{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-13","aktenzeichen":"4 StR 337/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2303 066\n\n4 StR 337/53 2%?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden „rbeiter Johann K HH au: ED\nKreis CE, dort geboren om B 1916,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ln\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ‚wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\nl. Januar 1953 mit den eststellung en auf-Zeho en, Bowe? der Anzekia te in En\n\nFällen 53 und 4 wegen Unzucht mit einem Kinde\nin Tateinheit mit erschwerter Unzucht\nzwischen männlichen Personen verurteilt ist.\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, en das „andgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Nhechts wegen\n\nna\n“ur\n\nern en\nRN Fr\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit erschwerter Unzuckt zwischen männlichen Personen in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahr drei ionaten verurteilt worden; in zwei weiteren\nFällen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1941 eingestellt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten greift zwar das Urteil\n\"in seinem ganzen Umfange\" an; aus der Begründung des\nRechtsmittels ist aber zu entnehmen, dass sich dieses\nauf die Verurteilung des Angeklagten zu Freiheitsstrafe\nbeschränkt und nicht auf die teilweise Einstellung des\nVerfahrens erstreckt. Der Angeklagte behauptet nämlich\nnicht, in den beiden von der Einstellung erfassten Fällen unschuldig zu sein. Dass das Landgericht entgegen\nder Vorschrift des § 4 Abs 1 S 1 StTG das Verfahren in\ndiesem Umfange eingestellt hat, obwohl die verwirkte Gesamtstrafe sechs üonate Gefängnis überschreiten musste,\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nDas Rechtsmittel kann nur teilweise Erfolg haben.\n\n1.) In allen fünf Fällen sind die lierkmale des Verbrechens nach § 176 Abs I Nr 3 StGB dargeten. Die Revision meint zwar, die Straftaten stellten \"in mehreren\nFällen, vor allem im Falle 3\", nur einen Versuch der\nUnzucht mit einem Kinde dar, weil der ängeklagte, der\nstets den Geschlechtsteil des beteiligten Jungen angefasst hatte, zur Herbeiführung seiner geschlechtlichen\n\nBefriedigung weitere Handlungen nicht vorgenommen habe.\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zur Voll--\n\nendung des Tatbestandes des 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB genügt es, dass der Angeklagte bei allen seinen Handlungen von Geschlechtslust getrieben war; auf die Befriedigung seines Verlangens kommt es nicht an (xü3t 39. 143,\nBCH NIW 1951, 121).\n\nne\n\nı\n1\nI\n\nDie Revision beanstandet ferner, dass das Landgericht\nim Falle 38 keinen Fortsetzungszurammenhang mit den übrigen\nan Dieter KB verübten Unzuchtshandlungen angenommen\nhat. Es trifft allerdings zu, dass sich die Strafkammer\nnit der Frage, ob eine fortgesetzte Handlung vorliege, nur\ninsoweit ausdrücklich befasst hat. als sie die Fälle 6 und\n7 als eine fortgesetzte Tat gewertet hat. Diese Verfehlungen seien auf Grund eines vorgefassten \"intschlusses\" geschehen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber klar\nerkennen, dass des Landgericht im übrigen das Vorliegen\neines Gesamtvorsatzes bewusst verneint hat. Die Lehre vom\nsogenannten Fortsetzungsvorsatz, auf die sich die Revision\nbezieht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Kechtsprechung abgelehnt (vgl BGH NJW 1953, 1112 Nr 27).\n\n2.) Soweit das Landgericht tateinheitliches Zusammen-\n\ntreffen mit § 175 a Nr 3 StGB angenommen hat, begegnen\nseine Ausführungen indes einigen rechtlichen Bedenken.\n\nZwar tragen die Feststellungen die Würdigung dahin,\nder Angeklagte habe die Jungen in den Fällen 3, 4, 5, 6\nund 8 verführt; er hat \"ihre Unerfahrenheit und geringe\nWiderstandskraft bewusst ausgenutzt, indem er jeweils\ntastend vorgegangen ist, um die Knaben Seinen Wünschen zeneigt zu machen\". Im Falle 7 ist hingegen eine Verführung\nnicht dargetan; da aber die Fälle 6 und 7 eine fortgesetzte Tat darstellen und im Falle 6 die Anwendung des\n§ 175 a Nr 3 StGB bedenkenfrei ist. kann die rechtliche\nWürdigung der fortgesetzten Handlung als erschwerte Unzucht im Ergebnis nicht beanstandet werden.\n\nDer Tatrichter hat sich auch insoweit frei von Rechtsirrtum gehalten, als er mehrfache Verführung der nämlichen\nJungen angenommen hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest,\ndass die Kinder von sich aus zu den Unzuchtstaten in keinen\n\n-4-\n\nFalle bereit waren; trotz der voraufgegangenen Verführung\nbedurfte es also jeweils einer erneuten Einwirkung, um\n\nsie zur Duldung der Unzucht geneigt zu machen (vgl RG HRR\n1940, 185).\n\nIm Gegensatz zu den übrigen Fällen, die zu einer Ver-\n\nurteilung geführt haben, hat im Falle 3 das \"Sich-zur-Unzucht-\n\nmissbrauchen-lassen\" (im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB) im\nDulden eines kurzen Anfassens des Geschlechtsteils bestanden Wie aber dieses Tun noch kein vollendetes \"Unzucht-\n\ntreiben\" im Sinne des Gesetzes darstellt (BGH 1. 293). so\nsetzt auch das Merkmal des \"Sich-missbrauchen-lassens\"\n\ndas Dulden eines unzüchtigen Angriffes von einer gewissen\nDauer und Stärke voraus.\n\nDas Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung der\nFälle 3 und 4 ferner nicht beachtet, dass es zur Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 3\nStGB erforderlich ist, dass der verführte Kinderjährige\nden Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren\nTatseite erfüllt hat, wenn auch nicht mit strafrechtlicher\nSchuld (3GH 2, 40). Während es nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 5, 6, 7 und 8 durch die Verführungshandlungen des Angeklagten dazu kam, dass die Jungen in geschlechtlicher Erregung die weiteren Unzuchtshandlungen\nan sich vornehmen liessen, ist in den Fällen 3 und 4\nbisher nicht festgestellt, ob das Opfer die Berührungen\ndes Angeklagten mit innerer Anteilnahme über sich ergehen liess. Die Feststellungen reichen hier daher zur\nAnnahme vollendeter Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB\n\nnicht aus.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung\nin den Fällen 3 und 4 in vollem Umfange, da bei tateinheitlichem Zusammentreffen über die Schuldfrage nur ein-\n\nPan 2 Sun. 7 ZupeR\n\nET AB RT EEE nr Sr u\n\n-5-\n\nheitlich entschieden werden kann. Sonach bedarf auch die\nGesamtstrafe einer Neubiidung. Zu den Beanstandungen der\nRevision ist im übrigen zu bemerken, dass die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum\nhervortreten lassen.\n\nKrumme Mantel Dr. Augustin\nDr. Schalscha Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/4-str-337-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/4-str-337-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.754658+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-13/4-str-337-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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