{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-08-04","aktenzeichen":"4 StR 424/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch nach Inkrafttreten des § 2 StGB in der\n“ Fassung des Art 2 des Dritten Strafrechts- Wr:\nänderungsgesetzes vom 4. August 1953 steht es .\n\nim pflichtgemässen Ermessen des Revisions- >“\njüuliters, das mildere Strafgesetz anzuwenden,\n\n.&","text_plain":"70\n\nFür das Nac.ıschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: § 2 StGB § 354 a StPO\n\nRechtssatz: Auch nach Inkrafttreten des § 2 StGB in der\n“ Fassung des Art 2 des Dritten Strafrechts- Wr:\nänderungsgesetzes vom 4. August 1953 steht es .\n\nim pflichtgemässen Ermessen des Revisions- >“\njüuliters, das mildere Strafgesetz anzuwenden,\n\n.&\n\nAktenzeichen: 4 StR 424/53\nUrteil des BGH. von:'8...Oktöbenm-2953 IG Hagen\n\n11\n\nB\n.\n% Pr .\n.\nDZ ZU YT Rue\n..\n\n4_StR 424/53\n\nRh .\n\n.—.\n\nIm Namen des Volkes\n\nPu ER\nILERTE\na\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrikergehilfen Heinz H DO ] aus ee)\nGE üort geboren am EEE 1 930,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n”. Sa, Y\nat nrt U RG ZA Du s\n® . * s ‘\nn.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung f\n’\nvom B, Cktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß 3\n\nals Vorsitzender, 4\nBundesrichter Krumne \"a\nBundesrichter Dr. Engels 3\nBundesrichter Dr. Hülle & }\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GEREEND ve; der Verkündung &\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\n..\n“\nR,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom lo. März 1953 wird ver- Br+\nworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- &\n\nmittels zu tragen.\n\n|\n!\n|\n\n2,\nvo‘\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8. 9, 49 StVO\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er schnitt\nmit seinem Motorrad bei einer Geschwindigkeit von mehr\nals 40 km/st eine unübersichtliche Linkskurve so, daß\nsein Abstand von der linken Begrenzung der 5 m breiten\nFahrbahn nur 2 m betrug. Dabei stiess er mit einem vorschriftsmässig rechts fahrenden, entgegenkommenden. Beiwagenkraftrad zusammen, dessen Fahrer so verletzt wurde.\ndass er nach wenigen Tagen verstarb.\n\nDas Landgericht ist zur Auffassung gekommen, der\nAngeklagte sei zu schnell gefahren, habe ohne Grund die\nlinke Fahrbahn benutzt und so den Tod des Kraftradfahrers\nschuldhaft herbeigeführt. Das Rechtsmittel des Angeklag-\n\nten kann keinen Erfolg haben,\n\nDie Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs 6\nStPO darin, dass dem Antrag des Angeklagten, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, nicht stattgegeben worden ist,\nDie Rüge greift nicht durch, Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil ein Augenschein zur Erforschung der\nWahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entsprach dem Gesetz. Die Revision hat nicht dartun können,\ndass der Tatrichter damit die Grenzen seines Ermessens\nin unzulässiger Weise überschritten habe. j\n\nDie Beschaffenheit der Unfallstelle sowie die Fehrweise des Angeklagten werden in den Urteilsgründen genau\nund anschaulich dargestellt; der Tatrichter hat hierüber\nalso aus den Aussagen des Tatzeugen und der alsbald am\nUnfallort erschienenen Polizeibeamten ein einwandfreies\nBild gewinnen können. Die damaligen Fahrspuren wären\nbei einer Ortsbesichtigung ohnedies nicht mehr vorhan-\n\n,\n.\n”\n437\n$\n\nPR\n\n.\n“ns\n\n‘ A\nnn\nEEE ..\n\na\nAn\n\n‚Sa ae. See\n\n12\n\n.. ae w “ a ’.\ns E ” DER WEAN .\nEEE x\n\n” <\ns\n.s % $ Sao *\nerlen . 3\nne Sr‘ 4\n\nu\n\nEr\n\n’ is\nse . .* s\n. .\nei,\n\n>\ns\nP0Z 3\n\nrm N tn\n\nu -\n\n..\n\n.-er.\n\nden gewesen. Zudem ist ein Sachverständiger zur Fahrweise ggf\nAngeklagten gehört worden. Dass die Skizze der Polizeibeante\nbei der Urteilsfindung verwertet worden ist, kann weder der\n\nSitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen entnommen werd\nUnter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, inwiefern.”\nsich die Vornahme einer Ortsbesichtigung dem Gericht als nof\nwendig hätte aufdrängen sollen (§ 244 Abs 2 StPO).\n\n2.) Die Revision behauptet, der Angeklagte sei in seiner\nVerteidigung in unzulässiger Weise dadurch beschränkt worden‘\ndass der erwähnte Ablehnungsbeschluss erst nach Verkündung\ndes angefochtenen Urteils bekanntgegeben worden sei. Dem steil\njedoch die Sitzungsniederschrift entgegen. Danach ist nach n\nVerkündung des Beschlusses den Beteiligten Gelegenheit zu wei,\nteren Ausführungen und neuen Anträgen gegeben und alsdann ers\ndas Urteil bekanntgegeben worden. Die Sitzungsniederschrift '\nist aber für den Nachweis der Beobachtung der für die Haupt-‘\nverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten massgebend ($ ai\nStPO),\n\n€\n\nIm übrigen ist selbst vom Boden der Darstellung der R%\nvision aus gesehen eine Beschränkung der Verteidigung des Al\ngeklagten nicht zu erkennen; denn das Landgericht war nicht‘\ngehindert, nach versehentlicher Verlesung der Urteilsformel$\nvor der Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses die begonnene.\nUrteilsverkündung abzubrechen und den bezeichneten Beschluss)\nzur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Die Urteilsverkündung (§ 268 StPO) setzt sich aus der Verlesung der Urteilsformel und der kitteilung der Urteilsgründe zusammen; nur\nwenn beides vorliegt, ist die Urteilsverkündung erfolgt (R }\n67, 1425 61, 390). |\n\n3.) “ Wenn die Revision vorträgt, der Führerschein des Ange\nklagten sei am 25. Januar 1952 und nicht erst, wie das Urte\n\n.$\nD\n\nN\n\n-4 -\n\nfeststellt, am 25. Oktober 1952 ausgestellt worden, so\nhendelt es sich um ein tatsächliches Vorbringen, das\n\ndas Revisionsgericht nicht beachten kann. Für die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe in unzulässiger weise den Akteninhalt verwertet oder etwas als\noffenkundig angesehen, was es nicht war, liegt kein Anhalt vor. Zielt die Revisionsbegründung aber insoweit auf\nden Vorwurf ab, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht\ngenügend aufgeklärt (§ 244 Abs 2 StPO), so kann sie im\nErgebnis doch nicht durchgreifen, denn auf einer etwaigen\nVerletzung der Aufklärungspflicht beruht, wie noch ausgeführt wird, weder der Schuld- noch der Strafausspruch.\n\nN\n>\n[§ 4\n\n.\nsven\n\n...r oh” a 20 © 77\n” wo ..\n%\n.\n\ng\n\n4.) Das Landgericht sieht ohne Rechtsirrtum die Geschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf die gegebene besondere Verkehrslage (unübersichtliche Linkskurve,\nZinhalten der linken Fahrbahn) als zu hoch an. Es fügt hinzu, dies sei umsomehr der Fall, als der Angeklagte erst\neinen Monat Fahrpraxis gehabt habe. hie schon die sprachliche Fassung (\"umsomehr\")ergibt, hat der Umstand, dass\nder Angeklagte eine geringe Fahrpraxis aufweisen konnte,\ndie Überzeugung des Tatrichters nicht erst begründet; es\nhandelt sich vielmehr um eine zusätzliche Erwägung. Im\n> übrigen würde, wenn der Angeklagte bereits neun Monate\nFahrpraxis hatte, wie er behauptet, seine Fahrlässigkeit\nnicht geringer zu werten sein. Dann hätte er nämlich auf\nGrund seiner Erfahrung sich die Gefährlichkeit seiner Fahrweise erst recht vor Augen halten können und müssen.\n\n. , RN . . . NER ‘. s ,\nee ee A. er\n\n“aA\ner\n\n5.) Auch die Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand, Die Urteilsgründe heben ausdrücklich hervor, das Benehmen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, das Verschweigen einer Vorstrafe und seine Angaben\nüber den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seien\nnicht als straferschwerend berücksichtigt worden. Das gegenteilige Vorhringen der Revision kann daher keine Beachtung “\n\n- “\n\n$%\n0;\n2\n\n. .\n22 e s\nA\nA un SEN\nWELT\n\nh. ‚ K}\nur ,\nD .\n[\nn\n\net ID\nBuhl;\n\n£\nm > L s\n‘ $\nEi\n\nfinden, Tie Wertung des Verschuldens des Angeklagten af Be.\ngrob Salhırlässig lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Für B:\ndie Annahme eines Mitverschuldens des zu Tode gekommeng;\n\nKraftradfahrers spricht nach den Urteilsfeststellungen \"\n\nnichts. Dass der Beschwerdeführer durch den Zusammenstaod\nder beiden Fahrzeuge leicht verletzt worden ist, stellt?\nder Tetrichter fest, ohne dass er diesen Umstand als hei\nsonderen liilderungsgrund zu verwerten brauchte. Das ju-\"\ngendliche Alter des Beschwerdeführers und seine charak-1\n\nterliche Unreife werden ausdrücklich als strafmindernd ” In\nverwertet. \\ienn das Landgericht schliesslich in seinen WE:\nStrafzumessungsgründen als straferschnerend das \"von vi =\n\nliger Uneinsichtigkeit für seine Fahrverantwortlichkeit ee.\nzeugende Inabredestellen jeglichen schuldhaften Verhaltd 3\ndes »ngeklagten berücksichtigt, so wollte es damit nur! 8\nzum Ausdruck bringen, dass sich der Angeklagte, obwohrt“# AR\nseine Fahrweise genau ermittelt und von ihm beurteilt 3\nwerden konnte, weigerte anzuerkennen, dass er sich vor- we.\nschriftswidrig im Strassenverkehr verhalten habe und\nmit dieser Einstellung jede Einsicht vermissen liess. 9\nverstanden, ist die Erwägung des Tatrichters nicht zu 4\nanstanden (BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951). |\n\n..\nFL\n-\nn\n\nSchliesslich bestehen auch gegen die Entziehung\n\ndes Führerscheins auf die Dauer von fünf Jahren keine ,\ndurchgreifenden Bedenken. Den insoweit zwar recht knap2\npen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der 22 Jahre‘\nalte Angeklagte durch seine grob fahrlässige Fahrweise;\nsowie durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung ge-'\nzeigt hat, dass er das für einen Kraftfahrer erforderlicke Verantwortungsbewusstsein nuch nicht hat und das®\nes nach der Auffassung der Strafkawumer noch eines Zei\n\nraumes von fünf Jahren bedarf, bis dieses Bewusstsein\n\"gewachsen und ausgereift ist\". Von dieser Auffassung\naus wird die ausgesprochene Sicherungsmassnahme getraß\n\n7\n\n6.) Der Senat hat dem Antrag des Oberbundesanwalts,\nunter entsprechender Zurückverweisung der Sache den\nStrafausspruch zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 23\nStGB in der Fassung des Art 2 des Dritten Strafreclitsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I S 735) aufzuheben, nicht stattgeben können,\n\nEine in der Zeit zwischen Begehung der strafbaren\nLandlung und ihrer Aburteilung eingetretene Änderung der\nGesetzgebung, die sich zugunsten des Täters auswirkt,\nkonnte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\nvon Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl I 5 844) nur\nder Tarrichter berücksichtigen. Das nevisionsgericht war\ndazu nicht in der Lage, da es ein angefochtenes Erkenntnis nur auf üechtsfehler zu prüfen hat, die Änderung der\nGesetzgebung aber ein sonst fehlerfreies Urteil nicht\nzu einem fehlerhaften macht (RGSt 61, 135). Alsdann gab\n§ 354 a StPO auch dem Rebisionsrichter die Befugnis zur\nAnwendung des milderen Gesetzes, das erst nach Erlass des\nnit der Revision bekämpften Urteils in Kraft getreten war.\nDie amtliche Begründung zu diesem Änderungsgesetz - Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr 10 S\n73 - führt dazu aus: Ob das Revisionsgericht von der Befugnis zur Anwendung eines milderen Gesetzes Gebrauch machen will, unterliegt Seinem freien Ermessen. Es muss sonach als \\ille des damaligen Gesetzgebers angesehen werden,\ndass er mit der Neuschaffung des § 354 a StPO dem Revi-Sionsgericht das Recht, nicht aber die Pflicht zur Anwendung des milderen Gesetzes gegeben hat. Auch die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur wiederherstellung\nder Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung,\nder bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfaiurens und\ndes Kostenrechtes hält an dieser Kannbefugnis des Revisionsrichters fest. Nun bestımmt allerdings 5 2 StGB in\n\n& x\n\n.\nHZ EEE EEREEEE DEE.\n\n:\n\n%\n\nWE\n\n.\naSTETTTE —e\n\nLo onen Pers\n\n’ D “\nx\nSs, &\nYızah .\n\nder Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n4, August 1953 im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, dass °\nbei Verschiedenheit der Gesetze das mildeste Strafgesetz anf\nzuwenden i s t. Diese Pflicht trifft indes nicht den Revisionsrichter, denn eine entsprechende Neufassung des § 354 A B\"\nStPG ist unterblieben. Der Wortlaut des § 2 Abs 2 StGB, der €\nvon der \"Aburteilung\" spricht, übernimmt damit die Fassung er\ndes § 2 StGB, die bis zum Jahre 1935 in Geltung war. Da untl.\n\"Mburteilung\" in der Praxis nie etwas anderes verstanden u\nworden ist als die Beendigung der Tatsacheninstanz durch\nUrteil, so kam mit dem im Jahre 1935 erfolgten Ersatz dieses,\nBegriffes durch den der \"Entscheidung\" die Ausweitung des\nGesetzes dahin zum Ausdruck, dass nunmehr eine Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten auch noch in der Revisions- :\ninstanz Beachtung finden könne. Wenn das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz zur ursprünglichen Gesetzesfassung zurückkehrt, so kann auch daraus geschlossen werden, dass zwar der\"\nTatrichter jetzt wieder zur Berücksichtigung zwischenzeitli#\ncher Gesetzesänderung verpflichtet ist, für das Revisionsgericht es aber bei dem bisherigen, auf § 337 StPO und dem nid E\nabgeänderten § 354 a StPO beruhenden Rechtszustand sein Be-.E*\nwenden hat. Die Gesetzesmaterialien zum Dritten Strafrechts* :$\nänderungsgesetz zwingen zu einer andern Auslegung nicht. E F:\n\n2 «\n\nDer Senat hält die ihm sonach mögliche Berücksichtigu\nder nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Rech =\nänderung - Heufassung des § 23 St6B - nicht für geboten. Es:\nmuss zunächst beachtet werden, dass das gleichzeitig mit dep: e,\nDritten Strafrechtsänderungsgesetz verkündete und in Kraft\ngetretene Jugendgerichtsgesetz - BGBl I S 751 - in § 116\nAbs 1 bestimmt, dass das Gesetz auch auf Verfeblungen anzu! [.\n\nden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.\n\nWollte der Gesetzgeber den § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober\n1953 in der Tatsacheninstanz abgeurteilte Fälle angewendet\n\nLi\n-8-\n\nwissen, so hätte er eine auch die nevisionsinstanz bindende Rückwirkung wie in § 116 Abs 1 JGG aussprechen können.\n\\enn das unterblieben ist, so behalten für die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der kevisionsinstanz die oben erürterten Gesichtspunkte ihre Gültigkeit, Mit der Abstandnahme von der Aufhebung des Strafausspruches lediglich\nunter dem Gesichtspunkte der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB gegeben seien, tritt aber auch eine\nSchlechterstellung des Angeklagten nicht ein. Ihm kann,\nwenn er eines Gradenerweises in der Gestalt der Bewilligung bedingter Strafaussetzung würdig ist, d.ese im Gnadenwege gewährt werden. Mit Rücksicht auf die in § 23\n\nStGB vorgeschriebenen Versagungsgründe sind dem Tatrichter\ninsoweit unter Umständen engere Grenzen als der Gnaden-: -\ninstanz gezogen. Dann liegt es aber nicht im wohlverstandenen Interesse eines Angeklagten, ihn des nämlichen Zieles wegen nicht nur die seelischen Belastungen einer erneuten Hauptverhandlung, sondern auch deren Kosten in\nKauf nehmen zu lassen.\n\nDr. Groß Krumme Dr. Engels\n\nDr, Hülle Dr, Augustin\n\non.\n\n,\n2\n.\nN\n2\n£\nRi\n23\n. >\nRS\nP2.2\nıy\n°\n\\\n“\nR\n%\n.\n\n’\nur\n\n.—\n\n|","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-04/4-str-424-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-04/4-str-424-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:58.341363+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-08-04/4-str-424-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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