{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"5 StR 290/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 2909/53 278 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Otto S EEE, zuletzt wohnhaft\ngewesen in FEB , 2.21. im Gerichtsgefängnia\nin Ca,\n\ngeroren am 1917 in Dip Kreis ED.\n\nwegen schweren Diebstahls usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil der Großen Strafkamner bei dem Antsgericht\nin Celle vom 30.Januar 1953 im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Gesamtstrafenbildung\nund Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nan die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n1)\n\n2.\n\nGründezs\n\n—\n\nDie zulässigerweise auf die Bildung der Gesamtstrafe\nbeschränkte Revision der Staatsarwaltschaft (vgl. BGH\n- 4 StR 409/52 - vom 18.9,52; RGSt 46, 179) ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung und linstellung im übrigen wegen Doppelehe in\n2 Fällen, wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen\nVersicherung, wegen schweren Diebstahls in 3 Fällen,\nwegen versuchten schweren Diebstahls in 2 Fällen und\nwegen sohweren Diebstahls im Rückfalle in 12 Fällen sowie wegen eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen ührenrechte auf die\nDauer von sechs Jahren aberkannt. Die dieser Verurteilung\nzugrundeliegenden Straftaten hat der Angeklagte in der\nZeit von Juni/Juli 1946 bis zum 22.April 1952 begangen.\nIn dieser Zeit ist der Angeklagte insgesamt viermal gerichtlich bestraft worden. Hiervon sind im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer folgende Strafen\nnoch nicht voll verbüßt gewesen:\n\n1.) durch Urteil der Strafkammer bei dem Landgericht\nin Koblenz vom 9.9.1946 wegen Doppelehe und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten unter\nAnrechnung der erlittenen Untersuchungshaft,\n(Diese Strafe ist nur teilweise verbüßt; der\nStrafrest beträgt 164 Tage.)\n\n2.) durch Urteil des Schöffengerichts in Marburg\nvom 28.10.1948 wegen fortgesetzten einfachen\n\nund schweren Diebstahls, Hehlerei, unbefugten\nBesitzes von Gegenständen amerikanischer Her-\n\n'kunft, versuchten Mißbrauchs eines Ausweis-\n\npapiers sowie wegen Verstoßes gegen die Verbrauchsregelungsstrafveroränung eine Gesamt-\n\n- 3.\n\n3 - T\n\nzuchthausstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten sowie\neiner Haftstrafe von 2 Wochen unter Anrechnung\nder erlittenen Untersuchungshaft,\n\n(Diese Strafe ist durch Erlaß des Hessischen\nJustizministers vom 29.8.1949 in eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer umgewandelt und die\nVollstreckung des am 31.10.1949 noch nicht verbüßten Strafrestes unter Bewilligung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren durch Verfügung vom\n26.10.1949 bedingt ausgesetzt worden. Diese\nGnadenvergünstigung ist widerrufen worden, die\nReststrafe noch nicht verbüßt.) ,\n\n3.):durch Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt a.M.\nvom 16.10.1951 wegen schweren Diebstahls im Rückfall eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft.\n\n(Diese Strafe hat der Angeklagte in Unterbrechung\nder in vorliegender Sache verhängten Untersuchungshaft bis zum 8.7.1953 verbüßt,) l\n\nDie Strafkammer hat danach zu Unrecht auf eine ein- i\nheitliche Gesamtstrafe erkannt. Sie hätte vielmehr die vor- i\nbezeichneten rechtskräftig erkannten Strafen jeweils mit\ndenjenigen Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe zurückführen müssen, auf die in der vorliegenden Sache wegen der\njeweils vor den einzelnen Urteilstagen (9.9.1946, 28.10.1948\nund 16.10.1951) begangenen Straftaten erkannt worden ist.\n\nDaß der Fall des § 79 StGB vorlag, hat die Strafkammer auch erkannt. Sie hat selbst ausgeführt, sie habe\n\"yon der Möglichkeit, unter Einbeziehung und Auflösung\nder aus den früheren Verurteilungen erkannten Strafen mit\nden jetzigen Fällen 4 Gesamtstrafen zu bilden, keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte bei dieser Handhabung |\nungünstiger gestellt würde\". Das Landgericht hat daher |\n\"Jediglich die Vorschrift des § 74 StüB zur Anwendung ge-\n\n|\n|\nt\n\n-4-\n\n-4- 107\n\nbracht, so daß der Angeklagte die restlichen Strafen\naus den früheren Verurteilungen noch zusätzlich verbüßen\nmuß\",\n\nDiese Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht haltbar, da § 79 StGB zwingendes Recht enthält. Außerden kann\ndie Strafkammer such durch ihre Urteilsausführungen nicht\nverhindern, daß nachträglich die vier Gesamtstrafen im\nVerfahren gemäß § 460 StPO gebildet würden.\n\nGerade mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Beschlußverfahrens könnte allerdings die Frage\nauftauchen, ob ein Verstoß gegen § 79 StGB die Revision\nbegründen kann (vgl. hierzu BGHSt 2, 388 und 3, 277). Der\nSenat brauchte diese Frage jedoch in diesem Fall nicht\nerneut grundsätzlich zu prüfen. Denn auf jeden Fall kann\ndie Revision nur dann mit Rücksicht auf das nachträgliche\nBeschlußverfahren unzulässig sein, wenn dieses zu den\ngleichen Ergebnis führen kann, wie die Revision. Das ist\nin diesem besonderen Falle aus folgenden Gründen nicht\nmöglich:\n\nDie oben unter 3.) aufgeführte Strafe von einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis ist inzwischen verbüßt. Sie\nwürde im nachfolgenden Beschlußverfahren nicht berücksiohtigt werden können. Anders verhält es sich aber, wenn\ndas Urteil im vorliegenden Revisionsverfahren im Gesamtstrafausspruoh aufgehoben wird. Denn bei Zurückverweisung\nder Sache ist für die Gesamtstrafenbildung der Zeitpunkt\nmaßgebend, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist\n\n(vgl. BGH NIW 53, 3895 ebenso 1 StR 271/52 vom 25.Juli 1952).\n\nDemnach war, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts, das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufzuheben und\ndie Sache insoweit an die Strafkammer zurückzuverweisen.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Sienmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/5-str-290-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/5-str-290-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.922315+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-09/5-str-290-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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