies auch in der von der Beschwerdeführerin |\nangezogenen Entscheidung des Reichsgerichte (RGSt 69,.\n193) ausgeführt ist.\n\nUnter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das\nLandgericht den Sachverhalt nicht ausreichend geprüft.\nEs stellt tatsächlich folgendes fest: WB hat ge-\n\n-meinsam mit seiner Ehefrau und Bei aie 50 xg Tabak\n\nvon .der Grenze abgeholt und :zunächst in seinem eigenen\nHaus \"untergestellt\". Am folgenden Tag hat er ihn zu\nseinem Nachbarn NED gebracht und abholbereit in .dessen Schuppen auf eine Karre gepackt. Der Tabak war für\nSchi bestimmt. Dieser holte ihn dort ab. Dabei hat\nes sich mindestens noch um eine Menge von 40 kg gehan-Gelt. Sch verbrachte den Tabak in einem gemieteten Personenkraftwagen, gemeinsam mit BE und Frau\nFED die in Geldern zustiegen, nach Duisburg, Dort verkaufte er einen Teil des Gutes unter Mithilfe von BD\nund MP, denen er dafür 15 DM bezw. 30 DM gab, den\nRest in der Folgezeit allein.\n\nDa re\n\nN . .\n2\n,\n\nDas Urteil lässt nicht erkennen, .wieweit das Anwesen des N@® von der Grenze entfernt ist, insbesondere\nob es noch innerhalb des Zcllgrenzbezirks liegt, wielange der Tabak dort lag bis Sch den grösseren Teil\ndavon abholte, welche besonderen Umstände sonst etwa\nden Schluss rechtfertigen konnten, dass der Tabak\ntrotz der Grenznähe und seiner dortigen ungewöhnlichen\nUnterbringung als gegen Zollbeamte gesichert und damit\ndie Zollhinterziehung mit der Verbringung des Schmuggelguts in den Schuppen des N@B bereits abgeschlossen war.\nDa hinsichtlich dieser für die Abgrenzung von Zollhin-\n\nterziehung und -hehlerei wesentlichen Tatumstände . bisher\nkeine Klarheit geschaffen ist, kann die Rechtsfrage nicht\n\nabschliessend entschieden werden, ob der Straftatbestand\ndes § 396 oder der des § 403 RAbgO - die sich gegenseitig ausschliessen - verwirklicht ist, Daher muss das Urteil, soweit es die drei Angeklagten betrifft, aufgeho-\n\n' ben werden.\n\nDas Landgericht ist offenbar zur Ablehnung einer\nBeteiligung der drei Angeklagten an der Zoilfinterziehung durch die Erwägung gelangt, ihr Tun falle vater.\ndie typischen Tatbestandsmerkmale der Hehlereiy und, .\nzwar das \"Ansichbringen\" des zuvor geschmuggelten Gute\n-— bei Schü das \"Absetzen\" oder das \"Mitwirken beim\nAbsatz\" - bei Be und Frau FEW, unä deshalb könne\nihr Tatbeitrag nicht unter das Tatbestandsmerkmal einer\nBeteiligung an der Zollhinterziehung, insbesondere am\nBandenschmuggel gebracht werden. Diese Erwägung ist\nirrig- Das Ansichnehmen eines von andern über die Zollgrenze hereingebrachten Schmuggelguts kann, wenn es\n\nYa „2\n\nwe.\nBE\n\nte\nee\n\nie,\n\nee ee. .. on\n\nE7%\n\nen Sr r z .\nnn nen nen nen mn 0. .\n\nu\n\n10 -\n\nzu dem Zweck geschieht, die Ware an einen sicheren Ort\nzu verbringen, beim Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale eine Beteiligung an der Zollhinterziehung in\nder Form der Mittäterschaft oder der Beihilfe sein,\nZuch des strafschärfende Merkmal der Bandenmässigkeit\nder Ausführung im Sinne des '§ 401 b Abs. 2 Nr 1 RAbgO\nwird dadurch allein nicht ausgeschlossen, dass eine\nGruppe Beteiligter erst diesseits der Grenze - etwa in\ngrösserer Entfernung von ihr - körperlich und zeitlich\nzusammenwirkt (vgl RGSt 54, 246; BGH 4 StR 122/53 vom\n2. Juli 1953). Die Anwendung des § 401 b Abs 2 Nr 1 erfordert weiter nicht - wie das landgericht irrig angenommen hat - bei den einzelnen Beteiligten das Bewusst-\n‚sein, durch ihr gemeinschaftliches Auftreten mit noch\nmindestens zwei Personen \"eine erhöhte Gefahr für etwa\n. kontrollierende Zollbeamte\" zu sein: Es genügt zum Vorsatz neben dem -— hier einwandfrei festgestellten - Bewusstsein, dass es sich um geschmuggelte \\iare handelte,\ndas Wissen des einzelnen, dass er mit den zwei oder\nmehr enderen Personen zeitlich und örtlich zur verabredeten Verwirklichung des Schmuggelunternehmens bis zum\nZeitpunkt: des Zur-Ruhe-Kommens des Gutes tätig ist.\n\nDie Sache muss zu weiteren tatsächlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nEs ist möglich, dass es alsdann an Stelle von Zollhehlereı zur Annahme einer Beteiligung der drei Angeklagten oder eines Teiles von ihnen an der Zollhinterziehung des voumED und seiner Genossen gelangt,\nwobeı es auch je nach den neuen Feststellungen gegen ein-\n\n.»\n6\n”\n».\ngr\na\nDi\n\n3.\n\nzelne (§ 50 StGB), insbesondere gegen SchWB: zur Annahme des Strafschärfungsmerkmals des § 401 b Abs 1 oder\nauch des Abs 2 Nr 1 RAbgO kommen kann. Dies ist beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann möglich,\nwenn die festgestellte Willensrichtung eines an dem Bandenschmuggelunternehmen Beteiligten nur auf Förderung\nder fremden Tat gerichtet war, was nach den bisherigen Feststellungen, insbesondere bei BB und Frau\nFEB zutreffen mag (BGHSt 4, 34 und NJW 1953, 954), Die\nAbsatztätigkeit in Duisburg wird dann regelmässig straflose Nachtat sein,\n\nKann das Landgericht zur Klärung des Orts des Zur-Ruhe-Kommens keine eusreichenden Feststellungen treffen, so kommt 'Yahlfeststellung in Betracht (BGHSt 4,\n\n129).\n\nGelangt das Landgericht -- eiwa deshalb, weil es bei\neinzelnen Angeklagten einen auf Verwirklichung der Zollhintvwerziehung gerichteten Willen nicht feststellen kann - wieder zur Annahne von Zollhehlerei, so\nsind die bisherigen Darlegungen zum Strafausspruch einschliesslich Wertersatzstrafe rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nnn\n\n—u—n.\n\nAen \"n NN ut\n\nTRIPUDTRR : >\n\n.ıüsnue a nt rg na ee Topp\n\n.eihmen\n\n3\n\nA >\n\nen}\n[4\n\nFr\n\nn\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Krauss Busch\nMartin Maaß\n\nPe\n\nZar\n\nih > 20 2 PrEue u","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/3-str-445-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/3-str-445-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.386057+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-08/3-str-445-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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