{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-14","aktenzeichen":"5 StR 288/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 288/53 <274 003 776\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem selbständigen Verfahren,\n\nden Kaufmann Erwin HE aus EEE,\ngeboren am EEE 1907 in PD, vetrerrena,\n\nwegen Einziehung eines Personenkraftwagens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juli 1953,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in\nHildesheim vom 16.Februar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n, BT\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hat den Antrag, den Opel-Personenkraftwagen (PKW) des Einziehungsbeteiligten FW einzuziehen, zurückgewiesen.\n\nHAEEEEB war zunächst in einem Strafverfahren zur Last\ngelegt, sich eines Vergehens nach § 259 StGB (Hehlerei)\nund nach § 124 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwNMcnG)\n(Monopolhehlerei) schuldig gemacht zu haben. Er sollte gemeinschaftlich mit einem Geschäftsfreund zehn Kanister\nSprit, von dem er wußte, daß er gestohlen und unversteuert\nwar, in Empfang genommen und mit seinem PKW nach Bevern\ngebracht und dann drei der Kanister selbst zur Verwertung\nübernommen haben. Dieses Strafverfahren ist durch Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 9.März 1950 auf Grund\ndes § 3 StFG eingestellt worden. Die Strafkamner war zu\ndem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte womöglich eine\nMonopolhehlerei (nicht auch eine Hehlerei nach § 259 StGB)\nbegangen habe, eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis aber nicht zu erwarten sei.\n\nDas Landgericht hat nunmehr im Verfahren nach §§ 430 ff\nStPO die Einziehung des PKW aus §§ 123 Aba 1 Nr 2, 124 Abs 3,\n128 BranntwMonG in Verbindung mit § 414 RAbgO mit folgender Begründung abgelehnt: HÜMEB werde als Lebensnittelgroßhändler zwar \"eine gewisse allgemeine Vorstellung\"\ndarüber gehabt haben, \"daß bei der Herstellung von Alkohol Abgaben erhoben werden, und daß womöglich auch im vorliegenden Fall, als man die zehn Kanister Sprit nach Bevern\nbrachte, die Abgaben noch nicht entrichtet waren\". Ihm sei\nJedoch nicht nachzuweisen, daß er zur Tatzeit in der Lage\ngewesen sei, \"sich ein Bild über die Möglichkeiten und\ndie Einzelheiten einer Monopolhinterziehung zu machen\".\nDamit sei ihm eine Böngläubigkeit\" im Hinblick auf §§ 119,\n120 BranntwMonG und somit auch eine Monopolhehlerei gemäß\n§ 124 BranntwMonG nicht nachzuweisen.\n\n- 3.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen\nBedenken.\n\nNach § 124 Abs 1 des Branntweinmonopolgesetzes begeht\nMonopoThehlerei, wer seines Vorteils wegen Branntwein oder\nBranntweinerzeugnisse, hinsichtlich deren Monopoleinnahmen hinterzogen worden sind, ankauft, zum Pfand nimmt, an\nsich bringt oder absetzt. Vortat ist also die Hinterziehung von Monopoleinnahmen im Sinne des § 119 des Gesetzes. Die in dieser Bestimmung aufgestellten Tatbestandsmerkmale des monopolfeindlichen Verhaltens und der Verkürzung von Monopoleinnahmen sind in den § 8 120, 121 des\nGesetzes beschrieben. Erst die §§ 119 bis 121 des Gesetzes\nzusammen ergeben also den vollständigen gesetzlichen Tatbestand der Monopolhinterziehung, den die Monopolhehlerei\nnach § 124 Abs 1 des Gesetzes voraussetzt.\n\nBei der Entscheidung, ob eine Monopolhehlerei nach\n§ 124 Abs 1 des Gesetzes vorliegt, muß daher zunächst untersucht werden, ob der Tatbestand der Monopolhinterziehung\nnach den §§ 119 bis 121 des Gesetzes gegeben ist. Wird er .\nfestgestellt, so ist weiter zu prüfen, ob der als Monopolhehler zur Verantwortung Gezogene die Tatumstände kannte,\ndie in diesem Fall den gesetzlichen Tatbestand der Monopolhinterziehung erfüllten; denn der Vorsatz der Monopolhehlerei erfordert die Kenntnis der Monopolhinterziehung (vgl\nLieven-Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol § 124 Anm 4).\n\nHierbei kommt es aber nicht darauf an, ob der Beschuldigte eine Vorstellung von den verschiedenen Arten\nhatte, in denen das zum Tatbestand der Monopolhinterziehung\ngehörige monopolfeindliche Verhalten nach § 120 des Branntweinmonopolgesetaes in Erscheinung treten kann. Entscheidend ist vielmehr, ob er die hier tatsächlich vorliegende\noder eine ihr nach § 120 des Gesetzes gleichwertige Begehungsform mit mindestens bedingtem Vorsatz annahn. Wie\nes bei der Hehlerei nach § 259 StGB nach der ständigen\n\n-A-\n\nei\n\n-4-\n\nRechtsprechung des Rsichsgerichts (vgl IK 6./7. Aufl\n\n§ 259 Anm V, 1, S 421; ferner die zum Abdruck bestimmte\nEntscheidung BGH 3 StR 364/52 vom 30.4.1953 für den rechtsähnlichen Fall der Begünstigung nach § 257 StGB) genügt,\nwenn der Hehler irgendeinen Vorerwerb annimmt, der fremde\nVermögensrechte in strafbarer Weise verletzt hat, und wie\nes gleichgültig ist, ob er das vom Haupttäter begangene\nVerbrechen oder Vergehen in seiner rechtlichen Eigenschaft\n(z.B. als Diebstahl oder Unterschlagung) kannte, so muß\nbei der Monopolhehlerei die Annahme irgendeiner der verschiedenen Begehungsformen der Monopolhinterziehung ausreichen,\n\nDie Ausführungen des Urteils über die bei Hänsel\nzur Tatzeit vorhandene allgemeine Vorstellung hinsichtlich\nder Entrichtung von Monopolabgaben hätten eine Prüfung\nnahegelegt, ob Hänsel nicht mindestens mit bedingten Vorsatz im Sinne der obigen Ausführungen gehandelt hat. Hierbei konnte das Landgericht nicht - wie geschehen - darauf\nverzichten, die die Monopolhinterziehung ergebenden Tatsachen festzustellen und sodann im einzelnen zu prüfen,\nob der Beschuldigte sie kannte. Es konnte sich stattdessen\nnicht sogleich dem inneren Tatbestande zuwenden und ganz\nallgemein verneinen, daß der Beschuldigte sich \"ein Bild\nüber die Möglichkeiten und die Einzelheiten einer Monopolhinterziehung\", insbesondere über die Art des monopolfeindlichen Verhaltens der Vortäter habe machen können.\nEs ist rechtlich fehlerhaft, in dieser Weise allein den\ninneren Tatbestand ohne vorherige Feststellungen über die\näußeren Hergänge zu erörtern (vgl OGHSt 1,186 /1887).\n\nDa Jedenfalls in-einen Falle, wie er hier der\nStrafkamner vorlag, das Urteil auf diesem Rechtsfehler\nberuhen kann, war es entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-14/5-str-288-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-14/5-str-288-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.194301+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-14/5-str-288-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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