{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-01","aktenzeichen":"4 StR 224/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! y) 28 7 095\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n—— un ta.» un\n\nGesetz: StGB §§ 48, 50 Abs 1\n\nRechtssatzı Der Verurteilung wegen Anstiftung\nsteht es nicht entgegen, dass der\nAngestiftete infolge eines vom Anstifter herbeigeführten Tatbestandsirrtuns\nschuldälos gehandelt hat.\n\nAktenzeichen: 4 StR 224/53\nUrteil des BGH vom 1. Oktober 1953 LG Detmold\n\n4_StR 224/53\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pacharzt für Chirurgie Dr. med. Fritz-Joachim\n\nn OD aus DEEEEEED, geboren an EEE 1915 in\nREED,\n\nwegen Anstiftung zum Bruch des Berufsgeheimnisses\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter.\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, j\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom\n20.. Januar 19553 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„\n“ PR ,\nVıyer\nv s\n\n..\n\n-2 -\n\nGründe:\n\nDer angeklagte Arzt hatte seine erste, erfolglos gebliebene Ehescheidungsklage auch auf die Behauptung gestützt, seine Frau habe ihm im Frühjahr 1946 gebeichtet,\ndass sie vor der Ehe ein von ihrem ersten Verlobten gezgeugtes Kind normal geboren und dann erstickt habe; die\nEhefrau hat das bestritten und vor dem Oberlandesgericht\nbeschworen, sie habe dem Angeklagten schon vor der Verlobung gesagt, dass sie von ihrem ersten Verlobten schwanger\ngewesen sei und eine Fehlgeburt erlitten habe. Anlässlich\nder Beendigung dieser Schwangerschaft war sie im Jahre 1940\nvon dem Frauenarzt Dr. PD in EEE behandelt worden. Im Herbst 1950 hat der Angeklagte eine weitere, auf\ndreijähriges Getrenntleben gestützte Scheidungsklage angestrengt. Am 18. November 1950, am selben Tage, an dem\nder Widerspruch der Ehefrau gegen dieses Scheidungsbegehren bei seinem Anwalt einging, bat nun der Angeklagte den\nFrauenarzt Dr. PB schriftlich um zericht über den 1940\nerhobenen Befund. Nach Inhalt und Form ües streng sachlich gehaltenen Briefes, der keinen Hinweis auf die Verehelichung der Frau und ihre Beziehungen zum Angeklagten\nenthielt, glaubte Dr. Pi, es handle sich um die Anfrage\neines behandelnden Arztes und erteilte dem Angeklagten,\nder Gepflogenheit unter Ärzten entsprechend, die erbetene\nAuskunft.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem gesondert\nerhobenen Vorwurf, durch die Verwertung der ihm von\nDr. PB mitgeteilten Tatsachen selbst das ärztliche\nBerufsgeheimnis verletzt zu haben, rechtskräftig freigesprochen, weil es sich insoweit um eine straflose Nachtat handle, und nur wegen Anstiftung des Frauenarztes\nzum Bruch des Berufsgeheimnisses (Vergehen gegen 85 48\n\nStGB, 13 RÄrzteO vom 13. Dezember 1935 - RGBl I 1433)\n\nzu Geldstrafe verurteilt Die Revision des Angeklagten\nrügt Verfahrensfehler und unrichtige Anwendung des Strafreckts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n1. Der nach § 13 Abs 4 RärzteO erforderliche Strafantrag ist von der verletzten Ehefrau rechtzeitig gestellt\nworden- Zwar war ihr von dem Anwalt des Angeklagten\nbereits mit Schreiben vom 16. särz 1951 mitgeteilt worden, es sei gelungen, den Arzt in Sorge zu ermitteln\nund von diesem eine genaue Mitteilung des Befundes zu\nerhalten. Diese Andeutung ermöglichte es der Verletzten\nindessen nicht, die wesentlichen Umstände des ungewöhnlichen Tatherganges zu erschliessen oder gar die Schuld\nder möglicherweise strafbar Beteiligten zu erkennen. Sie\nsah sich insoweit vielmehr auf blosse Vermutungen angewiesen und es war ihr daher, zumal angesichts der Gefahr\neigener Streffälligkeit nach § 164 StGB, vom Standpunkt\neines besonnenen „enschen noch nicht der Zntschluss zuzumuten, den Vorwurf einer strafbaren Handlung zu erheben und deren Verfolgung herbeizuführen (vgl RGSt 45,\n129; 75, 300). Das hierzu erforderliche Wissen wurde\n\nihr erst durch das Schreiben des Frauenarztes Dr. Tg»\nvom 6. Juni 1951 vermisielt. Ihr spätestens am 28. Juli\n1951 gestellter Strafantrag hat daher die Frist des\n\n§ 61 StGB gewahrt.\n\n2, Die tatrichterliche Würdigung der Strafkammer, dass\nsich das Schreiben des Angeklagten an den Frauenarzt\n\nDr. PD von 18. Kovember 1950 nach Inhalt und Form\nnicht als eine private Bitte um Auskunft, sondern als\nberufliche Anfrage eines Arztes darstelle, der die\nPatientin in Detmold im Landeskrankenhaus ı Chirurgische\nAbteilung II behandje, lässt keine 3eeinflussung durch\nRechtsirrtum erkennen. Eine solche Beurteilung wurde\n\ninsbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Bezeichnung des Krankenhauses und der Abteilung\nunter, statt über seinem Namensstempel angebracht und\n\nden Brief, mit Ausnahme des am Kopf verwendeten Stempels,\nhandschriftlich abgefasst hatte. Eine Verletzung von Erfahrungssätzen ist insoweit nicht festzustellen. Auch\nbrauchte die Strafkammer die allgemeinen Erwägungen.\n\nderen sie sich bei der Auswertung des Beneisergebnisses\nbediente, nicht zum Verhandlungsgegenstand zu machen,\n\nDer Tatrichter hat ferner die Überzeugung erlangt,\nes sei dem Angeklagten bei seinem hohen Bildungsgrad\nklar gewesen, dass Dr. P@Wden Brief nicht als ein privetes Schreiben auffassen könne und werde. Angesichts\nsolcher Erkenntnis ist es ohne Belang, ob der Angeklagte\nes gerade darauf abgesehen hatte, den Eindruck einer privaten Anfrage zu vermeiden. Aber auch diese Feststellung\nder Strafkenmer lässt keinen Denkfehler, insbesondere\nkeine Ausserachtlassung einer anderen Deutungsmöglichkeit hervortreten.\n\n3. Aus dem hohen Grad der Empörung, die aus seinen\nSchreiben vom 6. Juni 1951 spricht, hat die Strafkammer\n\ngeschlossen, dass Dr. PB äurch die Täuschung über den\nwahren Zweck der Anfrage des Angeklagten zu einem Handeln\n\nveranlasst worden ist, zu dem er sich ohne diesen Irrtum niemalß-\n\nhergegeben hätte. Die Revision hält den Grundsatz der Unmittelbarkeit ner Beweisaufnahme für verletzt, weil\n\nDr. PM ninsichtiica der nach der Behandlung liegenden\nVorgänge, die ihn zur Jbersendung des Befundes veranlassten, zur Verweigerung des Zeugnisses nicht befugt\n\nsei und daher hierüber auch ohne Beweisamtrag habe vernommen werden müssen. Dabei wird indessen übersehen,\n\ndass die Strafkaemmer dem Schreiben vom 6. Juni 1951 nur\ndie Empörung des Frauenarztes entnommen hat und dass die\n\nR .s OR s\nREN,\n\nLg [7\nwit ie 7\".\n\nu\nFr n\n\n“ .en\nKux 277202 .r. or‘\nern . ven\nBe ET Pre Se\n\nSys\nmin\n\n-5._\n\nVorschrift des § 250 StPO sich auf die Wahrnehmungen einer\nPerson beschränkt, nicht aber auch auf ihre Gefühlsäusserungen erstreckt. Den unmittelbaren Zugang zu ihnen verschafft\nvielmehr entweder die Aussage der Personen, von denen\n\ndiese Äusserungen ihrerseits wahrgenommen worden sind,\n\noder aber, falls sie - wie hier - schriftlich zum Aus-\n\ndruck gelangt sind, die Urkunde, in der sie sich verkörpern-\n\nDurch die feranziehung des Schreibens vom 6. Juni 1951\nhat die Strafkammer somit den Grundsatz der Unmittelbar-\n\nkeit nicht verletzt, sondern verwirklicht. Welche Schlüsse\ndie Strafkemmer aus der somit verfahrensrechtlich einwand-\n\nfrei festgestellten hohen Empörung des Frauenarztes Dr. Po\nziehen wollte, stand in ihrem tatrichterlichen Ermessen.\n\n4. Die Strafkammer hat der Schutzbehbauptung des Angeklagten, er habe das Schreiben an Dr. PB vor der ıbsendung seinem damaligen, inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt gezeigt und dieser habe es nicht beanstandet, aus\nmehreren Gründen den Glauben versagt. Die eidliche 3ekundung des Zeugen Dr. IWW: dass der Angeklagte ihm diesen\nUmstand vor langer Zeit berichtet habe, erachtet das Gericht für unerheblich, weil der Zeuge nur ausgesagt habe,\n\nwas er vom Angeklagten gehört haben wolle, und weil die\nUnvertrautheit des dem Angeklagten persönlich verbundenen\n\nZeugen mit den näheren Umständen des Schreibens die Annahme nahe lege, üaoo Scuus aupıchat nur auf einem in gutem Glauben gezogenen Rückschluss beruhe. Die Meinung\nder Revision, dass diese Auslegung in Widerspruch zu\n\nder Aussage des Zeugen stehe, trifft nicht zu; die Strafkammer zeigt vielmehr Möglichkeiten auf, wie sich die\nWahrhaftigkeit der an sich für wenig beweiskräftig erachteten Zeugenaussage mit der nach Überzeugung des Gerichts feststehenden Unwahrheit der Schutzbehauptung\n\nvereinbaren lässt. Die Rüge, dass an den vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen,\nvermag eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darzutun; denn das Revisionsgericht kann nicht feststellen,\nwelche Fragen an die Auskunftsperson gerichtet worden\nsind (vgl OGHSt 3, 59).\n\n5. tus dem gleichen Grunde, ferner aber auch deshalb,\nweil die Vernehmung des Angeklagten kein Beweismittel\nim Sinne von § 244 Abs 2 StPO darstellt, versagt der\nRevisionsangriff, es habe durch Befragung des Angeklagten festgestellt werden müssen, dass der Widerspruch\nseiner Ehefrau gegen das Scheidungsbegehren aus § 48\nEheG vom Anwalt erst am 21. November 1950 an ihn abgesandi worden sei, so dass dieser Widerspruch nicht die\nVeranlassung für das Schreiben an Dr. PB von 18. November 1950 gewesen sein könne.’ Im übrigen kam es für die\nStrafkammer nicht darauf an, wann dem Angeklagten das\nden Widerspruch enthaltende Schriftstück zugegangen\nwar, sondern wann er von der Erhebung des Kiderspruchs\n\nKenntnis erlangt hatte. Daraus, dass der Widerspruch\nder Ehefrau am 18. November 1950 bei dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Angeklagten eingegangen ist, dass der\nAngeklagte, was die Strafkammer für nicht zufällig er-\n\nachtet, am selben Tage an den ihn unbekannten Dr. PD\ngeschrieben hat, und dass er die Köglichkeit einräumt,\n\nvon dem Kiderspruch schon am 18. Yovember 1950 erfahren\nzu haben, ehe er an Dr. PlWschriep, - hat das Gericht\nden Schluss gezogen, dass er in Kenntnis des Widerspruches an Dr. MD geschrieben hat. Diese Schlussfolgerung unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Denn\nschon allein der Umstand, dass ein geistig gewandter,\nsich umsichtig und nachdrücklich verteidigender Ange-\n\n...r ..\n\noa ea .\nG 5 w har v. .\nA RT\n\n“\n\n® . s L P3 “..\nN ou,“ . .. Si . ”\nBON}, ZaE FR Arad PRINT. 7 N\n\n.\nPCR DE .\nEN . s 5;\n« RER .\nRN. 3 4 FE ia. Greg\n\n- 1 -\n\nxlagter die Wöglickkeit einer Tür ihn ungünstigen, in\neiner eigenen „ahrnehnung bestehenden Tatsache einräumt,\nkann die richterliche Überzeugung begründen, dass die\neingeräumte Höglichkeit Wirklichkeit gewesen ist. Da\n\ndie Strafkammer hieran keinen Zweifel hegt, kommt eine\nVerletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht in\nBetracht (OGESt 1, 57, 112). Was die Revision in dieser\nBeziehung als aufklärungsbedürftige, aber nicht aufgeklärte Umstände hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse\n\nim Krankenhause des Angeklagten und in der Kanzlei\n\nseines anwalts am 18. November 1950 aufzählt, kann die\nvom Angeklagten selbst eingeräumte Möglichkeit nicht\nausschliessen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit im übrigen nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet, weil nicht\nangegeben worden ist, welche neuen Beweismittel sich dem\nGericht in dieser Hinsicht zur Benutzung aufgedrängt\nhaben sollen (BGHSt 2. 168).\n\n6. Den somit als verfahrensrechtlich einwandfrei zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zunächst der äussere Tatbestand der Anstiftung\nzum Bruch des Berufsgeheimisses einwandfrei zu entnehmen; denn der Angeklagte hat den Frauenarzt Dr. PD\ndurch Herbeiführung eines Irrtums über den beruflichen\nCharakter seiner Anfrage zur unbefugten Offenbarung\n\ndes 3efundes seiner Zhefran heswimuv.\n\nVergebens wiederholt die Revision den Einwand des\nangeklagten, der Befund sei für ihn kein Geheimnis gewesen, weil er ihn schon auf Grund der Kitteilungen seiner Frau gekannt habe. Zutreffend weist in diesem Zusammenhange das angefochtene Urteil darauf hin, dass\ndie Verletzte, die im Jahre 1940 ein 19jähriges Mädchen\n\n.\n\nrt\n\nmy\n’\n\n“\nKa a Ze\n\nrm ne\n:\n\nwar und damals noch nicht über medizinische Kenntnisse\nverfügte, zahlreiche, auch durch nachträgliche Unter-\n\nsuchung nicht mehr feststellbare Einzelheiten selbst\nnicht kannte, und dass daher dem Angeklagten, wenn er\n\nauch von einigen Verletzungen wusste, der Krankenbefund\nals solcher mit den einzelnen, als Grundlage für eine\nBegutachtung brauchbaren und ihm daher besonders wichtigen Feststellungen unbekannt war. Im übrigen hat der\nAngeklagte den Befund deshalb angefordert, weil er die\nAngaben seiner Ehefrau nicht bestätigt, sondern widerlegt zu finden hoffte; die Übermittlung des Befundes\n\n‚verschaffte ihm daher eine Gewissheit, die er vorher\n\nnicht besass. -\n\nDass Dr. Prost sein Berufsgeheimnis infolge Tatbestandsirrtums gemäss § 59 StGB schuldlos offenbart hat,\nsteht der Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung\n\nnicht entgegen.\n\nDurch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29.\nMai 1943 (RGBl I, 339) in Verbindung mit ihrer Durchführungsverordnung vom gleichen Tage (RGBl I, 341),\ndurch die unumstritten der seither geltende Rechtszustand begründet wurde, ist der bis dehin in der Recht-\n\nsprechung (vgl RGSt 70, 26) wie im Schrifttum herrschende\n\nGrundsatz aufgegeben worden, dass der Anstifter zu einer\n\nstrafbaren, also scauldhaften Handlung bestimmt haben\nmüsse, und dass daher, wenn es an einer Schuld des Ange-\n\nstifteten fehle, Anstiftung mangels einer Haupttat ausgeschlossen sei. Die im Anschluss an § 4 JGG 1923 und\ndie Strafrechtsentwürfe von 1925 (§ 27) und 1936 (§ 5\nAbs 1) sowie an das Österreichische Strafgesetzbuch\n\ngetroffene Neuerung wollte das unbefriedigende Ergebnis\n\nder früheren Fassung vermeiden, dass der vorsätzlich\n\nBR DT ON\n\naa\nNR\n\n.\n\n. De WR\nDr\n\n. fo\n\nı.\nes\n“oo.\n\nKy . .\nR .\nNT ET a a\n\nper?\" Tee 7 u\n\n>\n‘>\n\nsw. Ne 3 s s\nP > Br\nWE ne\n\n3\nSn\n\n>\n\n[2 «\n’ r7 ”. .\n\ne\nERTRNN\n\nP\nwg PR 4\n\nu...\nvB,\n£\n\nKR;\n\ntye Bi\nDEN or 9\n\ns N}\n\n..u\n\nhandelnde Teilnehmer an der rechtswidrigen Tat eines\nSchuldlosen nicht bestraft werden konnte, sofern er nicht\netwa selbst mittelbarer Täter war. Durch die Einführung\nder neuen, grundsätzlichen Bestimmung des § 50 Abs 1 StCB,\nwonach, wenn an einer Tat mehrere beteiligt sind, ein\njeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach\nseiner Schuld zu bestrafen ist, und durch die Srsetzung\ndes Begriffs der \"strafbaren\" durch den Begriff der \"mit\nStrafe bedrohten Handlung\" in § 48 StGB wurde das Verhältnis zwischen Haupttat und Anstiftung bewusst gelockert und klargestellt, dass die Bestrafung des Anstifters fortan zwar nach wie vor eine tatbestandsmässige\nund objektiv rechtswidrige Handlung, nicht aber mehr\n\n(wie vordem) auch eine Schuld des Haupttäters voraussetzt (vgl Rietzsch DJ 1943, 310 ?; BGHSt 1, 49, 152,\n370). Dabei wollte der Gesetzgeber den Begriff der Schuld\nersichtlich so verstanden wissen, wie er in der Rechtsprechung allgemein aufgefasst und angewendet wurde,\nnämlich als Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit\n(vgl BGHSt 1, 282).\n\nEine Einschränkung der allgemeinen Norm des § 50\nAbs 1 StGB kann nicht aus dem Begriff der Anstiftung hergeleitet werden. Strafrechtliche Begriffe dürfen nur\naus dem geltenden Recht entwickelt, nicht ihm von aussen\naufgezwungen werden. Die Neufassung der §§ 48, 50 Abe 1\nStGB aber lässt es als nicht zweifelhaft erscheinen,\ndass das Gesetz begrifflich für die Anstiftung eine\nSchuld des Haupttäters nicht mehr voraussetzt; denn\nandernfalls wäre es unverständlich, dass in §§ 48 StGB\nder 3egriff der strafbaren, also schuldhaften Handlung\ndurch den 3egriff der - möglicherweise schuldlosen -\nmit Strafe bedrohten Eandlung ersetzt wurde. Im übrigen\n\nOLE nn nenn\n\n- 10 -\n\nhatte das Reichsgericht schon auf dem Boden des früheren\nRechtszustandes ausgesprochen, dass das Strafgesetz den\nAnstifter nicht deshalb straft, weil er schuld daran\nträgt, dass ein anderer sich strafbar macht, sondern\nweil er als entfernter Urheber mitwirkt, dass eine Straftat verübt wird (RGSt 5, 228; 15, 316; vgl auch Welzel,\nStrafrecht, 2. zufl 1949, 67). Wenn aber hiernach die\nVerursachung eines rechtswidrigen Verhaltens das \\issen\nder Anstiftung ausmacht, so ist es begrifflich unerheblich, auf Grund welcher Vorstellungen und mit welcher\nWillensrichtung der angestiftete gehandelt hat.\n\nDie hier zugrunde gelegte, auch vom Oberbundesanwalt vorgetragene, Rechtsansicht ist in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs schon mehrfach hervorgetreten\n\n-(vgl ausser den bereits angeführten Entscheidungen:\n\"'BGHSt 2, 171, 255; 4 StR 578,’51 vom 29. November 1951,\n\n4 StR 108,52 vom 13. November 1952, 3 StR 248/52 vom\n\n209. Januar 1953); sie ist auch bereits vom Oberlandesgericht in Hamm ausgesprochen worden (HESt 2 S 12).\n\nDie führenden Erläuterungsbücher stimmen ihr zu (vgl\nLeipzKomm (Mezger) 7. Aufl 2b, 34 zu § 48, 5d, g zu\n\n% 50 StGB; Kohlrausch-Lange 39.40. Aufi III 3c vor\n\n8 47. IV, VI zu § 48, III 3 zu § 50 StGB; Schönke 6. Aufl\nY3vor § 47, V zu € 48, T zu § 50 StGB). Die Gegenmeinung, dass die Haupttat auch bei der gegenwärtigen\nGesetzeslage vorsätzlich begangen sein müsse (Bockelmann,\n\nÜber das Yerhältnis von Täterschaft und Teilnahme 1949\nS 15 ff, 45 ff; Maurach, Schulä und Verantwortung im\n\nStrafrecht 1948 S 63 ff; Welzel aaO S 66 ff), beruht\nauf abweichender Auffassung der Begriffe der Teilnahme\noder der Schuld; sie steht nach der Überzeugung des\nSenats sowohl in ihrer Begründung als auch in ihren\n\nD\nor.\n\nPa RL\n\n.%\n3\n3\n\nxx\n\n2\n\n“\n\n... %\nIns Te\n\nIR\na RI EN,\n\nI\n\n‘3\n<\n=‘\nDS\n\nww.\n\n3\n°\n\nPB. SIR\nRN“\n\n.\nRL\n\nu\n.\nPRaS7E\n\n.\nDu 2\n\n- 11 -\n\nAuswirkungen mit Sinn und Zweck des geltenden Strafgesetzes nicht in Einklang »vogmstische Schwierigkeiten\nin Einzelfällen vermögen die allgemeine Geltung des neuen Grundsatzes nicht in Frage zu stellen.\n\n„ie Bestimmung eines Schuldlosen zur Begehung einer\nmit Strafe bedrohten Handlung kann freilich dann nicht\nals Anstiftung gewertet werden, wenn eie sich als mittelbare Täterschaft darstellt „iese setzt indessen voraus,\ndass der mittelbare Täter den Straftatbestand rechtlich\nund denkmässig auch selbst verwirklichen könnte. Sonderstraftaten wie die Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses, deren Tatbestand besondere Zigenschaften und\nVerhältnisse des Täters voraussetzt, können daher in\nmittelbarer Täterschaft nur von dem begangen werden, in\ndessen eigener Person alle nach dem Gesetz erforderlichen\n\"besonderen Umstände zutreffen (RGSt 63, 315). Diese Voraussetzung war, wie die Strafkammer erkannt hat, beim\nängeklagten nicht gegeben. Denn als der „ngeklagte durch\nseinen 3rief den Frauenarzt zur Offenbarung bestimmte,\nwar ihm das Geheimnis weder anvertraut noch bekannt; er\nkonnte Gas dem Frauenarzt Dr Pig anvertraute Berufsgekeimnis nicht als mittelbarer Täter sich selbst offenbaren. Der Bestrafung wegen Anstiftung ‚steht das Fehlen\nder für die Tätersehaft vorausgesetzren besonderen persönlichen Rigensc.az \"oder Ternältnisse dagegen nicht\nim Wege; denn genäss r 50 Abs 2 StGB sind diese, da sie\ndie Strafbarkeit der Sonderstraftat nicht erhöhen, sondern überhaupt erst begründen, nicht nur dem Teilnehmer,\nbei dem sie vorliegen, sondern jedem an der Straftat Beteiligten zuzurechnen (vgl R6St 6, 415; 63, 318). -\n\nDie Strafkammer hat, das Revisionsgericht bindend,\nfestgestellt, dass der Angeklagte zur Beschaffung des\n\n- 12\n\nB\n. “ p}\nDa de\n\nDERART ZEN WR\n\nBefundes auf dem Wege der Täuschung nicht durch das vorgebliche Bestreben veranlasst worden ist. seine Ehre\nwiederherzustellen oder die Allgemeinheit vor seiner\nFrau als Ärztin zu schützen, sondern dass es ihm viel- ,\nmehr darum ging, Material gegen seine Frau zu beschaffen,\num die Ehescheidung in der von ihm gewünschten Form\ndurchzusetzen. würde dieses Ziel das Vorgehen des Angeklagten rechtfertigen, so könnte gegen ihn der Vorwurf\neines strafbaren Verhaltens nicht erhoben werden; gemäss § 50 Abs 2 StGB müsste auch ihm die Vorschrift des\n\n§ 13 Abs 3 RärzteO zugute kommen, wonach straffrei bleibt,\n. wer das Geheimnis zu einem nach allgemeinem Sittlich-\n\nkeitsempfinden berechtigten Zwecke verletzt, sofern das\nbedrohte Rechtsgut überwiegt. Ohne Rechtsirrtum hat die\n\nStrafkammer indessen die Tat des Angeklagten für unerlaubt erachtet; denn selbst wenn der Angeklagte Gründe\nfür den - im Enderfolge übrigens nicht bestätigten - Verdacht zu haben glaubte, dass die Angaben seiner Frau über\ndie Beendigung ihrer vorehelichen Schwangerschaft nicht\nder Wahrheit entsprachen, so stand doch seinem Interesse\nan einer seinen Auffassungen Rechnung tragenden Regelung\ndes Scheidungsstreitss das entgegengesetzte Interesse\n\nder Ehefrau, die überdies auf eigenen Unterhalt verzichten\nwollte und nur eine Besserstellung der beiden gemeinschaftlichen Kinder erstrebte, zum mindesten gleichberechtigt gegenüber. Angesichts öleser Gleichwertigkeit\nder widerstreitenden Rechtsinteressen durfte daher auch\nder Angeklagte nicht äurch rine mit Strafe bedrohte\n\nHandlung in Gas Teheimnis seiner Ehefrau eindringen.\n\nT. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat der Angeklagte auch den inneren Tatbestand der ihm\nzur Last gelegten- Anstiftung verwirklicht. Darnach war\n\n- 13 -\n\nsich der angeklagte insbesondere darüber in klaren, dass\ner nicht berechtigt war, den Krankenbefund anzufordern,\nund dass er den Frauenarzt Dr. PB hierdurch zur unbefugten Offenbarung des ärztlichen Berufsgeheimnisses\nveranlasste. Ob diese Schlussfolgerungen sich aus den\nermittelten Beweistatsachen zwingend ergaben oder ob das\nVerhandlungsergebnis auch andere Schlüsse zugelassen\nhätte, ist für das Revisionsverfahren ohne Belang; es\ngenügt gemäss §§ 261, 337 StPO, dass der Tatrichter auf\nGrund der Beweisergebnisse zu seiner Überzeugung gelangen\nkonnte Was die Revision mit ihren tatsächlichen, wenngleich in die Form von Rechtsrügen gekleideten, Erwägungen hiergegen geltend macht, läuft demgenäss auf unzulässige Angriffe gegen die tatrickterliche Beweiswürdigung hinaus.\n\nDie Tatseche, dass der Chefarzt Dr- Mcllb, obwohl er um die Ehezerwürfnisse wusste, während des ersten\nScheidungsvrozesses dem Augeklagten das Krankenblatt\nseiner ryau betreffend eine eheliche Schwangerschaft\naus dem Jshre 1946 nach Bedenkzeit aushändigte, weil er\nder Shewann der Patientin war und das Krankenblatt eine\nBehandlung während der ühe betraf, zwang nicht zu dem\nSchlusse, der Angeklagte habe sich als Ehemann möglicherweise auch zur Einholung des Befundes über die voreheliche Schwangerschaft vom Jahre 1940 für befugt gehalten Die Strafkammer stellt im Gegenteil fest, dass, wenn\ndem erfahrenen Arzte Dr. Ho schon bei einer Krankheit, die die Frau während der The hette, Bedenken gegen\ndie Aushändigung des Krankenblattes gekommen seien, eben\ndies dem Angeklagten zum 3ewusstsein brachte, dass er\nden Befund über eine Krankheit seiner Frau vor der Ehe,\nzumal wo sie das heikle Gebiet der unehelichen Schwanger-\n\n- 14 -\n\nschaft betraf, nicht einholen dürfe. Ob eine solche Erwägung des Angeklagten auf rechtlich zutreffenden Voraussetzungen beruhte, ist in diesem Zusammenhange ohne\nBelang; es genügt, dass der Angeklagte sie, wovon die\nStrafkamner überzeugt ist, tatsächlich angestellt hat.\nIm übrigen steht es völlig dahin, ob der Angeklagte\nseinerseits die Handlungsweise des Chefarztes Dr. Na\n\nfür zulässig erachtete, und ob dessen Krankenblatt\nfür ihn überhaupt ein Geheimnis enthielt.\n\nJuch der in den Urteilsgründen festgestellte Umstand,\ndass der Angeklagte mit Schreiben vom 16. März 1951 Tatssche und Ergebnis seiner Nachforschungen bekanntgeben\nliess, nötigte den Tetrichter nicht zu der Annahme, dem\nAngeklagten könne das Unrechtsbewusstsein fehlen Einmal waren die Angaben des Schreibens über die 3eschaffung\ndes Befundes so unbestimmt, dass ihnen eine strafbare\nHandlung des Angeklagten nicht mit hinreichender Sicher-\n\nmn -\n\nheit zu entnennen war. Soaann mochte der angeklagte erwarten, es werde vermöge Ger von ihm auf Grund des Befundes eingeholten, für die Ehefrau ungünstigen Gutachten gelingen, zu einer gütlichen, jede strafrechtliche Weiterung ausschliessenden Regelung in seinem\n\nSinne zukommen. Endlich konnte ihm der Nutzen einer Ver-\n\nwertung des Befundes für das Scheidungsverfahren als ao\nwesentlich erscheinen, dass er die —- möglicherweise ver-\n\nmeidkzre - Gefahr einer Verurteilung wegen Verletzung\ndes Berulcscheimnisses dafür in Kau? nahm.\n\nDie Strafkammer hat schliesslich auch den 1947 im\nersten Scheidungsverfahren erhobenen Vorwurf der Frau\nnicht unberücksichtigt’ gelassen, der Angeklagte habe ihr\ndie Unterbrechung einer Schwangerschaft angesonnen. Sie\nhat vielmehr aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich\n\nBR\nPALAT NG PRzE\n\n.\nge»?\n6\n\n«\non\n\n'o,\n6.\n\n- 15 -\n\nseitdem jahrelang nicht um eine Aufklärung gekümmert hatte,\nden Schluss gezogen, dass er im November 1950 bei der Anforderung des frauenärztlichen Befundes vom Jahre 1940\nnicht daran gedacht hat, seine durch jenen Vorwurf angeblich angegriffene Ehre zu verteidigen. Durch diese\nFeststellung wird die Köglichkeit ausgeschlossen, dass\n\nder Angeklagte sich durch das Interesse der Wiederherstellung seiner Ihre für befugt gehalten haben könnte,\n\nden Frauenarzt Dr. PD zum Bruch des Berufsgeheinnisses zu bestimnen.\n\nDa eine Schuld des Angestifteten nicht mehr zum Begriff der Anstiftung gehört, es vielmehr genügt, dass er\ntatbestandsmässig und objektiv rechtswidrig handelt, so\nbraucht auch der Vorsatz des ınstifters die Schuld des\nHaupttäters nicht zu umfassen. £s ist demgenäss unerheblich, welche zutreffenden oder irrigen Vorstellungen der\nAnstifter sich von der Schuld des Angestifteten und ihren .\nVoraussetzungen macht. Der Anstifter darf daher - wie der\nAngeklagte - wissen, dass der ıngestiftete schuldlos handelt. Dementsprechend kann das in § 48 StGB ausdrücklich\nangeführte Bestimmungsmittel der absichtlichen Herbeiführung eines Irrtums insbesondere auch dazu dienen, dem\nHaupttäter Tatumstände vorzuspiegeln, die seine objektiv\nwiderrechtliche Handlung zu einer rechtmässigen machen\nwürden. -\n\nHiernach sind dıe gesetziichen lierkmale der Anstiftung zum Bruch des ärztlichen Berufsgeheimnisses zur\näusseren wie zur inneren Tatseite rechtsbedenkenfrei nach-\n\n‚gewiesen. Ob der Angeklagte vom Vorwurf der Täterschaft\n\nwegen der nachfolgenden Verwertung des 3efundes aus ZUu-\n\ntreffenden Gründen freigesprochen worden ist, muss und\nkann dahingestellt hleiben. Keinesfalls ist er im Ergeb-\n\n- 16 -\n\nnis dadurch beschwert, dass er nicht als Täter, sondern\nnur als Anstifter verurteilt worden ist. Da auch die\nStrafzumessungserwägungen keinen zum Rachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen, war\ndemnach seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO\nzu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Augustin Martin\n\nPr\n\n. . .” ’&\ns ’\na","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-01/4-str-224-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-01/4-str-224-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.040968+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-01/4-str-224-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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