{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"3 StR 33/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“ 3 StR 33/33 2327 091 73\n\nIm Namen des Volkes\n\ner\n\nIn.der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Ingenieur Josef T EEE aus CHE,\ngeboren am 9. ED ED ir Tamm,\n\nwegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalit >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 13. Juni 952 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n. ar\nPN N\n\ntin\n\nAura dee,\n\nAa a.\n\nRL EEE WERERE Her un ar\n\n. Pr Pa En 2\net, 20 aX'2 00000205 -\nwen:\n\nio...\nbe\n«\n\n“nıgt-\n\n7\n\nDue ı Ey Er\n.m Prd u\n\nun\n.. nenne\n\n—.t\n\nI\nPR ZEN EEE\n\n“io\n“.\n2ER\nob\n\n...\n\nDER gen\n\na\n\nrin\n\nu nz\n\nrunde\n\nSTLZTT ION\n\nw-\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nfalscher Anschuldigung und wegen übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt\nund den Verletzten die Befugnis zugesprochen, das Urteil veröffentlichen zu lassen.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen. führen nicht zum Erfolg,\njedoch ist die Sachrüge begründet.\n\n1. Darauf, daß das Gericht einen Zeugen nicht entsprechend\nder Vorschrift des § 57 StPO belehrt hat, kann die Revision nicht\ngestützt werden, § 57 StPO ist nur eine .Ordnungsvorschrift, deren\nNichtbefolgung keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO\nbildet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. September 1951\n- 3 StR 550/51 -— im Anschl. an die stRspr des Reichsgerichts\n\ninsbes RGSt 56, 66).\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe über den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers nicht entschieden, den Zeugen Se-GEREEB darüber zu vernehmen, daß die Bank des Angeklagten auf\n\nGrund einer Mitteilung des Oberbürgermeisters REED gegen\nden Angeklagten vollstreckt und dadurch seinen Ruin verursacht\n\nhabe. Das Landgericht hat diese Behauptung im Urteil als wahr\nunterstellt und zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er in\ndieser und anderen Maßnahmen R@EEEEREEEB einen systematischen\nKampf gegen seine Existenz gesehen habe.\n\na a\n\n=...\n\nnt pe 7 277 225\n\n4-.r.\n\n5. Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe die in\nder Anklageschrift bezeichneten und beigezogenen Akten der\nStaatsanwaltschaft in Wiesbaden, welche ein Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister REEEE> betrafen. nicht zun\nGegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht,\nDadurch habe es gegen 8§ 245, 244 Abs 2 StPO verstoßen. Diese\nRüge bleibt ohne Erfolg.\n\nBeigezogene Akten sind nicht ohne weiteres \"herbeigeschaftte\" Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Sie werden es erst dedurch, daß ein Beteiligter in der Hauptverhandlung beantragt,\nsie zu benutzen. Erst dadurch erhält das erkennende Gericht davon Kenntnis, daß urkundliche Beweismittel vorhanden sind, die\nnach dem Willen eines Beteiligten benutzt werden sollen. Die\nbioße Bezugnahme auf andere Akten in der Anklageschrift genügt\nnicht (BGH 4 StR 431/5° vom 27. Juli 195! im Anschl. an RGSt\n4°, 4 /13/). Daß ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.\n\nSoweit die Revision in der Nichtbenutzung der Beiakten einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO findet, ist die Rüge nicht\nvorschriftsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs 2 StPO müssen die den\nVerfahrensfehler ergebenden Tatsachen so vollständig und genau\nangegeben werden, daß die Revisionsrüge aus sich heraus verständ\nlich ist (BGHSt 3, 213). Hierzu gehört bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht die Bezeichnung derjenigen für die\nEntscheidung erheblichen Tatsachen, die mittels des nicht benutzten Beweismittels hätten festgestellt werden können, Die\nRevisionsbegründung 1&äßt diese Angaben vermissen.\n\n4. Ein die Revision begründender Verfahrensfehler wäre e8\nauch nicht, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet — die\nbeiden Schöffen nicht von einem Verhältnis Anzeige gemacht hät-\n\nIr\n\nten, das ihre Ablehnung wegen Befangenheit gerechtfertigt hätte\n(88 30, 31 StPO). Ob ein solches Verhältnis vorliegt, hat der\nSchöffe nach seinem pflichtmäßigen Ermessen selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung ist ein innerer Vorgang des Gerichts und\nentzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl\nBCH NW 1952, 1265).\n\n5. Die Revision rügt, das Landgericht habe seine Pflicht\nzur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt, indem es die Akten\nüber das Strafverfahren gegen den Nebenkläger Sch@>-vi >\nnicht ausgewertet habe. Auf Grund des Inhalts dieser Akten und\n\ndurch Befragung der Zeugen Sch@@-Wi@ED und Re hätte\nes nach Ansicht der Revision feststeilen müssen, daß der Ange-\n\nklagte die Genannten nicht ohne Grund der Bestechung verdächtigt\n\nhabe. Es habe nähegelegen, der Einlassung des Angeklagten nachzugehen, daß es unwahrscheinlich sei. daß RB von Sch@B-Wi einen wertvollen Bezugschein für einen Personenkraftwagen ohne jede Gegenleistung erhalten habe.\n\nSoweit die Revision hiermit dartun will, daß der Angeklagte\nden Oberbürgermeister RE nicht wissentlich falsch angeschuldigt habe, greift sie ins°’Leere, weil der Angeklagte nicht\nwegen wissentlicher, sondern wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung verurteilt worden ist. Im übrigen hängt die Revision eng mit der Sachrüge zusammen und kann bei der Erörterung\ndieser mitbehandelt werden.\n\nSachrüge..\n\n1. Verurteilung wegen vorsätzlicher. falscher Anschuldigung.\n\n.ı' :Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte\nam 21. November 1949 den damaligen Oberbürgermeister Rei»\nvon WED bei der Staatsanwaltschaft wegen passiver Beste-\n\nit nme.\n\nchung angezeigt. Dabei behauptete er, der ehemalige Leiter der\nVerwaltung der Straßen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets\n\nDr. Sch@B-vi@B (Nebdenkläger) habe ihm nahestehende und ein.\nf£lußreiche Personen, von denen er Unterstützung und Hilfe seine\npersönlichen Vorteils wegen benötigte, mit Bezugscheinen für\nKraftwagen bestochen. (Dem Nebenkläger hat seinerzeit die Ver.\nteilung solcher Bezugscheine für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet obgelegen.) Der Oberbürgermeister REED sei eine von\ndiesen bestochenen Personen. Nachdem er - der Angeklagte - gegen\nDr. SchB-Vi@B Anzeige wegen Mißbrauchs von Kraftfahrzeugbezugscheinen erstattet habe, habe sich dieser mit Oberbürgerneister REED in Verbindung gesetzt, um ihn gegen den Angeklag\nten zu beeinflussen und seine Dienste gegen diesen in Anspruch\nzu nehmen. Bei dieser Gelegenheit habe er RE einen illegalen Bezugschein für einen Personenkraftwagen zugeschoben.\n\nNach der Annahme des Landgerichts haben sich für die Richtigkeit des Vorwurfs der Bestechung keinerlei Anhaltspunkte er-.\ngeben. Sch@B-Vi@WWB habe zwar Redlhammer einen auf dessen Namen lautenden Bezugschein zur Beschaffung eines Personenkraftwagens gegeben. Es habe aber keine tatsächliche Grundlage dafür\nermittelt werden können, daß es Sch Wi darauf angekommen\nwäre, von REED Auskünfte Über den Angeklagten zu erhalten,\ndie REED als Leiter der Polizei in VEN hätte geben\nkönnen. Auch habe sich nicht feststellen lassen, daß REED\neine sonstige Gegenleistung für den Bezugschein versprochen oder\ngewährt hätte. Der Angeklagte habe eine solche Gegenleistung\nselbst nicht bezeichnen können. Er habe daher den Oberbürgermeister vorsätzlich falsch verdächtigt. Denn er habe alle Tatumstände gekannt und gebilligt und mindestens in Kauf genommen;\ndaß der Bestechungsvorwurf falsch sei. Er habe dabei die Absicht\nverfolgt, ein Strafverfahren gegen ReiEEB und dessen Entfer”\nnung aus seinem Amt herbeizuführen.\n\nDiese Feststellungen sind nicht ganz klar. Sie lassen nicht\nmit einer alle Zweifel ausschließenden Deutlichkeit erkennen, ob\ndas Landgericht davon überzeugt ist, daß die Anschuldigung sachlich falsch war. Falsch ist eine Verdächtigung, wenn feststeht,\ndaß der Verdächtigte die ihm vorgeworfene Handlung nicht began- i\ngen hat. Es genügt nicht, daß keine genügenden Anhaltspunkte für\ndie Begründetheit des Vorwurfs vorhanden sind. Dies genügt auch\n“ denn nicht, wenn der Täter die Unbegründetheit in Kauf nimmt. Das\nLandgericht hätte daher eindeutig feststellen müssen, ob die Behauptungen des Angeklagten in seiner Anzeige unrichtig waren.\n\nNur wenn es davon überzeugt war, durfte es den Angeklagten wegen\nfalscher Anschuldigung verurteilen.\n\nKa dr\n\nVor allem aber erwecken die Ausführungen zum inneren Tatbestand rechtliche Bedenken. Das Landgericht beschränkt sich auf\ndie kurze Feststellung, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit\ngerechnet, daß seine Anzeige falsch sei, und habe diese Höglichkeit bewußt in Kauf genommen. Nach den eigenen Feststellungen\ndes Landgerichts hatte indessen der Angeklagte Anlaß zu der erhobenen Veräächtigung. RMEEEEB hatte tatsächlich von Dr. Sch@- -.\nWi einen auf seinen Namen lautenden Bezugschein für einen\nPersonenkraftwagen erhalten. Zu den Aufgaben des Dr. Sch@®-\nWi@WB gehörte es nur, Bezugscheine an die sogenannten bizonalen Bedarfsträger zuzuteilen. An Privatpersonen wurden Bezugscheine von den zuständigen Länderministerien aus deren Kontingenten ausgegeben. Dem Angeklagten war es bekannt geworden, daß\nROEEEEEEEB persönlich einen Bezugschein erhalten hatte. Er war\nmit Dr. Schmp Wie verfeindet. Schon im März 1948 hatte er\nein Rundschreiben an die Verkehrsminister der Iänder und an die\nStaatsanwaltschaft in Offenburg gerichtet, worin er auf den kiß-.\nbrauch mit Kraftfahrzeugbezugscheinen hinwies, den Dr.. Sch@B-VID angeblich trieb. Daraufhin war gegen Dr. Schein\nein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Angeklagte hatte\n\nN a\n. .. ... . . -\n\nDar TE Dir 205\n\nm...\n\nke reed\n\nsr.\n\n-\n'\n\nPOPE EP\n\nauch über den Regierungspräsidenten bei der Hessischen Straßen.\nverkehrsdirektion angefragt, mit welchem Recht Res in a\nBesitz eines Bezugscheins gekommen sei. Trotz mehrmaliger Anfra,\nge hatte er hierauf nur den Bescheid erhalten, seine Eingabe ge\nbeim Regierungspräsidenten nicht mehr aufzufinden. Diese Umstän\nde erweckter nach der Annahme des Landgerichts in ihm den Ver.\ndacht, da3 die Bezugscheinsangelegenheit verschleiert werden\nsoille. Nachdem der Angeklagte im November 1949 erfahren hatte,\ndeß die Staatsanwaltschaft in Bielefeld gegen Dr. Sch@B-vi\nAnklage erhoben hatte, gab er in einer Versammlung des Forums\nVOEEEEED, einer Bürgervereinigung zur Erörterung öffentlicher\nAngelegenheiten, am 7. November 1949 diese Tatsache bekannt unl\nteilte mit, daß auch der Oberbürgermeister RE unberechtigterweise für seine privaten Zwecke einen Bezugschein erhalten\nhabe. In einer Presseveröffentlichung des Kagistrats wurde diese Behauptung als unwahr bezeichnet und erklärt, der Oberbürgermeister habe einen zraftwagen für dienstliche Zwecke erhalten.\nDer Angeklagte faßte diese Erklärung nach der Annahme des landgerichts so auf, daß er darin der Lüge bezichtigt worden sei,\nDaraufhin zeigte er RE an.\n\nUnter den geschilderten Umständen hätte die innere Tatseite einer besonders sorgfältigen Erörterung bedurft. Jeder Staat\nbürger hat das Recht, Verfehlungen von Beamten, auch wenn sie\nnicht ihn selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen, nach\npflichtmäßiger Prüfung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen\n(vgl z.B. RGSt 62, 83, 92; 66, 1; RG JW 1936, 2884; RG DI 1937:\n198 mit weiteren Nachw). An die Prüfungspflicht des Anzeigenden\ndürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden\n(RGSt 66, 1). Denn mit der Anzeige wendet sich der Staatsbürger\nan diejenige Stelle, die für die Nachprüfung des erhobenen Verdachts auf scine Richtigkeit zuständig und die auch allein dazu\nin der Lage ist. Der Anzeiger handelt dabei unter Umständen 50”\n\ngar im Interesse des Verdächtigten, weil er diesem dadurch die\n\n6. Möglichkeit gibt, sich in einem geordneten Verfahren vor einer\n\nN staatlichen Behörde von einem ihn belastenden Verdacht zu reinigen. Wenn der-Verdacht nicht völlig unbegründet ist, darf der\nVorwurf der Leichtfertigkeit nur unter besonderen Umständen erhoben werden. Solche sind hier nicht festgestellt. Es sind keine Umstände nachgewiesen, die beim Angeklagten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens aufkommen lassen mußten. Umsoweniger ist der Vorwurf, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, durch die Tatsachen gerechtfertigt. Mit\nder formeihaften Wendung, er habe die Unrichtigkeit seiner Anzeige in Kauf genommen und gebilligt, kann der Vorsatz nicht begründet werden. Sie erweckt, insbesondere in Anbetracht des sonstigen Urteilsinhalts, den Verdacht, daß das Landgericht das Wesen des bedingten Vorsatzes verkannt hat. Es hätten diejenigen\nUmstände dargelegt werden müssei, aus denen sich ergibt, daß der\nAngeklagte den Oberbürgermeister auch denn angezeigt hätte, wenn\ner gewußt hätte, daß der Verdacht falsch war. Insofern hat das\nLandgericht. den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt.\n\nDie Verurteilung wegen falscher Anschuldigung kann aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\n2. Verurteilung wegen üb übler Nachrede.\n\nAm Abend des 21. November 1949, an demselben Tage also, an\ndem er REED angezeigt hatte, sprach der Angeklagte wieder\nvor dem Forum in Vom. Er gab die Erklärung des Nagistrats\nbekannt, erwähnte die gegen Dr. Sch@W-wi@B erhovene Anklage\nund sagte, Sch@D-Wi@@lB habe Freunde gesucht und mit Kraft-\n‚fahrzeugbezugscheinen bestochen. Er gab bekannt, daß man auch\nFr ‘auf einen Bezugschein gestoßen sei, der auf den Namen des Ober-\n\nbürgermeisters REENEEB ausgestellt gewesen, aber nachträglich\n\neingezogen worden sei. Abschließend teilte er mit, daß er gegen\nRB Anzeige wegen passiver Bestechung erstattet habe.\n\nDagegen, daß das Landgericht diesen Sachverhalt nicht eben. 4\nfalls unter dem Gesichtspunkt des § 164 StGB gewürdigt und daß °\nes infolgedessen nicht geprüft hat, ob zwischen der Strafanzeige\nvom 21. November 1949 und der Forumrede vom selben Tag Fortset.\nzungszusammenhang besteht, ist rechtlich nichts einzuwenden. Den\nes geht davon aus, daß der Angeklagte die Angriffe gegen Sch@-\nTi una PB in der Versammlung nicht in der Absicht\nerhoben hat, gegen beide oder einen von beiden ein behördliches\nVerfahren herbeizuführen, sondern um sich gegen die Magistrats- WE\nveröffentlichung zu rechtfertigen.\n\nIn den Auslassungen des Angeklagten vor dem Forum findet\ndas Landgericht die äußeren und inneren Merkmale zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der üblen Nachrede zum Nachteil\nSch@D-Vi@B's und Rem 's (SS 186, 73 StGB). Das ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem Zusammenhang der\nÄußerungen des Angeklagten hat das Landgericht entnommen, daß\ner damit in Beziehung auf die Genannten Tatsachen behauptet habe, die den Tatbestand der Bestechung ausmachen, daß er sie mithin ehrenrühriger und strafbarer Handlungen beschuldigt habe.\nDiese tatsächliche Würdigung der Erklärungen des Angeklagten\nkann mit der Revision nicht angegriffen werden. Sie ist nach\nden Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich und euch. nahelit\ngend. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nur unter\nAnführung bestimmter tatsächlicher Unterlagen einen Verdacht ge\näußert, nicht aber eine eigene Überzeugung als wahr hingestellb:\nwiderspricht den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeacht-\n\nlich. Im übrigen kann auch in der Äußerung eines bloßen Verdacht!\ndie Behauptung einer Tatsache gefunden ırcrden (RGSt 60, 373\n\n/3714/; 67, 268 /269/). Die Annahme von Tateinheit ist gerecht-\n\n‚1°\n\n- 10 -\n\nfertigt, weil die Vorwürfe gegen Dr. Sch@B-Vi@w una reiB-EB innerlich zusammenhängen. Die Behauptung, Sch@@B-vi@i habe RB bestochen, ist eine einheitliche Gedankenäußerung,\ndie einen Angriff auf die Ehre beider enthält.\n\nRechtliche Bedenken erwecken dagegen die Ausführungen des\nLandgerichts zu der Frage des § 193 StGB. Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Handlung des Angeklagten dann als gerechtfertigt angesehen werden können, wenn er sich darauf beschränkt hätte, die Erklärung zu wiederholen, die er in der Forumversammlung\nvom 17. November abgegeben hatte. Damals hatte er nur geäußert,\nREED habe für seine Privatzwecke unberechtigter Weise einen Bezugschein erhalten. Das Landgericht nimmt an, daß sich der\nAngeklagte durch die Gegenerklärung des Magistrats in seiner Ehre gekränkt fühlte. Es hätte ihm daher berechtigte Interessenwahrnehmung zugebilligt, wenn er nur seine Behauptung wiederholt\nhätte. Seine weitergehende Behauptung aber, der Oberbürgermeister\nsei von Sch@D-Wi@lB bestochen worden, enthalte einen Angriff\nauf die Ehre dieser beiden Personen, der weder als in Verteidigung von Rechten noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen\ngeschehen angesehen werden könne.\n\nDas Interesse, dessen Wahrnehmung nach § 193 StGB eine Ehrverletzung rechtfertigen kann, muß ein eigenes Interesse des Täters sein oder ihn doch so nahe angehen, daß seine Wahrnehmung\nnach dem Grundsatz der Güterabwägung im Einzelfalle den Angriff\nauf die Ehre’ eines anderen rechtfertigt (RGSt 59, 414; 62, 83,\n92; 63, 229 /2317). Ob die Bezugscheinangelegenheit den Angeklagten persönlich etwas anging, als er sie in der Versammlung vom\n17. November 1949 besprach, kann dahingestellt bleiben. Sie wurde seine persönliche Angelegenheit jedenfalls dadurch, daß der\nMagistrat der Stadt VD auf seine Angriffe eine Gegenerklärung in der Presse veröffentlichte, durch die er sich in seiner\n\n- 11 -\n\npersönlichen Ehre getroffen fühlen konnte. Er war - jedenfalls\nfaßte er es nach den Feststellungen so auf - Öffentlich als Lüg\nner gebrandmarkt worden und hatte daher Anlaß, sich zu verteidi\ngen. Wenn er nunmehr wiederum in einer öffentlichen Versammlung ”\ndarauf zu sprechen kam, nahm er ein berechtigtes eigenes Inter.\nesse wahr. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Der vom Angeklagten dabei gewählte Weg, die Flucht in die Öffentlichkeit,\nwar ein angemessenes und geeignetes Mittel zur Verteidigung seiner Ehre, nachden der vermeintliche Vorwurf der Unwahrhaftigkeit\ngegen ihn in der Presse erhoben worden war, und nachdem seine\n\nfrüheren Eingaben an den Regierungspräsidenten erfolglos geblie-\n\nben waren.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte seine Äußerungen nicht zum Zwecke der berechtigten Wahrung seiner Belange gemacht habe, ohne jedoch diese Ansicht näher zu begründen. Es kant\ndaher nicht nachgeprüft werden, ob das Landgericht dabei von\nrechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nFür die Beurteilung kommt es zunächst darauf an, ob die\nWahrnehmung seiner Belange für den Angeklagten Beweggrund zu\nseinen Äußerungen war oder ob er nur aus unsachlichen Beweggründen gehandelt hat. Ausschließlicher Beweggrund brauchte\ndie Interessenwahrnehmung allerdings nicht zu sein (RGSt 61,\n400; 66, 1). Weiterhin ist zu prüfen, ob der öffentliche Vorwurf der Bestechung zur Interessenwahrung geeignet und erforderlich war. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes ist wesentlich, ob der Angeklagte sein Verhalten als zur Interessenwahrung\nerforderlich und geeignet angesehen hat und ansehen durfte, fall\nes das objektiv nicht war. Guter Glaube an die Wahrheit der Beschuldigung allein rechtfertigt sie nicht. Aus dem Grundsatz de!\nGüterabwägung folgt vielmehr, daß ein ehrenrühriger Vorwurf auch\nin berechtigter Interessmwahrnehmungnur nach gewissenhafter\nPrüfung erhoben werden darf. Die Äußerung darf vor allem nicht\n\n- 12 -\n\nleichtifertig geschehen sein (BGH 5 StR 207/52 und 5 StR 562/51).\n\nAn die Prüfungspflicht sind bei Öffentlicher Aufstellung oder Verbreitung ehrenkränkender Behauptungen andere, und zwar strengere\nMaßstäbe anzulegen, als an die Prüfungspflicht desjenigen, der eine\nAnzeige bei einer zuständigen Behörde macht. Auch das Reichsgericht\nhat hier strengere Anforderungen gestellt (vgl RGSt 63, 202; 66, 1;\n71, 174). Diese Entscheidungen können für die neue Beurteilung als\nRichtschnur dienen.\n\nDa die tatsächlichen Unterlagen für eine abschließende Beurteilung bisher fehlen, muß auch insoweit das Urteil aufgehoben\nund die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDas Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ebenfalls zu prüfen haben, ob nicht schon die Strafanzeige\ngegen ROM den Tatbestand der üblen Nachrede enthält, ob und\ninwieweit ihm auch in dieser Beziehung der Rechtfertigungsgrund\ndes § 193 StGB zur Seite steht und ob nicht etwa die Strafanzeige\nund die Forumrede unter dem Gesichtspunkt des § 1§ 6 StGB eine fortgesetzte Tat sind.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Maass\n\nPT Zr CL U DE zu\n\nno...\n\nern het nn >","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-33-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/3-str-33-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.595725+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-09/3-str-33-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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