{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"4 StR 346/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"at he I TREE\n\n4_StR_ 346/53 2303 072 Co\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Oberpostsekretär Be\naus ra, dort geboren am 1895,\n\n2.) den Postschaffner 2’; REED aus CHE\n\ndort geboren am 1912,\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Septenber 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEED\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nvom 7. Februar 1953 wird auf seine Kosten\nverworfen:\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten EEE\nwird dieses Urteil, soweit es ihn Detr ,\n1.) im Schuldspruch zum Falle I dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur wegen\n\nUntreue verurteilt ist, und im Strafaus-\n\ntd e liegenden Fest-Stellungen aufgehoßen; 8 |\n\n.) ii h zum Falle II dahin er-2.) Im Schu Sspru Beschwerdeführer von der\n\nWeiteren Anklage der Urkundenbeseitigung\n\nIII.\n\nco \\\n\nauf Kosten der Staatskasse freigesprochen\nwird; ?\n\n3.) im Falle III und V in vollem Umfange mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen und\n\n4.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf- .\ngehoben. 5\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\nas\n\ndie Kosten des RKechtsmittels, an Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nurn en en mn ee\n\nbo\n\nDer Angeklagte Tip war Leiter der Rentenstelle\ndes Postamtes Rheine, der Angeklagte TB war ihr zugeteilt. Ep orlagen die Organisation der monatlichen\nRentenzahlungen einschliesslich der Überwachung seiner iitarbeiter und die monatliche Verrechnung der gezalilten Beträge mit der Rentenrechnun; ss4elle in Hannover en Hand\nder dazu bestimmten Rentensollisten; in diese sind die\nRentenzahlungsaufträge der Versicherungsträger eingetragen.\nDie Rentenstelle ist von den Kassengeschäften mit Vorbedacht getrennt, so dass Ep mit der Annahme und\nAuszahlung der Gelder nichts zu tun hatte. Seit Anfang Januar\n1951 hatte Egli pei seinen Rentenabschlüssen Fehlbeträge, die im Laufe eines halbes Jahres etwa 4900 DM\nerreichten; wie sie entstanden sind, konnte nicht mehr\naufgeklärt werden.\n\nni. .Das Landgericht hat verurteilt:\n\n“den Angeklagten TED in Fall I wegen schwerer Antsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB), im Fall II wegen Unterschlagung (§ 246\nStGB), im Fall III wegen: Betrüges (8 263 StCB) in Tatein-\n‚heit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mit Falschbeurkundung im Amt (§ 348 ibs 2 StGB), im Fall IV wegen\neines weiteren Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit\nUrkundenfälschüng (§ 267 StGB) sowie im Fall V wegen 3etruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Falschbeurkundung\nim Amt (§ 348 Abs 2 StGB) in fünf weiteren Fällen;\n\nden Angeklagten RB unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung (88 350,\n\n351 StGB) im Fall II.\n\nI en ..\n\nen\nNase\n\n. .\nu re DRG . ., .\nBIP F .\n\n-4_\n\nDie Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Rauen\ngenügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO\nund ist daher unbeachtlich, die des Angeklagten Fo\nGEB ist unbegründet; die Erwägungen, mit denen die\nStrafkammer nach Hinweis auf die Veränderung der recht-\n‘ lichen Gesichtspunkte den Aussetzungsamtrag des Verteidigers abschlägig beschieden hat, entsprechen dem\n§ 265 Abs 3 u 4 StPO.\n\nDagegen unterliegt die Anwerdung des sachlichen\nStrafrechts in verschiedener Hinsicht durchgreifenden\nBedenken.\n\nFall_I: Um den Fehlbestand zu verschleiern, ver-\n-rechnete TED nit der Rentenrechnungsstelle in\n‚Hannover Monat für Monat höhere Beträge, als tatsäch-\n\nlich gezahlt waren. Er behielt nämlich einen Teil der\ndem Postamt Rheine zugegangenen Rentenzahlungsaufträge,\ndie einmalige Zahlungen betrafen, vorübergehend zurück,\nobwohl diese Beträge laut der, Rentensolliste in dem\nMonat bereits zu zahlen waren. ED v eruerkte\n\"diese Beträge in den Rentensollisten auch als gezahlt,\nindem er sie darin abhakte, und verrechnete sie auf\n\ndiese Weise mit der Rentenrechnungsstelle. Tatsächlich\nliess er sie aber. erst im folgenden Monat auszahlen.\n\nDieser Sachverhalt erfüllt die ürfordernisse der\nschweren Umtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB schon\ndeshalb nicht, weil der Beschwerdeführer, wenn er.als\nblosser Rechnungsbeamter überhaupi Gewahrsam am Inhalt\nder Kasse hatte, diesen - selbst nach der Annahme des\nLendgerichts - nur in Gestalt des Mitgewahrsams mit\nanderen Beenten, vornehmlich dem Kassenbeamten ausüben\n\n-.5.\n\nkonnte. Voraussetzung für die Annahme einer jeden Unterschlagung ist aber der Alleingewahrsan, d.h. die ausschliessliche tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters\nüber die den Gegenstand der Straftat bildende Sache.\n\nDas hat der 3undesgerichtshof schon in seinen Urteilen\nvom .10. August 1951 - 4 StR 81/50 -, vom 16. Oktober\n1952°- 4 StR 114/52 und vom 30. Januar 1953 - 2 StR\n107/52 - ausgesprochen. .\n\nDagegen ist die Verurteilung wegen fortgesetzter\nUntreue nicht zu beanstanden. Die Bundespost hatte Eggenkämper beauftragt, darüber zu wachen, dass das ihr von -\nden Versicherungsträgern überwiesene Geld den Empfangsberechtigten vorschriftsmässig ausgezahlt werde. Diese Zr\nihmkraft behördlichen Auftrages eingeräumte Vertrauensstellung, benutzte er dazu, seiner Dienstherrin unter\nMissbrauch der ihm zur Kontrolle anvertrauten Unterlagen\nSchaden. Zuzufügen. Dass er selbst die Renten nicht unmittelbar ‚auszuzahlen hatte, steht der Annahme des Treubrüdktatbestandes des § 266 StGB nicht entgegen; denn die\nUnfreie ‘braucht nicht immer in der Verfügung über Vermügsnngegenstände zu bestehen; vielmehr genügen Verschlei- e\nerungen, die der Auftraggeberin die Übersicht über ihr j'\nVermögen erschweren, so dass diese die ihr zustehenden 5\n. Rechte nicht geltend machen kann (R6St 73, 5; BGH Urt ..\nv 16. Oktober 1952 - 4 StR 114,52). Der Beschwerdeführer ee\nhat einen solchen Zustand herbeigeführt; der hohe Fehl- .n\nbetrag ist heute teilweise unaufklärbar. nahm\ndie Falschbuchungen deshalb vor, weil er befürchtete,\nseine Dienstherrin könne ihn wegen der Fehlbestände in\nAnspruch nehmen. Damit hat der Tatrichter hinreichend\nzum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte als alter\nPostbeamter und besonderer Kenner des Rentenrechnungs-\n\nwesens sich der Schadenszufügung und des in seinem Ver- =\nhalten liegenden Treubruchs bewusst war. 4\n\nDer Senat kann den Schuldspruch insoweit berichtigen; der Strafausspruch war aufzuheben\n\nIm Fall II veranlasste Egg den mit der Auszehlung von Renten befassten Rp ihm 3000 DU aus der\nKasse zu geben und mit der Rechenmaschine einen Streifen\nmit fingierten Beträgen über dieselbe indsumme als Beleg\nfür die Rentenmonatslisten herzustellen. Kit dem Geld\n\nkaufte EEE eine Wiese.\n\nWas die Revisionen an diesen Feststellungen als angebliche Verstösse gegen die Denkgesetze bemängeln, liegt\nin Wahrheit auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem\nRevisionsrichter verschlossen ist (§ 337 StPO).\n\nDer :.trafkanmner ist entgangen, dass Ep sich\ndes Missbrauchs seiner Amtsstellung im Sinne der §§ 266\nStGB schuldig gemacht hat; indessen beschwert das diesen\nAngeklagten nicht. Auch gegen die Verurteilung wegen\nVergehens nach § 246 StGB bestehen Bedenken insoweit,\nals die Strafkammer die Voraussetzungen der schweren\nAmtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) verneint hat.\nREM erkennte zwar nach der Beweisannahne des Tatgerichts,\nRD 1) wolle das Geld nicht für behördliche, sondern für Private, Zwecke‘ verwenden, obwohl Ten\nBein Verlangen nicht 'srläuterte. Rauen gab ihm das Geld\naber nur deshalb, weil‘ er in. Seiner \"hefehlsautomatischen\n. Haltung\" dem Vorgesetzten nicht zu widersprechen wagte.\nkithin waren sich der 'übergebende und der empfangende\nBeamte nicht etwa üarüber einig, dass in der Person\ndes Vorgesetzten kein amtlicher Gewahrsam begründet\nwerden sollte. Vielmehr hat Rauen, wie sein Verhalten\nbei der Abrechnung erkennen lässt, di> Verantwortung\nfür die Art der Verwendung der 3000 Di allein Feguiiiii>\nüberlassen. Dieser hat also den Betrag in unmittelbarem\n\nbo\n\nursächlichen Zusammenhang mit seiner Dienststellung als.\nLeiter der Rentenstelle von seinem Untergebenen gefordert\nund erlangt und damit auch in amtlicher Eigenschaft\nempfangen. Er hat dann den Rechnungsstreifen mit den\n\nerfundenen Beträgen der Rechnungsstelle in Hannover vor-\n\ngelegt. ED hätte deshalp aus §§ 350, 351 StGB\nverurteilt werden müssen; dass es unterblieben ist, beschwert ihn nicht.\n\nDiesem Antsverbrechen hat RD =1s Kassenbeanter\nbewusst seine Unterstützung geliehen, indem er 3000 DM\ndem ihm zur Auszahlung an die Rentenenpfänger- anvertrauten Gelde entnahm und für die Nonatsliste falsche Belege fertigte. Wenn’er auch die Tatherrschaft Fu\nüberliess, so nahn. er doch billigend die Möglichkeit in\nKauf, er fördere sachlich die Vollendung der von jenem geplanten Straftat. Dass er das weitere Verhalten seines\nVorgesetzten missbilligte, indem er ihm die Verantwortung\nüberliess, vermag seinen Tatbeitrag nicht der Eigenschaft\nstrafbarer Beihilfe zu entkleiden :(R6St 56, 170). Täter\n\n‘einer Amtsunterschlagung. war RED schon deshalb nicht.\n\nweil er seinen Vermögensstand nicht veränderte, als er\nüber den Betrag verfügte; mithin hat er die Sache sich:\nnicht zugeeignet (R6St 61, 228, 232 f; 67, 334; BGHSt 4,\n237). Da er auch nur wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt ist, muss sein Rechtsmittel\nverworfen werden.\n\nFEED get a später 650 DM zurück, damit\n\ner sie in die Kasse lege; dafür liess er sich Quittungen\nüber schon ausgezahlte Renten in derselben ‘Höhe: geben,\ndamit die Kasse des-Rggp stimmte. Rip hat der Tatrichter von der Anklage der Beihilfe zur Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs 2 StGB) freigesprochen. Auch bei BR ]\n\nWr el RN\n\noo.\n\nAbe...\nrs a\n\n7BRSSEREE\n\n..,\ney\n\nE72\nei Bes\n\nwe.\neo.\n\n.\nnn\n\nun.\n\nGEBr2: er eine Urkundenbeseitigung für nicht nachweisbar erachtet, jedoch angenommen, es bedürfe keines besonderen Freispruchs, da, wenn Ti anschliessend\nFalschbuchungen vorgenommen hätte, diese eine fortgesetzte\nHandlung mit dem Fall I bildeten. Anklage und Eröffnungsbeschluss haben dieses Verhalten unter Nr I. 4 möglicherweise als rechtlich selbständige Handlung im Verhältnis\n\nzu den übrigen Beschuldigungen bewertet; jedenfalls muss\nbei. der Unklarheit beider davon ausgegangen werden, weil\n\ndiese nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen\nkann. Da ein Fortsetzungszusammenhang mit dem Fall I nicht\nfestgestellt worden ist, musste auch FB insoweit freigesprochen werden. Auch dieses Versehen konnte\nder Senat richtigstellen.\n\nIm Fall _ III hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass ED sich eine Nachzahlung von 300 DM\nfür das Mündel des Vormundes Tip von Kassenbeanten\nhat auszahlen lassen, nachdem er die Unterschrift auf dem\nRentenempfangsschein gefälscht hatte. Das Geld hat er\nfür sich verbraucht.\n\nDie Urteilsgründe sind insoweit nicht frei von Ufklarheiten. Einleitend hebt das Urteil \"allgemein hervor;\nes sei nicht zu ermitteln gewesen, ob Fun sich\ndurch Vorlage gefülschter Empfangsscheine beim Schalter\nhabe Geldbeträge aushändigen lassen. Wenn das sandgericht\nim. Fall III zu einer gegenteiligen Überzeugung gelangt\nist, obwohl auch hier weder die Quittung noch ein Zeuge\nfür die Auszahlung mehr vorhanden ist, so müssen. an die\n\nFeststellung des Sachverhalts besondere Anforderungen gestellt werden. Der Tatrichter geht davon aus: \"Ohne einen Rentenempfangsschein entgegenzunehmen, konnte und\ndurfte der Schalterbeante nicht auszahlen, weil ihm sonst\nein Beleg für den Verbleib des Geldes gefehlt hätte.\"\n\n6o\n\nDas Urteil lässt aber nicht erkennen, ob die Schalterbeamten diese Vorsicht selbst gegenüber dem Leiter der\nRentenstelle haben walten lassen. Vielmehr ergibt sich\naus weiteren Ausführungen, dass bei der Rentenauszahlung\nöfter nicht vorschriftsmässig verfshren wurde, dass z.B.\nvielfach Postbeamte Beträge für Rentenempfänger abholten, obwohl dies unstatthaft war, und dass Fein»\ndabei häufig \"nicht einmal\" die Stammkarte zur Eintragung\ndes Erledigungsvermerks mitbrachte mit der Angabe, sie\nsei verlegt. Danach hat die Strafkammer nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass FE»\ndie Renten gelegentlich auch ohne jede Unterlage für die\nBerechtigten empfangen hat, weil man ihm als Vorgesetzten,\nmit dem man abzurechnen hatte, vertraute. Der Sachverhalt bedarf insoweit erschöpfender Feststellungen.\n\nDie Annahme eines Betruges ist rechtsirrtumsfrei,\nda EEEEEEED den Betrag von vornherein für sich verwenden wollte. Das Landgericht hat ferner darin, dass\nTOD = uf Gen Rentenzahlungsauftrag den Erledigungsvermerk mit seinem Namenszug setzte, eine Falschbeurkundung nach § 348 Abs 2 St@B gesehen. Dagegen bestehen 3edenken, weil der Vermerk den’ gedanklichen Inhalt des der\nPost erteilten Zahlungsauftrages nicht veränderte; insoweit liegt nur eine schriftliche Lüge vor (RGSt 59, 321,\n\n324 f). “\n\nIm Fall IV liess sich SO ni: Hilfe sichergestellter, ihm als Fälschungen bekannter Empfangsbescheinigungen die Rente des damals schon ausgewanderten FEED\nfür April - Juni 1951 vom Kassenbeamten auszahlen und verbrauchte das Geld für sich. Diese Feststellungen binden\n\nden Senat, weil Rechtsfehler dabei nicht zutage treten;\ndie Angriffe der Revision liegen auf tatsächlichen Ge-\n\nbiet.\n\nren\n\n-\n\n“Urn in\n\n- 10 -\n\nDie rechtliche Würäigung dieser Tat als fortgesetzten\nBetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung enthält keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die\nStrafkammer auch vom Vorliegen der inneren Tatseite beider Vorschriften überzeugt war; diese sollte im Urteil\nentsprechend der ihr im Strafrecht zugemessenen Bedeutung auch dann nicht ungewürdigt bleiben, wenn sie nach\ndem Sachverhalt klar zutage zu liegen scheint, wie es\nvorliegend der Fail ist.\n\nIm Fall V natte Eggenkämper in fünf Monatslisten für\ndie Postnebenstellen in Altenrheine und Breischen die\nauszuzahlenden Beträge in der Schlußsumme zu niedrig\nerrechnet und demgemäss zu wenig überwiesen. Als die\nMonatslisten zurückkamen, bemerkte er den Rechenfehler\nund änderte .die Gesamtsumme in die richtige um; er machte\njedoch die Posthalter nicht darauf aufmerksam, dass er\nihnen zuwenig Geld überwiesen hatte; es handelte sich\num vier Beträge von je 100 Di und einen Betrag von\n300 DM.\n\nDas Landgericht hat in diesem Verhalten zunächst .\neinen Betrug durch Unterlassung zum Nachteil der Post-\n‘halter gefunden, die er auf Grund seiner Dienststellung\nals Leiter der Rentenstelle auf das Versehen hätte hinweisen müssen. Bestehen gegen die Annahme des äusseren\nTatbestandes des § 263 StGB auch keine Bedenken, so hat\ndas Lanägericht bislang noch keine Feststellungen darüber\ngetroffen, ob diese Pflichtverletzung auch vorsätzlich\nbegangen wurde; der Angeklagte hat sich dahin verteidigt,\ner habe es als Sache der Posthalter angesehen aufzupassen,\ndass ihnen die richtigen Beträge überwiesen wurden. Nit\näieser Schutzbehauptung hat sich der Tatrichter nicht\nauseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer damit\n\nÄ b>\n\n- 11 -\n\nein vorsätzliches Handeln bestritt. Eine auf besonderer Rechtsgrundlage beruhende Pflicht kann nur schuldhaft verletzen, wer\nsie kennt und weiss, was sie ihm gebietet;z für pflichtwidriges Unterlassen gilt das in besonderem lasse.\n\nEs kann auch kein Zweifel darüber obwalten, dass der Beschwerdeführer ihm amtlich anvertrauten Urkunden einen anderen\nInhalt gegeben hat, weil sie nunmehr eine andere Endsumme als\ngezaiillt auswiesen als vorher. Das Landgericht hat sich aber\nnicht darüber ausgesprochen, ob dem ängeklagten auch bewusst\ngeworden ist, dass er diese Rechenfehler nicht mehr berichtigen durfte, obwohl sie ihm selbst unterlaufen waren, weil die\nPostverwaltung, die Posthalter oder sonstige Beteiligte ein\nRecht auf die Unversehrtheit der Urkunde erworben hatten\n\n(RGSt 69, 28 £).\n\nIn beiden Richtungen bedarf der innere Tatbestand noch\nweiterer Klärung.\n\n..„Krumme - Bülle Dr. Augustin\n\nMartin - Bundesrichter Dr. Seibert ist\nbeurlaubt und ortsabwesend, Somit an der Unterschriftsleistung\nverhindert. -\n\nKrumme\n\nee een ı.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/4-str-346-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/4-str-346-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.862211+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-24/4-str-346-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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