{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-07-03","aktenzeichen":"2 StR 154/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2298 036\n\n2_StR 154/53\n\n.’InNan en des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Portier Christian Karl Yo :.: ew <<-\n\nboren ar ED 1901 ir TO.\n\nwegen gemeinsch. Körperverletzung mit Todesfolge u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3, Juli 1953, an der teilgenommen haben;\n\ngenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter.\n\nTandgerichtsret EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 7. November\n1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen uneidlicher\nFalschaussage im Strafausspruch,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht -Strafkammerzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworlen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDa\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklägten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel sowie wegen uneidlicher falscher\nAussage zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Er-\n‚folg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der\nKörperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) in Tateinheit mit Raufhandel (§ 227 StGB) ist sowohl im Schuldwie im Strafausspruch frei von Rechtsirrtum. Die Angriffe, die die Revision erhebt, sind offensichtlich\nunbegründet, Das schwurgericht hält es in unangreifbarer (§ 337 StPO) Beweiswürdigung für ausgeschlossen,\ndass der ausländische Seemann den tödlichen Schlag schon\nwährend der Schlägerei vor der \"Münchener Bräustube erhalten haben kann. Nach den’ Feststellungen ist er vielmehr an den Folgen - Gehimblutung - der Schläge verstorben, die er später erlitt, als ihn seine Verfolger\nin der Nähe der Reeperbahn, 30 bis 40 m von der \"Miinchener Bräustube\" entfernt, verprügelten. Der tödliche\nSchlag ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt,\ndem Angeklagten auch dann zuzurechnen, wenn er ihn nicht\nselbst geführt haben sollte. Denn er hat in bewusstem\n“und gewolltem Zusammenwirken, also gemeinschaftlich\n(§§ 223 a, 47 StGB) mit den anderen Männern, darunter\ndem früheren Mitangeklagten SW : nit ciner Eisen-Stange auf den Seemann eingeschlagen. Hierin lag auch\nein von mehreren Personen gemachter Angriff im Sinne der\nzweiten Begefungsweise des § 227 SteB (vgl EGESt 2, 160,\n162); dass der Seemann nicht auf der Stelle, sondern erst\n\nmehrere Stunden später im Krankenhaus verstarb, ist unerheblich, Zutreffend hat das Schwurgericht auch eine\nNotwehrlage (§ 53 StGB) verneint, Nach dem festgestellten Sachverhalt kann der Angeklagte auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt haben,\n\nEbenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge der\nVerletzung des § 60 StGB, Auch wenn das Schwurgericht\ndem Angeklagten die Untersuchungshaft nur teilweise angerechnet haben sollte, brauchte es hierfür keine Be-\n\ngründung zu geben.\n\n2,) Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht ferner angenommen, dass der Angeklagte sich eines Vergehens der wissentlichen Falschaussage (§ 153 StGB) schuldig gemacht hat, Hiergegen bringt auch die Revision\n\nnichts vor,\n\nDagegen beruht die Annahme des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe \"sich nicht in einem Notstand im\nSinne des § 157 StGB befunden\", auf Rechtsirrtum, Für\nden Tod des Seemanns sind ursprünglich nur die frühe-\n\nren Mitangeklagten DB na sw verantuort-\n\nlich gemacht und hierwegen vor dem Schöffengericht\n\n‚Hamburg angeklagt worden, das den Angeklagten in der\n\nHauptverhandlung vom 11. Oktober 1951 als Zeugen vernahm, Eier gab der Angeklagte bewusst der ahrheit zuwider an, er sei, als der Ausländer mit dem Messer weggelaufen sei, mit DEE an der Türe des Lokals stehen geblieben, Mit dieser Angabe verfolgte er nach den\nausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts das\nZiel, sonchl DB vor Strafe zu schützen, als auch\n\n\"sich selbst der Bestrafung zu entziehen\", Er hat also\ndie Unvahrheit gesagt, um auch von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, also\n\nim Aussagenotstand des § 157 StGB gehandelt; die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich (oder einem\nAngehörigen) abzuwenden, braucht nicht der einzige Beweggrund für die falsche Aussage zu sein (BCHSt 2, 379).\nDas Schwurgericht hätte deshalb erwägen müssen, ob die\nStrafe nicht gemäss § 157 StGB zu mildern oder ganz von\nstrafe abzusehen war, Diese Entscheidung steht nach\n\n% 157 StGB im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters,\n\"Straflos\" entsprechend der Selbstbegünstigung, wie das\nSchwurgericht anscheinend meint, ist die im Aussagenotstand gemachte wissentliche Falschaussage richt. Im übri--\ngen‘ Zindet § 157 StGB auch dann. Anwendung, wenn der\nZeuge nach § 55 StPO die Auskunft verweigern konnte\n\n(vel RGSt 59, 61 zu § 157 StGB ar).\n\nHiernach war das angefochtene Urteil hinsichtlich\nder Verurteilung wegen wissentlicher Falschaussage\nim Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch aufzu-\n\nPre\n\nFR\n\nheben und insoweit die Sache zurückzuverweisen und\n\nzwar gemäss § 354 Abs 3 StPO an die Strafkammer des\n\nLandgerichts\n\nDr. Moericke Werner Dr. Iudwig\nDr. Ortlieb Dr, Arndt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-03/2-str-154-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-03/2-str-154-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:35.997187+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-03/2-str-154-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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