{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"5 StR 8/53","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2275 097\n\nBundesgarichtshot Berlin den 16. Sanienbeutgät\nGeschäftsstelle des 5.Strafsensts\nin Berlin ar\n\n- 5 StR 8/53 -\n\nBetr.ı Leitsatz zum Urteil des 5.Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 2.Juli 1953\n\nDer Senat hat nachträglich folgenden weiteren Rechtssatz beschlossen:\n\n2. Gesetz: RAbgO §§ 401, 414\n\nRechtssatzı Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstande\nder Verwaltung und Nutznießung, so ist die\nEinziehung eines zum eingebrachten Gut gehörenden Kraftwagens gerechtfertigt, den der\nEhemann als Transportmittel bei einer Steuerhinterziehung benutzt hat; denn der Ehemann\nist als Verwalter des eingebrachten Guts\nsteuerrechtlicher Vertreter der Ehefrau im\nSinne der §§ 104, 416 Abs 1 RAbgO (Fortbildung von BGHSt 2,320).\n\nAuf Anordnung\n\nJustizobereet kur\n\nFür das Nachschlagewerk! 77 ji\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n . u\n\nu\n\nGesetz; stpo § 341\n\nRechtssatzs Richtet der Angeklagte die Revisionseinlegungsschrift an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und gibt er sie in einer gemeinschaftlichen Briefannahmestelle des Landgerichts und\nder Staatsanwaltschaft am letzten Tage der Frist\nab, so ist das Schriftstück jedenfalls dann rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, wenn der\nBeamte der Briefannahmestelle sich noch an diesem\nTage entschlicßt, es unmittelbar an die Geschäftsstelle des Landgerichts weiterzuleiten.\n\nAktenzeichen; 5 StR 8/53\nUrteil des BGH vom 2.Juli 1953 LG Berlin\n\ntR_8\n\nım Namendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Kraftfahrer Herbert K (EEEED\naus BEE dort geboren an EB 921,\n\n- Sachbezeichnung: ROMEEEEEEEEED u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten KB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Januar\n1952 wird verworfen; das Urteil wird jedoch, soweit\nes ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß er wegen\n\ngemeinschaftlicher Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nin Tateinheit mit\n\ngemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Vorteils-\n\nbeihilfe zur Zollhinterziehung und mit gemeinschaftlicher Beihilfe zum Vergehen nach Artikel\n\n- 2.\n\nl Nr.2a und Artikel 8 der Veroränung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs\nvom 15.Juli 1950\n\nverurteilt ist.\n\nDie Kosten der Revision werden dem Angeklagten\nauferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu Am\n\nGrünäde+\n\nDer Angeklagte Fe befär!erte im September und\nOktober 1950 mit; einen \"Tempc\"-Lieferwagen fünf- oder\nsechsmal unversteuerte und urverzollte Waren (Kaffee und\namer\\\\canische Zigaretten) für den Schmuggler Ljubisa\nED gegen intgelt uus dem sowjetischen Sektor\nBerlins nach Berlixs-Charlotsenburg. Dabei wirkte der Techiskrüftig abgeurtailcc früher, Nitangeklagte DEE nit.\n\nner Angeklagte KW i>t \"wegen fortgesetzser gewerbsmäßiger gemeinschafblicher Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in Verbindung\nmit forigesetitsr gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Zollhinterziehung in Verbındung mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Vergehen gegen Artikel 1 ziff. 2 a und Artikel 8\nder Verordnung vom 15. Juli 1950\" zu fünf Monaten Gefängnis,\n300 DM-West Geldstrafe und als Gesamtschuldner mit DEE\nzu 3590 DE-West Wertersatzstrafe verurteilt worden. Für je\n50 Dil der Weriersatzetrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe\nvon einem Tage Gefängnis festgesetzt worden. Der bei dem\nAngeklagten KB besc.!agnahmte “Tempo\"-Lieferwagen ist\neingezogen worden.\n\nI. Die Revisionsschrift des Angeklagten KB gegen\ndas am 10.Januar 1952 verkündete Urteil ist am 17. Januar\n1952 zwischen 12 und 14 Uhr bei der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit und am\n19. Januar 1952 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen.\n\nDas Rechtsmittel ist rechtzeitig, d.h. bei dem Landgericht innerhalb einer Woche seit Verkündung des Urteils\n(§ 341 Abs 1 StPO) oingelegt worden. Die Beamten der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden in\nBerlin-Moabit nehmen bestinmungsgemäß die Post für das [andgericht Berlin und für die Staatsanwaltschaft bei diesem\nGericht entgegen. Der Angeklagte hatte seine Revisionsschrift allerdings unrich*ig an die Staatsanwaltschaft bei\n\n-4-\n\ndem Landgericht statt an das Landgericht gerichtet. Ob sie\ngleichwohl bei diesem Gericht schon mit ihrem Zintreffen\nin der gemeinschaftlichen Briefannahmestelle der Justizbehörden eingegangen ist (so OLG Bremen NJW 1950, 395),\nbraucht nicht entschieden zu werden; denn der Beamte der\nAnnahmestelle gab sie unmittelbar an das Landgericht\nweiter, Dies geht daraus hervor, daß sie weder einen Eimgangsstempel noch eine Abgabeverfügung der Staatsanwaltschaft, sondern als weitere Eingangsvermerke nur die des\nLandgerichts vom 19. Januar 1952 trägt. Sie ist bei dieser\nArt der Behandlung jedenfalls in dem Augenblick bei dem\nLandgericht eingegangen, in dem der Beamte der Annahmestelle sich entschloß, so zu verfahren, nachdem er den\nFehler des Angeklagten bemerkt hatte; denn dadurch nahm er\ndas Schriftstück im Rahmen seiner amtlichen Aufgaben nunmehr für das Landgericht in Besitz. Daß dies noch am Tage\nder Ablieferung, dem letzten der Frist, geschehen ist, ist\nanzunehmen, weil die Annahmestelle die Revisionsschrift\nschon zwischen 12 und 14 Uhr, also mindestens zwei Stunden\nvor dem regelmäßigen Dienstschluß erhalten hatte. Der Fall\nliegt anders als der vom 1.Zivilsenat durch Beschluß vom\n9.November 1950 (NJW 1951, 71) entschiedene. Auch dort\ntrug die Rechtsmittelschrift eine unrichtige Anschrift\n(Landgericht statt Oberlandesgericht); sie war aber am\nletzten Tage ler Frist erst nach Dienstschluß in den für\nbeide Gerichte gemeinschaftlichen Nachtbriefkasten geworfen\nworden, konnte also nicht mehr innerhalb der Frist von\neinem Beamten für das zuständige Oberlandesgericht entgegengenommen werden.\n\nII. Die in der Folgezeit auch ordnungsgemäß nach\n85 344, 345 StPO gerechtfertigte Revision ist jedoch unbegründet.\n\n1.) Soweit ihre Ausführungen sich gegen die Annahme\nder Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401 db Abs 1 AbgO richten,\ngreifen sie in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an, die rechtlich einwandfrei getroffen sind und zur\n\n-5.\n\nPe |\n\nIt#\n\nBegründung der Gewerbsmäßigkeit ausreichen.\n\n2.) Auch die Auffassung der Revision, Ersatzfreiheitsstrafen dürften nicht für solche Wertersatzstrafen verhängt\nwerden, für die eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe,\nist offensichtlich unrichtig (vgl RGSt 68, 37; RG HRR 1939\nNr.1292; BayObL6 JW 1933, 342).\n\n3.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen dem Angeklagten nachteiligen\nRechtsirrtum des Landgerichts ergeben. Die Urteilsformel\nmußte jedoch im Interesse der Klarheit berichtigt werden;\ndenn der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts gemeinschaftliche fortgesetzte Vorteilsbeihilfe\nzur fortgesetzten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\nfortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung und mit gemeinschaftlicher\nfortgesetzter Beihilfe zum Vergehen nach Artikel 1 Nr.2 a\nund Artikel 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung\nund Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 begangen.\nDie statt dessen vom Landgericht gewählte Fassung der Urteilsformel ist ungenau. Sie erweckt den Anschein, als\nhandelte es sich um e i ne Beihilfe zu den mehreren in\nTateinheit verübten Haupttaten. Es liegt aber je eine Beihilfe zu jeder dieser drei Haupttaten vor, und die Bcihilfehandlungen treffen miteinander - ebenso wie die Haupttaten\nunter sich - rechtlich zusammen (§ 73 StGB).\n\n4.) Das Landgericht hat die Einziehung des \"Tenmpo\"-\nLieferwagens nach §§ 401 Abs 1, 414 AbgO angeordnet, obwohl\nes die nicht näher belegte Angabe des Angeklagten KB,\nder Wagen gehöre seiner Ehefrau, als richtig unterstellt.\n\nEs führt aus, die Einziehung enthalte trotzdem keine grobe\n\nUnbilligkeit; denn die Ehefrau des Fahrzeugbesitzers sei\n\n| kein unbeteiligter Dritter, weil Eheleute im allgemeinen als\neine wirtschaftliche Einheit anzusehen seien.\n\nDie Revision hält diese Begründung nicht für ausreichend.\nzumal es höchst zweifelhaft erscheine, ob man Eheleute all-\n\n- 6 -\n\ngemein als wirtschaftliche Einheit auffassen könne,\n\nDie Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung\nist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie liegt\nim Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft\nnur nach, ob die maßgebenden Rechtsgrundsätze eingehalten\nworden sind. Nach ihnen setz+ die Einziehung einer Sache,\ndie keinem Täter oder Teilnehmer, sondern einem Dritten\ngchört, im Falle der §§ 401, 414 AbgO einen Grund voraus,\nder sich aus dem Zweck dieser Bestimmungen, den Schmuggel\nwirksam zu bekämpfer, rechtfertigen läßt und dem das Strafrecht beherrschenden Schuldg.danken gerecht wird. Er kann\nz.B. in eirer auch nur leichten Fahrlässigkeit des Tigentümers bestenen (vgl BGHSt 1, 35%; 2, 328). Er kann ferner\ndarin gefunden werden, daß der Täter die Tat.im Rahmen\nseiner Obliegenheiten als steuerrechtlicher Vertreter des\nEigentüners im Sinne der $$% 103 bis 107 Abg0 begangen hat\n(vgl BGHSt 2, 320). So liegt es hier.\n\nWie sich aus § 194 AbeO ergibt, ist der Ehemann steuerrechtlicher Vertr:ter der shefrau, soweit er kraft Gesetzes\nihr Verm5gen verwaltet, Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte, ein erwerbsloser Kraftfahrer, etwa mit seiner ‚hefrau Gütertrennung vor Goricht\noder vor einem Notar. vercinbart hätte (vgl. §§ 1432, 1434,\n1436 BGB). Dir gegen.cilige Annahme des Landgerichts geht\nvielmehr daraus hervor, daß es scine „uffassung, ‚Eheleute\nseien im allgemeinen als cine wirtachaftliche Zinheit anzusehen, auch auf ürn Angeklagten und scoinc Ehafrau anwendet.\nDarin licgt div Feststellung, daß beide zur Tatzeit nicht\nin Gütertrennung, sondern im gesetzlichen Güterstande der\nVerwaltung und Nutznießung des Ehemannes am Frauengut lebten (vgl §§ 1363 ff BGB). Das Urteil gibt auch keinan Anlaß zu der Annahme, daß der \"Tempot-Lieferwagen etwa zum\nVorbehaltsgut dar Ehefrau gehörte (vgi §§ 1365-1371 BGB).\nDie Revision erkebt in beiden Richtungen keine bestimmten\nund näher ausgeführten Angriffe, Der argeklagte besaß, verwaltete und nutzte den Lieferwagen also kraft ehelichen\n\n-1-\n\n- T- ir\n\nGüterrechts (vgl §§ 1375, 1374, 1385 BGB). Er mißbrauchte\nihn dabei als Beförderungsmittel für Schmuggelwaren (vgl\n§§ 401 Abs 1, 414 AbgO). Die Eirziehung des Fahrzeugs war\ndaher, obwohl es nach der Unterstellung des Landgerichts\nder Ehefrau gehörte, nach den für das Ermessen des Tatrichters maßgebenden Rechtsgrundsätzen zulässig. Mit ihnen\nstimmt die Begründung des Landgerichts sinngemäß im wesentlichen überein. Seine Entscheidung verletzt daher das Recht\nnicht.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSiemer Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/5-str-8-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1385","ref_norm":"1385","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1432","ref_norm":"1432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1434","ref_norm":"1434","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1436","ref_norm":"1436","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/5-str-8-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-02/5-str-8-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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