{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-27","aktenzeichen":"4 StR 331/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".. a\n\n2503 053 4\n\n4 StR 331/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Strafverfahren\n\nden Fleischermeister Bruno B EEE zu:\n\nREM Westt., geboren am EB 1906 in DE,\n\nz.Zt. auf Grund eines Unterbringungsbefehls in der\n\nHaftanstelt DEE,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\nals.beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Em _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1953 wird mit\nder Massgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer freigesprochen wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27)\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte leidet an einer traumatischen\nHirnverletzung. Nach dem Genuss von Alkohol entkleidete er sich völlig in seinem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer und stellte sich auf einen Stuhl, obwohl\nein Fensterflügel geöffnet und die Gardine zurückgezögen war. Er wollte in geschlechtlicher Erregung seinen Körper und seinen Geschlechtsteil der Betrachtung\ndurch die neunjährige Schülerin BEE preisgeben,\ndie auf der Strasse stand und in das Zimmer schaute;\nder Angeklagte ist einschlägig vorbestraft.\n\n+\n\nDas Landgericht hat den äusseren Tatbestand eines\nversuchten Verbrechens nach § 176 Nr 3 StGB zwar als\ngegeben angesehen, jedoch die Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint und seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten behauptet zu Unrecht,\ndie Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt\n(§ 244 Abs 2 StPO), weil sie den Tatort nicht besichtigt und einen Jugendpsychologen als Sachverständigen\nricht zugezogen habe. Dessen bedurfte es nicht mehr,\nnachdem der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hatte,\ner sei \"der Auffassung gewesen, Elisabeth DEE nabe ihn, von ihrem Standpunkt aus durch das Fenster\nblickend, ohne weiteres nackt auf dem Stuhl und seinen Geschlechtsteil sehen können\"; das Kind habe \"sich\nemporgereckt\". Das Landgericht hat nicht als erwiesen\nangesehen, dass das Kind das Glied auch gesehen hat,\nvielmehr hat es nur ein versuchtes Verbrechen angenommen. Der Tatrichter brauchte auch nicht nach den beiden Männern zu forschen, die nach dem unzulässigen Beweisermittlungsamtrag der Verteidigung den betrunkenen\nBeschwerdeführer von der Zecherei des Vortages heimge-\n\n- 3 -\n\nrn ee\n\nwe\n\nse t#-\n\n.\nFe\n=\n.\n\nun.\nk)\n\nwere\n\n- 3.\n\nbracht hatten, da er die Schuldunfähigkeit auch auf\ndie Wirkung des am Vortage genossenen reichlichen Alkohols zurückgeführt hat.\n\nDer Inhalt der Beschlüsse, mit denen das Gericht\ndie echten Beweisamträge der Verteidigung abgelehnt\nhat, ist nach § 244 Abs 4 und 5 StPO nicht zu beanstanden. Die wörtliche Niederschrift der Aussdge des\nKindes anzuordnen, stand im pflichtgemässen Ermessen\ndes Gerichts (§§ 273 Abs 3, 238 Abs 2 StPO); ein Recht\ndarauf hatte die Verteidigung nicht (RGSt 28, 395).\n\nZutreffend weist indesseh die Revision darauf hin,\ndass die Strafkammer den Eröffnungsbeschluss vom 2. September 1952 nicht erschöpft hat; dieser legte dem Angeklagten ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Nr 3 StGB\nzur last. Der Urteilsspruch enthält jedoch keine Entscheidung über den Schuldvorwurf. Das ist zugleich ein\nsachlicher Fehler, den der Senat richtigstellen kann;\nvom Standpunkt des Tatrichters aus hätte der Beschwerdeführer freigesprochen werden müssen (RGSt 73. 315 f).\n\nDer festgestellte Sachverhalt ist frei von echten Widersprüchen. Das Kind \"befand sich auf der Strasse\nan dem Gartenzaun vor dem Fenster\". Wenn es später |\nheisst, das Kind habe \"vor dem Fenster! gestanden, 80\nist das im Sinne der vorangegangenen Beschreibung des\nStandortes zu verstehen, zumal da auch wiederholt davon die Rede ist, das Kind habe \"am Garten\" gestanden,\nes habe \"vom Zaun her\" auf ihn geschaut. Die von der\nVerteidigung weiter behaupteten Verstösse gegen die\nDenkgesetze und Trfahrungssätze sind im Grunde nur Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die\nder Revisionsrichter nicht beachten kann (§ 337 StPO).\n\nDas sachliche Strafrecht hat das Landgericht zwar\n\n-4-\n\nnicht überall zutreffend angewandt, jedoch beschweren die Fehler den Angeklagten nicht.\n\nEs ist nicht einzusehen, warum die Strafkammer\näen Beschwerdeführer nicht aus § 330 a StGB verurteilt hat, wenn sie von dessen Schuldunfähigkeit zur\nTatzeit überzeugt war. Sollte das deshalb unterblieben sein, weil der Täter nicht \"völlig betrunken\", sondern nur \"angetrunken\" war, so würde das Landgericht\ndamit einer irrigen Vorstellung von den Voraussetzungen des § 530a StGB erlegen sein. Schon eine die Geistestätigkeit beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins mit den im § 51 StGB beschriebenen Polgen genügt\nfür die Annahme eines Rausches im Sinne des § 330a\nStGB. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben schon darauf hingewiesen (vgl JZ 1952, 296), dass\nbei einem Rausch eine Bewusstseinsstörung nicht erst\ndann vorliegt, wenn er bis zur Sinnlosigkeit 'gesteigert ist. nöglicherweise ist die Verurteilung aber auch\ndeshalb unterblieben, weil die Trunkenheit nicht die\nalleinige Ursache der angenommenen Unzurechnungsfähigkeit war. Die Vorschrift des § 330a StGB scheidet aber\nnicht schon dann aus, wenn die Schuldunfähigkeit, die\nauf den Alkoholgenuss hin eintritt, nur auf eine besonders starke Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol,\n\nz.B. als Folge des Hirntraunas, zurückzuführen ist\n(RGSt 73, 132). Der sog. pathologische Rausch, für\n\nden der Sachverhalt eindeutige Anhaltspunkte bietet,\nhätte die Bestrafung des Angeklagten nicht ausgeschlossen. Indessen ist der Beschwerdeführer durch diese Unterlassung nicht beschwert. Die Verurteilung durch den\nTatrichter ist wegen des Verbotes des § 358 Abs 2 StPO\nnicht nachholbar. Der Urteilsinhalt lässt keinen Zweifel darüber zu, dass das Landgericht auch neben der\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Unterbrin-\n\n-5-\n\nep,\n\n|\ni\n®\ns\n8\n\n...\n\n-5-\n\ngung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hätte, da bei ihm nicht nur eine\nvorübergehende, sondern eine dauernd verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) vorliegt.\n\nDas Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als einen Beginn der Ausführung des\nVerbrechens nach § 176 Nr 3 StGB gewertet; denn er\nhatte nach seinem Plane alles getan, was bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar zur Vollendung geführt hätte. Schon seine eigene Einlassung\nenthielt die. Unrechtsmerkmale eines versuchten Verbrechens. .\n\nNach der Überzeugung des Tatrichters, die sich\nvornehmlich auf ein fachärztliches Gutachten und den\n\n. alsbaldigen Rückfall nach der Verbüssung der Vorstra-\n\nfe von einem Jahr Gefängnis stützt, leidet der Beschwerdeführer an einem Hang, sich zur Befriedigung\nseines starken Geschlechtstriebs vor Kindern zu entbiössen. Sein Hemmungsvernögen ist gegenüber diesen\nTrieb durch das Gehirntrauma schon in nüchternem Zustand erheblich herabgesetzt (§ 51 Abs 2 St@B). Diese stetige Bereitschaft zu sittlichen Verfehlungen\ngegenüber Kindern kann schon durch eine geringe Menge\nAlkohol in einer rechtsverletzenden Weise in die Tat\numgesetzt werden. Aber auch ohne Alkohol besteht nach\nden fachärztlichen Feststellungen \"eine sehr grosse\nWahrscheinlichkeit\" der Wiederholung gleichartiger Taten. Das ist auch die Überzeugung des Gerichts. Diese\nbegründete Besorgnis kann nicht durch den Hinweis ausgeräumt werden, dass der Angeklagte sich früher wegen\nseiner strengen katholischen Erziehung gut geführt\nhabe; der von seiner Frau geschiedene Beschwerdeführer\n\n7\n\nist nunmehr krank und bedarf ständiger Aufsicht:\nDass die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers\ndem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht genügen würde, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt; es ist aber bei den obwaltenden\nUmständen offensichtlich, dass \"die Gefahr durch\nandere, weniger einschneidenae und zumutbare Mittel\nnicht abgewendet werden kann\".\n\nKrumme Hülle Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Seibert\n\n°s\nTUT ET RETTET EEE DEE TEE EEE EERTEIET\n\n..m.,.\n\noa\n\name en\n\n—\n\na.\n\nrn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/4-str-331-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/4-str-331-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.320593+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-27/4-str-331-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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