{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-13","aktenzeichen":"4 StR 320/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"T n N amen des Volkes\n\n‚In der Strafsache gegen\n\nen technischen Leiter Franz VER =: DEE\n\ngeboren am 7. Juni 1908 in an.\n\nvegen Betruges.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen\n\nundesrichter Krumme als Vorsitzender,\nundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrichter Dr. Schalscha,\njundesrichter Dr. Seibert\n3. als beisitzende Richter,\n‚ob I mem: Dr. EB\nFe: | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\n2 als Urkundsbeant er der Geschäftsstelle,\n\nir Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 9. März 1953 mit\n.» den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\nune. Gründes\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1937 \"wegen Schädigung\ndes Ansehens der Schutzpolizei und wegen wiederholten\nrstosses gegen die Mannszucht\" aus dem Polizeidienst\nentlassen worden. Kurz darauf wurde er wegen Betruges zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt, Im Jahre 1945 erreichte er auf. Grund falscher Angaben unter Verschweigen seiner Vorstrafe die Wledereinstellung bei der Polizei. Er\n\nt wegen Betruges zu. einer Gefängnisstrafe von zehn ilonaten. verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich seine Revision mit der Sach-\n‚beschwerde. Das: Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\n\"Aus dem Zusammenhang der Urteilszründe ergibt sich\ndie Feststellung des - Tatrichters, dass es. der 3eschwerdeführer durch Entstellung der wirklichen Sachlage und Unterdrückung seiner Vorstrafe verstanden hat, bei der Polizei wieder eingestellt und bevorzugt in eine höhere Be-.\nsoldungsgruppe eingewies en zu werden, obwohl er die charakterliche Eignung dazu nicht besass. Dadurch, so führt\ndas, Landgericht weiter aus, sei dem Polizeiausschuss ein\nSchaden von mindestens 205, 82 Di entstanden. Der angetagte sei lediglich infolge seiner Töuschungshandlun-\n‚gen. auf Grund der irrigen Annahme, er sei politisch Verigter, in den Genuss des erhöhten Gehalts gekommen.\n\nSoweit diese Ausführungen das äussere Tatbestandserkmal. der Vermögensbeschädigung betref ten, stehen. sie\nm Einklang mit der Rechtsprechung des -Reichsgerichts.\nur Frage des Betruges durch Antserschleichung (u.2.\nB6St. 65, 201. und HRR 1939, 149°), Dem hat sich der Zundesgerichtshof angeschlos ssen (u.a. SCH vom 23. Oktober\n\n26. Juni 1952 - 5 StR\n\nr Amtserschleichung das\nder sonst in Frage Kommen-Rechts) dann als geschämte nicht die für sein Amt\n\nEigenschaften besitzt. Der\n\nn wird darin gesehen, dass einerseits\n\nder Stsat die beamtenrechtliche Fürsorge, also vermö-\n\n[®)\nBey\nct\nae)\nHI\n[®)\n\nhe Verpflichtungen überniunt und er ande-\n\n2\n\nre\nrerseits im Hinblick auf die charakterliche Untauglichder angestellten Person überhaupt keinen Gegenwert\n\ne\nerhält (vel auch neuerdings Bockelmann JZ 1952, 465).\n\nOh\n\nDemgegenüber könnte eing gewandt werden: Einen wirken füge der Beamte dem Staat nicht zu, wenn\n\ner lediglich den an seinen Charakter zu stellenden er-\n\nsen nicht genüge:i denn für die Erfül-\n\noO\n\nlung dieser Voraussetzungen werde er nicht bezahlt (vel\nJsckelmann. DA \"342, 1113; Lohlrausch-Lange V 2 5 263;\nNagler im IK III 4 © vor § 263: Maurach, Besond Teils\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ülese Bedenken\nin einzelnen Yällen berechtigt sind. Im vorliegenden Fall\nhandelt es sich um die Einstellung und bevorzugte Beförlerung eines Polizeibeamten, aleo eines Hüters der öffen+lichen Oränunz und Sicherheit. Ist ein solcher Besmter wegen Betruges vorbestraft, 80 stellt ölese Tatsache zum mindesten eine Vermögensgef: ähräung ( RGSt 73,\n6\": BEHSt 1, 92, 94) für die anstellende Behörde oder\n\ntänäige Gefahr. dass er sich zu wei-\n\ne\nn Straftaten, insbesondere vermögensrechtlicher Art\nS\n\nx\n\nee ET\n\nbesonders nahe; denn das Urteil erwähnt - ohne allerdings Folgerungen daraus zu ziehen -, üess Ende des Jah-\n\ne\nres 1949 gegen den Angeklagten ein Strafrerfahren wegen\n\nAmtsunterschlagung eingeleitet worden ist. Die blosse\n‚Schädigung des Ansehens der Polizei durch die Anstellung und Titigkeit des vorbestraften Beamten hat allerdings als ideeller Schaden ausser Betracht zu bleiben,\nAndererseits wird ale erörterte Vernögensgefährdung\nnicht dadurch beseitigt, dass der Beamte im übrigen seinen Dienst ordentlich versieht (vel RG$t 65, 281).\n\nIm Einzelfall wirä es aber nicht allein auf die\nTatsache der Vorstrafe, sondern auf Art und Schvere der\n\nVortat ankommen.\n\nwu Dass die Strafkammer dem Beschwerdeführ °er aus subjektiv ren Gründen nur eine Vermögensschädigung - richtiger: Vermögensgefährdung - in Höhe von \"mindestens\"\n205,82 Dil des erwähnten Gehaltsunterschieds zur Last gelezt hat, beschwert ihn nicht.\n\nDagegen reichen die bisherig ‚en Feststellung gen zur\nimeren Tatseite nicht aus, um die Verurteilung zu tra-\n\ngen.\n\n\"Die Strarl caumer ı unt Ilt zu Gunsten des Ange-\n‚klagten, dass er an einer \"Ideen gelitten hat. Sie erwähnt aber nicht, welcher Art diese gewesen ist. Die\ndiesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist nicht\nvollständig wiedergezeben. Angesichts seiner Schutz-\n\nbehauptungen - rassische Intrige N, zesseltreiben gegen\nihn - ist nicht auszuschliessen, dass er geltend gemacht\n\nnat, seine frühere Verurteilung sel aus unsachlichen --\n1gt, und er habe aich auch hierdurch\nolgt gefühlt; er habe daiv nrecht auf Wiedereinstellung und\nnevroerzugte Beförderung ZU haben. Hiermit hat sich der\nicht genügend aus seinandergesetzt; such An-\n\ni\negrund und Aus führungsart der Vortat nicht\n\nSy+. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, § 18 der\n\nAngeklagte noch am 24. adrz 1951, also nach seiner\ntenthnebung, die viederaufnahme des früheren Stral-\n+erfahrens beantragt hat: Auch dies könnte dafür spre-\n\n‚ich als Unrecht verurteilt und als\nvolltisch verfolgt eunzt hat, Zudem ist dem Urteil\n\nnicht zu entnehmen, nit welcher Begrünäung der „ıeder-\n\naufnahmeantrag VeTW orfen worden ist. Hinzu koumt, 3288\nder Angeklagte nach seinen bisher unwiderlegten Angaben\n\nIan MD mahnt ann rs \\ nator - a En\nAer SED anz2enarTd oder ibr nanezes sanden NAT:\n\nht eindeutig festge-\n\n=]\nin\nu}\nQn\na\nOD,\nm\n65\nD\n4%\n[9)\nnB\nS\nun\n[ag\n[e)\nun\nH4\n@\n3\nS\nFH\n[®)\n\nte, ungeachtet seiner \"Tdee\",\n\n3\ndas erfcrderlicäe tnrechtsbewusstsein gehabt hat. Diese\n\nangesichts der Lage das Palles besonder® notwendige\n' Feststellung wird auch nicht durch die - nicht näher\n\nu vr\n- =)\nAurch Tatsachen belegte - Zrv wägung des Tatrichters entc\n\nBe}\n\nnwerdeführer nacı seiner Wiledereinstellung zum Bewusstsel\n\nin ge skommen sein \"muss\", dass\ner auf einem falschen Wege war Es ist nicht klar, Was.\n\nStrafkammer hiermit sagen wollte. Für die- Annakme\n\nUnrechtsbewuss stseins würde es nicht ausreichen,\n\n”,\n\nnn der Angeklagte sich lediglich sagen musste, auf\n\nN ee nee ee ae 2\n\n0 o\neinem falschen „ege zu sein (vei BElst 2, 194, 209).\n\nDas an\n\nefochtene Urteil war daher mit'\nstellungen aufzuheben,\n\n2\n\nden Fest-\n\nKrumne umaenriehzer wantel ist be- Dr. Augustin\nurlaubt und ortsabwesend, so-\n\nnit an der Unterschriftsleistung verhindert.\nKrumme\n\nDr.Schalscha Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/4-str-320-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/4-str-320-53","retrieved":"2026-08-21 23:06:42.311504+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-13/4-str-320-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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