{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-08-28","aktenzeichen":"2 StR 248/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 248/53_ 2298 066 25\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schuhmachermeister Johann D EEE ; ohne festen\nSohnsitz, geboren ar iimmimmp 1902 1: EiMEEmEEETTTe\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft%,\n\nwegen Betrugs U...\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 27. August 1953 in der\nSitzung vom 28. August 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. kenges\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsraet >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des “\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Bonn vom 27. Oktober 1952 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Kechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n| Von Rechts wegen\n\n|\n|\n\nIng\n\nSA\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte DEE\n\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in\n\nI.\nals\n\nvier Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd\nund in einen Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen betrügerischen Bankerotts in Tateinheit mit Arrestbruch, wegen Hehlerei, wegen Diebstahls, wegen erfolgloser\nAufforderung zur Teilnsehme an dem Verbrechen eines Raubs\n\naffen sowie wegen n. er olgtaser Anstiftung zur wissent-\n\nmit\nlichen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt\n\nworden. Neben der äAberkennung der bürgerlichen £hrenrechie\nauf die Dauer von fünf Jahren ist ihn für diese Zeit auch\ndie Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufs\nals eines Kaufmanns oder in irgend einem Handelsgewerbe\nuntersagt worden.\n\nGegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch\n\nie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. .ährend letztere\n\n[P}\n\nmer\n\nden Strafausspruch des Urteils angreift, wendet sich der\nAn\n\nngeklagte mit seiner Revision gegen das Urteil in dessen\nvollen Umfange.\n\nPu\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird von der Revision des Angeklagten die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gerügt. Es wird die Feststellung der Strafkammer vermisst,\nob die beiseitegeschefften Vermögensstücke nicht etwa\n\nnoch zufolge vertraglichen Eigentumsvorbehalts den Lieferfirmen gehört hatten. In diesem Zusammenhang wird von der\nzugleich Verletzung des §§ 267 StPO behauptet. Es\nihr die Auffassung vertreten, die Strafkanmer\n\nRevision\nwird von\nhabe die Nerkmale des Konkursverbrechens insoweit nicht\nfestgestellt, als das Merkmal \"Vermögensstücke\" in Betracht\nkomme. Vielmehr habe sich das Gericht darauf beschränkt,\nden Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.\n\n- 3.\n\nDiese Revisionsrügen können keinen Erfolg haben. Ersichtlich nimmt das Urteil der Strafkammer an, dass die\ngelieferten Sachen Bestandteile des Vermögens der Firma\nCD 32 0rden varen. Ganz unzweifelhaft wird dies\n‘durch die gelegentliche Feststellung, dass die Liefer-\n\n,\n\n=\n\nP3\n\nr\n\nfirma, die keine Zahlung erhielt, einen Teil ihrer Sachen\nnoch pfänden konnte und aus dem Versteigerungserlös für\nden grösseren Teil ihrer Forderung Befriedigung erlangte,\nDie Revision des angeklagten selbst erkennt diese grund-\n\nsätzliche Auffassung des Urteils an, ist sber der Meinung,\n\na)\n\nwi\n\neine etwa mögliche andere Gestaltung der KRechtsver-\n\nun\n\ndas\n\nöltnisse zu erörtern und klarzustellen gewesen sei. Das\n\n+\n\nist rechtsirrig. Denn § 267 StPC verlangt nur, dass die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden müssen,\nin denen die gesetzlichen Werkmale der strafbaren Hendlung gefunden werden. Zs ist daneben nicht auch enzugeben und darzulegen, dass eine an sich denkbares andere\nSachlage nicht vorliegt. Damit erledigt sich zugleich\n\nU ” . » .\ndie Rüge der Revision, § 267 StPO sei verletzt.\n\nAuch die Sachrüge der Revision des ıngeklagten kann\nnicht durchdringen. Soweit vorgebracht wird, § 239 Ziff 1\nKO sei verletzt, weil der Angeklaste DW :2r :icht\nSchuldner gewesen sei, übersieht sie, dass dieser Gesichtspunkt in dem Urteil der Strafkammer nicht ausser acht ge-\n\"lassen worden ist. Denn in dieser Beziehung ist dargelegt, dass § 239 KO in erster Linie den Firmeninhaber,\nnämlich die litangeklagte Hop >=treffe, dass\naber auch der Angeklagte DW sus dieser Vorschrift\nstrafbar sei, weil er als Mittäter gehandelt habe. Zur\nrechtlichen Begründung dieser ihrer Auffassung bezieht\nsich die Strafkammer auf RGSt 34 31 S 407. Damit ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Strafkammer auch\ndie Verpflichtung des Angeklagten De als Schuldner\n\nBu 08\n\nIng\nLR\n\nhat, der nach den Feststellungen des angefochtenen\n\nPu\n\n5\nUrteils in einem tatsächlichen Gesellschaftsverkältnis mit\n\nrhaberin der Firma, der Mit en ec u .\nzusammenlebte und -wirkte, Er hatte demit wie ein Inhaber Verfügungsmacht über das Vermögen der Firma. Auch war\ner aus den von ihn getätigten Betrugshandlungen, die er\nemeinschaäftlich mit der Mitangeklsgten :c >: -\ngangen hatte, mit dieser zusammen den Gläubigern gegen-\n\n[015}\n\nüber verpflichtet. \\enn daher auch die Zahlungseinstellung\nin erster Linie die Kitangeklagte He »=tr3:, so\nBa die Ausführungen des angefochtenen Urteils doch\nzweifelsfrei, dass auch bei dem Angeklagten SEE: ; - -\nses nerkmal gegeben war. Denn es ist festgestellt, dass\nbeide eklagten sich verleugnen liessen, wenn wieder\neinmal ein Vertreter un Zahalung vorsprach, und alle\nMahnungen in den Papierkorb wanderten. Dazu kommt, dass\nnach dem Urteil.der Strafkammer der Angeklagte Du\nfast allein in Geschäft bestimmend war, dass er über die\n\nWaren und das eingenommene Geld verfügte. „enn unter\n\ndiesen Umständen die Strafkanner davon ausgegangen ist,\ndess auch bezüglich des Angeklagten DW 72: lunsseinstellung vorlag und dass beide Angeklagten die Benachteiligsung ihrer gemeinsamen Gläubiger durch Beiseiteschaffen der noch vorhandenen Warenvorräte beabsichtigten, so kann die Folgerung, dass beide als littäter das\nKonkursverbrechen nach § 239 Ziff 1 KO begingen, rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nZutreffend ist auch die Meinung der Strafkamner,\ndass es sich bei dem Beiseiteschaffen der Sachen nicht\num eine straflose Nachtat zu dem von dem ängeklagten be-\n\nngenen fortigesetzten Betrug gehandelt hat. Dies folgt\nchon daraus, dass durch das Konkursverbrechen die Glau-\n\ngan\nS)\n\n- 5 -\n\n. }\nbigerschaft der beiden Angeklagten ganz allgemein betroffen wurde, die Betrugshandlung aber jeweils nur\n\ngegen einen einzeluen Gläubiger sich richtete.\n\nWas von der Revision des Angeklagten gegen seine\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in\nSinne des § 20 a StGB vorgebracht wird, erschöpft sich\nim wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters, ist also in diesem Rechtszug unbeachtlich. In dem angefochtenen Urteil ist eino eingehende und sorgsame Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen\nvorgenommen worden. Die Strafkammer ist dabei zu dem\nürgebnis gekommen, dass die Straftaten des Angeklagten\nbei ihm auf einem eingewurzelten Bang zur Jegehung\nsolcher Taten’ beruhen. Dabei sind Beweggrund, Ausführung\nder Taten und: Stärke des verbrecherischen Willens sowie\nUmfang des angerichteten Schadens ausreichend ergründet und berücksichtigt.\n\nAuch sonst hat die sachlichrechtliche Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten benach-\n\nteiligenden Rechtsmangel ergeben.\n\n2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft vermisst in dem\n\nangefochtenen Urteil die ausdrückliche Prüfung und wür-\n\ndigung der Frage, ob. nicht. die Voraussetzungen des\n§ 263 Abs A StGB im falle der Messeeinkäufe durch den\n\nAngeklagten vorlagen. Ein besonders schwerer Fall des\nBetrugs im Sinne dieser Vorschrift wäre dann gegeben,\n\nwenn für die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände,\nauch der Persönlichkeit des Täters, der ordentliche Strafrahmen nicht nehr ausgereicht hätte, um die Tat ange-\n\nmessen zu sühnen.\n\nwir.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, dass es den Angeklagten gelang, in der Zeit von Oktober bis Mitte Dezember 1950 von den Lieferfirmen für ca. 14 000 DM Waren\nzu erhalten, die dann nicht oder nur zu einen geringen\nTeil bezahlt wurden. Wenn das Gericht dann unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters DB iner 5 20 a\nStGB für diesen Fall der Messeeinkäufe.. drei Jshre\nZuchthaus verhängt hat, und diese Strafe als ausreichenäe\nund angemessene Sühne bezeichnet, kann rechtlich nicht\nbeanstandet werden, dass eine ausdrückliche Erörterung\nund Würdigung des straflbaren Verhaltens des ingeklagten\nüber den Gesichtspunkt des § 263 Abs 4 StGB unterblieb,\nda Ausmass der Straftat und die Persönlichkeit des Täters\n\nise erkennbar in dem Urteil ge-\n\na\nu\n+ 0 +\n\nsowie seine Handlung\nwürdigt und berücks igt sind. Im übrigen drängt sich\naus den Urteilsgründen auch nicht eindeutig die uberzeugung auf. dass die Voraussetzungen eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 26% Abs StGB vorliegen\n\nkönnten: Ä\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils in ihrem\nZusammenhalt lassen erkennen, dass der Angeklagte hinsichtlich der erfolglosen Anstiftung zur wissentlichen\nAbgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden\nist. Offensichtlich hat die Strafkammer diese Straftat,\nweil sie aus dem Rahmen der sonst gegen den Angeklagten\nfestgestellten strafbaren Handlungen herausfiel, nicht\nals eine solche angesehen, die infolge eines inneren\n\nHangs begangen worden ist.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat weiterhin gerügt, dass\nin dem angefochtenen Urteil gegen den ängeklagten DvemED\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund des\n\n§ 42 e StGB unterblieben ist. üWle das Urteil sagt, hat\n\ndie Strafkanner die beantragte Sicherungsverwahrung,\nwenn auch nit erheblichen Bedenken, nur Geshalb fallen\ngelassen, weil der Angeklagte bis jetzt milde Richter\n\nfe\n\nPend, die ihn vor dem Zuchthaus bewahrten. Nach ihren\n\n1.\n\nUrteilsgründen glaubt im übrigen die Strafkammer, die\ndiesmal zu einer Zuchthausstrafe verurteilt hat, dass\ndiese Zuchthausstrafe eine solch nachhaltige Wirkung\nauf den Angeklagten ausübt, dass ihr eine Sicherungs-\n\nverwahrung noch nicht erforderlich erschien. Den:\n\n(D\n{63}\n\nentspreche, wie es in dem Urteil heisst, such dem\n\nre e3}\n7\n\n@!\nme\n\nziehungsgedanken der Strafe, zunächst einmal eine\n\nsere Zuchthausstrafe zu verhängen und nicht sofort auf\n\nca\n\nre\nSicherungsverwahrung zu erkennen.\n\nkus diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils\nergibt sich, dass die Strafkammer die Voraussetzungen\nfür die Anordnung einer Sicherungsverwahrung näher geprüft hat und aus tatsächlichen Gründen zu der überzeugung gekommen ist, dass äie öffentliche Sicherheit\ndiese Anordnung für die Zeit nacıder Entlassung des\nAngeklagten aus der Strafhaft im gegebenen Falle nicht\narfordert. Da sie einen gewissen Schutz der „llgemeinheit vor dem Angeklagten für notwendig hielt, hat sie\nauf ein Berufsverbot gegen. den Angeklagten für die\n. Deuer von fünf Jahren erkannt.\n\nGegenüber diesen tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils kann die Revision der Stasatsanwaltschaft daher auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie\ndie Ablehnung der Sicherungsverwahrung durch die Strafkammer für rechtlich fehlerhaft hält.\n\n4\n\nZur Anrechnung der von dem ängeklagten\nweiter verbürsten Untersuchungshaft bestand\nvisionsgericht kein Anlass.\n\nKoeniger Dr. Sauer\nDr. Arndt Menges\n\n> nenne\n\ninzwischen\n\nzür das Realdus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-28/2-str-248-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-28/2-str-248-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.220393+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-28/2-str-248-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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