{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-09-16","aktenzeichen":"4 StR 401/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"73797 DA\n\n=}\n\nI: Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Wilheln T cc :.:\ngeboren ar EB 30:1 ir DEE.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der l. Ferien-Straflsenat des Bundesgerichtshofs in\nu\n\nng vom 16. September 1953, an der teilgenomien\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n3Sundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nSiaatsanvalt Dr. Wir ier Verhanäluns,\nStaatsanvolt WB >: ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im nittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angexlagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Paderborn von\n14, April 19553 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Kechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon nechts wegen\n\n1\n\nJer wegen eines vollendeten und eines versuchten\n\nSittlichkeitsverbrechens vorbestrafte „ngeklaste ist\n\nwegen Verleitung eines Mädchens unter 14 Jahren zur\n\nVornahme unzlchtiger Handlungen zu einer Sefän:.nis-\n\nstrafe von sechs Monaten verurteilt, Der Angeklagte hat\n\nc\ndie fünf Jahre alte 3rigitte 7 m\n\ngenchhnen. ur hat das Mädchen in mi\n\ndazu veranlasst, sich sein Spielstöckchen zwischen die\n1 r auf den Trepvenaufgängen ver-\n\n&\nschiedener Häuser sit dem Kind allein war,\n\nDie Revision des Angeklagten greift die Verurteilung\nmit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel ist nicht besründet.\n\nvie Begehungsform des % 176 Abs 1 Nr 3 StGB - Ver-\n\nJeitung von Jersonen unter 14 Jahren - erfordert, dass\n\npe\n87)\n\nkind eine objektiv unzüchtige Handlung verübt. Hier-\n\nz\n\nei scheiden Hanälungen des Lindes aus, die geschlechtlich völlig beziehungslos sind, also nicht unzüchtis\n\nw\n\nsein können; z.B. das Kind wird veranlasst, mit den\nRoller zu fahren. Solches Tun wird nicht dadurch zu\ns 'efühl ver-\n\neiner das normale Schem- und Sittlichkeits\n\n=\n\n=\n\nng, dass es den Verleitenden geschlecht-\n\n>)\n\nJetzenden\nlich re cder befriedigt.\n\nWenn es sich darum handelt, zu beurteilen, cb ein\nVorgang als harmlos oder unzüchtig anzusehen ist, kommt\nes auf die näheren Umstände des Falles, auf ale beteilig-\n\nten Personen, Jen Ort der Dandlung sowie auf die von dem\n\n+ id\n\n7 verfolgten Zwecke an (3GESt 1, 169, 174; 344 Edi\n\nDies hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat dass\nfür sich betrachtet, geschlechtlich EN er-\n\n=cheinende Tun des Kindes als geschlechtsbetoni ange-\n\nanla; nd ata As tin\nschen und als dafür snre chende Umstände angeführt: Das Zu..\n\nsammensein auf den Tr eppenaufgängen; das Tandeln des Ango.\nAnge\n\nklagten in wollüst ‚izer steh das Reiten des Mädchens a\nden Stock, wobei seine strumpften Cberschenkel sichtbar\nwurden; dass dieses Tun der geschlechtlichen Erre; gung des\nseschwerdeführer dientes dass er sich der Schamlosiskeit\n\nseines iluns bewusst war sowie dass er das Kind melvfach\n5\n\n;\ntöckchen \"zwischen die Beine\" zu\n\naulforderte, sich das\n\nstecken.\n\nhter das Reiten des Mädchens\nschlechtsbetont\n\nP}\n\n{\n\nc\n‚ter diesen Unständen. are 9:\nangesehen so kenn dem aus Rechtsgrlinden nicht ent.\n\ngegengetre werden. Zwar ist das blosse Sichtbarwerden\n\nDunn\n\nte\nser bestrunpften üÜberschenkel eines fünfjährigen kindes\n\nfür den normalen leobachter kein anstössiger Vorgang. An\n\niesem Anblick war zudem dem ; aängeklagten nach seiner un-\n\n<D\n\nje)\n\nwilerlegien Binlassung nicht gelegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand von den Sachverhalt, der der vom Landgericht angeführten Entscheidung\nesgerichtshofs, NJW 1952, 712 zu Grunde lag. Dagegen ist die Tatsache, dass ein kleines Nädchen einen\n\n©\n\ndes Bun\n\nStock zwischen die Beine steckt, ihn also in die Nähe\ndes veschlechtsteils bringt, ein geschlechtlich nicht\nvöllig beziehungsloser Vorgang; denn er erinnert - wenn\nauch mehr symbolisch - an den Geschlechtsakt. Das hiernach geschlechtlich beziehungsvolle Tun des Zindes war\nvon Angeklagten erstrebt und brachte ihn in geschleshtliche Srregung. Diese wollüstige Absicht des ängekiasten\nund die übrigen Umstände des Falles durfte Aas Landsericht nach der Kechtsprechung des Dunceszerichtshafs\n(35CH NJW as0) zur Meuelsizung der Frage berücksichtigen,\n\\ Ir 3\n\n(vgl zuch\n\n18\n\nob eine wuzüchtige Handlung i.S. des § 176 bs\n\nStüR auf Seiten des verleiteten Kindes vorlag\n\nRG LA 1926 Sn 175). Dadurch, dass die Strafikammer, wie\n>r\n\nwähnt, auen das Sichtbarwerden der beszrunpfüen ver\n\nuf\n\nschenkel des Kindes, übrigens nur in einen lebensatz, nit\n\nversertet hat, wird der Bestand des Urteils nicht in Frazxe\n\nu\n\ney\n\nin\n\ntelli. Denn schon die übrigen Tests ‚tellungen vermögen\n\nPie\n[d]\n\na\n\nFH:\n\ne Verurteilung zu tragen.\n\n„ie kevision macht zu Unrecht geltenü, dass der Schuis-\n\n4\n\ngedanke des 5 176 Abs 1 Er 3 3t&B hier nicht eingreife. Darsuf,\nob das betreffende Kind sich des unzüchtigen Tuns bewusst ist,\nkommt es nicht an „ie Vorschrift will u.a\n\nsolch Jugendliche Kinder anderen als Spielball ihrer Lusige-\n\nfühle disnen\n\nZu einer vwrörterung des Vorliegens der Voraussetzungen\ndes § 51 StGB bestand für die Strafkammer angesichts der\nSacalage kein Anlass. Die Revision beruft sich auch nich\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoss zum Näachheil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nJ\nho\n\nGlanzmann Sartin\n\nDD\ncr\nN\n\nHeimann-Trosien Seibert\n\n“\n3","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-16/4-str-401-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-16/4-str-401-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.856185+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-16/4-str-401-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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