{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"5 StR 295/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a2\n5 StR 295/53 | 2275 065\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.)\n2.)\n3.)\n4.)\n\n5.)\n\n6.)\n\n7.)\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29,September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ME in der Verhandlung\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkandsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Horst Ze gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.August 1952 werden ver-\n\nworfen,.\n\n-2-\n\n-2-\n\nDer Beschwerdeführer ZEEEEB hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tregen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[cC}\n\ney nv\n\nI.\n\nDie Strafkamner hat unter Freisprechung im übrigen\ndie Angeklagten wie folg+ verurteilt:\n\nWggp wegen vines Diebstahls, dreier gemeinschaftlicher\nschwerer Rauzüberfälle jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Feuerwaffen an Personen ohne Waffenschein\nund wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Überlassen von Feuerwaffen an Personen ohne Waffenschein und wegen unerlaubten Waffenbesitzes,\n\nTER wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in\nTateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz und wegen\nBegünstigung,\n\nEdith Zander wegen lehlerei in zwei Fällen und wegen\nzweier geneinschaftlicher schwerer Raubüberfälle,\n\nOR wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in\nzwei Fällen in Tateimheit mit unerlaubtem Besitz von\nFeuerwaffen,\n\nMm wegen unerlaubten Besitzes von Feuerwaffen,\n\nirgeng wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Feuerwaffen,\n\nBEorst ZB wegen schweren Diebstahls und wegen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nals auch der Angeklagte Horst ZW Revision eingelegt.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt \"Verletzung\nformellen Rechts, nänlich des § 267 Abs 3 StPO, sowie\nmateriellen Rechts durch Anwendung der §§ 46, 74 StGB\nund Nichtanwendung der §§ 259, 260 StGB\".\n\n-4-\n\nDiese Formulierung ergibt, daß nicht die allgemeine\nSachrüge erhoben ist. Die Rüge der Verletzung der §§ 46,\n74 StGB kann sich dem gangen Zusammenhang nach nur auf\ndie Fälle 5 und 6 beziehen. Die Rüge der Verletgung des\n§ 259 StGB kann nur den Freispruch der Maria ZEB betreffen, insoweit ist aber die Revision zurückgenommen\nworden. Die Rüge der Verletzung des § 260 StGB bezieht\nsich ereiohtlich nur darauf, daß die Angeklagte Edith\nZEEB nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, sondern nur\nwegen einfacher Hehlerei bestraft ist.\n\nDer Schuldspruch war daher auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft nur insoweit nachzuprüfen, als die\nFälle 5 und 6 sowie die Hehlerei der Edith zZEB (in den\nFällen 2 und 4) in Betracht konmen; im übrigen ist die\nRevision zum Schuldspruch, soweit sie nicht ausdrücklich\nzurückgenommen ist, unzulässig, da es an der vorgeschrie-\n\nbenen Begründung fehlt.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft als Verletzung f’rmellen Rechts, nämlich des § 267 Abs 3 StPO bezeichnete\nRüge ist in Wahrheit eine sachlichrechtliche Rüge, die\ndas Strafmwaß insoweit angreift, als die Revision nicht\nausdrücklich beschränkt ist. Reohtskräftig sind sonach\ndie Einzelstrafen für den Angeklagten Wggywegen unerlaubten Waffenbesitzes (Fall 1), für den Angeklagten\nFomiDwegen Begünstigung (Fall 11) und für den Angeklagten Horst ZU wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\n(Fall 13) (auf diese Verurteilung erstreckt sich auch\ndessen Revision nicht).\n\nIll.\n\n1.) Zum Schuldspruch war deshalb zunächst zu prüfen,\nob die Strafkammer mit Recht die Angeklagten I.\nEdith Ze, OD und zip von der Anklage des versuchten schweren Raubes im Falle 5 freigesprochen hat.\nZu diesem Fall und dem damit zusammenhängenden Fall 6 hat\ndie Strafkammer folgendes festgestellt:\n\nDie Angeklagten Wgp, I EEE (zesen ihn ist\n= 5 3\n\nl23\n5.\n\ndas Verfahren abgetrennt worden). OD; Edith zu,\nHorst ZU und WEB hatten sen Plan gefaßt, nachts\nin ein Schwarzhändlerlager in Weißensee einzubrechen.\nDabei war erörtert worden, daß entweder das Tor aufgeschlossen werden sollte oder die Beteiligten über den\nZaun klettern sollten. Die Wächter sollten mit Pistolen\nbedroht und in einen Raum eingesperrt werden. Dann sollte das Lager ausgeräumt und die Beute auf einen Lkw verladen und in die Westsektoren gebracht werden, während\nein Pkw als Lotsenfahrzeug dienen sollte.\n\nEntsprechend diesen Plan fuhren We, »UENEND CME,\nHorst und Edith ZW am 15.10.1951 um 1 Uhr früh mit\neinem Lkw und einen Pkw in den Ostsektor, W@ß@fuhr den\nIkw, Edith ZU den Pkw. IGEEED uni KU stiegen unterwegs auf, An einer Tankstelle in der Nähe des erwähnten Lagers blieb Horst ZW nit dem Lkw zurück. Er\nsollte auf ein Blinkzeichen, das KW ihn mit der Taschenlampe geben sollte, den Lkw in das Lager hineinfahren und\nnach Beladung nach Westberlin zurückbringen. Weg übergab\nMe eine Pistole. Nachdem sich auf zweimaliges Klingeln\n- zwischen dem ersten und zweiten Klingeln hatten sioh die\nTäter vorübergehend entfernt - niemand gemeldet hatte,\nschlug We vor, wie vereinbart die Mauer zu überklettern.\nHiervon rieten Tip und NW ab, da es inzwischen\nschon 5 Uhr geworden war und Zweifel bei ihnen bestanden,\nob die Verladung der Ware bis zum Anfang des Lagerbetriebes, der schon am frühen Morgen begann, beendet sein würde,\nNach Beratschlagung kamen alle mit Ausnahme von Wggpüberein, von dem Überfall Abstand zu nehmen. Wgpmußte die\nDurchführung des Überfalls aufgeben, da er ihn ohne die\nanderen nicht ausführen konnte. Die sechs Beteiligten\nunterrichteten dann Horst Ze von ihren Entschluß und\nfuhren ohne ZB und IE nach Charlottenburg zurück.\n\n\"Nach Aufgabe Ges Raubüberfalles\" faßte Aggpalsbald\nden neuen intschluß, den Überfall in der nächsten Nacht,\naber zu einer frühereu Zeit auszuführen. Er verabredete\n\n- 6 -\n\n- 6 -\n\nsich daher ncch vor dem Auseinarisrgehen der Gruppe mit\nICE una KR für 24 Unr v:iederum in der Berliner\nStraße in Weißensee. Nach der Rückkenar nach Westberlin\nbesprach ig seinen neuen Plan mit den anderen Teilnehmern äes nächtlichen Raubversuchs. MD una OHNE\nsollten zu diesem Zweck um 22 Uhr in der MiilBschen\nW:hnung sein, von wo die Fahrt durchgeführt weräen sollte.\nHorst ZB so).1.te ax: der Tat nicht teilnehmen, weil WW\n\n: ihn für einen Hasenfuß hielt.\n\nDieser Abrede entsprecheni wurde die Tat: am nächsten\nTige äurchgeführt, jrdoch chne MB. der eine Krankheit\nvorgetäuscht hatte, weil er von weiteren Straftaten ur\nstand nehmen wollte, W@Wübergab vor der Tat TED un\n\nOD je eine Pistole.\n\nDie Strafkammer hat WW, Im CE und Edith\nZEEEB wegen gemeinechaftlicher schweren Raubes, begangen\n\nin der Nacht zum 16.10.1951, verurteilt, pin Tateinheit\nmit unerlaubter Wafferüberlassung, Ip und Op in\nTateinheit mit unerlaubten Waffenbesitz. Außerdem hat sie\nWp wegen eines versuchten schweren Raubes, begangen in\nder Nacht vom 14.zum 15.10.1951, in Tateinheit mit unerlaubter Waffenüberlassung verurteilt. Wegen dieses versuchten schweren Rautes hat sie auch Forst Zum verurteilt. MW hat sie wegen des Vorgangs in der Nacht\nvon 14.zun 15.10.1951 des unerlaubten Waffenbesitzes für\nschuldig befunden. Die übrigen Angeklagtar hat sie von\nder Anklage d:s versuchten schweren Raubes in dieser Nacht\nfreigesprochen, weil sie freiwillig von dem Versuch zurückgetreten seien. Hierzu führt die Strafkamter folgendes\naus: Die Angeklagten Op, MED. Tip und Edith\nZB nät;ten die Ausführung des beabsichtigten Raubes aufgegeben und eeien dabei nicht durch Umstände gehindert\nworden, die von ihrem Willen unabhärgig gewesen seien.\n\nSie hätten nicht angenommen, daß die Tat während ihrer\nDurchführung entdeckt werden würde, und den Raub deshalb\nunterlassen -- dann wäre der Rücktritt, wie die Strafkammer ausführt, unfreiwillig -, sie hätten vielmehr ledig-\n\n-1-\n\nAR\n- T-\n\nlich Zweifel daran gehabt, ob die Verladung noch vor Beginn des Lagerbetriebes beendet sein könnte, und hätten\nnach Erörterung dieser Zweifel von der Tat Abstand genommen, da die Durchführung ihnen wegen der vorgerückten\nStunde unzweckmäßig erschienen sei. Ihnen sei also die\n\nAufgabe der Tat durch die Ereignisse nicht aufgezwungen\nworden, sie sei vielmehr das Ergebnis eines freiwilligen\nEntschlusses.\n\nHorst\n\nW@ und /ZU sei hingegen der Rücktritt aufgezwungen worden. Wgghätte ohne die anderen Beteiligten die\nTat, von der er nicht habe abstehen wollen, nicht durchführen können, Horst ZUM sei erst von den vom Tatort\nzurückkehrenden Mittätern von der Aufgabe der Tat unterrichtet worden und habe sich deren Entschluß beugen\nmüssen, ohne daß es auf seine Willensentsckliclurg angekommen sei.\n\na) Diese Ausführungen der Strafkammer sind entgegen\nder Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Nach den\neindeutigen Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten nicht deshalb vom Versuch zurückgetreten, weil\nsie glaubten, die beabsichtigte Tat nicht durchführen zu\nkönnen, sondern deshalb, weil ihnen ihre Durchführung nur\nunzweckmäßig erschien. Das schließt die Freiwilligkeit\ndes Rücktritts nicht aus.\n\nb) Nach den Urteilsfeststellungen ist es auch nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer bei Wggpneben dem\nvollendeten schweren Rau), begangen in der Nacht von\n15. zum 16.10.1951, noch einen selbständigen schweren\nkaubversuch, begangen in der Nacht vom 14. zum 15.10.1951,\nangenommen hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß\nWEB nach Aufgabe des Raubversuches einen neuen Entschluß\ngefaßt habe, die Tat in der nächsten Nacht auszuführen,\ndaß er die übrigen Teilnehmer erst hierzu gewinnen mußte,\nund daß von den sieben Beteiligten der ersten Nacht in\nder zweiten nur fünf teilnahmen. Der Zeitraum zwischen\nder Aufgabe des Versuches und der Durchführung der Tat\n\n-8 -\n\n-&.\n\nwar auch nicht so gering, daß \"„eide Handlungen tretz der\nerwähnten Unstänte für die natürliche Betrachtung als\neine Einheit erecheinen mu3ten.\n\n2.) Unbegründet ist dis Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit sie rich.iagegen wendet, daß Zdith\nZUERBEED zur wegen einfacher, nicht wegen gewerbsmäßiger\nFehlerei bestraft woräen ist.\n\nDiese Angeklagte hat im August i951 Kaffee und\nZigaretten an sich ‚sebracht, Gie WB aus einem Pkw gestohlen hatte, und eini;ze Zeit später weiteren Ja?fee, den\nWED zusaumen mit OMEEEEEE aus einem illegaien Warenlager\nin einem Bauernhcf in Weißensee geraut+ hatte. Die Strafkammer hat ausgeführ*, aus dieseu zwei Hehlereihandlungen,\ndie zeitlich rıindestens einen Monat auseinanderlägen,\nkönne nicht auf die Absicht der Eiith ZEEW geschlossen\nwerden, sich durch Hehlarei eine fortlaufenis Einrahnmequelle zu verschaf?en. |\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich\nnicht zu beanstenden. Die Feststellung, daß Sdith ZU\ndie Absicht nicht nachgewiesen werden könne, sich durch\nHehlerei eire fortlanferde Einnalmeqguelle zu verschaffen,\n12085 auf tetsächljcken Gebiet und ist für das Revisionsegericht nicht nachprüfdar. Zu Unrecht beanstandet die\nkevision, die Stra?kaumer habs bei ihrer Beweiswürdigung\nnicht berücksientigt, dsß Edith ZEEEWWW sich nach den Urtellsfeststellunger euch der gewerbsmäßigen Zoll- und\nSteuerhehlerei schuldig gemach; hat, die nicht Gegenstand\ndieses Verfabrens ist. Zoll- und Steverhehlerei sind von\nder Hehlerei des § 259 StG3 so verschieden, daß es nicht\nzu beanstander ist, wenn die Strafkamuer bei der Prüfung,\nob bei Edith ZEEEED Ger Vorsatz des § 260 StGB festzustellen war, die von ihr tegangenen Zoll- und Steuerhehlereien außer \"stracht gelassen het.\n\n3.) Zu. Unrecht bemängelt schließlich die Kevisisn\ndas Strafmeß, Die Ausführungen der Strafkamzsr hierzu\nlassen keine zechtsicehisr erkennen. Ihre Erwägungen\n\n9.\n\n2%\n- 9-\n\nhalten sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräunten\nErmessens. Das wäre selbst dann der Fall, wenn die Strafkamer den Umstand, daß es sich bei den Geschädigten um\ngefährliche Ost-West-Schieber gehandelt hat, für die Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hätte, wie die\nRevision behauptet. Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben hierüber aber nichts; daß es auf die mündlich bekanntgegebenen Urteilsgründe nicht ankommt, hat der\nBundesgerichtshof bereits entschieden (vgl BGH 2 StR\n22/51 vom 8.6.1951).\n\nIV.\n\nDie Revision des Angeklagten Horst ZB rüst nur\nVerletzung des sachlichen Strafrechts, und zwar nur insoweit, als er wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist.\n\nDiese «evision ist unbegründet. Weder die Beurteilung\ndes Verhaltens des Angeklagten als Mittäterschaft beim\nversuchten schweren Raub noch die Ablehnung des strafbefreienden Rücktritts unterliegen rechtlichen Bedenken.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchnitt Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-295-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/5-str-295-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:24.024304+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-29/5-str-295-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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