{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-24","aktenzeichen":"3 StR 68/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"un\nyu\n\n2327 063\n\n5 St\n\njo\nI\n\n8/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Max S t BD aus TED an U, zeboren am : ED EB in va,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 24. September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am\nkain vom 9. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. .\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen „2\n\nÄYA\n\n2...\n\n: Gründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen\nvon der Beschuldigung\n1, am 29, März 1950 vor dem Amtsgericht in Frankfurt am\nMain als Vollstreckungsgericht eine Versicherung an\nEides Statt wissentlich falsch abgegeben zu haben\n(8.156 StGB),\n\n2. am 21. Juli 1950 vor demselben Gericht den Offenbarungseid nach § 807 ZPO vorsätzlich falsch geschworen\nzu haben (§ 154 StGB).\n\nDie Revision der’ Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Äbs 2 StPO) und des sachlichen Rechtes. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im\n\nganzen.\n\n1. Die Freisprechung von dem Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung begründet das Landgericht zunächst\ndamit, das Amtsgericht, vor dem der Angeklagte seine Versicherung an Eides Statt abgab, sei nicht eine zu deren zb-\n\nen rn a a a\n\ndas Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, den vollen\nBeweis der zur Begründung der Erinnerung vorgetragenen Tatsachen erfordere, mithin die eidesstattliche Versicherung\n\njeder Rechtswirkung entbehre,\n\nDiese Ermägungen sind, wie die kKevision zutreffend\nrügt, rechtsirrig. Das Tatbestandsmerkmal der zustündigen\nBehörde erfordert zwar neben der allgemeinen Zuständigkeit\nzur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen,\ndie bei einem Amtsgericht an sich gegeben ist, weiter, daß\nin der Verfahrensart, um die es sich im Einzelfalle handelt,\n\nri\n\nare en\n\n\"\nI, -\n\n>\n\n»i.\n\nBe\n«\n\n. DaruE EL\nnt WIBRESARDITT\n\n922\n\nu. m\n- A\n\ner £1 79\n\n.\n\na.\nir\n\nPr Von -..\n\neine eidesstattliche Versicherung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Rechtswirkung auszulösen, etwa der angegangenen Behörde in irgendwelcher Ermessensfrage als Unter.\nlage fir die Entscheidung zu dienen. Bei dieser Betrachtung\nkomnt es auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicaerung\nsowie darauf nicht an, ob sie im Einzelfall tatsächlich\neine derartige rechtliche Wirkung hatte (vgl RGSt 19, 414;\n22, 269; 23, 170; 75, 399 /4017). Es ist auch richtig, daß\nauf die nach § 766 ZPO ergehende Endentscheidung über eine\nErinnerung eine eidesstattliche Versicherung in der Regel\nohne rechtliche Wirkung ist. Das Landgericht hat aber Übersehen, daß nach § 766 Abs 1 das in der Erinnerung angegangene Vollstreckungsgericht auch zuständig ist, auf Antrag oder .\nvon Amts wegen vor seiner Endentscheidung eine einstweilige\nAnordnung zu erlassen, insbesondere die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Eine solche\nkann, wie sich aus dem Zusammenhang des Abs 2 mit Abs I\nSatz 2 des in § 766 ZPO in Bezug genommenen § 732 ZPO ergibt#\nohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie bedarf daher keiner |\nvorherigen Beweisaufnahme; der Richser kann sich mit Glaubhaftmachung der zur Begründung der Erinnerung vorgetragenen\nTatsachen begnüzen und zu üicsem Zwecke nach § 294 ZPO eine\neidesstattliche Versicherung entgegennehmen. In einem solchen Anordnungsverfahren ist hiernach eine eidesstattliche\nVersicherung nicht, wie das Landgericht irrig angenommen\nhat, wegen der Art und des Gegenstandes dieses Verfahrens\nohne rechtliche Wirkung; sie ist vielmehr geeignet und dazu bestimnt, den Vollstreckungsrichter in seiner Ermessensentscheidung zu beeinflusgen.\n\nNeben der Sachbeschwerde greift auch die Aufklärungsrüge. durch. Das Landgericht hätte den Akteninhalt, insbeson '\ndere den Wortlaut des namens des Angeklagten zugleich mit ”\ndessen eidesstattlicher Versicherung dem Vollstreckungsge-\n\nricht vorgelezten Antrags sorgfältig daraufäin prüfen miüs.en\n\nrl\n-A-\n\nob das Verfahren nicht anderer Art wear, als es nach unzu- ,\nreichender Durchsicht dieser in der Hauptverhandlung verle- 1;\nsenen Urkunde annahm. Es wäre alsdann vermutlich zur Bejahung dieser Frage und damit auch zur Bejahung der Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 156 StGB aus folgenden Er-\n\nwäzungen gelangt: Das Schreiben des Prozeßbevollmüächtigten\n\ndes Än;eklagten vom 29. März 1950 (Bl 1 der Beiakten AG an\nFrankfurt 82 U 3761/50) enthält unter Hinweis darauf, daß\nschon auf den folgenden Tag, den 30. März 1950, vom Gerichte\nvollzieher Termin zur Versteigerung des gepfändeten Perso- \" ı\n\n8\nAR]\n\n13\n\nseen\n\n2%\n\na\n\nu\n\n“\n[4\n\nen\n\nu it\n=\n\nnenkraftwagens bestimat sei, den ausdrücklichen Antrag, die |\nZwangsvollstreckung in diese gepfändete Sache \"einstweilen j\neinzustellen\". Aus dem vollen Wortlaut dieses Antrags wie au\nauch aus dem Inhalt des daraufhin am gleichen Tage ergange- u\nnen Beschlusses des Vollstreckungsrichters (Bl 5 aa0) er- si\n\ngibt sich, daß es sich dabei - entgezen der Annahme des\nLand .serichts - noch gar nicht um das gewöhnliche Erinnerungs |;\nverfahren nach § 766 ZPO handelte, vielmehr um das besondere Vollstreckungsschutzverfahren gemäß Art 6 der „uchutzverorünung vom 4. Dezember 1943 (RGBl I S 666) und § 18 der\nVerordnung Über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 iäF des Gssetzes zur Änderung Fi:\nvon Vorsc ıriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Okto- |:\nber 1934 (RGB1 I S 1070). Diese Bestimmungen sehen eine wu\nzeitweilige Aussetzung der Zwangsver- ur\n[\n\n.\nass\nFE zn\n\nsteigerung gepfändeter Sachen vor, wenn dies nach der Persönlicäakeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nSchuldners angemessen erscheint. § 18 VollstrSchVO bestimmt\nin Absatz 5 Satz 2 ausdrücklich, daß die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse nur der\nGlaubhaftmachung bedürfen. Bei dieser.Art des in Wirklichkeit vom Angeklagten eingeleiteten Vollstreckungsschutzverfahrens ist daher, ebenso wie in der oben bereits erörterten, vom Landgericht irrigerweise angenomnenen Verfahrensart, die -eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung\nzugelassen; sie entbehrt nicht jeder Rechtswirkung.\n\n.\nr\n\n.\n\n2. Die Frage, ob die Angaben des Angeklagten im Sinne der\nbeiden selbständi,en Straftatbestände der §§ 156 und 154 Stq\nfalsch waren, ist in den Urteilsgründen einheitlich erörtert\n\na) In der eidesstattlichen Versicherung hat der\nAngeklagte erklärt:\n\n\"Ich benutze den meiner Frau gehörigen PKW Dainmler Benz 170 Baujahr 1936..... (für meine geschäftlichen Zwecke)\";\n\ndb) Im Offenbarungseidtermin hat er geschworen, er habe\nin dem vorgelegten Vermögensverzeichnis sein Vermögen so vol\nstänlig angegeben, als er dazu imstande sei, obschon er in\ndiesem Verzeichnis den Personenkraftwagen nicht eingesetzt,\ninsbesondere in dem Abschnitt A 6 des Formblatts die Frage,\nzu seinem Vermögen \"Wagen, Fahrräder usw\" gehören, mit dem\nwort \"keine\" beantwortet hatte.\n\nHinsichtlich dieser beiden Straftatbestände begründet\ndas Lanägericht die Freispreckung damit, es habe niclıt feststellen kön.ıen, daß der Personenkraftwagen zur Zeit der beiden Taten nicht der Ehefrau des Angeklagten ;jehört habe, 55\nwill demit offenbar sagen, es sei durch die Hauptverhandlung\nnicht davon überzeugt worden, daß dieser Wagen zur Zeit der\nTaten im Eigentum des angeklagten Ehemanns gestanden habe.\n\nJie hierzu im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die zntscheiäung darüber zu ermöglichen, ob das Landgericht bei sei\n, ner rechtlichen Würdigung die Rechtsnormen über den Erwerb\ndes Eigentums an beweglichen Sachen im Sinne der §§ 929 ff\nBGB richtig ausgelegt und angewandt hat. Nach einer im Urtel\n(S 3) wörtlich wiedergegebenen Aussage des Angeklagten, die\ndieser als Zeuge in dem von seiner Ehefrau wegen dieses Was®\nge_en den Pfündungssläubiger geführten Widerspruchsprozeß\n\n7 0 |\n\n“ klagten gehörendes Collier erworben worden sein. Das Land-\n\n. gehen sollte, die Feststellung einer solchen Einigung sei im\n\n-6 -\n\n(§ 771 ZPO) gemacht hat, soll der Wagen im Jahre ‘947 von\neinem Franzosen im Tausch gegen ein der Ehefrau des Ange-\n\ngericht stellt jedoch in den Urteilsgründen die näheren um- ®\nstände, unter denen diese Tauschveraandlungen zu einem Eigen,\ntumserwerb geführt haben sollen, nicht fest, läßt vielmehr\nausdrücklich\n\n\"dahin gestellt....., in welcher Weise der eine\n\noder andere Shegatte damals bei dem Erwerb des\n\nWagens durch Tausch das Eigentum daran zunächst\nerlangt hatte\"\n\nund fährt dann in den Griinden fort:\n\n\"Jedenfalls hat es zumindest späterhin die Ehefrau Stock durch stillschweigende Vereinbarung\nbeider Ehegatten erworben. Dabei ist es bedeutungslos, ob dieser Eigentumsübergang zivilrechtlich anfechtbar ist oder nicht\".\n\nDiese ülechtsansicht kann nicht gebilligt werden. Der Strafrichter ist zwar nach § 261 StPO zu einer selbständigen Be- .\nweiswärdigung berechtigt und verpflichtet hinsichtlich aller \"‘j,\n\näußeren und inneren Tatumstände, die für die Beurteilung der ht\n\nare des Eigentums von Bedeutung sind; er kann dabei\n\nnsbesondere von dem in einen Zivilrechtss treit gewonnenen\nBeweisergebnis und dem hierauf ‚gegründeten Urteil des Zivil-\"\nrichters abweichen. Auch eine \"Rechtsnorm des bürgerlichen\nRechts darf.der Strafrichter im Einzelfall anders auslegen\nals der Zivilrichter. Die Normen des Zivilrechts sind jedoch\nfür den Strafrichter ebenso rechtsverbindlich » »ie für den\nZivilrichter. So ist die Rechtsnornm des § 929 BGB, wonach\nzur Übertragung des Eigentuns an einer beweglichen Sache neben der Besitzübergabe die Einigung zwischen dem Veräusserer\nund dem Erwerber über den Eigentumsübergang erforderlich ist,\nvom Strafrichter verletzt, wenn er etwa von der Erwägung au\n\nVerkehr zwischen Ehegatten zur Annahme eines Eigentumsübergangs nicht erforderlich, es genüge an deren Stelle die Fest-..\n\n‚bereits entschieden hat, die eigenen tatsächlichen Feststel-\n\nune.\n\n- T-\n\nstellung einer von neiden Ehegatten bisher zchabten allgenei\nnen Meinung, die Ehefrau habe das Eigentum an dem Wagen von ‘\nih:iem Ehemann schon deshalb erworben, weil sie ihm seinerzei}\nzum Tausch den ihr gehörenden Schmuck überlassen hatte &s\nwäre auch rechtsirrig, und zwar ein Verstoß ge;en § 164 BGB,\nwenn der Strafrichter sich auf den Standpunkt stellen wolite\ndie Tatsache der Hingabe ihres Schmucks an den Veräusserer\ndes Wagens habe schon uusgereicht, ihr das Eigentum an dem\neingetauschten Wagen zu verschaffen, und zwar auch dr.nn, we\nihr Ehemann die Tauschverhandlungen mit dem Veräus.erer geführt hat und bei diesen Verhandlungen nicht erkennbar ge:ior\nden ist, daß er im Namen seiner Ehefrau handeln und ihr das\n\nEigentum an dem Wagen verschaffen wollte. vie Ausführungen\nin den Urteilsgründen (S 5) geben Anlaß zu dem Verdacht, daß\ndas Land.;jericht von derartigen rechtsirrigen Erwägungen bei\nseinem „chluß, der Wagen habe zur Zeit der straftaten im Ei\ntum der Ehefrcu des An;sekl:igten gestanden, beeinflußt worden\nist.\n\nDen gesetzlichen Vermutungen des bär;erlichen Rechts -\nund so auch der Ei.;entumsvermutung des § 1004 BGB - kommt\nalleriings als Beweisregeln auf dem scbiet des Strafverfeire\nkeine rechtliche Bedeutung zu, da sie „it den hier ;eltenden\nSrundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit und der\nfreien Beweiswürligung nicht vereinbar sind. Solche Vermnutun\ngen können, wie der Bundosgerichtshof (1 StR 630/51 vom 19.\nSeptember 1952) im Anschluß an die ..echtsprechung des xcichs\nzerichts (RGSt 36, 332; 57, 277; GoltdArch 55, 73 und 59, 34\n\nlun;en des Strafrichters. nicht ersetzen. Die die Verurteil\ntragenden Tatsachen müssen zur überzeugung des Tatrichters\nfestsiehen. Es würe jedoch irrig, wenn das Lanügericht, waS\nnach seiner bestimmten Ablehnung der Verbinälichkeit geset2-\nlicher Vermutungen nicht ausgeschlossen ersciieint, davon au®\ngegangen wäre, es sei dem Strafric.ter durch den Grundsatz 4\n§ 261 StPO verwehrt, die in den gesetzlichen Vermutungen de8\n\nbürgerlichen Rechts liegende Lebenserfahrung iier bezüglich i\nGes Ei,sentumserwerbs an beweglichen Sachen, bei der Bildung\nseiner Über !eugung mitzuverwerten.\n\ndenn der Strafrichter bei seiner Abwägung der sämtlichen h\nfür und ge_en die Annahme des Eigentums des Angeklagten sprechenden Umstände letzte Zweifel über gewisse erhebliche Tatsachen, die im ge;ebenen Fall Cie Annahme des Eiyentums des\nAn;exlagten begründen würden, nicht zu überwinden vermag, so\nhat er allerdings, wie das lanägericht zutref?2end hervorgehoben hat, nach dem Grundsatz in dubio pro reo die für den Ange-\n\nklagten günstigeren äusseren oder inneren Tatumstände seiner u iR;\n\nEntscheidung zugrunde zu legen. Die weiteren Ausführun ;en,\nwelche die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang enthalten,\ngeben jedoch zu dem Veräacht Anlaß, daß das Landgericht den\nbezeichneten Grundsatz verkannt hat, Das Landgericht führt\n\naus, es sei:\"von der Einlassung des Angeklagten, soweit die- 7\n\nse nicht völlig unslaubhaft oder. widerlegt war, auszugehen\", |\nzine solche allgemeine Beweisregel gibt es im Strafverfahren pi\nnicht. Der Strafrichter hat zwar die Zinlassung des An,seklag- \"Fi\nten Lei seiner Beweiswürdigung mit in Betracht zu ziehen,\nist aber an diese nicht in der vom Landgericht angenommenen h\nWeise gebunden. Er hat vielmehr nach § 244 StPO,ohne Beschrän- fi\nkung durch die Einlassung,die Wahrheit zu erforschen und die |}\nBeweisaufnahme auf alle Tatsachen zu erstrecken, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sind. Die Beweiswürdigung leidet \\.\nan einem sachlichrechtlichen Mangel wenn, wie dies hier mög- - 4\nlicherweise geschehen ist, unter irriger Anwendung einer der- Ä\narticen Beweisregel das Landgericht mangels Beweises freige- |:\nsprochen hat, ohne zuvor alle die für die Entscheidung der\n\nRechtsfragen erueblichen Tatumstände vollständig geklärt zu\n\nhaben.\n\nDie Umstände, unter denen bei den Tauschverhandlungen die E\nEhefrau des Angeklagten den Wagen erworben haben könnte, näher\n\nu gt nn\n\n-9 -\n\naufzuklären, drängte sich dem Iandsericht umsomehr auf, als\n\nes mehrere Anhaltspunkte bereits festgestellt hatte, die aur\ndie „nnahme hinweisen, der Angeklagte habe ursprünglich selyJ\nEigentum an dem Wagen erworben. So ist es auffällig, daß da\nWagen von vornherein auf den Namen des Ehemanns zugelassen,\n\nangemeldet, versichert und auch von ihm ausschließlich gefan\nren worden ist. In dieselbe Richtung deutet die in den Ute\ngründen getroffene Feststellung, daß der An;eklagte im Juli § 1949, also neun Monate vor seiner eidesstattlichen Versicher E\ngesenüber einem ihn bedrän;enden Gläubiger seinen Per\nsonenkraftwagen als Sicherheit angeboten und auch bei seiner\ndamali;en poli :eilichen Vernehmung sich darauf berufen hatte\ner habe dem Anzeigeerstatter s e in en Pervuonenkruftwager Ä\nels Sicherheit anseboten, Von besonderer Bedeutung kann ferner die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung sein,\n\ndie Widerspruchsklage der Ehefrau (§ 771 ZPO) sei am 15. Febr\nar 1950, also sechs Wochen vor der eidesstattlichen Versiche\nrung, “urch Urteil abgewiesen worden mit der Begründung, das\nEigentum der klagenden Ehefrau sei nicht erwiesen, denn nicht\n\nsie, sondern der jetzt angeklagte Ehemann habe seinerzeit mil”\ndem Franzosen über den Erwerb des Wasens verhandelt und es 9e\nbei diesen Verhandlungen ein Wille des Angeklagten, den Wagen\nim Namen seiner Ehefrau zu erwerben, nicht erkennbar gewordet .\nDie Rechtskraft dieses Urteils ist - äurch Rücknahme der Be- N.\nrufung seitens der Ehefrau des Angeklagten - drei Monate vor &\nder Leistung des Offenbarungseides eingetreten. Hierdurch ist\"\neine rechtliche Bindung des Strafrichters hinsichtlich der BE\nurteilung der Eigentumsfrage zwar nicht eingetreten, Das Land i\ngericht war aber nach allen diesen Umstönden, die auf das Ei i\n‚sentum des An,;eklagten hindeuteten, genalten, wenn es von dem\"\nzivilrichterlichen Urteil abweichen wollte, alle Tatumstände\nsorgfältig zu erforschen und in den Urteilsgründen zu erürte\ndie eine andere Beweiswürdigung und eine andere Entscheidung\nder Rechtsfrage des Eigentumserwerbs rechtfertigen sollten:\n\n- 10 - . oa\n\nWeiter dQurfte das Landgericht sich nicht mit der sanz allgenein\ngehaltenen Feststellung begnügen, es sei zumindesten spüter durcHl'\nstillschweisende Vereinbarung das Eigentum von dem Ehemann auf\ndie Ehefrau übergegangen, ohne die näheren Umstände zu prüfen\nund im Urteil niederzulegen, die eine solche nachträgliche Vereinbarung des Eigentumsüberzangs und eines unter solchen Unständen nach § 930 BGB erforderlichen bestimmten Besitzverhältnisses nach außen erkennbar und damit rechtswirksam gemacht\nhaben sollen.\n\n3. Zur inneren Tatseite verneint das Landgericht den Vorsatz mit der unzureichenden Be _ründung, der Angeklagte sei\nzur Zeit der beiden Straftaten fest von dem Eigentum seiner\nEhefrau an dem Wagen überzeugt gewesen. Damit steht im Widerspruch die Feststellung des Landgerichts 1.), daß der An-Seklagte als Zeuge im Widersyruchsprozeß seiner Ehefrau erklärte, etwas Bestimmtes über die Ei .entumsverhältnisse am\nWagen habe er mit seiner Ehefrau nicht ausgemacht, er könne\ndaher weiter nichts juristisch Bestimmtes über das Eigentum\nsagen, und 2.), daß der Angeklagte schon an dem Tag, da er\ndie eidesstattliche Versicherung abgab, Kenntnis hatte von\ndem Urteil im Widerspruchsprozeß, in dem das Eigentum der\nEhefrau als nicht erwie.en erachtet worden ist. Darauf ist\nauch der Angeklagte, wie das Land;ericht in den Gründen\nfeststellt, am Tage der Zurücknahme der Berufung seiner Ehefrau von deren Rechtsbeistand ausdrücklich hingewiesen wor- AR\nden. Dies wußte er also, als er 2 1/2 Monate später den Of- u;\nfenbarungseid leistete. Für die Schuldfrage war es auch von\nBedeutung, weiter aufzuklären, ob der Angeklagte vor der\nLeistung des Offenbarungseides von dem den Eid abnehmenden ER\nRichter auf das Ergebnis des Widerspruchsprozesses hingewiesen und bei der üblichen gemeinsamen Besprechung der im Ver- '\nmögensverzeichnis vom Schuldner gemachten Zintrsgun,en zu \\\nder Frage A 6 des Formblattes über seine nach der iechtspre- &\nchung: (BGH 1 StR 494/52 in IM zu § 157 StGBlir 20 = MW 1955,\n\n390; RGSt 60, 37) feststehende Verpflichtung belehrt worden ist, «uch solche Vermögensrechte anzugeben, ie dem\nSchuläner etwa noch rechtlich zweifelhaft erscheinen. Den\nzuständigen lichter hierüber zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zu vernehnen, drängte sich auf.\n\nDas Urteil 15ß8t auch nicht rriiennen, ob das Landgericht, bevor es die üchuld des Ange:lugten völlig verneinte, den Vachveraalt zur inneren Tatseite in der \\.icihtung\ngeprüft hat, ob etwa der Angeklagte die Möglichkeit, daß\nseine Ansabe in der eidesstattlichen Erklärung falsch und\nseine Zr!:lärung in dem beschworenen Vermögensverzeichnis\nhinsichtlich des Wa,ens unvollständig sein könnte, zur\nzeit der Tat sich vorgestellt und lie Eidesverletzung billi,;enä in Kauf genomaen, mitiin mit bedingtem Vorsatz gehandelt het, der nach feststehender _.echtsprechung (RGSt\n70, 267) bei den Straftatbestiinden der $% 154 und 156 StGB\ngenügt. Schließlich war hinsichtlich der beiden Straftaten\nmindestens zu prüfen und im Urteil zu erörtern, ob nicht\nFehrl“ssigkeit vorliegt. Eine solche ist besonders naheliegend ange.:ichts der Kenntnis des Angeklagten von dem ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits seiner Ehefrau, seiner\näurch deren Rechtsbeistand erfolgten Rechtsbelehrung und\nvor allem angesichts der schwankenden Haltung, die der\nAn,ekligte bereits zuvor bei dem Angebot,seinen Wagen als\nSicherheit zu übereignen, eingenommen hatte.\n\nNach allem war das Urteil, weil es zur äußeren und\ninneren Tatseite keine die Freisprechung trasenden ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält, überäies\nvon rechtsirrigen Erwägungen beeinflußt ist, im vollen\nUmfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zu-\n\n?\n\n- 12 -\n\nrückzuverweisen. Dabei hat der senat von der Befugnis\naus § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nJie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober- f\nbundesanwalts. i\n\nRotberg Krauß Koeniger =p\nu:\nBaldus Maasa Ri\n\n.m.0.\n\noe\n„eier\n\nSn u. oe\nzer ERS 73 tn:\nine Re = - 2 w..\n\nWr N","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-68-53","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-24/3-str-68-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:25.762108+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-24/3-str-68-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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