{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-09-22","aktenzeichen":"1 StR 372/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1. siR 312/53 2542 071 es\n\nimNanen des v olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich Sch aus v-TEE. schonen an. an ED :: min.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha |\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat.\nals Vertreter\n\n| der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts München I vom 21. März 1955 wird\nverworfen DE EERETE. | |\n\n- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte hat seine Tante, Frau Naria TB: Hei\nder er wohnte, am 22. Jdamuar 1951 mit einem Faustschlag\nniedergeschlagen und durch Zuhalten von Mund und Nase erstickt. Nach vollbrachter Tat hat er die Leiche zerstückelt\nund verscharrt. In der auf. die Tat folgenden Nacht hat er\nein Schreiben gefertigt, gas den /nschein erweckte, von\nFrau TB verfasst zu sein, und zum Ausdruck brachte, diese\nsei auf unbestimmte Zeit oder für immer verzogen und überlasse ihr Hab und Gut dem Angeklagten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte schon seit\ngeraumer Zeit den Plan gefasst, seine Tante aus dem Wege\nzu räumen und sich in den Besitz ihrer Wohnung und Habe\nzu setzen, weil er ‚glaubte, dadurch Schwierigkeiten, die\nseiner erstrebten Eheschliessung mit der ihm nahestehenden\nTherese a |) im Wege standen, zu beseitigen. Die Tat führte der Angeklagte im Verlaufe eines kurzen Streits mit seiner\nTante aus, den er nicht hervorgerufen hatte, aber als willkommene Gelegenheit zur u sführung seiner Pläne benutzte.\n\nDas Schwurgericht hat den ingeklagten wegen Mordes\nverurteilt; es stellt das Vorhandensein von zwei Tatbestandsmerkmalen des. § 211 StGB fest, nämlich die mMötung aus\nniedrigen Beweggründen und: zur Brmöglichung einer anderen\nStraftat. ö\n\nDie Revision des Ang geklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechter, Ihr muss. der Erfolg versagt | bleiben.\n\n1: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Schwurgericht gegen die Denkgesetne verstossen habe, indem es nicht\n\nden Deukgesetzen.\n\nzwischen 3eweggrund und äusserem Tatanlass unterschieden\nhabe, ferner indem es rückschliessend aus dem Verhalten\ndes Angeklagten nach der Tat gefolgert habe, er habe sich\ndurch die Tötung der Frau TED deren Wohnung und Habe\nsichern wollen; dabei lasse das Urteil ausser Acht, dass\nder Beschwerdeführer in seiner Kammer. wohnen geblieben\nist und den Heiratsplan nicht weiterverfolgt hat. 3eide\nAngriffe gehen fehl.\n\na) Das Schwurgericht unterscheidet sehr wohl zwischen\nBeweggrund und äusseren Tatanlass- Als Beweggrund stellt\n‚es den seit Konaten in dem Angeklagten zum Durchbruch gekommenen Wunsch fest, durch Erlangung einer eingerichteten\nWohnung. den Eltern der Therese SED als W ;il1kommener\nFreier ihrer Tochter zu erscheinen. Es hat nicht übersehen, dass bei dem Angeklagten daneben auch Erbitterung\n‚gegen die Tante bestand, weil sie die Therese I )\nnicht anerkannte und geringschätzig von ihr sprach. Das.\nVorhandensein mehrerer Beweggründe von denen nur einer\n‚als niedrig anzusehen ist, steht Jedoch der Anwendung -\ndes § 211 StGB nicht entgegen. ils äusseren Anlass erkennt das S Schwurgericht den Streit zwischen dem Angeklagten\nund seiner Tante über den Morgenkaffee an; es stellt aber\nausdrücklich fest, dass der Angeklagte diesen von ihm\nnicht herbeigeführten inlass als günstige Gelegenheit\n\nzur Durchführung seiner Absicht, Frau A) zu: beseitigen, begrüsste. Diese Peststellung widerspr Picht nicht\n\n0) \"uch der Aückschluss aus \"den späteren Verhalten des\nAngeklagten auf seinen wesentlichen Beweggrund gibt keinen Anlass zu Bedenken. Die Tatsache, dass der Angeklagte\nin dem von ihm gefälschten & Schreiben nicht nur die „bsicht seiner, Dante vorgetäuscht hat, längere Zeit wegzubleiben - das hätte zur Erklärung : ihres Verschwindens\n\n3\n\ngenügt -. sondern auch die Worte hinzugefügt hat, sie überlasse ihn \"alles\" rechtfertigt die Annahme, dass der Angeklagte auf die Inbesitznahme der \\iohnung und der Nöbel\nausging. Damit ]ässt sich die Tatsache, dass er in seiner\nKammer wohnen blieb und den Heiratsplan zunächst nicht\nverfolgte; durchaus vereinen. Der ängeklagte ‚hatte allen\nGrund. vorsichtig vorzugehen und vorerst abzuwarten,\n\nwie das Verschwinden seiner Tante von deren Verwandten\naufgenommen werde, bevor er allzu auffällig werden liess,\ndass er den Vorteil davon hatte. Aus demselben Grunde\ndurfte er auch nicht zu deutlich werden lassen, dass er\nnunmehr einer Frau ein Heim bieten konnte. Dazu kommt,\ndess Therese Di; wie sie Revision selbst vorträgt,\nwenige Monate nach der Tat. eine anderweitige Bekanntschaft machte, die zur Abkühlung des Verhältnisses führte,\nsodass bereits im Juni 1951 die Srennungsabsicht von ihr\nausgesprochen wurde. Die Ereignisse machten es also dem\nBeschwerdeführer auch im weiteren Verlauf unmöglich,\n\nseinen Heirateplan zu verwirklichen.\n\n2, Der & Angeklagte sieht einen Aiderspruch darin, dass\ndas Schwurgericht Habgier verneint und dennoch seinen\nBeweggrund als niedrig gekennzeichnet | hat. ür meint,\ndass das verkmal der Habgier alle auf Erlangung von\nVermögensteilen gerichteten Beweggründe umfasse und\ndass, wenr Habgier ausgeschlossen werde, überhaupt kein\nRaum mehr für die Annahme eines niedrigen 3eweggrundes sei, der sich auf das Gebiet \"des Vermögens beziehe.\nDem kann nicht in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden.\nHabgier ist unter den im § 211 Abs 2 StGB hervorgehobenen Merkmalen nur ein Beispiel 1 für niedrige Beweggründe; unter ihr ist das rücksichtslose Streben nach\n\nGewinn von Geld oder Geldwert zu | verstehen. Gerade der\n\nvorliegende Fall zeigt, dass auch das Streben nach einer\nnicht in Geldwert ausdrückbaren Lebenslage der Fabgier\nan Niedrigkeit gleichkomnen kann. Es ist nicht rechtsirrtümlich, wenn das Schwurgericht die Tötung einer nahen\nVerwandten zu dem Zweck, sich in den Besitz ihrer\nWohnung zu setzen, als niedrig im Beweggrund bezeichnet,\nselost wenn es dem Angeklagten hierbei nicht auf die\nrtschaftliche Besserstellung als solche ankam und er\nvielmehr von dem Gedanken an ein nicht zu missbilligendes Endziel, der Eheschliessung, beherrscht war. Dabei\nkann es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte schon\nbei der Tötung,die. er spätestens in dem Augenblick,\nals er Frau TEE niederschlus, in seinen Vorsatz aufnahn, entschlossen war, sich äurch Testamentsfölschung\neine rechtliche Erbenstellung zu verschaffen. Es genügt, dass er zunächst beabsichtigte, durch den Tod der\nTante in den tatsächlichen und, wie er glaubte, unanfechtbaren Besitz einer eingerichteten Wohnung zu gelangen.\n\nZuzugeben ist der Revision, dass die Persönlichkeit\ndes Täters in den Fällen, in denen sich die Tötung eines\nMenschen wegen des Beweggrundes als Kord darstellt, von\nBedeutung ist (BGHSt 3; 330). Das Schwurgericht hat indessen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht\nnur gelegentlich der rechtlich einwandfreien Beurteilung\nseines Geisteszusvandes, sondern auch bei Feststellung\nseines Beweggrundes hinreichend gewürdigt.\n\n3. Auch gegen die Feststellung des Schwurgerichts,\ndie Tötung sei zur ammöglichung einer anderen Straftat\nbegangen worden, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Da die Verurteilung wegen Mordes schon unter dem\nGesichtspunkt des niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt\n\nGE\n\nist und sonstige den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtimer nicht zu erkennen sind, braucht auf die hiergegen\ngerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu\n\nwerden: P\n\nDie Revision war demgemäss nit der aus § 473 Abs 1\nSatz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Kantel Jagusch\n\nr\n-\n\n- . . if\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/1-str-372-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-22/1-str-372-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:00.082644+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-22/1-str-372-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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