{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-29","aktenzeichen":"1 StR 367/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rintritt vorerst noch ungewiss ist, Gebrauch \"gemach\nwerden. soll, Es ist auch. nicht erforderlich, dass\n‚Täter bereits pei der Fälschungshandlung im Sinne h:\n\nechte Urkunde verfälscht, genügt es Fü\n\ndes Täters von der falschen Urkun\n\nallgemein den Gedanken verf\nden de auf: den ‚Rechtsverke\n\nStGB $ FE\nBei dem, der eine unechte Urkunde herstellt.\n\n\"zur Täuschung im. Rechtsverkehr\",\n\nstimmten Fall oder nur unter: Voraussetzungen, de\n\nchen; es ‚genügt, das\nlgt, mit der falschen\nso 'einzuwirken, dass irge\nm rechtlich erhebli\n\neine bestimmte Person. ZU\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Altmetallhändler Alfons L EIERN aus Ve.\n\ndort geboren au @. BD. >.\n\n2,) den Altmetallhändler Michael L | _ BENE sau.\n\ngeboren am BB. ED WB in Ri@ (Kreis Rie\n_ Sachbezeichnung: Rp u.&. -\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nhat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29, September 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr: Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter, ”\n\nAmtsgerichtsrat\n‚als Vertrete\n\nJustizangestellter >\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten . Altona TR und\nMichael ID gegen das Urteil des Landgerichts in\nAugsburg vom 21. Oktober 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu. tragen.\nVon Rechts wegen\n\nr der Bundessnnaltschaft,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte RB war als Aufkäufer für den Altmetailgrosshändler Karl Sch@® in Augsburg gegen Provision tätig.\n\n' Er erhielt jeweils vor Antritt einer Einkaufsreise von diesem\nzur Bezahlung der anzukaufenden Metallmengen einen Geldbe- wi\ntrag, Zwecks Abrechnung über die ihm zur Verfügung gestell- =;\nten Beträge und über die ihm zustehende Provision sowie für\ndie Verbuchung der Ankaufsgelder in den Büchern des sch\nhatte Rp von den Verkäufern Rechnungen auf Formblättern\neines Ankaufbl","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür ae Li\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\nRintritt vorerst noch ungewiss ist, Gebrauch \"gemach\nwerden. soll, Es ist auch. nicht erforderlich, dass\n‚Täter bereits pei der Fälschungshandlung im Sinne h:\n\nechte Urkunde verfälscht, genügt es Fü\n\ndes Täters von der falschen Urkun\n\nallgemein den Gedanken verf\nden de auf: den ‚Rechtsverke\n\nStGB $ FE\nBei dem, der eine unechte Urkunde herstellt.\n\n\"zur Täuschung im. Rechtsverkehr\",\n\nstimmten Fall oder nur unter: Voraussetzungen, de\n\nchen; es ‚genügt, das\nlgt, mit der falschen\nso 'einzuwirken, dass irge\nm rechtlich erhebli\n\neine bestimmte Person. ZU\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Altmetallhändler Alfons L EIERN aus Ve.\n\ndort geboren au @. BD. >.\n\n2,) den Altmetallhändler Michael L | _ BENE sau.\n\ngeboren am BB. ED WB in Ri@ (Kreis Rie\n_ Sachbezeichnung: Rp u.&. -\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nhat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29, September 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr: Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter, ”\n\nAmtsgerichtsrat\n‚als Vertrete\n\nJustizangestellter >\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten . Altona TR und\nMichael ID gegen das Urteil des Landgerichts in\nAugsburg vom 21. Oktober 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu. tragen.\nVon Rechts wegen\n\nr der Bundessnnaltschaft,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte RB war als Aufkäufer für den Altmetailgrosshändler Karl Sch@® in Augsburg gegen Provision tätig.\n\n' Er erhielt jeweils vor Antritt einer Einkaufsreise von diesem\nzur Bezahlung der anzukaufenden Metallmengen einen Geldbe- wi\ntrag, Zwecks Abrechnung über die ihm zur Verfügung gestell- =;\nten Beträge und über die ihm zustehende Provision sowie für\ndie Verbuchung der Ankaufsgelder in den Büchern des sch\nhatte Rp von den Verkäufern Rechnungen auf Formblättern\neines Ankaufblocks ausstellen zu lassen, die den Firmenaufdruck des Sch@B trugen und auf denen Name und Anschrift\ndes Verkäufers, sowie Art, Menge und Preis des verkauften\nMetalls anzugeben waren; der Verkäufer hatte den Empfang\ndes Kaufpreises auf den Rechnungen zu bescheinigen, Wiederholt traten Händler an Re nit der Bitte heran, ihnen Metall ohne Rechnungserteilung abzukaufen, damit sie Steuer\nersparen könnten. Rp trug dies dem Sch» vor; der sich\nmit einem solchen Verfahren zugunsten der Verkäufer einverstanden erklärte, aber verlangte, dass bei diesen Verkäufen \"o.R,\", um die Buchung in seinem eigenen Betrieb\nund die Abrechnung über äie dem > mitgegebenen Gelder\nzu ermöglichen, eine Rechnung nicht auf den wahren Namen\ndes Verkäufers, sondern auf einen beliebigen anderen Namen\nausgestellt und entsprechend unterzeichnet werde, Demgemäss\nverkaufte Alfons TB an RB wiederholt Altmetall und\nunterzeichnete die von Rep auf die Namen \"ve, ! Vu\"\n\nund \"TE , VB\" ausgefüllten Vordrucke mit diesen Na-\n\nmen; einmal, als Alfons IB krank war und Michael ID\n\neilig fortgehen musste, unterschrieb die Ehefrau des Alfons.\nICE, die beauftragt war, mit X |) abzurechnen auf dessen\nErsuchen mit dem erfundenen Namen \"Erna Be\".\n\nAuf Grund dieser Feststellungen sind die Angeklagten\nAlfons und Michael IB wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Bei diesen Angeklagten hat das Landgericht\nausserdem eine Umsatzsteuerhinterziehung festgestellt, die\naber straflos gelassen worden ist, weil sie rechtzeitig selbst\nAnzeige erstattet haben (§ 410 RAbg0).\n\nDie Angeklagten Alfons und Michael IM haben Revision\neingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere\nder § 8 267, 47 StGB gerügt. Die Revisionen sind unbegründet.\n\nDie Verwendung falscher Namen ist vom Landgericht als\nHerstellung unechter Urkunden beurteilt worden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Fall der \"versteckten Anonymität\" vorliege, weil sie Namen gebraucht hätten, die so allgemein verbreitet .seien, dass die Ermittelung des Ausstellers\nan Hand der Urkunde oder irgendwelcher aus ihr ersichtlichen\nUmstände nicht möglich sei. Dieser Angriff ist unbegründet.\n\nEs genügt bei der Urkundenfälschung die Täuschung über die\nPerson des Ausstellers, Ob der Träger des anderen Namens\nermittelt werden kann und ob es ihn überhaupt gibt, ist\ngleichgültig (vgl RGSt 46, 297, 300 8; Bi 238, 240 T;\n\nBGHSt 1, 117, 121), . |\n\nAuch. die weitere, dem Revisionsgericht äurch die Sachrüge zur Pflicht gemachte rechtliche Nachprüfung lässt\nkeinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\nInsbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des.\nLandgerichts, dass die Urkunden \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\"! hergestellt worden sind. Dem steht nicht entgegen,\n\ndass die Urkunden zunächst nur den Bi} und seinem Geschäfts- |\nherrn Sch zugeleitet wurden, die in die Machenschaften ein- $\n\ngeweiht waren und nicht getäuscht werden konnten, Der Zweck:\ndes Vorgehens der Angeklagten bestand vielmehr darin, die\nSteuerbehörde zu täuschen, falls ihr, womit gerechnet werden musste, die Unterlagen bei einer Geschäftsprüfung des\nSch» vorgelegt würden. Sie erkannten, dass ihr ursprünglicher Plan, die Verkäufe ohne jeden schriftlichen Beleg zu\ntätigen, nicht durchgeführt werden konnte, und entschlossen\nsich deshalb, um die Beteiligung ihres Betriebes der Steuerbehörde zu verheimlichen, diese durch unechte Urkunden, soweit erforderlich, über die Person des Verkäufers zu täuschen.\n\nDass eine beabsichtigte Irreführung einer Behörde als Täuschung\nim Rechtsverkehr anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung an- n |\nerkannt (vgl Urt. des erkennenden Senats NJW 1953, 5 955 Nr 24). {\nEs bestand auch die Absicht, die Urkunde der körperlichen Wahr- |\nnehmung der zu täuschenden Steuerbehörde zugänglich zu ma-\n\nchen (BGHSt 2, 50), denn gerade zu diesem Zweck wurde die Herstellung vorgenommen, Hätte nur die Abrechnung des RW nit\nSch» ermöglicht ws ‚rden sollen, so hätte mit dem richtigen\nNamen \"unterzeichnet werden können und es wäre nur nötig\n\ngewesen, die spätere Vernichtung der Re chnung oder ihre Rücksendung zu vereinbaren, Gerade weil. alle Beteiligten sich\ndarüber klar waren, dass Sch@ für spätere Buchprüfungen\n\nder Steuerbehörde Belege benötigte, entschloss man sich zu\ndem geschilderten Vorgehen. Ob, wann und in welcher Weise\ndas Finanzamt eine Prüfung der Geschäftsbücher des Sch\ndurchführen und ob es hierbei insbesondere den Lieferungen\n\nauswärtiger Altmetallhändler nachgehen werde, war für die Be-\n. schwerdeführer, als sie die falschen Belege herstellten, allerdings nicht voraussehbar. Diese Ungewissheit der künftigen\n\nEntwicklung rechtfertigt jedoch keineswegs die Annahme, dass\ndie Angeklagten etwa nur mit bedingtem Vorsatz handelten. Ihr\nWille war vielmehr - für den ins Auge gefassten Fall steuerlicher Nachprüfung der Bücher des Sch@® - unnittelbar darauf\n\ngerichtet, zu verhindern, dass die Steuerbehörde ihnen auf\ndie Spur kam und Massnahmen gegen sie traf, Es genügt, dass\nnach dem Willen der Täter von den falschen Urkunden nur für\neinen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen, deren\nEintritt vorerst noch ungewiss war, Gebrauch gemacht werden\nsollte (ROSt 16, 133; 75, 19, 25;RG 6469, 177; RG LZ 1922\n\nSp 594 Nr 4; 1923 Sp 287 Nr 4). Es ist überdies nicht er-\n\nforderlich, dass die Täter bereits bei der Fälschungshandlun\nim Sinne hatten, eine bestimmte Person zu täuschen; es genügt vielmehr, dass sie allgemein den Gedanken verfolgten,\nmit der falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr so einzu-\n\nwirken, dass irgendjemand irregeführt und zu einem recht-\n. „lich erheblichen Verhalten bewogen werden sollte (Rest 41,\n144, 146; 75, 19, 25); das gilt namentlich bei der Täuschung\neiner Behörde. Die Fälschungen geschahen hiernach \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\". Es bedarf bei dieser Sachlage nicht!\nder Entscheidung der Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal ent-i\nsprechend der früheren Fassung des § 267 StGB im Sinne einer\n\"Absicht! auszulegen ist oder ob insoweit jetzt weniger stren-\n.ge Anforderungen nach der inneren Tatseite zu stellen sind.\n\nAuch dem Angriff des Michael u, sein Tatbeitrag\nsei nicht ausreichend festgestellt, fehlt die Grundlage.\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat Alfons Te |\nmit seinen Vater Michael I ) den Plan von Verkäufen \"o.R: he\nbesprochen, bevor dieser dem ] vorgetragen wurde. Als ;\nRD erklärt. hatte, ganz ohne Belege könne er nicht kaufen,\n‚wohl aber mit einer auf einen erfundenen Namen ausgestellten.\n- Rechnung, ei £ Alfons TAEEE> erst nach Rücksprache mit Michael vr ) und in dessen Einverständnis auf den Vorschlag\neiNna Mehrfach war Michael LED bei der Unterzeichnung des A\nfons LED mit falschen Namen auch selbst zugegen.Die Fest\n\nstellung,dass Vater und Sohn LED in bewusstem und gewolltel\nZusammenwirken gehandelt und die’Tat als eigene gewollt haben,\n\n- 6 -\nist hiernach rechtli ;\nlich nicht zu beanstanden.\n\nNach alledem 4 eu:\nac lledem waren die Revisionen der Beschwerdeführer\n\nmit der sich aus 3 4753 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kosten-\n\nfolge zu verwerfen. Fe\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/1-str-367-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-29/1-str-367-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:33.341817+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-29/1-str-367-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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Oktober 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu. tragen.\nVon Rechts wegen\n\nr der Bundessnnaltschaft,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte RB war als Aufkäufer für den Altmetailgrosshändler Karl Sch@® in Augsburg gegen Provision tätig.\n\n' Er erhielt jeweils vor Antritt einer Einkaufsreise von diesem\nzur Bezahlung der anzukaufenden Metallmengen einen Geldbe- wi\ntrag, Zwecks Abrechnung über die ihm zur Verfügung gestell- =;\nten Beträge und über die ihm zustehende Provision sowie für\ndie Verbuchung der Ankaufsgelder in den Büchern des sch\nhatte Rp von den Verkäufern Rechnungen auf Formblättern\neines Ankaufbl","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten . Altona TR und\nMichael ID gegen das Urteil des Landgerichts in\nAugsburg vom 21. 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