{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-09-10","aktenzeichen":"3 StR 210/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R_ 210/53 Ay\n\n2527 054\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Rohprodukten- und Metallhändier Theodor K 1 EEEEEE»\naus Pre, geboren an. ED EB in ra\nFEED,\n\n2. den Samtweber Jakob” S cn ED aus Kr, dort\ngeboren am 9. EEEREED ED,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen\nhabens\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei .der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nA. Die kevision des Angeklagten Sch@@B gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. Oktober\n1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nB. I. Auf die Revision des Angeklagten KIEW wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben:\n\n1. in’ den Fällen L (Nr 1), KB (Nr 6)\n\nund zuge / TE (ir 5,9),\n\n2. im Gesamtstrafausspruch,\n\n3. hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung.\n\nKnien,\n\nII.\nIII.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der. Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des kechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n..\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind verurteilt: Ki wegen\ngewerbsmässiger Hehlerei, wegen fortgesetzter Hehlerei\nin Tateinheit mit Vergehen nach §§ 5, 6 Abs 1 und 16\nAbs 1 Nr 4 UnedlMetG, wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit Vergehen nach §§ 6 Abs 1, 6 Abs 1 Nr 4 UnedlMetG,\nwegen Vergehens nach §§ 6 Abs 1, 16 Abs 1 Nr 4 Unedl}fetG\nsowie wegen Vergehens nach § 18 UnedlMetG zu einer Gesamtzuchthausstrafe, Sch@@B wegen Hehlerei zu einer\nGefängnisstrafe. Die Revision des Angeklagten Kl»\nhat teilweise Srfolg, die Revision des Angeklagten\nSch@D hat keinen Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten XI».\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe die\nbei dem Landgericht in Kleve gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen 9 Kls 19/51 anhängige\nStrafsache wegen gewerbsmässiger Hehlerei mit der bei\nihm unter dem Aktenzeichen 5 KLs 2/52 anhängigen\nStrafsache verbunden,ohne dass eine Vereinbarung nach\n§ 13 Abs 2 StPO vorgelegen habe. Nach dem von der\nRevision selbst wiedergegebenen Akteninhalt hat\nder Vorsitzende der erkennenden Strafkammer angeregt,\nbeide Strafsachen gemäss § 13 Abs 2 StPO zu'verbinden. Gemäss den Anträgen der Oberstaatsanwälte in\nKrefeld und Kleve hat das Landgericht in Kleve in\n\nden Akten 9 KLs 19/51 die Sache gegen den Beschwerde-\n\nführer von dem Verfahren gegen Katharina VEWB argetrennt, damit sie mit den beim Landgericht in Krefeld gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafsa-\n\nnn\n\n6\n\nFarin cu\n\nzu,\n\n2:9:\n\nBE En Mn nn Tune Fan DR ae ©\n\nEX Fe\n\nnun nut\n\n| en 5 .\n. . .\n\nchen verbunden werden könne. Das Landgericht in Krefeld hat, wiederum entsprechend den Anträgen der\nStaatsanwaltschaft, die Verbindung durch Beschluss\nvom 7. Mai 1952 verfügt. Die vom Gesetz geforderte\nVereinbarung ergibt sich aus diesen Beschlüssen.\nWörtlich übereinstimmende Beschlüsse oder eine ausdrückliche Erwähnung der Vereinbarung in ihnen fordert das Gesetz nicht. “s kann also keine Rede davon\n\nsein, dass kein rechtswirksamer \"Vereinbarungsbeschlusst\n\nim Sinne des § 13 Abs 2 StPO vorliege.\n\n2. Die Beschlüsse über die Abtrennung und die\nVerbindung sind weder dem Angeklagten noch seinem\nVerteidiger zugestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juli 1952 wurden sie verlesen. Der\nVerteidiger beantragte zunächst, wegen der Nichtzustellung die Verhandlung zu vertagen, erklärte aber\nschliesslich, \"dass er eine diesbezügliche Rüge nicht\nmehr erhebe\". In der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1952 hat er die Verbinäung der Verfahren nicht\nbeanstandet. Die Revision geht zutreffend davon aus;\ndass der Verteidiger damit in rechtlich zulässiger\nWeise auf das Recht verzichtet habe, den in der\nNichtzustellung der Beschlüsse etwa liegenden Verfahrensverstoß zu rügen. Gleichwohl wünscht sie,\ndas Revisionsgericht möge nachprüfen, ob unter den\ngegebenen Umständen die Verzichtserklärung auch für\nden Angeklagten wirksam sei. is darf unentschieden\nbleiben, ob diesen Worten eine ernsthafte und deshalb\nder Bescheidung bedürftige Verfahrensrüge entnommen\nwerden kann. Nach § 35 Abs 2 StPO bedurften die fraßlichen Beschlüsse keiner Zustellung. Da durch ihre\nBekanntgabe keine Frist in Lauf gesetzt wurde, ge-\n\nru\n\nnüste die formlose Mitteilung. Sie ist im Hauptverhandıungstermin vom 18. Juli. 1952 durch Verlesung\nerfolgt. Ein Verfahrensmangel. iiegt demnach nicht\nvor.\n\n3. Die Revision macht weiter geltend, der Ängeklagte würde dadurch beschwert sein, dass das Urteil nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 275\nStPO zu den Akten gebracht sei, wenn das Revisionsgericht ihm die nach Verkündung des Urteils weiter erlittene Untersuchungshaft nicht anrechnen sollte.\n\nAuf der Überschreitung der Wochenfrist kann das Urteil nicht beruhen (BGHSt NJW 1951, 970): Deshalb\nkann die Revision nicht auf die Nichteinhaltung dieser Frist gestützt werden.\n\n4. Im Falle Günther WEB sind entgegen der Ansicht der Revision die Vorschriften der §§ 244, 264,\n265 und 266 StPO nicht verletzt. Dem Angeklagten war\nnach Anklage und üröffnungsbeschluss zur Last gelegt,\nvon den Schülern Hans Pb und Cünther we die\naus deren Diebstahl von Dachrinnen und Abfallrohren\nstammenden Bleche angekauft zu haben, ohne sich nach\n\n- deren Herkunft’ zu erkundigen. Nach den tatrichterli-\n_ chen Feststellungen hat er nach seinem eigenen Ge-\n\nständnis ein oder zweimal von Günther WED Zinkbleche\nangekauft wissend, dass der Minderjährige sie von\nTrümmergrunästücken entwendet hatte. Dachrinnen und\nAbfallrohre bestehen aus Zinkblech. Dass nur Günther\nWolf und nicht mit ihm Hans PB .is Verkäufer\nauftrat, bedeutet lediglich eine Abweichung von dem\nin Anklage und üröffnungspeschluss gekennzeichneten\nAblauf des Geschehens. Der geschichtliche Vorgang\nbleibt derselbe. Das Landgericht hat demnach auch\n\nin diesem Falle die in der Anklage bezeichnete Tat\n\n»r im:\n\nnun\n\nLI\n\n>\n\nse\n\n26\n\nur ger\n\nTg en\n\nae ne\n\nzum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, allerdings,\nwie es § 264 Abs 1 StPO vorschreibt, in der Gestalt,\nin der sie sich nach dem Ürgebnis der Kauptverhandlung\ndarstellte. Die rechtliche Beurteilung ist dieselbe.\ngeblieben. %s war deshalb weder ein Hinweis nach\n\n§ 265 noch eine Nachtragsanklage nach % 266 StPO erforderlich. Damit erweist sich auch die Rüge einss\nVerstosses gegen Denkgesetze als gegenstandslos, die\ndamit begründet wird, der Angeklagte werde im Falle\nGünther wolf einer Tat als geständig bezeichnet, derentwegen er überhaupt nicht angeklagt gevesen sei.\nMit den Bekundungen des zeugenschaftlich vernommenen\nSchülers PD zu diesem Punkte brauchte sich das\nUrteil entgegen der Ansicht der Revision nicht auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs 1 StPO genügt es,\nwenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten\nTatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Auf Grund\nwelcher Zeugenaussagen oder sonstigen Beweiserhebung\ndas Gericht diese Tatsachen für erwiesen angesehen\nhat, braucht nicht dargelegt zu werden. Im übrigen\nist im Urteil ausgeführt, dass die Feststellungen\nauf dem Geständnis des Angeklagten beruhen.\n\n5. Begründet ist dagegen die Rüge der Revision,\ndas Landgericht habe das Berufsverbot gegen den\nAngeklagten ausgesprochen, ohne dass diese Möglichkeit in den Anklagen und in den Eröffnungsbeschliüssen\nerwähnt und ohne dass er auf diese köglichkeit in\nder Hauptverhandlung gemäss § 265 Abs 2 StPO hingewiesen worden sei. In keinem der Üröffnungsbeschlüsse\nist die Vorschrift des § 42 1 StGB oder die Möglichkeit des Berufsverbotes erwähnt oder ausgeführt, der\nAngeklaste habe die Hehlereien unter Missbrauch seines\n\nu u.\n\nGewerbes als Altmetallhändler oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes obliegenden\nPflichten begangen. Gegen den Angeklagten hätte deslıalb\nnur dan das Berufsverbot verhängt werden dürfen.\n\nwenn er vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen wor-\n\nden wäre (BGHSt 2, 85). Das ist nicht geschehen. Zwar\nhat der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag beantragt, dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als\nSchrotthändler zu untersagen. Dieser Antrag machte\nden in § 265 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Hinweis\nnicht entbehrlich. Der Angeklagte konnte ihn so lange\nunbeachtet lassen, als ihm nicht vom Gerichi zu erkennen gegeben war, dass die Anwendung des § 42 1\nStGB mögiicherweise in Betracht gezogen werden könne\n(RGSt 20, 33 /347). Nun hat allerdings der Verteidiger des Beschwerdeführers gebeten, diesem Antrage\nnicht stattzugeben. Dies schliesst aber nicht aus,\ndass der Angeklagte seiner Verteidigung in diesem\nPunkte nicht soviel Aufmerksamkeit zugewendet hat,\nwie wenn ihm durch den Hinweis des Vorsitzenden bekannt gemacht worden wäre, dass auch das Gericht\n\ndie Verfügung eines Berufsverbotes für möglich erachte. Das Urteil kann deshalb insoweit auf dem Verfahrensmangel beruhen und daher insoweit keinen Bestand haben.\n\n6. Im Schriftsatz vom 5. Januar 1953, eingegangen beim Landgericht am 6. Janvar 1953, ist weiter\nim Falle CHEEEEEERD- 5 : ip (Nr 7) die Verletzung der\nAufklärungspflicht und die Unterlassung der Belehrung\ndes Zeugen Stege über sein \"Zeugnisverweigerungsrecht\"\ngerügt. Die Frist zur Begründung der Revision des Angeklagten KEldb endete mit dem 3.Jamuar 1953. Die\nVerfahrensrügen sind deshalb nicht fristgemäss ange -\n\nbrach* und dürfen daher vom Revisionsgericht sachlich\nnicht geprüft werden.\n\nII. Sachrügen.\n\n1. Tall Tage.\n\nDie Revision rügt, die Feststellungen trügen die\nVerurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei nicht. Sie\nmacht vor allem geltend, weder sei hinreichend eindeutig festgestellt, dass die Brüder Herbert und Otto\nIB die 5 655 kg Schlackeneisen, die der Beschwerdeführer und zum Teil sein Bruder von ihnen in der Zeit\nvom 19. September 1949 bis zum 27. Januar 1950 kauften,\nvon der Schlackenhalde des Hüttenwerks in Kheinhausen\ngestohlen hätten, noch dass der Beschwerdeführer dies,\n_ wenn es der Fall gewesen wäre, gewusst habe, Auf diese Fragen braucht indessen nicht eingegangen zu werden.\nDie Verurteilung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil den Urteilsausführungen nicht zweifelsfrei\nzu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei diesen\nAnkäufen \"seines Vorteils wegen\" gehandelt hat. Das\nLandgericht erwägt, er hätte nicht monatelang derartige\nMengen gestohlenen Eisens angekauft und sich damit\nder Gefahr einer schweren Bestrafung ausgesetzt, wenn\ner nicht in irgendeiner Form an dem Gewinn aus diesen\nAnkäufen beteiligt gewesen wäre. üs folgert daraus,\n\"offensichtlich\" habe er nicht nur zum Vorteil seines\nBruders, sondern auch seines eigenen Vorteils wegen\ndie Ankäufe vorgenommen. Diese Ausführungen schliessen\nnicht aus, dass das Landgericht in den Bereich seiner\nErwägungen die Möglichkeit gar nicht gezogen hat, dass\nder Angeklagte nur aus üntgegenkommen gegen seinen\n\n3\n\nBruder mehrere hWonate lang dessen Geschäft geführt\nund dabei das Schlackeneisen angekauft hat, ohne\nam Geschäftsgewinn beteiligt zu sein oder einen\nsonstigen Nutzen aus den Ankäufen erstrebt zu haben.\nFeststellungen über die vermutete Gewinnbeteiligung,\ndie diese Möglichkeit ausschliessen, sind nicht getroffen. Da demnach offen geblieben ist, ob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, muss\ndie Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit\nzur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird Gelegenheit haben, auch\ndem weiteren Vorbringen der Revision zu diesem Punkte nachzugehen.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nHehlerei und wegen Ankaufs unedler Metalle von einem\nMinderjährigen (§§ 5, 16 Abs 1 Nr 4. UnedlMetG). E\nfehit zwar an einer Feststellung dahin, dass der\nAngeklagte die Minderjährigkeit VW gekannt habe.\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe kann ‚jedoch die\nKenntnis des Angeklagten von der Minderjährigkeit\nVD entnommen werden. Die Revision zieht sie\nübrigens selbst nicht in Zweifel.\n\n3. Fall Hop.\n\nDie Annahme der Hehlerei und, der Vergehen nach\n88 5 und 6 Abs 1 verbunden mit § 16 Abs 1 Nr 4\nUnedlMetG ist gerechtfertigt: Die Revision macht geltend, die Ausführungen des Urteils ergäben nicht\nzweifelsfrei, ob der Angeklagte dem Ankauf des\n\n- 10 -\n\nKupfers von dem damals 14jährigen Hab durch\nFrau IB vorher oder erst hinterher zugestimmt\nhabe oder ob er von den Ankäufen erst Kenntnis erlangt habe, als er erfahren habe, dass der Bestohlene\nden Diebstahl angezeigt hatte. Im letzten Fall würde\n“ er sich, wenn das Kupfer inzwischen verkauft gewesen\nsei, nicht der Hehlerei, sondern höchstens durch sein\nnunnehriges Verhalten gegenüber Ho und dessen\nEitern einer Begünstigung schuldig gemacht haben.\nDer Beschwerdeführer übersieht, dass das Landgericht\nfestgestellt hat, Frau IB habe das Kupfer \"mit\nWissen\" des Angeklagten von Hab angekauft. Dies\nbedeutet nach ailgemeinem Sprachgebrauch, dass der\nAngeklagte jeweils im Augenblick des Ankaufes davon\nKenntnis hatte. Darüber hinaus führt das Urteil bei\nder Beweiswürdigung näher aus, dass für einen Zweifel\nan der Bösgläubigkeit des Angeklagten hinsichtlich\ndes diebischen Erwerbes bei dem Ankauf des kupfers\nvon dem Jugendlichen kein Raum bleibe. Die Sachrüge\ngeht somit fehi. Eine zu diesem Punkte etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge scheitert schon daran,\ndass Beweismittel, die sich dem Landgericht hätten\naufdrängen können, nicht angegeben sind. Auch der\nSchuldspruchaus §§ 6, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlifetG wird\nvon den Feststellungen getragen. Danach hat Frau\nIB mit Wissen des Angeklagten zwei-Ankäufe in\neiner Eintragung zusammengefasst. Der Angeklagte hat\nmithin vorsätzlich unterlassen, die «„rwerbungen, wie\nes § 6 Abs 1 vorschreibt, einzeln in seine Bücher\neinzutragen.\n\ni\n\n: Cu I Zur) Su FE\n\n- 11 -\n\n4. Feil CB und\n5. Fall Sp - DW.\n\nIn diesen Fällen wird der Schuldspruch von der\nRevisien nicht angegriffen. Er wird auch durch die\nFeststellungen getragen. Dagegen wendet sich die Re-\n\n‚vision gegen die Strafzumessung, das Landgericht be-\n\nrücksichtige nicht hinreichend den geringen Wert des\ngehehlten Gutes. Dieser Angriff richtet sich nur gegen die Ausübung des tatrichterlichen lrmessens und\ngeht schon deshalb fehl. Im übrigen hat das Landgericht in den Fällen 2 - 4 hinsichtlich der Hehlerei\nund in den Fällen 2 - 5 hinsichtlich des Vergehens\nnach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlWNetG Fortsetzungszusammenhang angenommen und für beide tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten eine Gefängnisstrafe.von sechs\nMunaten für verwirkt erachtet. Einzelstrafen sind |\ndemnach für diese Fälle nicht zugemessen worden. Daher war entgegen der Auffassung der Revision für eine\nAnwendung des § 27 b StGB in diesen beiden Fällen\nkein Raum.\n\nDer Revision ist darin beizupflichten, dass die\nFeststellungen die Verurteilung wegen eines Vergehens\nnach § 18 UnedlMetG nicht tragen. Das Landgericht\nstellt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer von\ndem Mitangeklagten CB Kupferschiengn, die der.\nMitangeklagte Kg gestohlen und an CEENEEEe verkauft hatte, gekauft habe, obwohl Ki hätte erkennen können, dass sie aus einer strafbaren Handlung\nstammten. Es. ist aber der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sich sagen müssen, dass Privatleute ncrmaler-\n\nne\n\n>\nGm\n\nweise nicht in den Besitz von derartigen Kupferschienen gelangten. Zu dieser Erkenntnis wäre er bei seiner\nlangjährigen Irfahrung als Schrotthändler in der lage\ngewesen.\n\nDem steht jedoch entgegen, dass der Mitangeklagte\nCOEEEEEB nach den Urteilsfeststellungen seit Mai 1951\neinen Rohproduktenhandel betrieb und die zrlaubnis\nzum Handel mit unedlen Metalien bereits beantragt und\nnur noch nicht erhalten hatte. Er war also zur Zeit\ndes Verkaufes der kupferschienen an den Beschwerdeführer im Juni oder Juli 1951 keineswegs als Privatmann,\nschdern als Händler tätig, wenn er auch die hierfür\nerforderliche Handelserlaubnis noch nicht besaß. Dazu |\nkommt, dass Cmmb die Kupferschienen im Küchenherd\nerhitzt hette, um ihnen ein älteres Aussehen zu geben.\nEr wollte damit offensichtlich verhüten, dass die diebische Herkunft der Schienen erkannt wurde. Über die\nVorgänge bei dem Ankauf durch den Beschwerdeführer\nschweigt sich das Urteil vollkommen aus. Umstände,\ndie den Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des strafbaren\nVorerwerbes rechtfertigen, sind somit nicht festgestellt. Der Schuldspruch kann daher keinen Bestand\nhaben. Damit wird auch der Strafausspruch hinfällig:\nEs braucht deshalb auf die Einwendungen der Revision\ngegen die Ablehnung der Anwendung des § 27 b StGB\nnicht eingegangen zu werden.\n\n7. Fell Cu» - Sum.\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe nicht\nhinreichend festgestellt, dass Stgggge und Ti.\ndie drei Rotgußstücke gestohlen hätten, deren Ankauf\nvon den Mitangeklagten CE und Sch@fi> dem Be-\n\n- 13 -\n\nschwerdeführer als Hehlerei zur Last gelegt wird. Es\nsei möglich, dass der Eigentümer das Zigentum an dem\nauf der Schutthalde befindlichen Buntmetall aufgegeben\n\nhabe und dass die Rotgußstücke deshalb herrenlos ge-\n\nwesen seien. Dieser Angriff richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.\nIm Urteil ist zwar nicht ausdrücklich angegeben, wer\nEigentümer der Rotgußstücke war. Dass sie in fremden\nEigentum standen, ergibt sich indessen aus der Feststellung, dass St und Ti diese Gußstücke von\ndem Werkgellände des Stahlwerkes Be> in wii\nentwendet hätten. Die von der Revision angeführte Aussage St bei seiner polizeilichen Vernehmung kann\nin der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Im\n\n' übrigen bestätigt sie nur die Feststellung des lLand-\n\ngerichts. Stggp und Viggp haben die Stücke auf\neiner innerhalb des Werkgeländes befindlichen Schutthalde \"gefunden\", auf die die Amerikaner bei der Besetzung des Stahlwerkes Bed alles Haterial einschliesslich der Waschinenteile gefahren hatten.\nUnter diesen Umständen scheidet eine Aufgabe des Eigentums durch das Stahlwerk Bei oder eine andere\nals Tigentümer in Betracht kommende, zu den deutschen\nEdelstahlwerken gehörende Gesellschaft von vornherein\naus. Die Verurteilung wegen Hehlerei lässt somit\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen des\nUrteils ergeben ferner auch - entgegen der Ansicht\nder Revision -, dass der Angeklagte bewusst und gewollt Gewicht und Preis in seinen Büchern zu niedrig\nangegeben, mithin sich eines Vergehens nach § 3 6 Abs 1,\n16 Abs 1 Nr 4 UnedlMetG schuldig gemacht hat.\n\n- 141 -\n\nEn ai 12\n\nPe\n.\n\n8. Fail Lei und\nZutreffend rügt die Revision, dass die Annahne\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesen\nFällen durch Nichteintragung des lErwerbes des Kupferkessels und der Kupferplatten in seine Bücher des Vergehens nach §§ 6 Abs 1, 16 Abs ! Nr 4 UnedlMetG schuldig\ngemacht, in den Feststellungen keine Rechtfertigung\nfindet. Diese beschränken sich auf die Tatsache der\nNichteintragung. Zur inneren Tatseite ist im Urteil\nnichts ausgeführt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nkann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig die Eintragung unterlassen\nhat. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen\nbleiben.\n\n10. Begründet ist die Revision ferner insoweit,\nals sie rügt, dass das Landgericht keine \\ntscheidung\n. darüber getroffen hat, ob dem Angeklagten die ausweislich der Akten 9 KLs 19/51 des Landgerichts in\nKieve vom 30. März bis 7. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei oder nicht. Dass’ der\nAngeklagte während dieser Zeit in Untersuchungshaft\ngewesen ist, ist zwar weder aus dem Urteil noch aus\nder Verhandlungsniederschrift ersichtlich. Indessen\nist es Pflicht des Gerichts, die Tatsache der Untersuchungshaft und ihre Dauer zu klären (BGE 1 StR\n17/53 vom 31. März 1953). Tas Urteil muss erkennen\nlassen, ob das Gericht seine Befugnis zur Anrechnung\nder Untersuchungshaft nach § 60 StGB beachtet hat:\nIn dieser Beziehung ist dem angefochtenen Urteil nicht®\nzu entnehmen. Warin liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß (BGHSt 3, 327 /3307).\n\n[2\n“\nr\nDE\nw\n\n| U,\n- 15 -\n\nIII. Nach allem muss das Urteil in den Fällen\nLUD (Nr 1), KB (Nr 6) und Lee / TED (Nr 8,9)\nim Schuldspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch und\nhinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufge- N:\nhoben werden. In diesem Umfange ist die Sache zur neuen \\\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nVon der Befugnis des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch\n\nzu machen, besteht keine Veranlassung.\nIm übrigen ist die Revision unbegründet. 3#\n\nB: Revision des Angeklagten Sch. \\\n\n1. Das Landgericht hält den Beschwerdeführer der\nHehlerei für 'schuldig, weil er sich an dem Ankauf\nder Rotgußstlicke von Stgg und Wi@WiP und an deren :;E.\nAbsatz an KI@iB beteiligt habe. Die Revision macht SE\nzunächst geltend, die Feststellungen rechtfertigten se\nnicht die Annahme, dass Tip und St die Rot- :k\ngußstücke gestohlen hätten, weil die Möglichkeit 5\noffen geblieben sei, dass das auf der Halde innerhalb \\\ndes \\ierkgeländes des Stahiwerks Be befindliche\nBuntmetall herrenlos \"gewesen sei. Dieser Angriff richtet sich ebenso wie der gleichartige Revisionsangriff\ndes Anrexlagten KIEW in unzulässiger Weise gegen\ndie tatrichterlichen Feststellungen. Es wird insoweit\nauf die Ausführungen unter A II 7 verwiesen. Auch die\nBehauptung, der Beschwerdeführer habe nicht daran gezweifelt, dass ig die Rotgußstücke ehrlich erworben habe, liegt auf rein tatsächlichem Gebiete und\nvermag deshalb die itevision nicht zu begründen. Da\n\nno.\n\nwarn zunre\n\nee -\nnn\n\nTun hemmen\n\nnn een 7“\n\nPe Fr\n\nu.\n\ndie \"Fremdheit\" der Rotgußstücke nach den getroffenen\nFeststellungen nicht zweifelhaft war, hatte das\nLandgericht keine Veranlassung, über diesen keiner\nweiteren Aufklärung bedürftigen Punkt weitere &rmittlungen anzustellen. Die diesbezügliche Aufklärungsrüge\nist deshalb unbegründet.\n\n2. Die Revision meint weiter, der Beschwerdeführer\nhätte, wenn überhaupt, so nur wegen Beihilfe zur Hehlerei, keinesfalls aber als Täter verurteilt werden\ndürfen. #s trifft zwar zu, dass er nach den Ausführungen des Urteils dem Mitangeklagten Ci eine\nZeitlang beim Schrotthandel half. Ob dies auch zur Zeit\ndes Ankaufes der Rotgußstücke der Fall war, kann auf\nsich beruhen. Die Feststellungen rechtfertigen die\nAnnahme, dass er in diesem Falle das Geschäft gemeinschaftlich mit Cup als gleichberechtigter Partner getätigt hat. “r holte zusammen mit Ci»\ndie Gußstücke bei St ab und bot sie gemeinsam\nmit jenem dem Witangeklagten KI@WiB an. Vorher hatte .\ner allein die - allerdings vergeblichen - Kaufverhandlungen mit dem Zeugen Le von der Schrotthandlung\n\nH@EEEB esführt. Er war es, der win, St und\n\n. REED für die Lieferung der Gußstücke bezahlte. Den\n\nverbleibenden \"rlös teilte er zu gleichen Teilen mit\n\nCOEEEEEEBEED .\n\n“ Die Revision macht geltend, Sch@® habe nur\nals Gehilfe tätig werden können, weil er erwerbslos und deshalb ohne das für den Ankauf erforderliche\nGeld gewesen sei. Nur CEEEEEED habe die Ankäufe finanzieren und deshalb auch tätigen können. Ob bei\ndiesem Wsschäft die Lieferanten Ste und iD\nvor oder nach dem Yeiterverkauf der Gußstücke an\n\n”\n\nui\n\n.\n\n44\n\n- 17 -\n\nKılB bezahlt worden sind, lässt sich dem Urteil\nallerdings nicht mit Sicherheit entnehmen. Zunächst\nwird ausgeführt, Sch habe diese Zahlungen aus\n\ndem von KIM gezanlten Kaufpreis geleistet. Später\nheisst es, COEEEEEB habe noch. vor dem Verkauf der\nStücke an Klp dem Ste 270 DU auszahlen lassen.\nIndessen kann diese Frage auf sich beruhen. Das Landgericht hat offensichtlich aus der Tätigxeit, die\nSch@BD bei der Durchführung des Geschäftes entwickelte, und aus deu Umstande, dass er den verbleibenden\nGewinn mit CEEEED zu gleichen Teilen teilte, geschlossen, dass er nicht in Unterordnung unter den\nWillen Cem, sondern seibständig mit diesem tätig\ngeworden ist. Hiergegen ist aus aechtsgründen nichts\neinzuwenden. Die Annahme, er habe sich selbst der\nHehlerei schuldig gemacht, ist demnach frei von Rechtsirrtum.\n\n3. Die Revision bringt nun weiter vor, wenn man\nannehmen wollte, dass der Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern Täter gewesen sei, so sei er doch\njedenfalls Mittäter gewesen, weil er im bewussten und\ngewollten Zusammenwirken nit Cup gehandelt habe\n(§ 47 StGB). Das Landgericht habe ihn jedoch als\nAlleintäter verurteilt. Diesen Kechtsfehler könne das\nRevisionsgericht nicht durch Berichtigung des Schuldspruchs beseitigen, weil der Angeklagte auf diese\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden sei.\n\nDass der Beschwerdeführer und CB in diesen\nFalle die Hehlerei in Mittäterschaft begangen haben,\nleidet nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen\nZweifel. Der Beschwerdoführer ist darauf hingewiesen,\n\n- 18 -\n\ndass er auch wegen Hehlerei verurteilt werden könne,\nDie Vorschrift des § 47 StGB ist dabei nicht erwähnt\nworden. Der Beschwerdeführer hat indessen elle Merkmale des Hehlereitatbestandes in seiner Person verwirklicht. Deshalb ist er durch die Verurteilung als Täter ohne „rwähnung der Mittäterschaft und des § 47\nStGB nicht beschwert (vgl RGSt 5%, 340). Ver Schuldspruch bedarf deshalb keiner Berichtigung- Auch diese Revisionsrüge geht also fehl.\n\n4&..Deas Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich an der Hehlerei\n\"in sehr intensiver Weise\" beteiligt habe. Die Revision meint, damit werde ein Merkmal des Tatbe-\n\nstands rechtsfehlerhaft bei der Strafzumessung verwertet. Das ist irrig. Das Landgericht bringt lediglich zum Ausdruck, dass in dem Verhalten des Angeklagten ein besonders verbrecherischer Wille zu\nTage tritt. Die Stärke des verbrecherischen Willens\ndarf und muss bei der Strafzumessung berücksichtigt\nwerden.\n\n44\n- 19 -\n\n5. Nach allem ist die Revision des Angeklagten\nS ch unbegründet.\n\nDr. Koeniger Busch Dr. Dotterweich\nwerner Dr. Arndt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/3-str-210-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/3-str-210-53","retrieved":"2026-10-24 16:36:22.531757+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-09-10/3-str-210-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1953-09-10","dockets":["3 StR 210/53"],"decision_type":null,"ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 10.09.1953 – 3 StR 210/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-09-10/3-str-210-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/47","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"47","label":"§ 47 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/13","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"13","label":"§ 13 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/60","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"60","label":"§ 60 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/35","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"35","label":"§ 35 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/266","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"266","label":"§ 266 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/275","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275","label":"§ 275 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:36:22.531757+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}