{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-10-06","aktenzeichen":"1 StR 419/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ern\n\ni en werk “\n\nfür die Amtliche a u\nStan 99 59, ı 176 un 2,\n\na 1. 2 Gesetz:\n\nEin unvermeidbarer Verbotsirrtum in Bezug\n3.176 Nr 2 StGB ist nicht ausge-:\nschlossen. Die, Zntscheidung setzt die\n\n:8 refältige, strenge Prüfung der Täter.\n\n\" persönlichkeit und aller Tatumstände\nunter Berücksichtigung der Art des ver-.\nletzten Strafgesetzes voraus, wobei der\n\neine oder der andere dieser Gesichts=\npun! te im Vordergrund stehen kann. Das:\n\nGericht muss sich hierbei an die im Be-\n: schluss BGHSt. 2, 194 aufgestellten. Grund\n\n®\n\nsätze halten. ae\nr- lässt es ausdrücklich dahir\n\ngestellt, \"ob das „Unrechtsbewus sts\nstets, unteilba en\n\nt2: Das Revisionsgericht 2 in\n.tatrichterlichen Aburte] in Kraft\n\n“Ges hier §§ 105\nu berücksichtäi an.\n\nSchwg Heilbronn\n\n1 StR 419/53\n\nImNamen des Volk es\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1, den Landarbeiter Ludwig S p iuuiiuuERuunmn\nGE (Kreis er HB), geboren an &.\n\nin TE (Kreis St), zur Zeit in Untersuchungshaft,, f\n. den Landarbeiter Karl D. ED (Kreis\n\naus\nSc HB), ee 3 in Sch-\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\naus El\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr\n\nin der Verhandlung\nAmtsgerichtsrat >\n\nbei der Verkündung . |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Heilbronn vom 5..Mai 1953, soweit\nder Angeklagte Speuuue> verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über |\ndie insoweit erwachsenen Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugendkammer des Landgerichts in Heilbronn zurückverwiesen, Ki i\nIm übrigen wird die Revision verworfen, In diesen Unfang\nfallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur\nLast,\n\nvon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Angeklagte Sp nach § 226 StGB\nverurteilt ist, führt die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nschon mit Rücksicht auf die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen §§ 105 flg IGG (BGB T8S 751, 766) - eine Rechtsänderung, die auch das Revisionsgericht berücksichtigen muß -\nzur Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 2 Abs 2 StGB , 3540\nStPO). Der Angeklagte SP EEE war zur Tatzeit 19 Jahre\nalt, also Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzeg\nZu seinen Gunsten ist zu prüfen, ob auf seine Straftat die\nfür Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 ac\nn.F. anzuwenden sind, die im Verhältnis zur Strafdrohung des.\n§ 226 StGB das mildere Gesetz (§ 2 Abs 2 St6B) darstellen,\noder ob es bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts\n(vgl § 106 J6G) bleibt, | | |\n\nDie Zurückverweisung in diesem Unfange gibt der nunmehr zuständigen Jugendkammer (§§ 108 Abs 1, 41 Abs I Nr ıi\n\n.. .J@G) Gelegenheit zur Prüfung, ob Se dien Toa des\n:, blinden Michael Hagm durch die vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Angesichts der überaus rohen Misshandlung des blinden Greises,\nden der Faustschlag ins Gesicht völlig Unvermutet traf,\nliegt diese Schlussfolgerung nicht fern. Die Entscheidung\nhierüber ist ‚aber Sache des Tatrichters, | Be\n. In der neuen Hauptverhandlung kann die Anklagebehörde\nihre Bedenken gegen die bisherige Zubilligung mildernder\nUmstände vorbringen, Ein Rechtsfehler war insoweit nickt\n\n. ersichtlich,\n\nand, Erfolglos bleiben muss die Revision der Staatsan-\n\nTEN waltschaft, soweit sie den Freispruch der Angeklagten .\nRD N und Dog von der Anklage wegen Verbrechens\ngegen § 176 Nr 2, StGB bekämpft, Hierzu stellt das angefoch-\n.. tene Urteil fest: Die Angeklagten, beide Landarbeiter, zur\ntatzeit 19 und 23 Jahre alt, haben etwa seit Mai 1952\n\n15 mal mit der an einem \"schizophrenen Defektzustand\" leidenden, geschiedenen und unfruchtbar gemachten Frau Ei@-\na in deren väterlicher Wohnung geschlechtlich verkehrt,\nSie kannten den - übrigens wechselnden - Zustand der Frau\nEi m : wussten aber nicht, dass der Geschlechtsverkehr\nmit einer geisteskranken Frau verboten und strafbar ist.\nDieser Gedanke ist ihnen, wie das Urteil hervorhebt, wegen\nihrer eigenen geringen geistigen Regsamkeit und ihres einfachen Wesens gar nicht gekommen, zumal der Arbeitgeber\ndes Angeklagten Spiip innen den Verkehr mit Frau Ei\nAB zserasezu angeraten hatte. Das Schwurgericht hat beide\nAngeklagten wegen des für sie unvermeidbaren Verbotsirrtums\n\nfreigesprochen.\n\na) Der Freispruch berücksichtigt die im Beschluss des\nGroßen Senats für Strafsachen (BGHSt 2, 194) aufgestellten\nGrundsätze zum Verbotsirrtum und ist nicht zu beanstanden,\nDie Eigenart des Straffalles \"liegt darin, dass die geistig\nund sittlich wenig entwickelten, wenn auch im Sinne des\n§ 51 StGB voll zurechnungsfähigen Angeklagten nach tatrich-!\nterlicher Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, garnicht äarauf verfallen sind, dass der Geschlec\nverkehr mit Frau Ei verboten und. strafbar sein könne\nIhre beschränkte Erkenntniskraft und ihre wenig ausgeprägten sittlichen Vorstellungen. standen der Erkenntnis des Un\nrechts ihres Tuns von vornherein entgegen; diese Mängel\nhätten die Angeklagten auch bei weiteren Nachdenken an der\n\n Inrechtseinsicht gehindert. Mangels eines Zweifels haben\nsich die Angeklagten nirgends erkundigt, zumal die Anregung zu ihrem Verhalten von dem Arbeitgeber des Angeklagten\nSpeEmEEE»> ausgegangen war, der das Unrechtmässige dieses\nVerkehrs ebensowenig \"kannte wie ‘der Ortsbürgermeister. Aus.\nalleden hat das Schwurgericht ohne Rechtsverstoss den unvermeidbaren Verbotsirrtum der Angeklagten gefolgert. Unter\n\nden festgestellten besonderen Umständen ist das nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nb) Strafe setzt Schuld, also Vorwerfbarkeit voraus.\nDer Schuldvorwurf besteht darin, dass sich der Täter, obwohl zur besseren Erkenntnis und Entschliessung fähig, statt\n_ zum Rechttun zum Unrechttun entschliesst. Die ' Kenntnis\ndes Unrechttuns kann auch einen zurechnungsfähigen Täter\nfehlen, wenn er die Verbotsnorm nicht kennt oder verkennt,\nDas schliesst den Schuldvorwurf allerdings nur aus, wenn\nihm die Unrechtseinsicht trotz zumutbarer Anspannung seiner\nErkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen über\nhaupt verwehrt bleibt (BGHSt 2, 194, 200; 4, 1, 5); denn\nnur dann ist der. Verbotsirrtum für ihn unvermeidbar. So\nliegt es aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei\nden beiden Angeklagten. Sie haben die Vorstellungen der Allgemeinheit über Recht und Unrecht nicht bewusst oder aus\nÜberzeugung abgelehnt und hatten den allgemeinen sittlichen\n\nMaßstab nicht erst aurch eine vorwerfbare Lebensführung eingebüßt. Vielmehr hat ihnen ihre ‚geheumte, Entwicklung die \"\nUntechtseinsicht der hier in Frage kommenden Art überhaupt\nnoch nicht vermittelt, Ihnen kann deshalb nicht der Vorwurf.\ngemacht werden, ihre \"Haltung\" - - die in Wahrheit geistige\nund sittliche Enge und Unentwickeltheit ist - widerspreche\nden allgemeinen, herrschenden Wertvorstellungen. Dieser\nVorwurf stellt an ihre mangelhaft. ausgebildeten sittlichen\n‚und Verstandeskräfte zu hohe Anforderungen. Mit der Anwendung eines allgemeinen ] Maßstabs würde der Gedanke der Vor-\n\nwerfbarkeit aufgegeben.\n\ne) pälle solcher. Art werden seltene Ausnahmen bilden.\nSie setzen die besonders sorgfältige, strenge Prüfung der-\n\nTäterpersönlichkei it, und aller wesentlichen 'Tatumstände voraus, soweit diese Licht auf den behaupteten Verbotsirrtum\nwerfen können. Bs kommt stets auf den Einzelfall, dabei\n\n-5.\n\naber auch auf das verletzte Strafgesetz an. Gegenüber mancuen Strafgesetzen wird die Berufung auf einen Verbotsirrtum, abgesehen vom. Irrtum über einen Rechtfertigungs- oder\n\nEntschuldigungskrund, regelmässig erfolglos bleiben müssen;\nbei anderen wird der Kinwand eher Beachtung verdienen. Fest:\nRegeln lassen sich nicht aufstellen; mitunter wird die Art\ndes verletzten Strafgesetzes bei der Prüfung den Vorrang\n\nbeanspruchen, bald der Tathergang oder die Persönlichkeit\ndes Täters. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass\n\ndas Schwurgericht einen unverschuldeten Verbotsirrtum über\nB 176 Nr 2 StGB unter den hier festgestellten Umständen\nannimmt, Es kommt hinzu, dass die Angeklagten zwar wussten\ndass Frau Ei \"geisteskrank\" und geschlechtlich leich\nzugänglich war. Der Zustand der Kranken wechselte aber; er\nwar zeitweise besser. Sie war verheiratet gewesen und hatte\nbevor sie unfruchtbar gemacht und geschieden wurde, zwei\nKinder geboren. Wenn das Schwurgericht in Abwägung dieser\nnicht unbeachtlichen Umstände einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, so liegt darin kein Rechtsverstoss.\nVom Tatrichter ist nur zu fordern, dass er, wie hier geschehen, bei der Entscheidung alle wesentlichen Tatumstände\nund die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt und besonders sorgfältig gegeneinander abwägt, j\n\nAuf die Hilfserwägung des Schwurgerichts über den\nwahrscheinlichen Mißerfolg etwaiger Erkundigung der Angeklagten kommt es hiernach nicht an.\n\nd) Der Hinweis der Revision auf das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten. bezüglich des zugleich begangenen,\nmangels Strafantrags nicht verfolgten Hausfriedensbruchs\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwischen dem Hausfriedensbruch, der durch widerrechtliches Eindringen und\nVerweilen der Angeklagten in der Wohnung des Vaters der\n\nFrau EilB Hezangen wurde, und einem Verbrechen gegen\n8 176 Nr 2 StGB hätte Tatmehrheit bestanden; weder dds Ein-\n\ndringen in die \\ Wohnung noch das Verweilen darin trug zum\n\n“ Tatbestand des Sittlichkeitsverbrechens im Sinne des § 73\nStGB unmitteibar bei (R6St 32, 137). Deshalb kann die zweifelhafte, in dem Urteil BGHSt 5, 342 vom Senat noch nicht\nentschiedene Frage dahinstehen, ob das Unrechtsbewusstsein\nder Angeklagten hinsichtlich des Hausfrisdensbruchs bei\nTateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Nr 2 StGB auch\nfür das Sittlichkeitsverbrechen Geltung hätte, Zu gegebener\nZeit wird zu prüfen sein, ob der Gedanke der Unteilbarkeit\n‚des Unrechtsbewusstseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und. bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art\nund Schwere zutrifft (vel Fränkel IM 8 173 Nr 2).\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war somit zu\nverwerfen, soweit es sich gegen den Freispruch der beiden\n\nAngeklagten richtet.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte in vollem Umfang Aufhebung\nund Zurückverweisung beantragt.\n\nDr. Hörchner Dr, Poetz u Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-06/1-str-419-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-06/1-str-419-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.259084+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-06/1-str-419-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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