{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-08","aktenzeichen":"3 StR 436/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Gegenstände\" des Notbetruges (§ 264 a\nStGB) sind nicht nur körperliche Sachen,\nsondern alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte. (In Abweichung von RGSt 63, 153).","text_plain":"To\n\nFür das Nachschlagewerk !\nTür die Amtliche Sammlung !\n\nurn 4 mmmuummen 0 mem mir in bene em m ann Anden\n\n#270 —\n\nGesetz: StGB § 264 a\n\nRechtssatz: \"Gegenstände\" des Notbetruges (§ 264 a\nStGB) sind nicht nur körperliche Sachen,\nsondern alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte. (In Abweichung von RGSt 63, 153).\n\nAktenzeichen: 3 StR 436/53 |\nUrteil des BGH vom 8. Oktober 1953 LG Duisburg\n\n1»\n\nin kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Hermann K CE zu: HD / Tem,\ndort geboren an WB. END EB,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.8.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\n\"Bundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin.\nBundesrichter Maass:\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EM dei der Verkündung\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n2. April 1953 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n\" Von Rechts wegen\n\nfo\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei\nJahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100 DM\nverurteilt. Ausserdem hat es die Sicherungsverwahrung\ngegen ihn verhängt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre aberkannt.\n\nDie mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist\nnicht der Vorschrift des §§ 344 Abs 2 StPO entsprechend\nbegründet und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nIm Herbst 1952 nahm der erwerbslose Postbote Wilhelm\nSEE den Angeklagten bei sich auf, weil dieser sich\nder Wahrheit zuwider als entlassener Kriegsgefangener\nausgegeben, um Obdach gebeten und dabei erzählt hatte,\ner werde als Spätheimkehrer in wenigen Tagen eine Unterstützungssumme von 500.- DM erhalten und daraus die\nMiete bezahlen. Der Angeklagte wohnte etwa 10 Tage bei\nSCEEEEEB, ohne liiete zu entrichten. Während dieser Zeit\nvertröstete er seinen Vermieter von einen Tag zum an-\n\nderen:\n\nIn diesem Verhalten hat das Landgericht die Merkmale des Betruges nach den 88: 263, 264 StGB gefunden.Der\nBeschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, dass seine unrichtigen\n\nAngaben für die Überlassung des Raumes nicht ursächlich gewesen seien, da Sl ihn schon vor seinen Erklärun-\n\n“gen über die zu erwartenden Einkünfte aufgenommen habe.\n\nDas widerspricht den Feststellungen des Tatrichters. -\n\nist aber auch ohne Bedeutung. Jedenfalls bewirkte der\nAngeklagte durch seine wiederholten liinweige auf die\n\nzu erwartende ‚Unterstützung, dass SB ihn volle\n\n- 3.\n\nIC Tage bei sich behielt. Dass dem Angeklagten der Raum\nvon Anfang an überlassen oder weiterhin belassen wurde,\nberuhte demnach auf den Versprechungen des Angeklagten,\nAurch die Sie getäuscht und zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veranlasst wurde,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten noch in zwei\nwaiteren Fällen des Betrugs nach den §§ 263, 264 StGB für\nschuldig erachtet. In diesen beiden Fällen verschaffte\ner sieh 10:- und 4.50 DM. Den ersten Betrag erhielt er,\nweil er zwei Frauen vorgespiegelt hatte, er könne ihnen\nZür diese Sumne ein amerikanisches Care-Paket besorgen.\nkr wusste, dass er dazu nicht im Stande war. Das Geld\nverwendete er für sich. Die kleinere Summe bekam er,\nweil er die ihefrau seines Vermieters Sw un ein\nDarlehen gebeten hatte, das er naclhı seinen wissentlich\nunwahren Angaben dazu verwenden wollte, um nach Düsseldorf zu fahren, da ihm dort angeblich seine Kriegsheimkehrerbeihilfe ausgezahlt werden sollte.\n\nAlle drei Betrugsfälle stehen nach der Auffassung\ndes Tatrichters in Fortsetzungszusammenhang, da aus\neinem einheitlichen Vorsatz heraus derselbe gesetzliche\nTatbestand bei gleichen Gelegenheiten verletzt wurde.\n\nDas Landgericht hat diese Straftat des fortgesetzten\nBetruges euch daraufhin gepräft, ob es sich bei ihr um\neinen Hotbetrug nach § 264 a StGB handelte. 35 hat die\nAnwendung dieser Vorschrift abgelehnt, weil es der Auffassung ist, dass die Not nicht die Triebfeder des Handelns gewesen sei, der Angeklagte sich auch keinen\ngeringwertigen Gegenstand verschafft habe.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Tatrichters in\ndiesem Punkte ‚reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht\ndie Nachprüfugg zu ermöglichen, ob die Nichtanwendung des\n§ 264 e StGB frei von Rechtsfehlern begründet ist.\n\nu.\"\n\n‚oder verpflegt werden können. \\\n\nWer nicht über die Mittel zur Führung eines bescheidenen Daseins verfügt und sich deshalb zum Schaden eines\nanderen durch Täuschung geringwertige Gegenstände verschafft. wird nach § 264 a StGB bestraft. Aus Not handelt auch derjenige, der durch eigenes Verschulden,\n\nz.B. unzweckmässige Geldausgaben, in eine solche Lage\n\ngeraten ist, die dann zur Triebfeder seines strafbaren\nVerhaltens wird. Von einem Handeln aus Not kann aber\n\ndann keine Rede sein, wenn der Täter seine wirtschaft-\n\nliche Bedrängnis auf redliche Weise, z.B. durch Arbeit\noder die Eilfe eines Dritten, abwenden kann (RGSt 69,\n313). Ob hier der Angeklagte in diesem Sinne aus hot\n\nzu seiner Straftat getrieben wurde, hat der Tatrichter\nim Hinblick auf die ihm laufend zuteil. gewordene Ööffentliche Unterstützung verneint. Damit steht die an anderer\nStelle im Urteil getroffene Feststellung nicht im binklang, dass der Angeklagte für seine Reise in die Pfalz\nalle seine Barmittel aufwandte und obendrein nach seiner\nZückkehr in der Folge der Unterstützungszahlungen eine\nStockung eintrat, er auch infolge Hungers auf der Strasse\nzusammenbrach, sodass er einem Arzt zugeführt werden\nmusste. Da der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus der\nPfalz die geschilderten Betrügereien beging, wäre es\nnotwendig gewesen, festzustellen, wie lange die Unterstützungen ausblieben und ob der Angeklagte dadurch in\neine Notlage geraten war, die sein Handeln bestimmte,oder\nob \"ihm' trotz des Mangels jeglicherlittel andere wege\noffenstanden, auf redliche Weise seine Bedürfnisse zu\nbefriedigen. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhange u.a. prüfen müssen,. ob der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Rückkehr - nicht nur für. wenige Tage - in\n\neinem Heim oder Asyl unentgeltlich hätte aufgenommen\n| enn er dies wusste, aber\n\nvon einer solchen köglichkeit keinen Gebrauch machte,\n\nhandelte er nicht aus Not:\n\nTerm ° &\n\nDe The\n\n-5_-\n\nUnzulänglich sind auch die Feststellungen, die das\nLandgericht zu der Frage getroffen hat, ob es sich bei\nden erschwindelten Geldbeträgen und Leistungen um gering--\nwertige Gegenstände im Sinne des § 264 a StGB handelte.\nZwar hat der Tatrichter zu bestimmen, was geringwertig\nist; indessen muss das Urteil erkennen lassen, ob er\nhierbei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist (RGSt 48, 52; 296). Das ist hier nicht zu\nersehen. Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung des\ngeringen lierts einer Sache zunächst einen objektiven\nMaßstab gefordert. Vielfach wird darauf abgestellt, ob\ndie Sätze der dem Täter für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung nicht überschritten werden\n(RC in JW 1937, 2510 Nr 5). Dieser laßsteb, für sich\nallein genommen, begegnet Bedenken, weil die Höhe der\narbeitslosenunterstützung erheblich schwankt, da sie\nsich nach dem: bisherigen durchschnittlichen \\iochenverdienst des Unterstützungsempfängers und seinem Familienstande richtet. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden,\ndass die durch die Vorschriften der §§ 248 a und 264 a\nStGB geschaffenen Begünstigungen nur in solchen Fällen\nzugebilligt werden dürfen, in denen der. vom Täter hervorgerufene Vermögensschaden nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als wirklich unbedeutend zu bezeichnen\n\nist. Die gegenwärtigen Wochensätze der Arbeitslosenunterstützung können u.V. diese Grenze erheblich über-\n\nschreiten; sie sind deshalb nicht ohne weitere Prüfung\nein sicherer Maßstab. Daneben sind noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der an der Straftat Beteiligten\n\nzu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht zuletzt auf\ndie Lage des Verletzten‘an.\n\nMi‘\n”\n\nur\n\nWird die Vermögensschädigung stückweise verwirklicht,\nwie es beim fortgesetzten Notbetrug der Fall ist, so\nmuss geprüft werden, ob der Schaden insgesamt die Grenze\nder Geringwertigkeit überschreitet. Das Landgericht hätte\nalso von seinem Standpunkte aus für die Frage, ob es\nsich um geringwertige Gegenstände handelte, den Wert\ndes vom Täter Erschwindelten in allen drei Fällen zusamnenrechnen müssen.\n\nüs fragt sich ferner, ob die Anwendung der Vorschrift\ndes § 264 a StGB im Falle des “ietbetrugs nicht schon\ndeshalb entfällt, weil der Angeklagte sich hier durch\ndie Täuschung nicht körperliche Sachen, sondern die\nNutzung eines Raumes verschaffte. Das Reichsgericht hat\nmehrfach (RGSt 63, 153; DR 1941, 709), mit Zustimmung\neiniger iechtslehrer, die Auffassung vertreten, dass\n§ 264 a StGB nur die betrügerische Verschaffung geringwertiger körperlicher Sachen begünstige. Diese Ansicht\nist nicht nur von der Mehrzahl der Schriftsteller, sondern auch vom Kammergericht in JW 1930, 1317 Nr 6 und\nzuletzt vom Bayerischen Obersten Landesgericht in MDR\n1953 3 440 mit überzeugenden Gründen bekämpft worden.\n\nDie Verwendung des Wortes \"Gegenstand\" in der Vorschrift über den Notbetrug lässt nach dem allgemeinen\nSprachgebrauch eine Auslegung dieses Begriffes in dem\nSinne zu, dass er neben körperlichen Sachen auch sonstige\nVermögenswerte einschliesst. Wenn das Strafgesetzbuch\nin zahlreichen Vorschriften, z.B. in den §§ 133, 152,\n243 Nr 1, 4, 297, 304, 308 unter \"Gegenstand\" nur\nkörperliche Sachen versteht, so nötigt das nicht dazu,\nden Begriff auch hier in diesem Sinne auszulegen, da\nin den angeführten Bestimmungen nach dem gesamten \\ufbau der Tatbestände nur körperliche Sacken in Betracht\n\nRR\n\nkommen und die Vorschriften der §§ 248 a und 264 a erst\ndurch das Gesetz vom 19. Juni 1912 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurden. Auch die Entstehungsgeschichte\ndieses Gesetzes, auf die sich das Reichsgericht in seiner\nEntscheidung RGSt 63, 153 vornehmlich beruft, fordert\nnicht die enge Auslegung des Begriffes. Die Regierungsvorlage wollte zunächst nur die aus Not begangenen Diebstähle und Unterschlagungen geringwertiger Gegenstände\nvon den schweren Strafdrohungen für Diebstahl und Unterschlagung ausnelinen. Erst im Verlaufe der !usschussberatungen im Reichstag wurde eine Ergänzung der 3etrugsvorschriften äurch die dem 8 248 a StGB nachgebildete Vorschrift des § 264 a StGB angeregt und beschlossen. In\nder Regel wird man davon ausgehen können, dass einem im\ngleichen Gesetz:’mehrfach verwendeten Be,riff die gleiche\nBedeutung beizumessen ist, Das braucht aber nicht immer\nder Fall zu sein. Dass in § 248 a StGB nur körperliche\nGegenstände gemeint sein sollten, versteht sich von\nselbst, da nur 'solche Sachen Gegenstand von Diebstählen\noder Unterschlagungen sein können. anders liegt es beim\nBetrug. Die durch Täuschung herbeigeführte Schädigung\nfremder Vermögensinteressen umfasst Fälle erschwindelter\nSachen und die betrügerische Verschaffung sonstiger\nWerte. Der Entstehungsgeschichte der Novelle ist nicht\nzu entnehmen, dass die gesetzgebenden Körperschaften\n\nmit der Verwendung des in § 248 a StGB gebrauchten Ausdrucks \"Gegenstände\" zugleich auch die sich aus dem Begriff des Diebstahls ergebende Beschränkung auf körperliche Sachen übernehmen wollten. Eine dahingehende Ansicht ist bei den Beratungen nirgends zum „usdruck gekommen. Es ist deshalb zulässig, den Begriff der Gegenstände in § 264 a StGB dem In § 263 StGB geschützten\n\n-8 -\n\nRechtsgut entsprechend zu verwenden. Für eine solche Auslegung spricht der Zweck der Vorschrift über den Not-\n\n| betrug. Um die lot, d.h. den Mangel an dem, was zum Leben unbedingt erforderlich ist, abzuwenden, genügt es\nvielfach nicht, sich zum Beispiel nur Nahrungsmittel\nund Kleidung zu verschaffen. Ebenso wichtig sind oft\nUnterkunft und Dienstleistungen, etwa ärztliche Versorgung Auch die betrügerische Verschaffung solcher\nLeistungen, sofern sie von geringem Wert sind und der\nTäter aus Kot handelt, verdient die Vergünstigung, die\n§ 264 a StGB aus sozialen Gründen gewähren will.\n\nDie Feststellungen, auf die das Landgericht die\nAblehnung der Anwendung des § 264 a StGB gestützt hat,\nsind, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, nicht ausreichend. Der Tatrichter wird deshalb in einer neuen\nVerhandlung prüfen müssen, ob der Angeklagte aus Kot\nhandelte, weil er bei Begehung seiner Taten mittellos Ri\nwar und auf redliche Weise die kot nicht abzuwenden\nvermochte. Der Tatrichter wird ferner zu erörtern haben,\nob sich der Angeklagte geriägwertige Sachen und Leistun-\n\ngen erschwindelte.\n\nFür die Frage, ob der Wert der Geldbeträge und der\nwert der Raumnutzung zusammengerechnet werden müssen\noder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob alle\ndrei Betrugsfälle in Fortsetzungszusammehhang stehen.\nMit Recht bemängelt hier die Revision, dass die bisherigen Feststellungen zu diesem Punkte nicht eusreichen, da bisher nicht dargelegt ist, inwiefern der\nAngeklagte von vornherein den Vorsatz hatte, einen Gesamterfolg durch betrügerische Ausnutzung gleichartiger\nGelegenheiten zu verwirklichen.\n\nSollte das Landgericht danach in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschrift\ndes § 264 a StGB anzuwenden ist, wird es auch prüfen\nmüssen, ob der nach Abs 3 dieser Vorschrift erforderliche\nStrafantrag rechtzeitig gestellt ist.\n\nwird der Angeklagte dagegen wieder wegen Rückfallbetrugs verurteilt, so hat das Landgericht noch zu\nbeachten, dass seine bisherigen Feststellungen zur Anwendung der §§ 20 a, 42 e nicht ausreichen. Wenn auch\ndie Zahl und die Folge der wegen Betruges rechtskräftig\nverhängten Strafen die förmlichen Voraussetzungen des\n8 20 a {bs 1 StGB ergeben, so hat das Landgericht es\ndoch unterlassen, diejenigen Tatsachen anzugeben, aus\ndenen es den nach Anlage oder Übung begründeten Hang\nzur Begehung Weiterer Straftaten ableiten will (BGHSt 1,\n94 /100/). Zwar wird die rasche 3egehung neuer strafbarer Handlungen nach Verbüssung längerer Treiheitsstrafen in aller Regel ein wichtiges Anzeichen für\ndas Bestehen ‚eines solchen Hanges abgeben. Darüber\nhinaus wäre es aber notwendig gewesen, auf die Art\nund Weise der Tatausführung,die Schuld des «ngeklagten\nsowie auf die durch die früheren Straftaten engerichteten Schäden näher einzugehen. Nur dann wäre auszuschliessen, dass seine Straftaten nicht auf besondere;\neinmalige Bedingungen zurückzuführen sind, sondern\nals Ausfluss eines Hanges angesehen werden müssen,\nder ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nstempelte. Erst dann lässt sich auch sagen, ob aus\neinem solchen Hange die Gefahr weiterer erheblicher\n\nA\n\n- 10 -\n. “ Rechtsbrüche erwächst, die durch andere Massnahnen nicht\n= abgewendet werden kann.\n6 Rotberg Krauss Busch\nj Martin Maass","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/3-str-436-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-08/3-str-436-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.359039+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-08/3-str-436-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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