{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-08-27","aktenzeichen":"3 StR 147/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 141/53 2327 069 3%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberregierungsrat Dr. Fritz Tr EB aus\nDEMEEEEEEEED- CUBE, geboren arı GB. Ce Ein\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n3undesr:.chter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwali ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli\n1952 unter Aufhebung des Strafausspruchs dahin\n\ngeändert:\n\nl. Der Angeklagte wird wegen Betruges in fünf\nFällen verurteilt und von der Anklage des\nBetruges in drei Fällen (Stimm, TeiEED-Foul\n\n) freigesprochen.\n\n>, Das Verfahren wird in den Fällen 4\nKl, DeiD und RB A\n\n3 Soweit der Angeklagte freigesprochen und das\nVerfahren eingestellt worden ist, fallen die\nKosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver--\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„bunte: ee . an.\n\n| Ai\n\n2.\n\nWo\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs YHonsten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfatrensrechts und des\n\nsachlichen Rechts. Sie hat teilweise Irfolg.\n\nI.\n\nl. Die Revision macht geltend. dass durch die Einbeziehung des Talles U in die den Gegenstand der\nanklage bildende fortgesetzte Tat und durch die Verurteilung in diesem Falle die §§ 151, 155, 264 StPO verletzt seien. Die Rüge greift durch.\n\nDas Landgericht hat insgesamt zwölf Fälle erörtert.\nAcht davon waren in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss\nenthaiten. Diese hatten dem Angeklagten fortgesetzten Betrug. begangen durch acht Einzelhandlungen in den Jahren\n1949 bis 1951, zur Last gelegt. In dreien von diesen\nFällen hat das Landgericht d&n Angeklagten nicht überführen können, hat ihn aber insoweit nicht ausdrücklich\nfreigesprochen. Dies sind die Fälle SteEEMERED, Teil\nund Po. In den übrigen fünf Fällen (TED, Bank\nfür Gemeinwirtschaft, KouiEp, Rı dEREEEEED Girozentrale\nund Ri) hat es einen Betrug ‘für erwiesen erachtet\nunä in Übereinstimmung nit dem Eröffnungsbeschluss angenommen, dass diese Fälle eine fortgesetzte Tat bilden.\nDas Landgericht hat darüber hinaus vier weitere Fälle in\ndie Verhandlung einbezogen und im Urteil erörtert. Das\nsind die Fälle vn, “IE, De@iB und RW. im\nFall mE Hält das Landgericht den angeklagten für\nschuldig. Es hat diese Einzeltat in den Nortsetzurgszusamnenhang einbezogen. In den Fällen KıEE> und DAB\nhat es eine Schuld des Angeklagten nicht feststellen\n\nkönnen. Die Feststellungen im Fall Rp ergeben an sich\ndie äusseren und inneren lerkmale des Betruges. Das Landgericht hat ihn aber bei der Urteilsfällung ausgeschieden, ohne allerdings insoweit den Angeklagten freizusprechen oder das Verfahren einzustellen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt: Da dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss ein fortgesetzter Betrug in den Jahren\n1949 bis 1951 zur last gelegt werde, der Fall Re sich\naber erst im Juli 1952 abgespielt habe, sei er vom Eröffnungsbeschluss nicht erfasst.\n\nDie Einbeziehung des Falles Kb verstösst gegen\ndas Verfahrensrecht: Das Urteil beruht auf dem Verstoss,\nweil der Angeklagte in diesem Falle schuldig gesprochen\nist\n\nGegenstand der Verhandlung und der Urteilsfindung\nist die in der Anklage bezeichnete Tat (§§ 155, 264\nSt?0). Tat in diesem Sinne ist nicht das einzelne, in\nder Anklage und im Eröffnungsbeschluss geschilderte Tun\ndes Angeklagten, sondern der von der Anklage erfasste\ngeschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit, der nach\nder natürlichen Anschauung einheitliche Lebensvorgang\n(vgl RGSt 66, 19 mit Nachweisen).\n\nIn tatsächlicher Hinsicht darf das Urteil nur über\ndas durch den Eröffnungsbeschluss bei ihm anhängig gewordene geschichtliche Vorkommnis urteilen, sofern nicht\näie Voraussetzungen des § 266 StPO gegeben sind. In\nder rechtlichen Beurteilung des geschichtlichen Vorkommnisses ist es allerdings vom Eröffnungsbeschluss\nunabhängig. Auch die fortgesetzte Tat ist eine einheitliche Tat im Sinne der angeführten Vorschriften (RGSt 66,\n45). Ist wegen einer fortgesetzten Tet die Strafklage\nerhoben, so umfasst der Eröffnungsbeschluss von selbst\n\nsämtliche Handlungen, in denen ein Teil der fortgesetzten\nTat gefunden werden kann, ob er sie nun erwähnt oder nicht\n(R6St 66. 19, 21) Das Gericht ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle Einzelhandlungen heranzuziehen und zu erörtern, die als Teil der angeklagten fortsetzungstat in Betracht kommen können, auch\nwenn der Eröffnungsbeschluss sie nicht erwähnt. Das\nrechtskräftige Urteil erledigt die gesemte einheitliche\nTat in allen ihren vor der Verkündung begangenen Einzelhandlungen, gleichviel, ob sie das Gericht berücksichtigt\nhat. ob sie ihm bekannt waren und ob sie ihm überhaupt\nbekannt sein konnten (RGSt 66, 50). Da aber bei der fortgesetzten Tat die rechtliche Einheit nur durch den einheitlichen Gesamtvorsatz hergestellt wird. so stehen die\nSinzelhandlungen auch rechtlich als selbständige Taten\nda, wenn und soweit das einigende Bend entfällt (vgl RGSt\n66, 19, 22). Durch die Heranziehung der im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Fälle zur Prüfung, ob sie in den\nFortsetzungszusammenhang Zallen, allein, werden diese\nEinzelhandlurigen noch nicht rechtshängig. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht zu der angeklagten fortgesetzten Tat\ngehören, so darf das Gericht nicht über sie entscheiden,\nsofern nicht die Voraussetzungen des $-266 StPO erfüllt\nsinä- Es ist daher en sich njcht zu beanstanden, wenn\n\ndas Landgericht vier weitere Fälle zur Prüfung herangezogen hat, in denen der Angeklagte des 3etruges verdächtig\nwer. Es musste auch den im Kröffnungsbeschluss nicht erwähnten Fall kB ohne Nachtragsanklage und ohne\nZustimmung des ‚Angeklagten zum Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung machen, wenn die Einzeltaten\nin Fortsetzungszusammenhang standen und der Fall REED\nin den Fortsetzungszusammenhang fiel. Traf aber diese\nVoraussetzung nicht zu, dann verstiess die Verurteilung\n\nE\n\n-6\n\nin Falle U gegen die Vorschriften der §§ 155 und\n264 StPO Denn die Zulässigkeit der Einbeziehung ohne\nNachtragsanklage hängt nicht von der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss, sondern von dem Ergebnis\n\nder sachlichrechtlichen Prüfung über den fortsetzungszusamnenhang ab. Daher hat diese Frage hier auch verfahrensrechtliclhe Bedeutung. Sie muss infolgedessen schon\nin diesem Zusammenhang erörtert werden.\n\nDabei ergibt sich, dass das Landgericht den Fortsetzungszusaemmenhang nicht rechtlich einwandfrei begründet hat. Es ist ihm zwar darin beizutreten, dass der\nıngeklagte seine Betrügereien im wesentlichen auf die\ngleiche Art und „eise beging und dass er dabei jedes lial\ndasselbe Xechtsgut verletzte. Dass sie sich gegen verschiedene Personen richteten,sieht der Annahme einer Tortgesetzten Tat nicht entgegen (RSSt 70, 244). Das entscheidende Nerkmal der fortgesetzten Tat ist eber ein\ninneres: Der einheitliche, von vornherein gefasste, auf\nden Gesamterfolg aller Einzeltaten gerichtete Vorsatz\ndes Tüters. Das Landgericht hat das ilesen des Gesamtvorsatzes verkannt. Es findet ihn in dem \"einmal gefassten\nEntschluss des Angeklagten, bei sich bietender Gelegenheit sich Geldbeträge zu verschaffen\". Ein solcher Entschluss ist kein Gesamtvorsatz. ur ein solcher Vorsatz\nmacht eine Kehrheit von einzelnen Straftaten zu einer\nfortgesetzten Tat, der von Anfang an einen bestimmten\nGesamterfolg im Auge hat und auf diesen Gesamterfolg\ngerichtet ist. In diesem Sinne ist der Begriff vom Reichsgericht entwickelt und vom 3undesgerichtshof übernommen\nworden. Entscheidend ist der einheitliche vorausschauende Tatentschluss. Er muss die mehreren in „ussicht genommenen „kte strafbarer Tätigkeit als ein einheitliches\nGanzes, als eine einzige, in ihrer wesentlichen Gestal-\n\nFa ı7;\n\n-1-\n\ntung abgegrenzte Straftat umfassen, dergestalt, dass die\n\neinzelnen Tätigkeiten nur als unselbständige „usführungs-\n\nakte einer einzigen Tat erscheinen (z.B. RGSt 66, 236;\n\n72, 211; OGH 1, 346). Der blosse allgemeine „ntschluss,\nbei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straftaten\n\neiner bestimmten Art zu begehen, begründet allein nicnt\nden Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163. 167). Die Feststellungen rechtfertigen also nicht die Annahme einer einheitichen Tat. So lange aber eine solche nicht feststeht,\n\nist die Äburteilung weiterer Teilhandlungen ohne Nach-\n\ntragsanklage und ohne Zustimmung des Angeklagten (§ 266\nStPG) verfahrensrechtlich unzulässig.\n\nDes Landgericht hätte daher im Falle LUD eine\nSachentscheidung weder im Sinne eines Schuldspruchs noch\nder Freisprechung treffen dürfen, Es hätte vielmehr das\nVerfahren insoweit einstellen müssen, weil eine Prozessvoraussetzung fehlte, gleichgültig, ob es den Angeklagten\nin diesem Fall für schuldig, oder nicht schuldig hielt.\n\n2. Auch in den Fällen xıaD und Dei hätte auf\nTinstellung des Verfahrens erkannt werden müssen. uber\näie Zinbeziehung des Falles De enthält die Sitzungsniederschrift nichts. Bezüglich KIM weist sie nach,\ndass der Angeklagte auf Antrag der Staatsanwaltschaft\ndarauf hingewiesen worden ist, er könne gegebenenfalls\nwegen einer weiteren fortgesetzten Betrugshandlung zum\nNachteil des Zeugen KIM verurteilt werden. kine Nachtragsanklage kanı darin nicht gesehen werden, weil die\nZustimmung des Angeklagten fehlt. Obwohl der Angeklagte\nin diesen Fällen nicht für schuldig befunden worden ist,\nscheidet die köglichkeit eines Freispruchs aus, weil es\nan einer wesentlichen Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlt. Den Mangel der Prozessvoraussetzung\nberücksichtigt das Revisionsgericht auch ohne ausdrück-\n\nliche Rüge von ımts wegen.\n\nrun. 0,»\n..\n\nme nenn.\n\nnenne mens\n\n—. a\n\n-8-\n\n3. Ebenso war im Fall R@B Finstellung des Verfahrens geboten, weil eine wesentliche Prozessvoraussetzung, die Nachtragsanklage, fehlte. Das Landgericht\nhat die Einstellung offenbar versehentlich nicht im\nUrteilssatz ausgesprochen.\n\n4 Aus demselben Grunde ist auch die Verfahrensrüge berechtigt, dass das Jandgericht den Angeklagten\nin den Fällen StEEp, Tee und Po, in denen\nes ihn nicht überführen konnte, hätte freisprechen müssen.\nVom Standpunkt des Landgerichts aus war allerdings ein\nausdrücklicher Freispruch nicht nötig. Die von der Revision angeführten beiden Urteile des 3undesgerichtshofs vom 9. Januar 1951 und vom 23. Januar 1951 (J2 1951.\n\n309 und BGHSt! 1, 8) betreffen nur den Fall, dass der\n\nAngeklagte, der einer aus mehreren sinzelakten bestehenden fortgesetzten Tat beschuldigt ist, nur in einem einzigen Fall überführt werden kann. 3ei dieser Sachlage\nmuss er wegen der nicht erwiesenen Sinzeltaten freigesprochen werden. übenso muss er teilweise freigesprochen\nwerden, wenn der Eröffnungsbeschluss ihm mehrere selbständige Taten zur Last legt, das Gericht ihn aber nur\nwegen eines Teiles dieser Taten unter Annarme einer\nfortgesetzten Handlung verurteilt (BGH NJW 1952, 432).\nDiese Entscheidungen treffen auf den vorliegenden Fall\nnicht zu. Im Ergebnis ist die Rüge aber begründet, weil\ndie Annahme von Portsetzungszusammenhang auf Rechts-\n\nirrtun beruht.\n\n5, Eine Zurückverweisung bezüglich des Schuldausspruchs wegen der erörterten Rechtsfehler ist indessen\nnicht erforderlich. Das Revisionsgericht kann ihn von\nsich aus berichtigen. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann Fortsetzungszusammerhang keinesfalls in Frage\nkommen. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte die\n\n..\n\nin der Zeit vom November 1949 bis Juni 1951 verübten Betrügereien auf Grund eines einheitlichen, von vornherein\nauf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes begangen hat.\n\nInfolge der Änderung des Schuldspruchs muss jedoch\nder Strafausspruch aufgehoben und insoweit die Sache en\ndas Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs hat auch eine\nentsprechende Änderung der Kostenentscheidung zur Folge.\n\n6. Jie weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch\n\na) Dass das Urteil nicht innerhalb einer lioche nach\nder Verkündung abgefasst worden ist, begründet nicht die\nRevision. uf diesem Verstoss kann das Urteil nicht beruhen (BGH ISW 1951, 970; KDR 1953, 309). Der \\iiderspruch zwischen der mündlichen und der schriftlichen\nBegründung, den der Beschwerdeführer behauptet, würde\nihn nicht beschweren; in der mündlichen Urteilsbegründung ist in Fall KIM die Schuldfrage angeblich bejaht\nworden. Im schriftlichen Urteil ist dargelegt, dass der\nAngeklagte in diesem Falle nicht zu überführen sei. Massgebend ist für das Revisionsgericht nur die schriftliche\n\nUrteilsbegründung.\nb) Die Verlesung der Aussage des Zeugen Dr. REED\nin der Bauptverhandlung kann nicht mehr gerügt werden.\n\nDer Zeuge ist äurch den beauftragten Richter der Strafkammer in Frankfurt, Wain vernommen worden. Im Sitzungs-\n\nprotokoll ist vermerkt, dass alle am Verfahren Beteiligten;\n\nalso auch der Angeklagte und sein Verteidiger, der Verlesung zugsstimmt haben (§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO)\n\nc) Die Revision rügt Verletzung des §§ 67 StPO. Auch\ndiese Rüge ist unbegründet. Im Falle des Zeugen Dr. Ro@B-\na treffen schon die tatsächlichen Voraussetzungen\nnicht zu. „er Zeuge ist bei seiner Vernehmung durch den\n\n“0m wc me nee .\n\n(| —meiar:\n\nWem\n\nsunnan . .\nKRRS VEL TE pP Zu Ze\n\nrm”\n\nFon u Pe N\n\n- 10 --\n\nbeauftragten Richter am 11. Juli 1952 vereidigt worden,\nBei der Vernehmung durch den beauftragten Richter am\n\n23 Juli 1952 hat er sich auf den am 11. Juli geleisteten\n„id berufen. Dieses Verfahren war nach § 67 StPO zulässig\n\nEin Verstoss gegen diese Vorschrift liegt allerdings\nim Falle des Zeugen Sch vor. Dieser ist in der\nHzuptverhandlung vom 17. Juli 1952 vernommen worden.\n\nIm Protokoll ist vermerkt: \"Der Zeuge versicherte die\nRichtigkeit seiner heutigen Aussage unter Berufung auf\nden im Vorverfahren vor dem Amtsgericht in Düsseldorf\n\nam 156. Januar 1951 geleisteten Eid\" Wie sich aus dem\nwortlaut des § 67 StPO ergibt, darf die 3eeidigung eines\nZeugen in der Heuptverhandlung nur durch eine Versicherung\nunter Berufung auf einen Eid ersetzt werden, den der Zeuge in demselben Hauptverfahren geleistet hat. Er darf\nnicht durch die Berufung auf einen im Vorverfahren geleisteten Zid ersetzt werden (RGSt 64, 379) Das Urteil\nkann indessen nicht auf diesem Fehler beruhen. Das Landgericht hat die Zeugenaussage als beeidete gewürdigt.\n\nDer Zeuge hat seine Vernehmung ersichtlich als eidliche\nbetrachtet. Die Sachlage. war also nicht anders, als wenn\ner wirklich vereidigt worden.wäre (vgl RG aaO und J\\. 1950,\n1521).\n\nd) Die Ablehnung des Beweisamtrages des Verteidigers\nauf Vernehmung des Zeugen vB H@B verstösst nicht gegen\n§ 244 Abs 3 StPO. Die Revision behauptet, das Landgericht\nhabe die zugesagte wahrunterstellung der Beweistatsachen\nnicht folgerichtig durchgeführt. Ein solcher Verstoss\nkann indessen nicht vorliegen, weil die behaupteten Tatsachen für das Landgericht unerheblich waren. Entscheidend für die Beweiswürdigung waren die 3ekundungen des\n\nEi\n\n‚se\n\n- 11 ..\n\nZeugen Dr. Rob über die Unterredung des Angeklagten\nmit diesem Zeugen vom 15. kai 1950, nicht aber die dieser\nUnterredung vorangegangenen Besprechungen des {ngeklagten\nnit dem Zeugen v@@ H@&B und des letzteren zit dem dDirektor Sp; auf die sich der Beweisamtrag der Verteidigung bezo. Das iendgericht hat bei der Urteilsfindung\nweder die behauptete Tatsache, noch ihr Gegenteil verwertet. Es sieht im Fall der Bank für Geneinwirtschaft\neinen Betrug des sngeklagten nicht darin, dass er die\nOrgane der Bank über die Höhe seiner Verbindlichkeiten\ngetäuscht haben, sondern darin, dass er die ihm von\n\nDr. Ro gestellte unerlässliche Bedingung für die\nGewährung eines Kredites, die Srteilung eines unwiderruflichen Auftrages an die seine Gehaltsbezüge auszahlende Kasse zur überweieung der Bezüge an die Bank, angenommen hat, obwohl er sich bereits einem anderen Kreditinstitut gegenüber in gleicher Weise gebunden hatte. Dadurch hat er nach Ansicht des Landgerichts dem Dr. Ro@-\nWB Ze: lungswilligkeit vorgespiegelt, obwohl er die Kreditbedingungen weder erfüllen konnte noch wollte. Das Urteil kann demnach nicht auf der Ablehnung des Beweisan-\n\ntrages beruhen.\n\ne) Die Revision beanstandet die Ablehnung des Artrages des Verteidigers, den Zeugen Sci zu vernehmen. -Jieser sollte bekunden, dass er dem ingeklagten\nerklärt habe, es bestehe die Köglichkeit der Aufhebung\nseiner zwangsweisen Beurlaubung, wenn er mit den 3000 IK,\ndie er von der RnB Girozentrale haben wollte,\nseine Schulden tilgen würde. Das Landgericht hat den 3eweisamtrag abgelehnt, da die bekauptete Tatsache als wahr\nunterstellt werden könne. Zwar findet sich nirgends im\nUrteil eine entsprechende Yeststellung. kin “iderspruch\n\nET Te\n\nnn:\n\nsom\n\nre\n\num. \"0\n\n- 12 -\n\nzur hahrunterstellung kann jedoch auch hier nicht vorliegen, weil das Landgericht die Tatsache nicht verwertet hat.\n£r hat sie bei der rechtlichen Würdigung offenbar für unerheblich angesehen. Der Angeklagte wollte dartun . dass er\nim Fall der Ar Girozentrale nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt habe, weil er damit habe rechnen können,\nnach Bezar.lung seiner Schulden seinen „ienst wieder aufnehmen zu können. Er hatte die Girozentrale um ein Darlehen von 30900 DM gegen Gehaltsabtretung gebeten. dabei\neber verschwiegen, dass er vorläufig seines Dienstes enthoben war Das Landgericht geht davon aus, dass er auch\nbei vollen Gehaltsbezügen nicht in der Lage gewesen wäre,\ndie Teilzahlungen, die er versprochen hatte, zu erfüllen,\nAn dieser Teststellung könnte auch die Unterstellung, dass\ner mit Aufhebuhg der Beurlaubung rechnen konnte, nichts\nändern. Diese blosse kKöglichkeit beseitigte noch nicht\n\ndie Gefahr, die für den von der Bank gewährten Kredit bestand. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte durch\nsein Verhalten sich den Anschein gegeben habe, als ob er\nzahlungswillig sei, während er es in wirklichkeit nicht\ngewesen sei.\n\nf) Die Rüge, das Urteil sei in sich widerspruchsvoll,\nist keine Verfahrensrüge. Sie betrifft das sachliche Recht.\n\ng) Die Zivilprozessakten des Landgerichts in Düsseldorf, betreffend den Wechselprozess des Zeugen Ti gegen den Angeklagten, konnte das Landgericht zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung machen; ohne die in diesen .kten enthaltenen Schriftstücke zu verlesen. Im Sitzungsprotokoll\nist vermerkt, dass der Inhalt dieser Akten den Zeugen\n\nTi bei seiner Vernehmung vorgehalten worden ist. Dieses Verfahren ist zulässig und verstösst nicht gegen.§ 249\nStPO. Dass das Landgericht die Akten als urkundliche 3e-\n\nweismittel benutzt hätte, ist aus dem Urteil nicht zu ent-\n\nnehmen.\n\n- 13 -\n\nh) Fehl geht auch die Rüge, dass das im Urteil wörtlich\n\nangeführte Schreiben der Bank für Geneinwirtschaft von\n\n18: Juli 1950 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Das Schreiben brauchte nicht verlesen zu werden,\nwenn der Angeklagte seinen Inhalt auf Vorhalt zugab. In\nwelcher Weise ein Schriftstück in die Hauptverhandlung\neingeführt worden ist, braucht im Protokoll nicht vermerkt\n\nzu werden. es Sei denn, dass es im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden ist. Äbgesehen davon kann auf\neiner etwaigen Unvollständigkeit des Protokolls das Urteil nicht beruhen.\n\nII.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:\n\n1. Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs hat auch\nsachlich-rechtliche Bedeutung. Der Angeklagte ist durch\ndie Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert, weil\ner in den Fällen Stp, TeiEb und To, in denen\ner nicht überführt ist, nicht freigesprochen worden ist\n(BGH NSW 1951, 411).\n\n2. Im übrigen bestehen sachlich-rechtliche Bedenken\nnur im Falle Tim. Die Feststellungen sind hier unklar\nhinsichtlich des Umfanges des Betruges. Das Landgericht\nfindet einen Vermögensschaden des Ti@WWB auch darin,\ndass er sich bereit finden liess, einen vom Angeklagten\nnicht eingelösten Wechsel zu verlängern. Eine Stundung\nbegründet jedoch nur dann einen neuen selbständigen Vermögensschaden, wenn durch sie die Forderung weiter an\nwert verliert (BGHSt 1, 264). kiner solchen annahme steht\nnier die Feststellung entgegen, dass wegender Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten an und für sich eine vermehrte\nGefährdung der insprüche des Ti@WB durch die Wechselver-\n\nSE\n\n}\n\n- 14 -\n\nlängerung nicht mehr eintreten konnte, Das Landgericht\nsieht aber einen Betrug vor allem auch darin, dass der\nangeklagte durch die wahrheitswidrige Behauptung, er\nerwarte täglich den Eingang einer Entschädigung von\n\n15 000 DM für seine in Osten verlorenen Vermögenswerte.\nTi@WWWw zur Lieferung weiterer \\iaren auf Kredit veranlasst hat. Dass hierdurch das Vermögen des Ti beschädigt worden ist, ergibt der Zusammenhang ohne weiteres\nDie Unklarheit kann sich demnach nur auf das Strafmass\neusgewirkt haben, nicht auch auf den Schuldspruch, weil\ndie Tat im Falle Tin fortgesetzter 3etrug bleibt,\nauch weun die Stundung keinen weiteren Schaden verursacht hat. Der Strafausspruch muss aber ohnehin aufgehoben werden.\n\n3. In allen übrigen Fällen, in denen der ingeklagste\nverurteilt ist, hat das Landgericht die äusseren und\ninneren Merkmale des 3etruges einwandfrei nachgewiesen.\nDie Angriffe der Revision richten sich hauptsächlich\ngegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung\nund sind insoweit unzulässig. Daher kann die Revision\nnicht darauf gestützt werden, dass die Feststellungen\ndes Landgerichts nicht überzeugend seien; auch nicht\ndarauf, dass die Annahme, der Angeklagte sei nicht\nzahlungsfähig und zahlungswillig gewesen, nicht berechtigt sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte in einzelnen Fällen ein Darlehen später ganz oder teilweise zurückgezahlt hat, schliesst eine solche Annahme nicht aus.\nJurch Wiedergutmachung des Schadens kann ein bereits\nbegangener 3etrug nachträglich nicht beseitigt werden.\n\nAuf den von der Revision angegriffenen allgemeinen\nAusführungen des angefochtenen Urteils über die Tatbestandsmerkmale des Betruges, insbesondere über die Offen-\n\nmt\n\nno\n\n- 15 -\n\nbarungspflicht eines Kreditsuchenden, beruht das Urteil\nnicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese\nAusführungen in allen Einzelheiten rechtlich unanfechtbar sind Die tatsächlichen Feststellungen zu\n\nden einzelnen Betrugsfällen rechtfertigen jedenfalls\ndie Verurteilung\n\nIm Falle der Kr Girozentrale nimmt das\nLarägericht an-mit Rücksicht auf die besonderen Verhäitnisse des “alles mit Recht -, dass der Angeklagte\nverpflichtet gewesen wäre, der Bank über seine Vermögenslage, insbesondere darüber Auskunft zu geben,\ndass er seines Dienstes enthoben wer. Das Landgericht\nstellt fest, dass er den Kredit nicht erıalten hätte.\nwenn der Benk seine wirklichen Verhältnisse bekannt\ngewesen wären, und dass er dies auch wusste. Zudem\nhat der Angeklagte in diesen Falle die Abtretung aller\nAnsprüche aus einer Lebensversicherung aı.geboten, die\nzur Fälfte schon an einen anderen Gläubiger abgetreten waren. Ferner hat er unwahre ängaben über die Höhe\nseines Gehalts gemacht und eine Gehaltsabtretung angeboten, obwohl seine Bezüge bereits gepfändet waren.\nEr hat es also nicht nur unterlassen, der Bank seine\nwahren Verhältnisse zu offenbaren, sondern hat darüber\nhinaus tätig falsche Vorstellungen über seine Lage\nerweckt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich deutlich\ndie Überzeugung des Landgerichts, dass er durch sein\ngesamtes, im einzelnen festgestelltes Verhalten bei\nden Organen der Bank den Irrtum hervorgerufen hat, _\ner sei kreditwürdig und zahlungswillig (vgl RG DStR\n1939, 170; RGSt 70, 151 und die dort weite\nWntscheidungen) .\n\nr angeführten\n\nnn ung ei ...\n\nine re\n\nLei m\n\nBUPTMYT\n\n-—— ren.\n\nö\n\nwunn-\n\n2 Ylkhi\n\n-16 -\n\n„uch im Falle der Bank für Geueinwirtschaft ist der\nAussere und der inrere Betrugstaibestand ausreichend nachgewiesen Nach der Ansicht des Landgerichts liegt die\nTäuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er sich\ndemit einverstanden erklärte, als Sicherheit der Bank\ngegenüber einen unwiderruflichen Auftrag an seine Dienststelle auf Überweisung seines Gehalts an die Bank zu erteilen, obwohl er insoweit bereits gegenüber der Kreissparkasse vernflichtet und gebunden war und daher diese\nSicherheit nicht nochmals leisten konnte. Das landgericht\nwill demit offensichtlich nicht sagen. dass es dem !\\ngeklagten rechtlich unmöglich gewesen wäre, den überweisungsauftrag zu erteilen. Jen Urteilsausführungen ist vielmehr die Jberzeugung des Gerichts zu entnelimen, dass der\nangeklagte wegen seiner Bindung an die Kreissparkasse,\ndie er der Bank für Gemeinwirtschaft verschwieg, gar nicht\n\ndie Absicht hatte, den Überweisungsauftrag zugunsten der Bank\n\nmeinwirtschef; zu erteilen,zumal er ihn nachher auch tatsächlich nicht gegeben hat. Mit Recht nimmt daher das\nLandgericht an. der Angeklagte habe bei dem Bankdirektor\nDr. Roi einen Irrtum erregt, indem er diesem nänlich seine ernste Absicht vorspiegelte, die verlangte\nSicherheit, die nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Landgerichts für die Darlehensgewährung wesentlich war, zu leisten. Jurch diesen Irrtum ist\nDr. Ro@EEEB veranlasst worden, die Darlehenssumme an\nden Angeklagten auszahlen zu lassen. Zu Unrecht behauptet die Revision demnach, das Landgericht habe hier\nirrig einen ursächlichen Zusammenhang: angenommen. Selbst\nwenn Dr. Ro@iB die Gehaltsabtretung erst nach der\ngrundsätzlichen Kreditzusage verlangt haben sollte, so\nist diese doch nach den Feststellungen unerlässliche Bedingung für die Auszehlung des Darlehens gewesen. wenn\n\n- 17 --\n\nferner das Landgericht daraus, dass der Angeklagte den\nKredit von 6000 DM nicht zurückgezahlt hat, folgert, dass\ndie Bank durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden erlitten habe, so verkennt es dabei entgegen\n\nder Ansicht der Revision nicht den Begriff des Vermögensschadens. Des Landgericht brauchte sich nicht mit der\nFrage auseinanderzusetzen, ob die Bank durch die selbstschulädnerische 3ürgschaft der Shefrau des Angeklagten\n\nund durch die :btretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung hinreichend gedeckt war. Diese Sicherungen boten jedenfalls nur die NJöglichkeit einer Beseitigung des bereits durch die Kreditgewährung eingetretenen Schadens. .Überdies hat die Bürgschaft offenbar versagt Der Anspruck auf Auszahlung einer Versicherungssunme ist nur ein befristeter. Der infolge der Gewährung\neines Darlehens an einen unsicheren und zahlungsunwilligen Schuldner eingetretene Schaden kenn damit nie-\n\n-\n\nmals ausgeglichen werden (vgl hierzu RG HRR 1939, 1338; I5£2.\n\nRGSt 74, 129).\n\nAuch im Falle Komp sind Täuschungshandiung\nund Vermögensschaden einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte war entgegen seiner Zusage nicht gewillt, das\nDarlehen fristgemäss zurückzuzahlen. Das genügt. Inwie-\n. fern die Feststellung, er sei nicht zahlungswillig. gewesen, die Denkgesetze verletzt, ist nicht ersichtlich.\nDie verspätete Zurückzahlung ist belanglos. Die Frage\nder Offenbarungspflicht spielt in diesem Fall keine\nRolle.\n\nAuch im Falle Ri@WB schliesst die Tatsache der\nspäteren Rückzahlung der entliehenen Sum.e nicht die\nFeststellung aus, dass das Vermögen der Darlehensgeberin\nerheblich gefährdet und damit beschädigt worden sei.\n\nen rn en up nen\n\nm .\n\n——: mn\n\nTO. .\n\nu\n\n€.\n\nPR\n\nSer.\n\nwet\n\nED\n\nPl\n\nne\n\nu\n\nor.\n\nDe\n\nnat mean\n\n- 18 -\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe das Darlehen erst nach\nkonaten zurückgezahlt, widerspricht nicht den sonstigen\nFeststellungen Tatsächlich hat er es erst nach zwei Nonaten zurückgezahlt, obwohl er Rückzahlung innerhalb von\ndrei Tagen versprochen hatte.\n\n\"Die Ausführungen der Revision zur Straffrage kann\ndie Strafkemner in der neuen Hauptverhandlung berücksichtigen.\n\nKoeniger Dr. Sauer Baldus\nDr. Arndt Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/3-str-147-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-27/3-str-147-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:59.245927+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-27/3-str-147-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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