{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-20","aktenzeichen":"4 StR 187/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 187/53 2303 070 | 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache:\ngegen\n\n‚die Haustochter Maria S WEB aus CD ,\ngeboren am EEE 1907. in CHE:\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Dr. Hülle\n\"Bundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEEEEEEEEED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ”\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund\n\nvom 15. Januar 1953 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\n- Die Kosten des Verfahrens hat die Staats--\n\nkasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte verwaltet weitgehend selbständig für\nihren hochbetagten Vater, der Eigentümer mehrerer Häuser\nist, dessen: Grundvermögen; die Entscheidungen selbst\nbehält sich der Vater vor, Dieser hatte 1946 von seiner\nWohnung zwei Zimmer an die Witwe KB und deren Sohn\nabgeben Müssen, jedoch erklärte sich die Hieterin im\nJuni 1950 während einer Aussprache mit der Angeklagten\nund deren Vater bereit, gegen einen Abstand von 20 DM\nein Zimmer zurückzugeben. Die Angeklagte und ihr Vater\nantworteten, sie wollten sich zunächst mit der Familie\nberaten. Auf Empfehlung des Wohnungsamtes legte die Angeklagte der Frau KÜREEEMD eine schriftliche Verzichter-\n\"\"klärung vor. Die Mieterin erklärte sich zur Unterschrift\nbereit, wenn sie das Geld bekäne. Was die Angeklagte\ndarauf antwortete, war nicht.mehr zu ermitteln; jedenfalls verschwieg sie, dass ihr Vater gerade vor dem Besuch endgültig abgelehnt. hatte, die Abfindung zu zahlen.\nYrau KÜEEB verstand das Verhalten der Angeklagten dahin, ihr sei die Abfindung fest zugesagt, unterschrieb\ndie Erklärung und händigte sie aus. In einem späteren\nRechtsstreit um die Zahlung der 20 DM stritt die Angeklagte unter Eid ab, der .itwe das Geld zugesagt zu\n\nhaben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung von der Anklage des Meineids wegen Betruges\nverurteilt. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und\n\nrügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge, die sich auf § 244 Abs 3 StPO\nstützt, ist unbegründet. Der Verteidiger hatte nach der '\nSitzungsniederschrift hilfsweise beantragt, den Pfarrer\nWED als Leumundszeugen darüber zu hören, dass \"nach\n\n- 3; .-\n\nErziehung und Charakterbildung ein Meineid der Angeklagten\nausgeschlossen\" sei. Diesen Beweisamtrag wertet das Urteil zutreffend als für die Entscheidung bedeutungslos,\nnachdem der Tatrichter eine Eidesverletzung als nicht\nnachweisbar bezeichnet hat. Die weiteren aus § 244 StPO\nhergeleiteten Rügen genügen nicht den Erfordernissen des\n\n§ 344 Abs 2 StPO und sind daher unbeachtlich. Die Urteilsbegründung als solche entspricht den Anforderungen des\n\n§ 267 StPO.\n\nDie Sachbeschwerde ist dagegen begründet.\n\nDie Strafkammer hat die Beschwerdeführerin wegen\nihrer Teilnahme an der Vorbesprechung für verpflichtet gehalten, der Mieterin die ablehnende Entscheidung ihres\nVaters vor der Unterzeichnung der Erklärung eindeutig mitzuteilen, und daher eine Täuschungshandlung durch pflichtwidriges Unterlassen als vorliegend erachtet. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorbesprechung wegen der Gegenwart ihres\nVaters, des Vertragspartners der Witwe KW, lediglich\npassiv in Erscheinung getreten und daher zur Aufklärung\nnicht verpflichtet gewesen sei.\n\nIndessen kann diese Frage dahinstehen, da nach den\ntatrichterlichen Feststellungen ein täuschendes Handeln\nder Beschwerdeführerin vorgelegen hat. Tatsachen können\nnämlich nicht bloss durch Worte, sondern auch durch\nschlüssige Handlungen vorgespiegelt werden (Urteil des\n\nSenats vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51). Die Mieterin\nmachte die Unterzeichnung der Verzichts:rklärung ausdrück-\n\nlich nochmals von der Zahlung der 20 DM abhängig, als ihr\ndie Beschwerdeführerin den Schein zur Unterschrift vorlegte. Diese erkannte aus der Tatsache, dass Frau KEIN\n\ndie Unterschrift dann vollzog, dass ihre Antwort als eine\n\nJS?\n\nZusage der Abfindungssumme aufgefasst worden war, obwohl\ndiese Auslegung nicht ihrem Willen entsprach. Ob Frau\nI] ihren Irrtum hätte erkennen können, wäre sie aufmerksam gewesen, ist unerheblich, Wenn die Angeklagte angesichts dieser falschen Vorstellung von Frau KB die\nBescheinigung entgegennahn, ohne den erkannten Irrtum zu\nbeheben, obwohl sie wusste, welche Bedeutung die Witwe\nder beanspruchten Gegenleistung beimass, so kann die unbefangene Auslegung ihres gesamten Verhaltens nur zu dem\nSchlusse führen, dass sie damit zum Ausdruck brachte, es\nbestehe nunmehr Einverständnis über Leistung und Gegenleistung des soeben geschlossenen Vertrages. Nach überzeugung des Tatrichters beruhte das Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Erwägung, dass sie \"die bei\n\nOffenbarung der wahren Sachlage nicht zu bekommende Unter-\n\nschrift doch erhalten\" wollte. Die Angeklagte hat demnach\neirien von ihr, möglicherweise vorsatzlos, hervorgerufenen\nIrrtum. der Frau WED wissentlich und willentlich gefestigt, d.h. unterhalten, und die arglose Mieterin dadurch zu der Aushändigung des Schriftstückes veranlasst:\n\nDie Strafkammer hat in dieser Behändigung eine das\nVermögen der Witwe KOEEED gefähraende Verfügung erblickt, weil sie sich damit praktisch des Mieterschutzes\nfür einen Raum begeben habe. Dem vermag der Senat nicht\nzuzustimmen. Die Bescheinigung selbst besass keinen\neigenen Vermögenswert; denn Frau KillWWnatte ihre\n\n„Rechtsstellung als Kieterin schon dadurch gefährdet,\niR dass sie aus freien Stücken der Beschwerdeführerin einen\n\"Raum angeboten und damit das Bedürfnis nach zwei Zimmern\n\nselbst in Frage gestellt hatte. In einer Auseinandersetzung darüber mit ihrem Vermieter vor Gericht oder\ndem ‘iohnungsamt hätte diese Frage auch ohne die Be-\n\n-5..\n\nscheinigung, nämlich schon durch das Zeugnis der Beschwerdeführerin, nachgewiesen werden können, sofern Frau KB\nihr Räumungsangebot überhaupt bestritten hätte.\n\nAuch ein versuchter Betrug liegt nicht vor; denn die\nBeschwerdeführerin war der Meinung, ihr Vater könne die\nRückgabe eines Zimmers im Hinblick auf die Versetzung des\nSohnes KB nach Düsseldorf und den dringenden FEigenbedarf verlangen, wenn dieser Anspruch auch nicht leicht\ndurchzusetzen sei. Mag die Angeklagte auch nach der überzeugung des Matrichters das Mittel, durch das sie etwaige\nBeweisschwierigkeiten beheben zu können glaubte, für unerlaubt gehalten haben (vgl dazu BGHSt 3, 162), so mangelte\nihr doch die Vorstellung, sie erstrebe einen Vermögensvorteil, auf den ihr Vater keinen Anspruch habe; es fehlt daher auch am inneren Tatbestand des § 263 StGB.\n\nAngesichts dieser Feststellungen konnte der Senat ge-\n'mäss § 354 Abs 1 StPO auf Freispruch erkennen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.\n\nKrumme . Hülle Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/4-str-187-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/4-str-187-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.967609+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-20/4-str-187-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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