{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-07-10","aktenzeichen":"2 StR 142/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n2 StR 142/53 ii)\n\nu 2298 9 Q\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl,) den u ED aus B ’\ngeboren am 1922 in Cu\n2.) die Ehefrau Lisa K geb. RB :.5 3\nGEB. <eboren En 1925 in a\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter\nFalschmünzerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. Juli 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Grosse Strafkammer in\nBremerhaven - vom 26. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFre Fu\n\n\\ \\J\n\nGründe:\n\nDer angeklagte Ehemann fertigte mit Hilfe seiner\nmitangeklagten Ehefrau aus Lötzinn 40 Scheiben in der\nGrösse und dem Gewicht eines 1 D-Stückes an und 20\nScheiben, die insoweit einem 50 Pfg-Stück entsprachen.\n\"Die gewonnenen Geldstücke hatten für den arglosen Betrachter lediglich auf der Zahlenseite nahezu das Aussehen von echtem Gelde, während die andere Seite völlig\nungeprägt war, so dass ein argloser Beobachter durch\ndie bei dem äbfeilen bewirkten Rillen schon alleine\nbeim Anfassen dieser Wünzseite feststellen musste, dass\nes sich um kein echtes Geld handelte\". Diese Stücke\nwarfen die Angeklagten gemeinsam in Automaten ein und\nverschafften sich auf diese Weise Lebens- und Genuss-\n\nmittel:\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Falschmünzerei in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl - den Ehemann im Rückfalle - verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\ndes § 146 StGB. Sie sind begründet. Die Feststellungen\nzur inneren Tatseite reichen nicht aus. Das Urteil ergibt nicht, dass die Angeklagten die Scheiben in der\nVorstellung und mit dem Willen angefertigt haben, ihnen den Schein echten Geldes zu geben.\n\nDie Strafkammer beginnt die rechtliche Würdigung\nmit dem Satz: \"Der Angeklagte Erich KW hat den\nEntschluss, das Verbrechen der Falschmünzerei gen.\n§ 146 StGB zu verüben, durch Handlungen betätigt, welche einen änfang der Ausführung dieses Verbrechens\nenthalten.\" Sie fährt fort:\"Diesen Erfolg hat der Angeklagte nicht erreicht, da die von ihm hergestellten\nMünzen selbst für einen arglosen Betrachter nicht den\nSchein echten Geldes hatten.\" Da er in der Absicht ge-\n\n- 3 -\n\nre es oe\n\nhandelt habe, die von ihm nachgemachten Münzen in\nVerkehr zu bringen, nämlich in \\Warenautomaten einzu-\n\nwerfen, liege eine versuchte Falschmünzerei vor.\n\nDer erste Satz gibt nur den gesetzlichen Tatbestand wieder. Infolgedessen lässt sich dem Worte |\n\"Entschluss\" nichts für den Vorstellungs- und Willens-\n\ninhalt der Angeklagten entnehmen. Der nächste Satz bezieht sich ebenfalls nur auf die äussere Tatseite:. Es\nwird aber nicht gesagt, dass die Angeklagten den\n\"Erfolg\" gewollt haben. Bei den besonderen Umständen\ndes Falles sind jedoch einwandfreie Feststellungen\n\nzur inneren Tatseite besonders nötig. Die Angeklagten\nhaben von vornherein beabsichtigt, wie das Urteil\nhervorhebt, die Scheiben \"lediglich\" in Warenautomaten einzuwerfen, nicht aber sonst im Verkehr zu verwenden, Bei der Herstellung ist der Angeklagte, soweit\ndas Urteil erkennen lässt, nur darauf bedacht gewesen,\nSurch äbZeilen die Grösse und das Gewicht der Scheiben\nden echten Stücken anzupassen, offenbar weil er befürchtete, dass sonst die Automaten nicht ansprechen\nwürden. Das alles kann darauf hindeuten, dass den Angeklagten nur daran lag, Scheiben herzustellen, die in\nihrer Form und ihrem Gewicht bei Warenautomaten den\nZweck echter Stücke erfüllten, ohne dass sie ihnen den\nSchein echten Geldes geben wollten, weil dies für ihren Zweck überflüssig war. Dass die eine Seite der\nScheiben nahezu das Aussehen echten Geldes hatte, muss\nnicht dagegen sprechen. Denn der Angeklaste verwandte\nzur Anfertigung Gipsabdrücke echter Stücke. Das kann\ngeschehen sein, weil er auf diese Weise am leichtesten\nScheiben anfertigen konnte, Gie für seinen Zweck verwendbar waren. Alle diese Unstände erforderten eine\n\nsorgfältige Prüfung der inneren Tatseite.\n\nDas BEinwerfen der Scheiben in Automaten ist\nein \"In-Verkehrbringen\" i.S. des § 146, wie die\nStrafkammer zutreffend annimmt. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist aber nur voll erfüllt, wenn hierzu Stücke verwendet werden sollen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, im gewöhnlichen\n\nnn men nn an nn\n\nVerkehr den Arglosen zu täuschen (BGH NJW 1952, 318).\nVersuch liegt nur vor, wenn der Täter bei der Herstellung der Stücke einen solchen Grad der Ähnlich-\n\nkeit zwar nicht erreicht, aber gewollt hat,\n\nGegen die Verurteilung der Angeklagten nach\nden §§ 242, 244, 47 StGB bestehen keine Bedenken.\nDa die Strafkammer jedoch zutreffend Tateinheit zwischen versuchter Falschmünzerei und Diebstahl annimmt,\nmuss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\n\"ür die neue Verhandlung sei auf folgendes hin-\n\ngewiesen:\n\nGeld ist dann nachgemacht, wenn die Beschaffenheit des falschen Stücks geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen, RGSt 69, 3 ff.\nAn die Ähnlichkeit sind hierbei keine allzu hohen\nForderungen zu stellen (BGH aa0); denn die Erfahrung\nlehrt, dass die schlechtesten Fälschungen oft ihren\nZweck erfüllen. Als Falschgeld kann ein Gegenstand\nselbst dann noch anzusehen sein, wenn eine auch mır\noberflächliche Prüfung seine Unechtheit ergibt,\n\nRGSt 6, 142. Zur inneren Tatseite des § 146 StGB\n\ngehört ausser der Absicht des \"In-Verkehrbringens!\ndass der Täter mindestens für möglich hält und\nbilligt, dass das falsche Stück im Verkehr für\necht gehalten wird,\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist\nder Sachverhalt neu zu prüfen.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr, Ortlieb\n\n9","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-10/2-str-142-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-10/2-str-142-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.008061+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-10/2-str-142-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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