{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-10-02","aktenzeichen":"3 StR 151/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—_ / Vv\nA\nFür das Nachschlagewerk! 2327 015\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: § 53 Abs 1, 2 StGB\n\n1. Rechtssatz; Die Notwehr in der Form der Nothilfe erfordert den Verteidigungswillen des Angegriffenen, sofern er berechtigt und fähig\nist, über die verletzten Rechtsgüter zu\n\nverfügen.\nGesetz: § 116 Abs 1 StGB\n2. Rechtssatz: Die Aufforderung des Polizeibeamten an die\n\nMenschenmenge muß erkennen lassen, daß jeder der Versammelten den räumlichen Zusan-\n_menhang mit der Menge aufzugeben hat,\n\n= Aus welchen polizeilichen Gründen die Menge aufgefordert wird, sich zu entfernen,\nist unerheblich.\n\n3. Rechtssatz: Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nach\n§ 116 Abs 1 StGB ist Bedingung der Strafbarkeit.\n\nAktenzeichen: 3 StR 151/53\n\nUrt. des BGH. v. 2. Oktober 1953 - LG Düsseldorf\n\nEINSE |\n2 main\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Pfarrer Dr. Karl Kim aus De GE,\n\ngeboren an. NED ED ir 1a.\n\n2. den Koch Helmut 8 ch aus DB, üort geboren an iD ’\n\n3, den Elektriker Josef L me aus De, dort\ngeboren an @. ED ED;\n\nwegen Widerstands u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober\n1952, soweit es die Angeklagten Dr, KCEEEEB und\nSch@ip betrifft, mit den Feststellungen, auf die Revisionen der Angeklagten Dr. KCEEEEEED und LE im\nKostenausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht in Duisburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÖX\n\n1. Dem Angeklagten Dr. KÜEEEEEEEEe war nach dem Inhalt des\nEröffnungsbeschlusses u.a. zur Last gelegt, durch die Störung\nder Vorführung des Films \"Die Sünderin\" am 2, März 1951 eine\nNötigung und in Tateinheit damit groben Unfug begangen zu heben.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen den\nFreispruch des Angeklagten. Ihre Rüge, des sachliche Recht sei\nverletzt, ist begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte an dem\nerwähnten Tage durch etwa 15 junge Männer, mit denen er das\nSEEWB-Lichtspieltnester in De O besuchte,\nwährend der Aufführung des Films 40 bis 50 Stinkbomben zertreten ließ. Die Vorstellung mußte deshalb für die Dauer von\netwa 15 Minuten unterbrochen werden.\n\nIn diesem Sachverhalt hat das Landgericht die äusseren Merkmale einer Nötigung (§ 240 StGB) ‚gefunden. Es hat sich mit\nRecht auf den Standpunkt gestellt, daß die Verbreitung des\nSchwefelwasserstoffgases durch das Zertreten der Stinkbomben\nals_Gewaltanwendung anzusehen ist. Der Anwendung unmittelbaren\nkörperlichen Zwangs ist es gleichzusetzen, die Willensbetätigung des Angegriffenen durch andere auf seinen Körper wirkende Mittel auszuschalten. Da die Willensbeeinflussung des Angegriffenen entscheidend ist, kann ein Unterschied zwischen\nmechenisch und chemisch wirkenden Mitteln nicht mehr aner-Kannt werden, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 146 be-\n\nteen\n..\n\n-\n\nr\n352\nan\n\n“wc\n..\n\nER , P = 62\nrt\n.\n&\n\nug\n\nwen\nx. .\n\nx\n\nreits entschieden hat. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß infolge der Zahl der verwendeten Stinkbomben ein solcher Zwang auf die Kinobesucher ausgeübt worden iste\n\nDas Landgericht ist aber nicht zu einer Verurteilung\nwegen Nötigung gekommen, weil es angenommen hat, daß der\nAngeklagte nicht mit dem nach § 240 StGB erforderlichen\nVorsatz gehandeli hat. Es meint, er habe durch sein Tun\nnur \"Unruhe\" hervorrufen wollen, um ein behördliches Verbot der Filmvorführung zu erreichen. Die Wirkung der\nStinkbomben auf die Theaterbesucher habe er sich nur\n\"symbolisch\" gedacht. Wenn er auf Grund des Willens, Unruhe zu stiften, allenfalls eine Störung der Filmaufführung in Kauf genommen habe, so genüge dieser bedingte\nVorsatz nicht für die Verurteilung nach § 240 StGB.\n\nDer Angeklagte hätte vielmehr mit dem eindeutigen Willen\nzur Nötigung der Theaterbesucher handeln müssen,\n\n&) Diese Darlegungen lassen in mehrfacher Richtung\nRechtsfehler erkennen. Wollte der Angeklagte, wie das\nLandgericht sagt, \"Unruhe\" stiften, um den Polizeibehörden Anlaß zu Verbotsmaßnahmen zu geben, so widerspricht es diesem von ihm verfolgten Zweck, daß er den\nGedanken an einen solchen weitgehenden Erfolg seines\nVerhaltens nur mit der Vorstellung einer symbolischen\nWirkung der Stinkbomben verbunden hat. Grund zum poLlfzeilichen Einschreiten hätte höchstens eine tatsächliche\nerhebliche Störung geben können, Symbolische Wirkungen\nsind keine Grundlage für polizeiliche Maßnahmen. Das\nLandgericht hätte ferner nicht übersehen dürfen, daß\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung eine grössere\nMenschenmenge einer Filmvorführung in einem geschlossenen Raum nicht mehr zu folgen vermag und danach trachtet,\n\nden Reum zu verlassen, wenn in ihm eine beachtliche\nZahl voi Stinkbomben zertreten wird. Diese Erwägungen\nhätten das Landgericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob der Angeklagte eine solche Wirkung erstrebi hat,\nweil er sich nicht damis; regnügte, wenige Stinkbomber\n\nzu verwenden, Bei einen solcher Prüfung hätte das Landgericht möglicherweise dazu gelangen können, den bestimrten Vorsatz des Angeklagten zu bejahen.\n\n.\nan.\n\nDas Landgericht hat denn auch, wie seine weiteren\nAusführungen zum innerer Tatbestand zeigen, den naheliegenden Zusammenhang zwischen der Wirkung des Schwefelwas-.\nserstoffgases und dem Verhalten der Theaterbesucher für\ndie Frage des Vorsatzes nichs gänzlich ausser acht lassen wollen. Es hat deshalb hinzugefügt, daß der Angeklagte allenfalls eine Störung der Vorführung in Kauf genommen\nhabe. Damit hat es ein Handeln mit bedingtem Vorsatz angenommen. Die Urteilsgründe sagen freilich in diesen iusammenheng nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte einen\nderartigen Erfolg nicht nur in Kauf genomner., sonder:\nauch gebilligt habe. Nach dem Zusammenhang der Gründe\nist aber anzunehmen, daß das Landgericht auch das Einverständnis des Angeklagten mit diesem Erfolg bejahen\nwollte. Gleichwohl hat es ihn nicht der Nötigung für\nschuldig erachtet, weil es der Auffassung ist, daß der\nbedingte Vorsatz nicht genüge, die Gewalt vielmeh” mit\ndem ausdricklichen Willen angewendet werden müsse, ein\nbestimmtes Verhalten zu erzwingen.\n\n.\n. er\n\nDiese Rechtsansicht iss nicht haltbar. Sie verkennt,\ndaß der bedingte Vorsatz überall da eusreicht, wo nicht\nAurch die Fassung des Gesetzeswortlautes der bestimmte\nVorsatz oder gar absichtliches Handeln vorausgesetzt\n\nan:\n\n,\nDr 7\na\nYan\n\nI 3 [2 E\nBT\nu cr\n\n\"x\nPre\n\n1.\n\n«\n...“\n[7\n\nwerden, Eine solche Ausnahme ist nach der Fassung des\n§ 240 StGB nicht gegeben. Sie wird auch nicht durch\nden Zweck des Gesetzes gefordert, Es ist deshalb im\nSchrifstum allgemein anerkannt, daß der bedingte Vorsatz zur Nötigung ausreichy, Die in GoldtArch 47, 378\n\nabgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts läßt keine\ngegenbeil.ge Ansicht erkennen, Da demnach das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten, soweit ihm eine Nötigung zur Last gelegt ist, mit fehlerhafter Begründung verneint hat, muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nNach dem Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte\nin Tateinheit mit der Nötigung noch beschuldigt worden,\ngroben Unfug veriibt zu haben. Eine Verurteilung nach\n§ 360 Nr 11 StGB kommt nicht mehr in Betracht, da die\nÜtertretung verjährt ist.\n\nb) Für die neue Verkandlung se‘ bemerki, daß dic\nNötigung auch rechtswidrig war. Wie die Vorschrift\ndes § 24) Abs 2 StGB bestimmt, Kommt es für die Frage\nder Rechiswidrigkeit auf die Wertung im Einzelfalle\nans Entscheidend ist, ob es als verwerflich anzusehen\nist, den erstrebten Zweck durch die Anwendung von Gewalt zu erreichen. Als Zweck im Sinne dieser Vorschrift\ngilt nur das Verhalten, zu dem genötigt werden soll.\nOhne Bedeutung für die Frage der Rechtswidrigkeit ist\nalso, welche weiteren Ziele der Angeklagte durch die\nVorgänge im Theater erreichen wollte. Zu beurteilen\nist, ob die den Kinobesuchern aufgenötigte \"Störung\"\nım Hinblick auf deren Ursache zu billigen war, Das\nist zu verneinen. Die Nötigung war demnach auch rechtswidrig.\n\nwomune.\n\nDas Handein des Angeklagten ist auch nicht als\nNotwehr ı§ 553 Abs 1, 2 StGB) gerechtfertigt Hier\nkäme die Notwehr in der Form der Nothilfe zu Gunsten\nder etwa angegriffenen Besucher des Lichtspieltkeaters\nin Betracht, Die Voraussetzungen einer solchen Nothilfe Jieger indessen nicht vor, Es mag schor. zweifelhaft\nse’n. cb durch die Vorfährung des Films Rechte verletzt\nwurden, deren Träger die Theaterbesucher waren. Nach\nLehre und Rechtsprechung sind Güter, die nur dem Staate\na.s Träger der Staatshohelt zustehen, für den Staatsbürger regelmässig nicht wehrfähıg. Einer Störung der\nöffentlichen Ordnung im allgemeinen, wie sie durch die\nAufführung sittlich oder religiös anstößiger Filme ausgeLöst werden könnte, kann deshaib der Staatsbürger, sn-\n„ange nicht auch zugleich seine Rechte verletzt werden,\nın aller Regel. nicht mit der Notwehr entgegentreten,\nEbensowenig ist in solchen Fällen Nothilfe zu Gunsten\ndes Staates erlaubt. Die Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB\nseht davon aus, deß es sich bei dem Notheifer um eine\nReshtspersönlichkeit handelt, die dem angegriffenen\nTräger des Rechtsgutes gleichgestellt ist (vgl Klee\nin GoldtArch 70, 725 BayObLG JW 1932, S 3775 Nr 2 mit\nAnmerkung von Dahn).\n\nAuch dann, wenn die Aufführung in die individuellen Rechte der Theaterbesucher eingriff, war der Angeklagte nach § 55 Abs 2 StGB nicht zu deren Verteidigung berechtigt: Jede Notwehrhandlung muß der Abwehr\neines Angriffs dienen, Der Angegriffene muß deshalb\nmit dem Willen handeln, der Rechtsverletzung entgegenzutreten. Unwesentlich ist, ob er daneben noch andere\nAbsichten verfolgt (RGSt 54, 196 /T99/; BGHSt 3, 194\n7987; 1 StR 690/52 vom 17. März 195%). Während diese\n\nie\nm. .7:\n\n‘Hi\n\nıcrere Seite der Nowwehr be’m Handeln des Angegriffenen\n.n der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, haben\n\nic Gerıchte bisher, soweiu ersichtlich, nicht die Frage\nentschieden, ob ein Verteidigungswille des Argegriffenen\nauch dann vorliegen muss, wern ihm ein Dritter Hilfe\njeıstet und dieser sich dafür auf § 5% Abs 2 StGB berufear wı“l. Diese Frage ist zu tejahen, soweit es sich um\ndie Verletzung solcher Rechtsgüter handeit, über die der\nAngegriffene zu verfügen berecrtigr und fähig ist. Wenn\nder VerJetzte den Angrif? nicht abwehren will, obwohl\ner einer. solcher Entsc..luss fasser. darf und kann, st:ht\n\naush einem anderer nichi das Recht zu, seine Hilfe aufzudranger und den Angsgriffener zı. verterdigen, Der Nothelfer darf in solchen Fällen nic.ıt mehr Rechte geltend\nmacher., als der Angegriffene selbst ausäben will. Denn\ndiesem ist das Notwehrrecht lediglich als Verteidigungsrecht gegeben.\n\nIm vorliegenden Fall waren, wenn überhaupt, durch\ndie Vorführung des Filmes nur solche Rechte der Theaterbesucher verletzt worden, über die ihre Träger verfügen\ndurften- Der Angeklagte war deshalb zur Abwehr dieser\nAngriffe nur berechtigt, wenn die Theaterbesucher sich\nselbst gegen ihn verteidigen wollten, Dieser Verteidigungswille war hier nicht entbehrlich,\n\nDie bisherigen Feststellungen des Landgerichts weisen nicht darauf hin, dass die Theaterbesucher zu erkennen gegeben haten, dass sie sich angegriffen fühlten\nund eine solche Verletzung ihrer Rechte nicht hinnehmen\nwollten. Selbst wenn dies bei einem Teil der Besucher\nso wie bei den Angeklagten anders gewesen sein sollte,\ndurfte der Angeklagte zu ihrem und seinem Schutz dann\nnichv handeln, wenn er dadurch zugleich in die Rechte\n\nPC OERR -\n\nanderer - gleichgültiger «der eirwilligerden - Besucher eingriff. Rechte Dritter darf weder der Angegriffene noch sein Helfer verletzen. Diese Grenze der Notwehr ist ir der Rechtspre :hung des Reichsgerichts vielfach betont worden (RGSt 58, 27 /29/ mit Nachw) Ar. ihr\nist festzuhalten, zumal nur unter besonderen Umständen,\nnamentlich bei Vorliegen eines Notstandes (§ 54 StGB),\nein Handeln gegenüber unbeteiligten Dritten entschuldigt\n\nist. Solcbe Umstände warer hier nicht gegeben.\n\nSchliesslich kommt noch hinzu, dass das Recht zur\nVerteidigung überall da entfällt, wo der Angegriffene\ndie Rechtsverletzung auf andere Weise abwenden kann, chne seiner eigenen Ehre etwas zu vergeben oder sonst Seine Belange zu verletzen. Die durch das Recht zur Notwehr\n\n° zugelassene Selbsthilfe ist nicht erforderlich, wo der\n\nAngegriffene dem Angriff ausweichen kann und ihm dies\nzuzumuten ist (RGSt 71, 133; 72, 58). Das Gleiche muss\nauch für die Nothilfe gelten. Hier konnten sich diejenigen Besucher des Theaters, deren Rechte etwa verletzt\nwurden, dieser Lage entziehen, indem sie das Kino ver-\n\n. liessen. Das war ihnen euch zuzumuten, da ihnen keine\n\nnennenswerten Nachteile daraus entstanden, zumal sie\n\n\"durch den Titel des Films und die öffentliche Erörte-\n\nrung seines Inhalts regelmässig schon vor dem Besuch\nauf seine Problematik hingewiesen waren und deshalb\nauch der Vorführung gleich hätten fernbleiben können,\nwenn sie mit der Gefahr rechneten, in ihrem Empfinden\nverletzt zu werden. Das trifft umsomehr auch auf den\nAngeklagten Dr. KENNE zu, als gerade für ihn\ndurchaus die Möglichkeit bestand, sich ohne Rechtsverstoß in der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch\nVerwendung von Stinkbomben gegen den Film \"Die Sünde-\n\nint - z . . . .\nrin\" zu wenden ‚„ wenn er sich hierzu jn seinem Gewissen\n\nv\na\n\ner\n\nverrflientet fühlte Auch aus diesem Grunde ware: weder\nNotwehr noch Nothilfe zulässıg,\n\n2) In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nzu erörtert. heben, ob der Angeklagte das Unrecht seines\nHandelns erkannte oder erkennen musste. Die Frege des\nVerbotsirrtums hat das Landgericht bisher nur im Zusammenharng mit der ir.zwischen verjährten Übertretung des\n§ 36%) Nr 11 StGB geprüfi. Da ihm hierbei Rechtsfehler\nunterlaufer sind, sei noch auf folgendes hingewiesen:\n\nTas angefochtene Urteil hebt hervor, dass der Angeklagte mit seiner Tat nicht dem Unrecht, sondern dem Recht\ndienen wollte Er habe sich in seinem Gewissen für verpflichtet gefihlt. auch durch Verwendung von Stinkbomber.\ndie Voraussetzungen für ein behördliches Verbot der Filmauffäührunger zu schaffen. Dabei habe er über e wa entgegenstehende gesetzliche Vorschriften nicht nachgedacht:\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß\nder Angeklagte das Unrechtmiige seines Handelns nicht\nerkaınt habe, Es hat auch die weitere Frage, ob der Angexlagte den Unrechtscharakter seines Tuns hätte erkennen\nkönnen, verneint. Zur Begründung der Auffassung, dass ein\nunverschuldeter Verbotsirrtum gegeben sei, hat es auf die\naussergewöhnlichen Tatumstände ‘und die Persönlichkeit des\nAngeklagten verwiesen;\n\nDas reicht nicht aus. Wie die Entscheidung des 2.\nSenats vom 23 Dezember 1952 (BGHSt 4, 1) in Verbindung\nmit dem Beschluß des Grossen Senats für Strafsachen vom\n8, März 1952 (BGHSt 2, 194) betont, hat jeder Täter\nalle seine geistisen Erkenntniskräfte und seine sittlichen Wertvorstwellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich\n\nI\nE.\n\n4:\nDar\n>:\n5 b, -\nanti,‘\n\n- 10 -\n\nüber die Rechtmässigkeit oder Rechtswidrigkeit eines\nbestimmten Verhaltens ein Urteil zu bilden. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts ergeben, daß der\nTatrichter Inhalt und Umfang dieser Rechtspflicht verkannt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte sci.on vor\nseiner Tat der Unterredung mit dem Oberbürgermeister\nund mit dem Oberstadtdirektor der Stadt DEEEEB entnommen hatte, daß weder der Inhalt des Films noch der\nbisherige Verlauf der Auffihrungen ein polieiliches\nVerbot der künftigen Vorführungen gestatteten, hätte\nihn besonders nachdenklich stimmen müssen, zumal ihm\ndiese Besprechung deutlich gemacht hatte, daß auch die\nfür die öffentliche Ordnung in TEE mitverantwortlichen Persönlichkeiten Inhalt und Tendenz des\nFilms mißbilligten. Wollte er sich nun für berechtig;\nhalten, durch eine an sich rechtswidrige \"Störung\"\n\nder Aufführung die Voraussetzungen für ein Verbot zu\nschaffen, wäre es’ seine Pflicht gewesen, sein Vorhaben\nmit genauer Angabe aller Einzelheiten den für die\nÖffentliche Ordnung verantwortlichen Personen darzu-\n(legen und ihre Meinung einzuholen. Nur auf diese Weise\n\n. Konnte er sich Gewißheit darüber verschaffen, ob sein\n\nVerha.ten etwa rechtlich erlaubt war. Eine so weitgehende Erkundigungspflicht war dem Angeklagten auch\nzuzumuten, da er über die im Umgang mit Behörden erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügte. Mit\nRücksicht auf die dem Angeklagten erkennbar gewordenen\nBesonderheiten der Rechtslage und seine eigenen Fähigkeiten sind an die Pflicht zur Verwertung aller Erkenntnismittel hohe Anforderungen zu stellen.\n\n2.) Dem Angeklagten Dr. KM ist ferner zur\nLast geleg: worden, sich am 5. März 1951 bei der Demonstration vor dem EMli-Lichispieltheater des Auflaufs\n\n- 11 -\n\nnach § 116 Abs 1 und 2 StGB schuldig gemacht und in Tateinheit\ndamit eine Übertretung nach §§ 5 Abs 2, 49 der Straßenverkehrsordnung (Erlaubnispflicht für die mehr als verkehrsübliche Inenspruchnahme einer öffentlichen Straße) begangen zu haben. Die\nAusführungen des Landgerichts zur Gültigkeit des § 5 Abs 2 StV\nsind unrichtig, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom\n31 März 1953 (BGHSt 4, 161 [165])bereits entschieden hat. Hie\nauf kommt es jedoch nicht an, da diese Übertretung verjährt ist\n\nZur Anwendung des § 116 Abs 1 StGB hat das Landgericht\nfestgestellt, daß von zwei örtlich und sachlich zuständigen Beamten, nämlich dem Polizeirat Gefe und dem Polizeimeister\nABB. zu verschiedenen Zeiten und unabhängig von einander die\nvor dem Theater versammelte Menge dreimal aufgefordert wurde,\nsich zu entfernen, der Angeklagte aber auch nach der jeweils\ndritten Aufforderung nicht weggegangen ist. Trotzdem hat es ihn\nnicht verurteilt. In den Anweisungen Ge hat es keinen Befehl im Sinne des § 116 StGB gesehen, während es für den Befehl\ndes Polizeimeisters FEB nicht festzustellen vermochte, daß\nihn der Angeklagte wahrgenommen hat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich auch insoweit gegen die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die\nBeschränkung des Rechtsmittels auf einzelne sachlichrechtliche\nGesichtspunkte ist unzulässig, so daß das Revisionsgericht die .\nAnwendung des § 116 StGB nachzuprüfen hat.\n\na) Im Falle der polizeilichen Aufforderung durch FEED i\nscheitert die Revision an den klaren Feststellungen des Landgerichts. Es hat in rechtlich unangreifbarer Weise dargelegt, daß‘\nder Angeklagte die Aufforderung, sich zu entfernen, nicht gehört\nhat.\n\n- 12 -\n\nur b) Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit die Ausführun-\n“gen des Landgerichts zur Aufforderung durch GEB in Betracht\nkommen. Das Landgericht het hierzu dargelegt, daß dieser Polizeibeamte vor die auf der Öffentlichen Straße versammelte Menge\ntrat und die Teilnehmer der Ansammlung dreimal aufforderte, die\nStraße zu räumen und weiterzugehen. Den genauen \\ortlaut dieses\nBefehls hat das Landgericht anscheinend nicht feststellen können. Von ihm hängt es aber nach der !nsicht des Tatrichters ab,\nob es sich lediglich um eine aus veriehrspolizeilichen Gründen\ngeforderte Anweisung handelte, oder ob die Menge im Sinne des\n§ 116 StGB aufgefordert wurde, sich zu entfernen.\n\nz. polizeilichen An-\n\nDiese Unterscheidung, nach. dem. Anlaß_der. polizei:\nordnung ist aus Rechtsgründen zu beanstande\n\nbeanstanden. Es ist nicht auszuschließen, daß die bei der Anwendung des § 116 StGB unterlaufenen Rechtsfehler auch die Feststellungen des Tatrichters be-\n\n“ einflußt haben. Das Urteil des Lendgerichts kann deshalb auch in\n\n‚_ diesem Punkte nicht bestehen bleiben.\n\nWegen Auflaufs macht sich nach § 116 Abs 1 StGB strafbar,\n\n‚ wer als Angehöriger einer Menschenmenge der dreimal verkündeten\npolizeilichen Aufforderung, sich zu entfernen, nicht folgt. Auf\nden Wortlaut eines solchen Befehls kommt es dabei nicht an, SOofern nur deutlich wird, daß die Auflösung der Menschenansammlung\nverlangt wird. Der Ungehorsam gegenüber einem solchen Befehl ist\nmit Strafe bedroht, weil das Zusammenbleiben der kKkenge jederzeit\neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorrufen kann. Der zuständige Polizeibeamte hat nach pflichtmäßigem\nErmessen zu befinden, ob im Einzelfall eine solche Gefahr droht.\nSolange es sich nicht us eine willkürliche Entscheidung handelt,\nberühren etwaige Ermessensfehler die Rechtmäßigkeit seines Auflö-Sungsbefehls nicht. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung gehört auch\n\nor a\n\n. nicht erfüllt, wenn die Polizei verlangte, drs die „enge nur\n\n- 13 -\n\ndie Sorge für die glatte Abwicklung, des Straßerveriehrs. Auch\neus diesem Gesichtspunkt kann die Polizei anordnen, daß sich\ndie Ansehörigen einer Uenschenmenge zu entfernen haben, Ein\n\nsolches Recht steht ihr selbst dann zu, wenn die Versammlung\nvorher nach § 5 Abs 2 StVO genehmigt worden war (so jetzt\nausdrücklich § 15 Abs 2 in Verbindung mit § 15 Abs 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 -— BGBl I S 684). Die Befugnis, ın jedem Augenblick Anordnungen nach § 116 Abs 1 StGB\nzu treffen, ergibt sich aus der erhöhten Gefährdung der öffent\nlichen Ordnung und Sicherheit durch die Ansammlung einer Menschenmasse. Das Zusammenströmen der iienschen in der Gffentlick\nkeit kann zunächst einen friedlichen und harmlosen Charakter\naufweisen, “ber in kurzer Zeit zu einer Gefahrenquelle werden,\nso daß die zuständigen Besr:ten jederzeit berechtigt sein müs-.\nsen, von den Teilnehmern der Versammlung zu verlangen, daß sie\nsich entfernen.\n\nDer äußere Tatbestand des § 116 Abs | StGB yäre nur dann\n\nihren Platz verändere, ohne auseinander zu gehen. Nur ein Befehl, der die in der Ansammlung lie:'enden Gefahrenquellen be-.;\nseitigen will und die Teilnehmer anweist, den räumlichen Zu- :\nsammenhang mit der Menge aufzugeben, entspricht der Vorschrift\ndes § 116 Abs 1 StGB.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht in einer neuen Verhandlung zu klären haben, ob die Aufforderung\ndes Polizeirats Gel als Befehl, sich zu entfernen, anzusehen war.\n\nZur inneren Tatseite sei noch darauf hingewiesen, daß es\nnicht erforderlich ist, daß der Angeklagte selbst unmittelbar\n\n- 14 -\n\nvon dem Befehl Kenntnis nahın. Es genügt, wenn er durch andere\nTeilnehmer der Versammlung von der Anordnung erfuhr. Den Angeklegten konn es nicht entlasten, wenn er etwa irrigerveise annahm, GcB sei zu seinem Befehl nicht berechtigt gewesen.\nWie schon die Stellung des § 116 StGB im 6. Abschnitt des\n\n2. Teils des Strafgesetzbuchs erkennen läßt, handelt es sich\nbei dem fuflauf um einen besonderen Fall der Auflehnung gegenüber den zur rechtmäßigen Vollstreckung staatlichen Willens\ntätigen Beauten und ihren Helfern. Während § 113 StGB aktiven\nWiderstand oder tätliche Angriffe unter Strafe stellt, ahndet\ndie Vorschrift des § 116 £bs 1 StGB unter besonderen Voraussetzungen den passiven Ungehorsam. Liegt demnach in dem Vergehen\ndes Auflaufs nur ein besonders gestalteter Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt, so müssen für die Frage des\nIrrtums über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung die Grundsätze gelten, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof zur\nFrege des Irrtums über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bei\n§ 113 StGB immer wieder dargelegt haben. Demnach ist die\nRechtmäßigkeit_der. Vollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Bedingung, der Strafbarkeit, auf die sich\nder Vorsatz nicht zu erstrecken braucht (RGSt 53, 161; 72, 300;\nBGHSt 4, 161).\n\nNicht zu beanstanden sind die Zusführungen des Urteils zu\nder Frage, ob der Angeklagte Dr. KiEp im Zusammenhang\nmit den Tumulten, die sich aus der Demonstration vor dem Eller-Theater ereigneten, tiitigen “Tiderstand gegen die Polizeibeanten geleistet hat. Die auch zu diesem Punkt wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs notwendige Nachprüfung des Urteils\nergibt, daß das Landgericht ohne Rechtsfehler die Inwendung\ndes § 116 Abs 2 StGB vecneint hat.\n\nAlan. -\n\n- 15 -\n\nB) Der Angeklagte Sch\n\n1. Dem Angeklagten Sch@® ist vorgeworfen worden, durch\ndas Zertreten einiger Stinkbomben während der „ufführung des\nFilms \"Die S$Sünderin\" am 4. März 1951 groben Unfug verübt zu\nhaben\n\nDer Freispruch des Angeklagten in diesem Punkt kann nich\nbestehen bleiben, obwohl die Übertretung nach § 360 Nr 11 StG\nverjährt ist. Das Landgericht hat es versäumt, den durch den;\nEröffnungsbeschluß bezeichneten Vorgang in der nach § 264\nAbs ı StPO vorgeschriebenen ‘leise rechtlich zu würdigen. Es\nhätte das Verhalten des Angeklagten von Amts wegen auch dara\nhin prüfen müssen, ob seine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 '\nStoB) in Betracht kam. Wach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\nhatte das Verhalten des Angeklagten dazu geführt, daß die Vor\nführung des Films eine kurze Zeitlang unterbrochen werden muß\nte. Deshulb hätte dargelegt werden müssen, welche Zahl von\nStinkbomben der ängeklagte zertrat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beacht\nhaben, was der Senat zur Fra_e der Rechtswidrigkeit der Nötigung und des Verbotsirrtums oben dargelest has. Bei der Prüfung der Frage, ob ein.solcher Irrtum entschuldbar war, hat\nzu berücksichtigen. Von dem Angeklagten Sch@® als einem einfachen Mann wird man nur in einer seinen Fähigkeiten entsprechenden weise verlangen können, daß er sich über das Erlaubtsein seines Vorgehens vergewisserte. Hierbei würde auch die\nWirkung zu beachten sein, die das Verhalten des Angeklagten\nDr. KON 215 Pfarrer auf den ihm gesinnungsmäßig nahestehenden Sch@®B ausgeübt haben kenn.\n\n- 15 —\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten auch von dem weiteren Vorwurf freigesprochen, sich des aufrührerischen Auflaufs\nnach § 116 Abs 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Es hat zwar\nangenommen, daß sein Verhalten bei seiner vorläufigen Festnahme während des Tumults vor dem E@WMP-Lichtspieltheater die\nMerkmale des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB)\nerfüllte, hat ihn aber auch insoweit freigesprochen, weil es\neinen Schuldausschließungsgrund angenommen hat. Hierbei treten\nRechtsfehler zutage.\n\nNachdem die Aufforderungen Ge, die Straße zu räumen,\nnur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt hatten. wurde eine\nGruppe von etwa 20 Personen, unter denen sich auch die Angeklagten Dr. KOEEEEEB und Sch@ befanden, von allen Seiten\ndurch Polizeibeamte zusammengedrängt. Es kam zu Tätlichkeiten\nur, zwischen den Demonstranten und den Angehörigen der Polizei.\n\n’ „,A1B der Angeklagte Sch zur Ermittlung seiner Persönlichkeit\nPag? © EN vorläufig festgenommen werden sollte, leistete er den Polizei-KR beanten Widerstand. Er wehrte sie mit den Ellenbogen ab und\n\nR ; riet, er lasse sich nicht verhaften. Infolge « seiner Größe und\n\nBE nnehnen; erst als ein Dritter hinzukam, konnte er abgeführt\n3 m Werden. Auch danach gelang es ihm nochmals, einen der Beamten\nrl, \"gbzuschütteln. Noch im Wachraum der Polizei in der Berufsschu-\n‘le schrie und tobte er. Die Strafkammer verkennt nicht, daß\nder Angeklagte Sch nicht denjenigen Polizeibeamten entgegentrat, die bei diesem Tumult den Angeklagten Dr. KEEED-\n@MB geschlagen hatten. Sie meint jedoch, Sch@® habe irrigerweise angenommen, daß die von ihm angegriffenen Beamten zu\ndenen zu rechnen seien, die sich an Dr. Tb vererir-\n\nfen hatten. Sch@® sei auch davon ausgegangen, man hätte ihn\n\nnur deshalb verhaften wollen, um ihn daran zu hindern, Dr. KEB-\n\nPRän:\n\n..— nn\n—..\n\nmL. men\n\nnn\n\n- -2 2.ii”\n\nfr\n\nA ER a Ta\n\n—.—— dies\n\n- 17 -\n\nGEB Hilfe zu leisten. Das Landgericht ist der Ansicht, es;\nhandele sich um einen Irrtum des Angeklagten über solche Tat\nsachen, aus denen sich ein Recht zur Nothilfe ergeben hätte.\nEin solcher Irrtum entschuldige den Angeklagten\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung '\nnicht stand.\n\nZunächst hst das Landgericht nicht berücksichtigt, daß\nder Angeklagte seinen !Iiderstand fortsetzte, als er schon\nfestgenommen. überwältigt und abgeführt worden war. Er dauerf\nte sogar noch an, als er sich bereits in dem Behelfswachraum\nder Polizei befand. Daß der Angeklagte noch um diese Zeit angenommen hätte, die ihn festnehmenden Beamten könnten jederzeit weitere Tätlichkeiten gegen Dr. KCHEEEEEEEEEMD bezehen, er‘\nsei also auch noch zur Nothilfe berechtigt, scheidet nach de\nFeststellungen des Tatrichters aus, Für diesen Widerstand\nliegt demnach kein Schuldausschließungsgrund vor.\n\nDer vom Landgericht angenommene Irrtum erstreckt sich\nnur auf den Zeitabschnitt, in dem sich der Angeklagte Sch\nnoch in der Nähe des Mitangeklagten Dr. KEEEB und inne\nhalb der Menge befand. Wenn Dr. KENNE von Polizeibeamten -— was das Landgericht nicht einmal mit Sicherheit festge-+\nstellt hast — geschlagen wurde, bevor der Angeklagte Sch@> vo\nanderen Polizeibeamten aufgefordert worden war, zur Wache zu\nkommen, so hatte Sch@®kein Recht, den festnehmenden Beamten.\nWiderstand zu leisten. Solange er sich auf freiem Fuß befand,\nstand ihm möglicherweise ein Nothilferecht zu, sofern nämlich\nDr. KEEEEE> rechtswidrig von Polizeibeamten geschlagen\nde und weitere Angriffe dieser Art zu befürchten waren. Diese\nRecht zur Nothilfe endete aber mit der rechtmäßigen Festnahme\n\n%\n\n- 18 -\n\ndes Angeklagten Sch@®. Die ihn gegenüber mit Recht angeordnete Maßnahme beschränkte seine Freiheit und schloß das Recht\nzur Nothılfe aus. War er irrigerweise der “nsicht, daß seine\nFestnshme nur deshalb ausgesprochen worden sei, um ihn an der\nHilfe zu hindern, so kann ihn das nicht entschuldigen. Es handelt sich bei einer solchen Meinung um nichts anderes als um\neinen unheachtlichen Irrtum über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Festnahme. vie bereits ausgeführt, ist die Rechtmässigkeit der Amtshandlung bei § 113 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Bedingung der Strafbarkeit. Ein Irrtum hierüber\nentschuldigt den Täter nicht. Ob anders zu entscheiden wäre,\nwenn der gleiche Beamte, der KGEEEEEED geschlagen hatte, im\nAnschluß daran Sch@® festnahn, kann dahingestellt bleiben,\n\nda nach den klaren Feststellungen des Landgerichts ein solcher\nSachverhalt nicht vorlag (vgl hierzu OLG Oldenburg, NJW 1952,\n1189).\n\n.„ Nach alledem kann der Freispruch des Angeklagten Sch»\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nII.\nDie Revisionen der Angeklagten Dr. KEEEEEEEEED und. Te\n\nDas Landgericht hat diese beiden {ngeklagten freigesprochen. Mit ihren Revisionen wenden sie sich gegen die in den\nGründen des angefochtenen Urteils ausgesprochene Ablehnung\n\ndes Antrags, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n..\n.\n\n- 19 -\n\nDie Rechtsmittel sind begründet. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 467 Abs 2 a.F. StPO hat das Gericht\nnach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die\nStaatskesse mit den notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten zu belasten ist. Dies gilt auch dann\nwenn der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen\nist (RGSt 53, 304; RG JW 1930, 639). \\lenn auch das Gericht befugt war, nach pflichtmäßigem Ermessen über den Antrag der Bescl:werdeführer zu befinden, so müssen doch die Gründe des Urteils erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Landgericht\nsıch !eiten ließ Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, vermag das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob das Landgericht sei\nRecht zur Entscheidung nach pflichtmäßigem Ermessen ohne Recht\nfehler zusgeübt hat. Diesen \\nforderungen genügen die Urteilsgründe richt. Es wird hierzu lediglich gesagt, daß das Gerich\nes für unbillig erachte, die Auslagen der Staatskasse aufzu- :\nbürden. Welche Gesichtspunkte für diese Entscheidung maßgeben\nwaren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es ist deshalb nicht\nauszuschließen, daß sich das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen leiten ließ. Die Revisionen der Angeklagten mußten\ndeshalb Erfolg haben. Bei der neuen Kostenentscheidung wird\n\n%\nD\n\n- 20 -\n\ngegebenenfalls die inzwischen in Kraft getretene Neufassung\ndes § 467 Abs 2 StPO zu beachten sein.\n\nRotberg Koeniger Baldus\nMaass Dr Schalscha\n\nun\n\nour","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-02/3-str-151-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-02/3-str-151-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.181266+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-02/3-str-151-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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