{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-13","aktenzeichen":"4 StR 389/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2303 067\ntR. 389/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen’\n\nden berufslosen Robert HOEEEEEEEEEEEEED aus 1m.\ngeboren am EEEEEEEED 1925 in CHE (xrs. TCM .\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 23, Februar 1953 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nDie seit dem 11. April 1955 erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nwu\n\nD\na N Fe Fr\n\nm Bine en\n\nN\n\n-2-\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen neun vollendeter und zwei versuchter Betrugsfälle\nim Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe\n\nvon 300 DM verurteilt.\n\nEr greift das Urteil mit der Verfahrens- und der\n\nSachrüge an.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nA) Verfahrensrechtliche Rügen:\n\n1.) Soweit die Revision die Unvollständigkeit der\nSitzungsniederschrift behauptet, handelt es sich um\nblosse Protokollrügen, auf die das Rechtsmittel nicht\ngestützt werden kann, weil das Urteil auf Mängeln der\nSitzungsniederschrift nicht beruht. Die vom Verteidiger\nerst bei seinem mündlichen Vortrage in der Revisionsverhandlung vorgebrachten entsprechenden Mängel der Hauptverhandlung können nicht berücksichtigt werden, weil diese\nAusführungen gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 in Verbindung\n\nmit § 345 Abs 1 StPO verspätet und daher unbeacht-\n\nlich sind.\n\n2.) Die Revision rügt schliesslich Verletzung der\nAufklärungspflicht.\n\na) Die Verteidigung meint, weil der Vater des Angeklagten Polizeikommissar sei, hätte die Strafkanmer\n\"dessen Zeugnis hinzuziehen\" müssen, ehe sie den Beschwerdeführer mit einer so schweren Strafe belegte.\n\nu”\n\nDiese Begründung entspricht nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO. Das Beweismittel ist zwar genannt. Insofern liegt\nder vorliegende Fall anders als in BGHSt 2, 168. Die\nRevision sagt aber nicht, was der Vater des Angeklagten\n\nzu dessen Gunsten hätte anführen können. Die unbestimn-\n\nte Angabe, der Tatrichter hätte sich mit allen zu Gebote\nstehenden Mitteln ein genaues Bild über die Täterpersönlichkeit verschaffen züssen, reicht nicht aus. Überdies\nergibt das Urteil, dass sich das Landgericht mit der Persönlichkeit des Angeklagten besonders eingehend befasst\nhat. Die Notwendigkeit, noch den Vater des Beschwerdeführers als Leumundszeugen zu hören, drängte sich ihm nicht\nauf. Daher ist auch diese Beanstandung, wenn man sie überhaupt für zulässig halten will, zum mindesten unbegründet.\n\nb) Die Rüge, es sei kein medizinischer Sachverständiger\n\ngehört, wird im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung\ndes Urteils behandelt.\n\nB) Sachlichrechtliche Rügen:\n\n1.) Der § 46 StGB ist nicht verletzt. Rücktritt vom\n\nnicht beendeten Versuch (§ 46 Nr 1), der allein in Betracht käme, setzt voraus, dass der Täter die Ausführung\nder beabsichtigten Handlung freiwillig aufgibt, Das war\nnach den Feststellungen nicht der Fall. Der Angeklagte\n\nwar zu dem mit dem Abgeordneten KB vereinbarten Treff- -\npunkt gegangen, um die eingeleitete Betrugshandlung zu\nvollenden. Dazu kam es jedoch nicht, weil Knoke \"den Schwindel durchschaute und daher ausblieb\". Der Angeklagte hätte\nalso den Betrug nicht vollenden können, selbst wenn er gewollt hätte. =s handelt sich somit nicht um einen straflo-\n\n4\n\nsen Rücktritt vom Versuch, sondern um ein fehlgeschlagenes Unternehmen (vgl BGH NIW 1952, 515 a.E.). - Die Annahme der Revision, der Angeklagte sei im Augenblick\nseines Erscheinens freiwillig zurückgetreten, findet\n\nin dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Darauf,\nob der Angeklagte dort längere Zeit gewartet hat, kommt\nes nicht an.\n\n2.) Auch die Annahme selbständiger Handlungen (§ 74 StGB)\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat,\nunter Verneinung eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, festgestellt, dass in allen Fällen aus der jeweiligen Situation\nerwachsene selbständige Taten vorlagen. Weder der allgemeine Entschluss, auf betrügerischem Wege weiterzukommen,\nnoch das teilweise zeitliche Durcheinander der Straftaten\nkönnen für sich allein Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Verfehlungen begründen. Bei Vermögensdelikten ist eine\nfortgesetzte Handlung zwar auch dann denkbar, wenn sich die\nStraftaten gegen verschiedene Personen richten (RG HRR 1941 Nr\n1017). Immer aber ist in solchen Fällen ein Gesamtvorsatz\nerforderlich (BGH vom 5. Mai 1953 - 1 StR 194/53).\n\nIm Fall Dr. SB (II 6 und 9 des Urteils) ist ein\njeweils gefasster neuer Entschluss ausdrücklich festgestellt.\nDas steht nicht im Widerspruch zu dem Fall AWMEB (11 ı). Dort\nhatte sich der Angeklagte von vornherein bestimmt vorgestellt,\nvon Frau AD wiederholt Geld zu beziehen.\n\nVon einem einheitlichen Lebensvorgang im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise - natürliche Handlungseinheit - kann\nnach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht gesprochen\nwerden. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung eine solche\n\nRi\n“r\nw\n\n- eye ”\n\n. men ie »\n\nx\nei\n\nv\non um ne nennen > ums een\n\n1 Sıgr\n\n“ .\n\nnatürliche Einheit angenommen oder für möglich gehalten\nhat, lagen anders (vgl RG HRR 1939 Nr 391; BGH vom 13. Juni 1952 - 4 StR 1013/51). Es ist hierfür insbesondere erforderlich, dass das gesamte Tätigwerden auch für einen\nDritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun bei\nnatürlicher Betrachtungsweise erkennbar wird (BGH vom\n\n27. März 1953 - 2 StR 801/52). Diese Voraussetzung ist\nnicht erfüllt.\n\n3.) Dass der Angeklagte an einer geistigen Störung im Sinne des § 51 Abs 2 StGB leidet, ergeben die Feststellungen\nnicht. Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten nur\nangenommen, \"dass er nicht alle Hemmungen in sich trägt, die\nnormaler Weise vorhanden sein müssten\". Andererseits hat der\nBeschwerdeführer die sich ihm verschiedentlich entgegenstellenden Widerstände immer wieder aus eigener Kraft überwunden.Darauf gründet sich die Überzeugung des Tatrichters,\n\nder Angeklagte sei nicht so enthemmt gewesen, dass seine\nZurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war. Das Landgericht ist demnach rechtsirrtumsfrei von einer nicht erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat folgerichtig bei der Strafzumessung geprüft, ob dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die im\nRahmen des § 51 StGB unbeachtliche, geringe Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens wenigstens mildernde Umstände\nzugebilligt werden könnten (vgl RGSt 68, 294, 295). - Ausweislich der Urteilsgründe haben sich auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Tatsacheninstanz\n\nauf einen dem § 51 Abs 2 StGB entsprechenden Sachverhalt\nberufen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich dem\n\nBER Tuse\n\nLandgericht nach Lage der Sache die Notwendigkeit\n\nder Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen\n\nhätte aufdrängen müssen. Daher greift die Aufklärungsrüge auch insoweit nicht durch.\n\n4.) Auch die übrigen Angriffe der Revision, die\nübrigens teilweise auf tatsächlichem Gebiet liegen,\nmachen einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht\ndeutlich, Dass der Angeklagte durch das Verhältnis\n\nmit der Zeugin Te erneut auf die schiefe\n\nBahn geriet, ist berücksichtigt. Die Revision meint zwar,\nes sei dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der\nBeschwerdeführer der Frau We hörig gewesen\nsei. Für eine Hörigkeit ergeben die Feststellungen\nkeinen Anhalt. Einer solchen Annahme steht entgegen,\ndass der Angeklagte auch diese Frau geschädigt hat,\nindem er sie bereits am 2. März in Bad Harzburg ohne\nBezahlung der Hotelrechnung im Stich liess, um alsdann selbständig weitere Straftaten zu begehen.\n\n5.) Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene\nNachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsverstoss ergeben.\n\nOb im Fall RW (11 9) zugleich Amtsanmassung im\nSinne des § 132 StGB gegeben war, kann dahingestellt bleiben, weil.der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 132 StGB nicht beschwert ist.\n\nC) Danach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie von dem Angeklagten seit dem 11. April erlittene\nweitere Untersuchungshaft war, soweit sie drei Monate überstieg, aus Billigkeitsgründen auf die Strafe anzurechnen,\n\nKrumme Die Bundesrichter Mantel und\nDr. Augustin sind beurlaubt,\nortsabwesend und somit an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme\n\nDr. Schalscha Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/4-str-389-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/4-str-389-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.775388+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-13/4-str-389-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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