{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"3 StR 78/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2327 086\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbauer Jose? EB zus Dei,\ngeboren am W. REED AED in vi,\n\nwegen vers. räub. Erpressung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter daaR\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar\n1951 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch\ndahin berichtigt, dass er wegen Eintretens in eine\nernsthafte Verhandlung über die Begehung eines\nschweren Raubes (§ 250 Abs 1 Nr 1 StGB) verurteilt\nist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Eintretens in eine ernsthaf-\n\nte Verhandlung über die Begehung eines Verbrechens zu ei-\n\nner Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine auf Verletzung\n\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg:\n\n1. Soweit die Revision darzutun versucht, der Angeklagte sei am 20. Oktober 1950 abends nicht ernsthaft auf\nden Vorschlag CB eingegangen, einem Mann, den Ci\nihm am nächsten Tage bringen werde ‚ :0.000.-Di4 abzunehmen\nund mit Cm zu teilen, setzt sie sich in Widerspruch\nzu den Feststellungen des Landgerichts. Ihre Behauptungen\nsind neu und dürfen deshalb vom Revisionsgericht nicht\nbeachtet werden (§ 337 StPO).\n\n2. Der Angeklagte hatte Oggp, den er für einen\n\n_ Schwarzhändler hielt, unter einem Vorwand in die Fried-\n\n' berger Arlage gelcckt und dort mit einer Schußwaffe be-Aroht, um ihn zur Eergabe seines Geldes zu veranlassen.\nCam machte daraufhin den erwähnten Vorschlag, um den\nAngeklagten zu veranlassen, von dem Angriff auf seine\n\n- CB - Person abzusehen. Dies gelang ihm auch. Der\nAngeklagte ging auf seinen Vorschlag ein. Beide vereinbarten, sich am folgenden Tage gegen 10 Uhr auf dem Rondell vor dem Frankfurter Tiergarten zu treffen. Aus dem\nZusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich die\nÜberzeugung des Landgerichts, dass es dem Angeklagten im\nGegensatz zu Ce dabei mit der Sache ernst war. Es\nwird festgestellt, dass er den ernsthafter Willen hatte,\nden ihm von Co vorgeschlagenen Raub am 21. Oktober\n1950 zu begehen. Damit ist der Tatbestand des § 49 a\nAbs 2 StGB in der Form des Eintretens in eine ernsthafte\n\nruf.\n\n[nn EETRELNTE, br ii\n\nPr TE\n\n«\nnn\n\nre en at...\n. .\n\nPER:\n\nnu. wo.\num. s\n\nut s\n\n=.\n\n. - stm.\n.. u”\n\nnz ieh\n\nVerhandlung über die Begehung eines Verbrechens verwirklicht. Ob dies auch dann zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte zu der Tat noch nicht fest entschlossen gewesen\nwäre, als er auf den Vorschlag Cegww einginz und zum\nZwecke der Ausführung der Tat mit ihm Ort und Zeit des\nZusammentreffens am nächsten Tage ausmachte, braucht nicht\nentschieden zu werden, da es sich lediglich um eine Hilfs.\n'erwägung des Landgerichts handeit.\n\nDas Urteil führt weiter aus, der Angeklagte sei \"anschliessend\" mit seinem Freunde Ü@B im gemieteten Kraftwagen in Richtung Darmstadt gefahren. Unterwegs habe «>\nihn überredet, wieder zurückzukehren und an nächsten Tage\nan der verabredeten Stelle zu erscheinen. Der Angeklagte\nhabe eingewilligt. Diese Teststellungen legen den Schluss\nnahe, der Angeklagte habe alsbald nach der Besprechung\nmit Cop sein Vorhaben des Raubes zunächst wieder aufgegeben. Wenn es so gewesen wäre, So würde das an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Straflos bleibt nach\n§ 49 & Abs 4 StGB nur derjenige, der freiwillig und endgültig davon absieht, die Straftat zu begehen. Davon kann\n‚hier schon deshalb keine itede sein, weil der Angeklagte\nalsbald wieder entschlossen war, die Tat auszuführen. Er\nhat also nicht endgültig von der Tat abgesehen, sondern\nist bestenfalls unschlüssig geworden, ob er sie begehen\nsollte. Er ist am 21. Oktober 1950 zur vereinbarten Stunde am vereinbarten Orte erschienen, hat auf Veranlassung\nCop» sich von MB die Walther-Pistole aushändigen\nund von Ci sich zu der Gastwirtschaft bringen lassen;\nin der CB ihm einen Belgier mit 100.000.- belgischen\nFranken zuzuführen vorgab. Unterwegs machte Co ihn\nmit dem Kurs der belgischen Franken bekannt und erklärte\nihm, was er bei dem Geschäft sagen solle, damit der Belgier keinen Verdacht schöpfe. Beide vereinbarten weiter;\n\nsich nach der Tat in der Gastwirtschaft \"Kap c@D\" zu\ntreffen. Czarny sollte das Geld umwechseln. Sodann sollte\ndie Beute geteilt werden. Zur Ausführung der Tat ist es\nnicht gekommen, weil CD den Angeklagten in eine Falle\nlockte. Er ging mit ihm in die Gastwirtschaft \"Tg\nGa@>\" : Dort stellte er ihm einen Hann als den Belgier\nvor. Der Angeklagte sagte zu ihm, er könne das Geschäft\nhier nicht machen, sie müssten an einen anderen Ort gehen.\n\nNunmehr wurde der Angeklagte von den hierzu bereitstehenden\n\nBekannten des Cop festgehalten und schliesslich zur\nPolizeiwache gebracht. Das Landgericht will offensichtlich auch in dem Verhalten des Angeklagten am 21. Oktober\n1950, nämlich in den vorbereitenden Besprechungen mit\nCB. ein weiteres ernsthaftes Verhandeln über die Begehung des von Co vorgeschlagenen Raubes sehen. Auch\nhiergegen erheben sich keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Bis zum Versuch war die Tat noch nicht gediehen:\nDer Angeklagte hatte sich noch nicht mit dem ins Auge\ngefassten Opfer auf den Weg zum Tatort begeben. Eine unmittelbare Gefährdung der Freiheit des als Opfer ausersehenen Mannes oder des. Gewahrsans an dem von ihm mitgeführten Gelde lag noch nicht vor. Die Revision irrt da-:\nher auch darin, dass sie meint, das Verhalten des Angeklagten am 21. Oktober 1950 sei rechtlich nicht erheblich\ngewesen. Soweit sie weiter geltend macht, der Angeklagte\n\nhabe sich die Pistole von U nicht geben lassen, um\n\nsie bei der Ausführung des gepianten Raubes zu verwenden,\n\nsondern um gegebenenfalls Selbstmord zu begehen und ausser-\n\ndem NED die Möglichkeit :zum Selbstuord, mit dem dieser\nständig drohte, zu nehmen, handelt es sich um neue Tatsachen, die im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden dürfen.\n\n-5-\n\nATS I LEI RE PR EEE\n\nit ed\n.n 0. ..\n\n.. De Fee\n\n4\nman.\nZe? *\n\nwe:\n. rm,\nERuEer Su BEREERE FEED\n\nBu me mir un\n\nEin are\n\nen 700:\n\n53. Die Revision trägt weiter vor, zum Tatbestand des\n§ 49 a Abs 2 StGB gehöre, dass eine ernsthafte Verhandlung\nüber ein Verbrechen stattgefunden habe. Dies ergebe sich\njedoch nicht aus dem angefochtenen Urteil, Nach diesem ha-.\nbe der Angeklagte mit Ce nur darüber verhandelt, den\nvon Cm zuzuführenden Manne das Geld \"abzunehmen\".\nDaraus sei nicht mehr zu entnehmen, als dass ein ZLigen-\n\ntumsdelikt in Aussicht genommen worden sei. Ob dieses in\nder Form des einfachen Diebstahls oder in einer anderen\nForm ausgeführt werden sollte, darüber habe man nicht gesprochen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den\nUrteilsausführungen. Sie ergeben, dass die Wegnahme des\nGeldes unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Führung\neiner Waffe vor sich gehen sollte. Über die rechtliche\nBeurteilung der Tat als Raub oder räuberische Erpressung\nbrauchte sich der Angeklagte ebensowenig eine genaue\nVorstellung zu machen wie tiber die Einzelheiten des Tatablaufes.\n\n4. Auch sonst sind keine Fehler bei der Anwendung\ndes sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt\nersichtlich. Die Urteilsformel ist jedoch insofern nicht\nvollständig, als sie nicht angibt, welcher Art das Verbrechen war, über das der Angeklagte sich in eine ernsthafte Verhandlung eingelassen hat. Das’ ist aber schon\ndeshalb nötig, weil auch die Teilnahme in den Formen\ndes § 49 a StGB den Rückfall nach den §§ 244 und 250\n\nAbs 1 Nr 5 StGB begründet (BGESt 2, 360, 361). Der\nSchuldspruch musste deshalb, wie geschehen, berichtigt\nwerden.\n\nRotberg Krauss Busch\n\nBR Dr.Baldus ist im Urlaub\nortsabwesend und so an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nRotberg Maaß\n\nKO 27 © 0 Pad „SS Eee Zur\n... een nm “onen\n\nee ee ke\n\nund. rn\n\nnn\n\nur.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-78-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-78-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.671815+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-09/3-str-78-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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