{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-20","aktenzeichen":"4 StR 324/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n2303 058 %\n\nx\nn\nI»\nN 3\nat\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Beifahrer Herbert N ED aus WW, dort\ngeboren am 1932. zur Zeit in Strafhaft,\n\n2,) den Friseur Ed aus DEEEEER\ndort geboren am 1932,\n\n3. den a\n\ngeboren am Auiih 95: in\n\nwegen schweren Diebstahls u.a\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. n der Verhandlung\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Nevision des Angeklagten SEEN wird das\nUrteil des Landgerichts in lYetmold vom 26. Februar\n1953, soweit es den Beschwerdeführer und die Livangeklagten TB una MO] betrifft, im Fall II\n\ndes Urteiis mit den insoweit zugrunde liegenden Teststellun,en und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufkebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und .ntscheidung., auch iiber die ıosten des\nkechtsmittels, an das landsericht zurückrerwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer ist, unter Freisprechung im\nübrigen, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nin zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls zu einer\nGesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine zunächst unbeschränkt eingelegte Revision\nist von dem dazu ermächtigten Verteidiger auf den im\nApril/Mai 1952 begangenen Diebstahl aus dem Dreirad-Lieferwagen (II 1 des Urteils) beschränkt worden. Sie rügt\nnit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nZu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt:\n\nDie Mitangeklagten N und KEEEEB und der Beschwerdeführer gingen eines Abends zu einer Gastwirtschaft in Detmold. Sie hatten zunächst die Absicht, mit\neinem der dort parkenden Personenkraftwagen eine Schwarz-\n. £ahrt zu unternehmen. Sie’ fanden auch einen Wagen vor,\ndessen Tür nicht verschlossen war. WB 1ie3 den Motor\nan. Dieser blieb jedoch nach kurzer Zeit stehen. Weitere\n. Kraftwagen erwiesen sich als verschlossen. Schliesslich\nkam NEED zu einem Dreirad-Lieferwagen, dessen hintere\nTür ebenfalls abgeschlossen war. N und LEW vrachen das Schloß zu dieser Tür auf, während der Beschwerdeführer in einiger Entfernung \"Schmiere!\" stand. Sie entwendeten aus dem Lieferwagen eine Flasche Wein und fünf\nFlaschen Milch und Kakao. Anschliessemd tranken die drei\ndie Flaschen aus.\n\nHierin hat die Strafkammer einen von NED, Kai\nund dem Beschwerdeführer gemeinsam begangenen schweren\nDiebstahl gesehen.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch\njedoch nicht.\n\nNach der Annahme der Strafkammer hatten die drei\nTäter ursprünglich vor, einen Personenkraftwagen zu einer Schwarzfahrt zu \"entwenden\". NBund KW haben\nsich dann dem Lieferwagen zugewandt, um aus ihm Sachen\nzu stehlen. Zwar begegnet die Annahme einer Mittäterschaft\ndes Beschwerdeführers auch insoweit keinen rechtlichen\nBedenken. Nach der Feststellung des Tatrichters hat der\nBeschwerdeführer mit der Möglichkeit einer scichen Tat\ngerechnet und sie gebilligt. 2s handelte sich mithin nur\num eine rechtiich unerhebliche Abweichung der ausgeführten Tat ven dem ursprünglichen Plan (vgl BGII vom 13. Mai\n1955 - 4 StR 501/52). Der Beschwerdeführer, der bei dem\nUnternehmen \"Schmiere\" stand, muss sich die von ihm als\nmöglich erkannten und gebilligten Handlungen seiner Tatgencssen zurechnen lassen (BGH NJW 1951, 410).\n\nOb der von N und KEW erbrochene Laderaum des\nLieferwagens von Menschen betreten werden konnte (BGHSt 2,\n214; BGH JR 1953, 230), ob die Täter also den Tatbestand\neines schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB erfüllt haben, ist den bisherigen Feststellungen nicht mit\nSicherheit zu entnehmen. Unter Umständen könnte auch\n§ 243 Abs 1 Nr 4 StGB (RG IJW 1939, 401) Platz greifen.\nDenn der Lieferwagen stand auf der Straße; die erbrochene\nTür war ein Befestigungsmittel, und die entwendeten Trinkwaren waren Gegenstände der Beförderung.\n\nGegen die Annahme eines vollendeten schweren Dieb-\n\nstahls bestehen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken:\n\nY\n\nNEED una KU wollten ersichtlich aus dem Lieferwagen stehlen, was sie darin vorfanden. Sie haben\nnur eine Flasche Wein und fünf Fiaschen Milch und Kakao\nweggenommen und anschliessend zusammen mit dem Beschwerdeführer ausgetrunken, Die Beute bestand mithin nur in\nNahrungs- oder Genußmitteln in geringer Menge oder von -\nunbedeutendem Wert i-S. des § 370 Abs 1 Nr 5 StGB. Haben\ndie Täter nach dem Aufbrechen des Laderaums diese Trinkwaren nur zum alsbaldigen Verbrauch, also zur Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses entwendet, so\nwürde versuchter schwerer Diebstahl gegeben sein, in Tateinheit mit Mundraub (R6St 53, 198), der nach § 370 Abs 2\nSatz 1 StGB nur auf rechtzeitig gestellten Antrag des\nVerletzten zu verfolgen ist.\n\nVollendeter schwerer Diebstahl wäre nur dann anzunehmen, wenn die Täter die Flaschen in allgemeiner Diebstahlsabsicht und nicht zur Befriedigung eines augenblicklichen Verlangens entwendeten. Faiis sie den Inhalt der\nFlaschen auf Grund eines später gefassten Entschlusses\nalsbald austranken, so würde die rechtliche Natur des\nin diesem Zeitpunkt bereits vollendeten schweren Diebstahls dadurch nicht berührt.\n\nDie somit nicht ausreichenden tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer gestatten dem Revisionsgericht nicht, die Rechtsanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer abschliessend nachzuprüfen.\n\nDie danach gebotene Aufhebung des Urteils im Fell\nII 1 und im Gesamtstrafenausspruch ist gemäss § 357 StPO\nauf die Verurteilten NED und Kin. die keine Revision\neingelegt haben, zu erstrecken.\n\nKrumme Hülle Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/4-str-324-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/4-str-324-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.987616+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-20/4-str-324-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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