{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"5 StR 159/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SSR 159/53 a\n\nIm Namen des Volkes\n\nti\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.)\n2.)\n3.)\n4.)\n5.)\n\n6.)\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs - auf Grund der\nHauptverhandlung vom 22.September 1953 - in der Sitzung vom\n22.0ktober 1953, an denen jeweils teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 16.April 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte StB von der Anklage des Betruges frei-\n\n- 2.»\n\n-2-\n\ngesprochen worden ist.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten TEE,\nStumm, SEND, Carı ve, Heinz naigp\nund RED wird das angefochtene Urteil mit den\nFeststellungen in folgendem Umfang aufgehoben:\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten TED\n‚ im Strafausspruch;\n\n2. hinsichtlich der Angeklagten Stnniup\nund SC in vollem Umfange, soweit\ndiese Angeklagten wegen einer Zuwider-\n\nhandlung gegen das Gesetz der Militär-\n\nregierung Nr 53 und wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG verurteilt worden\nsind, und im übrigen nur im Strafausapruch;\n\n3. hinsichtlich der Angeklagten Carl Mg.\nHeinz MED und REEB in vollem Unfange.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der ‚ngeklagten\n\nTOD, St un SCEEEEEED verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Rechtsmittel der Beschwerdeführer - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechte wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden;\n\nTED wesen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG\nzu einer Geldstrafe von 5.000.- DM;\n\nSCHE wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz\nder Militärregierung Nr 53, wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG in einem schweren\nFalle und wegen Zuwiderhandlung gegen\n§ 21 WStG in einem schweren Falle zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nund zu Geldstrafen von 1.000.-, 2.000,\nund 2.000.- DM; weiterhin ist die Abführung\neines Mehrerlöses von 10.000.- DM an das\nLand Niedersachsen angeordnet worden;\n\nStB - unter Freisprechung von der Anklage\ndes Betruges - wegen Zuwiderhandlung gegen\n\n‚ das Gesetz der Militärregierung Nr 53 zu\neiner Geldstrafe von 2.000.- DM, wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG zu einer Geldstrafe von 5.000.- DM und wegen Zuwiderhandling gegen § 18 WStG zu einer Geld-\n'strafe von 2.000.- DM;die Abführung eines\nMehrerlöses von 10.000.- DM an das Land\nNiedersachsen ist angeordnet worden;\n\nCarl gggp wegen Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG\nund wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung\ngegen das Gesetz der Militärregierung Nr 55\nzu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und\n\neiner Woche Gefängnis;\n\nHeinz Mggpwegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung\ngegen das Gesetz der Militärregierung Nr 53\nund wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung\ngegen § 7 WStG zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis;\n\nREED wesen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen\ndas Gesetz der Militärregierung Nr 53 zu\neiner Gelästrafe von 200.- DM und wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG\nzu einer delästrafe von 300.- DM.\n\n-4-\n\n-A-\n\nGegen dieses Urteil haben alle vorerwähnten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt,\n\nIs\n\nRevision der Staatsanwaltsch:ft;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur\ngegen die Freisprechung des Angeklagten Stiip von\nder Anklage des Betruges. Insoweit hat das Landgericht\nu.a. folgendes festgestellt; |\n\nDer Angeklagte SCENE war ein vermögender und\n‚angesehener Schlachtermeister in Buxtehude und Obermeister\nder dortigen Schlachterinnung. Neben einem persönlichen\nKonto unterhielt er bei der Städtischen Sparkasse in\nSED sin auf seinen Namen lautendes Konto für die\nAbwicklung der Innungsgeschäfte. Wenn er für die Innungsmitglieder größere Fleischmengen einkaufte, gestattete die\n. Sparkasse die vorübergehende Überziehung dieses Kontos zur\nBezahlung des Fleisches. Der Angeklagte verteilte dann das\nFleisch auf die Sehlachtermeister und reichte die ihnen\nausgestellten Rechnungen der Sparkasse ein. Die Sparkasse\nbelastete mit den Rechnungsbeträgen die ebenfalls bei ihr\ngeführten Konten der einzelnen Schlachtermeister und entlastete das auf den Namen des Angeklagten lautende Konto.\nDer auf diesem Konto gewährte Vorschuß wurde auf diese\nWeise stets innerhalb einer bis drei Wochen abgedeckt.\nDieses Verfahren war für die Sparkasse ungefährlich, weil\nselbst bei einem größeren Vorschuß die später auf die einzelnen Schlachtermeister entfallenden Beträge verhältnismäßig gering und die Schlachtermeister in dieser Höhe\nkreditwürdig waren. Am 11.November 1949 lieB der Angeklagte\nsich von der Sparkasse einen Vorschuß von 47.000.- DM geben:\nEr. erhielt ihn von dem Sparkassendirektor Meggp unbedenklich bewilligt, weil er erklärte, dafür Speck für die Innun\nankaufen zu wollen. Meg rechnete daher mit einer Abdeckung innerhalb ven spätestens drei Wochen über die Konte!\nderjenigen Schlachter, an die der Speck verteilt werden\n\n- 5\n\nwürde. Für ein rein persönliches Geschäft hätte der Angeklagte, obwohl er von der Sparkasse als an sich durchaus kreditwürdig angesehen wurde, diesen Kredit nicht\nohne besondere Sicherheiten erhalten. SCrxaurte\nmit einem Teil dieses Geldes am 14.November 1949 von der\nFirma Ti in OD 5 800 xE französischen Speck\nfür 28.420.- DM. Bis auf unbedeutende Wengen verteilte er\ndiesen Speck nicht an die Mitglieder der Innung, sondern\nverarbeitete ihn selbst. Ein Rest von 3 574 kg wurde im\nZusammenhang mit illegalen Fleischlieferungen des Angeklagten nach Berlin am 20.Dezember 1949 beim Angeklagten beschlagnahnt.\n\nDie Strafkamnmer führt mehrere Umstände an, die nach\nihrer Ansicht dafür sprechen, daß der Angeklagte St\nGEB den Vorschuß der Städtischen Sparkasse in Die\nvon vornherein zum Einkauf von Speck nicht für die Schlachterinnung, sondern zum Weiterverkauf an den Großhändler\nA.O.Weggp in EEE habe verwenden wollen; den Sparkassendirektor Meii> habe er hierüber bewußt getäuscht.\nSie hält es für wahrscheinlich, des St nur durch\ndie Entdeckung der illegalen Transporte am 20.November 1949\nin Helmstedt gehindert worden sei, den Speck in der Folgezeit an A.O.Wegggp nach Berlin zu liefern. Sie stellt alles\ndies jedoch mit Rücksich+* auf die Aussagen zweier Zeugen,\nder Schlachtermeister Wei und vw au: SEE ,\nnicht fest, weil diese Zeugen eidlich die Behauptung des\nAngeklagten bestätigt hätten, er habe mit ihnen vor dem\n14.November 1949 über die Beschaffung von Speck gesprochen.\nDie Strafkammer äußert zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit\ndieser Zeugen, läßt aber letzten indes unentschieden, ob\nder Angeklagte den Vorschuß der Sparkasse für den dem\nSparkassendirektor Meg angegebenen Zweck, d.h. zu\neinem Einkauf für die Innung oder von vornherein für seine\nGeschäfte mit A,O.Wegiphabe verwenden wollen; denn selbst\nwenn man das letztere arnähme, sei sein Vorsatz, das Vermögen der Sparkasse zu schädigen, aus folgenden Gründen\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nnicht nachzuweisen. A.O.WegiBhabe bis zur Entdeckung de;\nillegalen Transporte am 20.November 1949 stets pronpt an\nTED, SCHE und den Angeklagten SCHE - zum\nTeil sogar im voraus - gezahlt. Stummp habe daher\nerwarten können, daß A.O.Weggiipauch die Specklieferung\nsofort bezahlen werde und er selbst dann den Kredit in\ndem üblichen und von der Sparkasse vorausgesetzten Zeitraum von längstens drei Wochen werde tilgen können. Er\nhabe auch damit rechnen können, daß die schon erprobte\nTarnung der Fleischtransporte als Heringslieferungen sich\nweiterhin bewähren, der Speok also auf diese Weise nach\nBerlin gelangen werde. Das Bewußtsein einer Vermögensschädigung gegenüber der Sparkasse sei ihm daher auch\nnicht als bedingter Vorsatz nachzuweisen.\n\n„us diesen Erwägungen hat das Landgericht den Angeklagten StiEmmp wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Be\n\nWie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, bestehen gegen diesen Freispruch dürchgreifende rechtliche\nBedenken.\n\nIm vorliegenden Falle steht ein Betrug bei Eingehung\neines Darlehnsvertrages in Rede. Bei diesem kann die Vermögensschädigung schon darin liegen, daß der Rückforderungsanspruch geringwertiger ist als der hingegebene Darlehnsbetrag. Dann aber wird der Wert des Vermögens nicht\nerst durch den endgültigen Verlust des kreditierten Betrages, sondern schon durch die Kreditierung selbst herab\n‚gesetzt. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Die Frage, welche Erwartungen der Täter an die spätere Entwicklung der Verhältnisse stellen\ndurfte oder gestellt hat, spielt daher in diesem Zusammen\nhange keine Rolle; wird in der Folgezeit der endgültige\nSchaden durch ihn abgewendet, so bedeutet dies nur eine\nnachträgliche Wiedergutmachung (vgl RGSt 74, 129 und BGH\nin 3 StR 611/51 vom 18.9.1952).\n\nDie Strafkammer ist mithin von einem unrichtigen Begriff des Vermögensschadens ausgegangen; hierdurch kann\nihre Auffassung, der innere Tatbestand des § 263 StGB\nliege nicht vor, beeinflußt worden sein. Der Vorsatz der\nVermögensschädigung liegt schon dann vor, wenn der Täter\nweiß, daß nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben die Forderung des Gläubigers nicht als gleichwertig angesehen wird;\nes kommt insoweit nicht darauf an, ob der Täter selbst\nanderer Auffassung ist.\n\nNach alldem war die Freisprechung des Angeklagten\nSC von der Anklage des Betruges aufzuheben.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst erschöpfende Feststellungen zur äußeren Tatseite\ndes Betruges treffen müssen. Sollten diese - entsprechend\ndem bisherigen Verdachte der Strafkammer - ergeben, daß\nder Angeklagte StEEmEp entgegen den vertraglichen\nAbmachungen mit der Sparkasse das Darlehn nur für sich\nselbst in Anspruch nehmen wollte, so würde sein Schädigungsvorsatz nicht allein schon durch die Erwartung einer\nfristgerechten Rückzahlung des Darlehns ausgeschlossen\nwerden.\n\nIl.\n\nRevision des Angeklagten Te:\n\nDer Beschwerdeführer TEE, der nur sachlichrechtliche Beanstandungen geltend macht, wendet sich ganz Überwiegend gegen die Urteilsfeststellungen und \"geht\" - wie\ner selbst vorträgt - von einem dem \"Urteil erster Instanz\nnicht zugrundegelegten Sachverhalt aus\". Diese Darlegungen\nbedürfen keiner näheren Behandlung. Denn das Revisionsgericht hat die tatrichterlichen Feststellungen, die durch\nkeine zulässige und begründete Verfahrensrüge angegriffen\nwerden, auch seiner Beurteilung zugrunde zu legen,\n\nIm übrigen ergibt sich folgendes:\n\n1.) Nach den zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils kann objektiv an der Buchführungspflicht des\n\n-B8 -\n\nAngeklagten TEE und an der Verletzung dieser Verpflichtung durch ihn kein Zweifel bestehen.\n\nEr hat auch vorsätzlich gehandelt und kann einen\nRechtsirrtum im Sinne des § 31 WStG nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit hebt die Strafkammer hervor, daß\nder Angeklagte von vornherein über den Umfang seiner ge-\n\n winnbringenden Geschäfte \"kein klares Bild in den Büchern\nentstehen lassen wollte\" (UA S 25). In den Urteilsgründen\n(UA S 82) wird weiter darauf hingewiesen, daß TED\nsich nicht damit entschuldigen könne, daß ihm \"die Rechtsentwicklung über den Kopf gewachsen\" sei und er \"etwa nur\ndeshalb außerstande gewesen sei\", seine \"Pflichten zu erfüllen\". Die Dinge lägen vielmehr so einfach, daß man\ndaraus nur \"auf den bösen Willen der Beteiligten schließer\nkönne\". \"\n\n2.) Die Revision wendet sich weiterhin auch dagegen,\ndaß der Tatrichter die Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat und nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen hat.\nDieser Beanstandung kann nur zum Teil gefolgt werden.\n\n§ 6 Abs II WStG gliedert sich danach, daß bei der\nEntscheidung, ob eine Wirtschaftsstraftat vorliegt oder\nnicht, einmal ein objektiver (Nr 1) und zum anderen ein\nsubjektiver (Nr 2) Maßstab anzulegen ist. Im Falle der\nNr 1 steht die Tat oder ihre Auswirkung, im Falle der Nr 2\nder Täter im Mittelpunkt der Betrachtung. Im vorliegenden\nFalle hat das Landgericht den Angeklagten unter Anlegung\nbeider Maßstäbe verurteilt.\n\na) Soweit es sich um die Verurteilung gemäß Nr 2 des\n§ 6 Abs II WStG handelt, greifen die Bedenken des Besohwerdeführers nicht durch, Er wendet sich hier nur in\nunzulässiger Weise gegen das Ermessen des Tatrichters als\nsolches. Ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler ist\nnicht zu erkennen.\n\nb) Dagegen sind die Voraussetzungen das § 6 Abs II\n: Nr 1 WStG im angefochtenen Urteil nur unzureichend dar-\n\n-9-\n\n9. ayt\n\ngzlegt worden. Das Landgericht verwendet foruelhaft die\nworte des Gess!zes, ohne seine Auffassung näher zu begründen. Denn soweit das Urteil Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme einer Wirtschaftsstraftat enthält,\nbeziehen sich diese entweder auf den subjektiven Tatbestand des § 6 Abs II Nr 2 WStG oder betreffen den gesutzgeberischen Zweck der Vorschrift des § 21 wStG (vgl\n\nTA S 23-26). Gerade im vorliegenden Falle wäre aber eine\nDarlegung darüber unumgänglich gewesen, aus welchem Grunde das\nUnterl.ser. ler Buchführung objektiv sct-:m Unfange oder\nseiner Auswirkung nach geeignet gewesen sein sollte, die\nLeistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Der Tatrichter legt selbst\nwiederholt dar, daß die Geschäfte, auf die sich die Buchungen bezogen, für die Allgemeinheit keinen wirtschaftlichen\nSchaden zur Folge hatten (vgl u.a. S 25 der UA). Wird\nweiter hinzugenommen, daß die Bewirtschaftung alsbalä\n\nnach Durchführung der Taten aufgehoben wurde und daß diese\nEntwicklung sich zur Tatzeit schon erkennbar abzeichnete,\nso kann auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ohne weiteres auf einen wirtschaftsgefährdenden Tatumfang - oder gar\nauf eine solche Tatauswirkung - geschlossen werden.\n\nDie Annahme einer Wirtschaftsstraftat gemäß § 6\nAbs II Nr 1 WStG unterliegt somit bei der bisher nur formelhaften Begründung rechtlichen Bedenken.\n\n3.) Da jedoch - wie erwähnt - die Vorschrift des\n§ 6 Abs II Nr 2 WStG ohne erkennbaren Rechtsfehler angewendet worden ist, konnte der Schuldausspruch bestehen\nbleiben. Es war aber die Möglichkeit nicht mit Sicherheit\nauszuschließen, daß die Strafhöhe durch die unrichtige Anwendung beider Tatbestände des § 6 Abs II WStG beeinflußt\nsein könnte. Die Revision des Beschwerdeführers Theisen\nmußte Jaher im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu durchdringen.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nIII.\nRevision des Angeklagten Se:\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt dieser\nBeschwerdeführer die Verletzung der Vorschriften der\n86 231 Abs II, 338 Nr 5 StPO. Das Landgericht habe in der\nHauptverhandlung in Buxtehude am Nachmittage des 3.April\n1952 in Abwesenheit des Angeklagten SB und seines\nVerteidigers verhandelt Sl sei durch das Gericht\n\"beurlaubt\" worden, weil nur der Anklagefall StR\nverhandelt werden sollte. Die Strafkammer habe aber den\nZeugen Bu nicht nur zum Anklagefall Stu.\nsondern auch zu solchen Fragen gehört, die den Angeklagten\nSCHE unmittelbar betroffen hätten; die Zeugenaussage\nSu sei im angefochtenen Urteil zu Ungunsten des\nAngeklagten SEEEEED verwendet worden. Hierin liege eine\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte und sein Verteidiger sind von der Teilnahme an der Sitzung in DEE , wo der Zeuge Buliiiiiiiip\nvernommen wurde, nicht \"beurlaubt\" worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Nach\nden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und\ninsbesondere des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nsteht sogar das Gegenteil fest.\n\nDer Angeklagte SB unä sein Verteidiger blieben\nalso eigenmächtig aus der Sitzung in Buxtehude weg. Da\nSCHE über die Anklage schon vernommen worden war,\ndurfte das Landgericht nach § 231 Abs II StPO in seiner\nAbwesenheit weiterverhandeln.\n\n2.) Abwegig ist die Beanstandung der Revision, eine\nVerurteilung aus dem Gesetz Nr 53 der Militärregierung habe\ndeswegen nicht erfolgen dürfen, weil die deutschen Gerichte\naur Tatzeit keine ‚Gerichtsbarkeit in diesen Fragen gehabt\nhätten, da \"erst durch Art VII des Alliierten Gesetzes vom\n\n- 11 -\n\n- 11 - ur\n\n2.August 1950 die Devisenüberwachung den deutschen Gerichten übertragen worden!\" sei,\n\nAuf die Gerichtsbarkeit zur Tatzeit kommt es nicht\nan. Entscheidend ist vielmehr, daß die Ermächtigung zur\nzeit der Hauptverhandlung besteht. Diese Voraussetzung\nist gegeben, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht.\n\nDer Beschwerdeführer, der sich weiterhin auf eine Verletzung des Satzes \"nulla poena sine lege\" beruft, verkennt im übrigen ganz offenbar, daß die Strafbarkeit einer\nHandlung - mithin eine sachlichrechtliche Frage - von der\nFrage der Gerichtsbarkeit - einer Verfahrensvoraussetzung -\nnicht abhängt. Beide Begriffe sind streng zu scheiden.\n\n3.) Im übrigen wenden sich die Einzelbeanstandungen\ndes Beschwerdeführers nur gegen die getroffenen Feststellungen, gegen die Beweiswürdigung und gegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Insoweit ist die Revision unzulässig und bedarf daher keiner näheren Erörterung.\n\n4.) Auf die allgemeine Sachrüge war aber folgendes\nzu berücksichtigen;\n\na) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten Sin\nu.a. wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr 53 der Militärregierung, ohne die Möglichkeit einer Anwendung der Vorschrift des § 6 WStG zu prüfen, Hierzu wäre es jedoch verpflichtet gewesen, Denn gemäß Art 5 Abs II b des Gesetzes\nNr s\\ der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom\n2.August 1950 hat in Ergänzung der Artt 5, 8 der Devisenbewirtschaftungsgesetze die Bestimmung des § 6 WStG Anwendung zu finden. Mit zutreffender Begründung nimmt die\nStrafkammer dies - unter Hinweis auf § 2a StGB (jetzt § 2\nStGB) - auch selbst bei der Prüfung der Anwendbarkeit des\n§ 31 WStG an, unterläßt es aber dann, hinsichtlich des\nJevisenverstoßes auf § 6 WStG einzugehen. Dieser Urteilsmangel mußte zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verstoßes\ngegen das Gesetz Nr 53, und zwar in vollem Umfange führen,\nweil das Revisisnsgericht von sich aus die Ermessensfrage,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nob es sich um eine Wirtschaftsstraftat oder um eine Ordnungswidrigkeit handelt, nicht entscheiden kann.\n\nb) Soweit die Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG in Betracht kommt, hat die Strafkamer eine Wirtschaftsstraftat\nmit der Begründung angenommen, daß der Umfang der Tat\n- es handele sich um Lieferungen von insgesamt 20 000 Kilo\ndies rechtfertige. Weitere Ausführungen hierzu enthält das\nUrteil nicht. Offensichtlich soll der objektive Tatbestand\ndes § 6 Abs II Nr 1 WStG und nicht der subjektive Tatbestand ‘der Nr 2 bejaht werden. Insoweit hätte es aber - genau wie im Falle TB - näherer Darlegungen bedurft.\nDer bloßen Mengenangabe allein kann die Eignung zur Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in\ndiesem Falle noch nicht entnommen werden. Denn auch die\nHöchstpreise für Fleisch sind - wie zur Tatzeit schon erkennbar war - auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen\nEntwicklung alsbald aufgehoben worden. Es besteht daher\ndurchaus die Möglichkeit, daß auch bei einer Menge von\n20 000 Kilogramm das preisrechtliche Wirtschaftsleben nicht\noder nicht erheblich beeinträchtigt wurde. Da es hierüber\nan näheren Ausführungen im Urteile fehlt, kann das Revisions\ngericht die Auffassung der Strafkammer zu dieser Frage\nrechtlich nicht nachprüfen. Es bedurfte daher auch insoweit\nder Aufhebung in vollem Umfange.\n\nc) Hinsichtlich des Verstößes gegen § 21 WStG kann\nauf die Begründung zu der Revision deb Angeklagten TB\nBezug genommen werden. Das Landgericht sieht auch hier 80-\nwohl aus objektiven als auch aus subjektiven Gründen eine\nWirtschaftsstraftat als gegeben an. Die Ausführungen zu\n§ 6 Abs II Nr 2 WStG sind rechtlich nicht zu beanstanden.\nIm übrigen nimmt das Urteil nur auf die-an sich rechtlich\nunzulängliche - Begründung im Falle TEE Bezug. Der\nStrafausspruch mußte daher aufgehoben werden, während der\nSchuldausspruch bestehen bleiben konnte.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nIV.\nRevision des Angeklagten St B\n\nDie Revision dieses Beschwerdeführers dringt in\ngleichem Umfange und wegen der gleichen Mängel durch wie\ndie des Angeklagten EEE. :uch hier fehlt es an jeder\nPrüfung der ınwendbarkeit des § 6 WStG, soweit die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr 53 der Militärregierung in 3etracht kommt. Die Verletzung des\n§§ 18 WStG wertet das Landgericht ohne nähere Gründe nur\nunter Hinweis auf \"Unfang und Bedeutung\" des Verhaltens\ndes Ingeklagten als Wirtschaftsstraftat. Hinsichtlich der\nZuwiderhandlung gegen § 21 WStG ist der Revision einzuräumen, daß es hier an einer ausdrücklichen Verweisung\nauf die Darlegungen zur Tat des EEEW fehlt. Jedoch\nwird an anderer Stelle des Urteils (UA S 25) erkennbar\ngemacht, daß diese Ausführungen auch für StiuEnED\nBestand haben sollen.\n\nV.\nRevisionen der Angeklagten R C\nund Heinz Meg:\n\n1.) Die eingehenden Darlegungen des Beschwerdeführers\nsBiarüber, daß die Bestimmung des § 7 WStG sich nur\nauf Bezugsberechtigungen, Bescheinigungen usw. für bewirtschaftete Waren, nicht aber auf Bescheinigungen devisenrechtlicher Art beziehe, mögen zutreffend sein; sie sind\naber gegenstandslos, weil das Landgericht dies ausweislich\nder Urteilsgründe nicht verkannt hat. Denn die Vorschrift\ndes § 7 ist nur aus dem Grunde angewendet worden, weil die\nWarenbegleitscheine auch Bezugsberechtigungen auf die damals noch bewirtschafteten Fische waren, soweit die Lieferungen nach der alten Regelung auf den sog. Grundschein\nerfolgten (vgl UA S 75).\n\n2.) Im übrigen war auf die allgemeine Sachrüge dieser\nAngeklagten folgendes zu berücksichtigen:\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\na) Soweit die Verstöße gegen § 7 W5tG in Betracht\nkommen, bejeht die Strafkammer das Vorliegen einer Wirtschaftsstraftat nur wegen des \"Umfanges der illegalen\nTransporte\", wobei ersichtlich die Fleischlieferungen gemeint sind. Dieser Tatumfang steht aber nicht im Zusammenhang mit der Aburteilung nach § 7 WStG. Insoweit kommt es\nnur auf die Menge der erschlichenen Bezugsberechtigungen\nan, die sich nicht auf Schweinefleisch, sondern auf Fische\nbezogen. Das Landgericht geht mithin schon von einem unrichtigen Ausgangspunkt aus. Im übrigen aber hatte die\nörteilung von Fisch-Grunädscheinen und die der damit zusammenhängenden Warenbegleitscheine auch zur Tatzeit schon\nnur noch formelle Bedeutung und nicht den Charakter einer\nechten Bewirtschaftung. Es hätte daher gerade in diesem\nFalle ganz besonders eingehender Ausführungen darüber bedurft, aus welchem Grunde das Verhalten der drei Beschwerdeführer als Wirtschaftsstraftat angesehen wurde, Hieran\nfehlt es.\n\nb) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen\ndas Gesetz Nr 53 gilt das für die übrigen Revisionen Gesagte auch hinsichtlich der Beschwerdeführer Row\nCarl und Heinz Mg\n\nDie Revisionen dieser drei Angeklagten mußten daher\nin vollem Umfange durchdringen. .-\n\nHinsichtlich des Freispruches im Falle Stuuuuuummp\nhat der Oberbundesanwalt .ufhebung und Zurlickverweisung\nbeantragt.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-159-53","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/5-str-159-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.244633+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-22/5-str-159-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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