{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"5 StR 125/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"16\n5 StR 125/53 2275 6°0\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Erich 5 END\naus DEE. zeborcn an EEE 1910\nin SCHNEE (x: =. CE ,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1953, an der teilgenommen habent\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffxa\nBundesrichter Siemer\nBunderrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 23.0ktober\n1952 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründes\n\npas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nWirtschaftsstraftat zu sechs Monaten Gefängnis und 3000.- DM\nGelästrafe verurteilt.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat als Gesellschafter der Firma Ci\nnach und nach insgesamt 2.395 t Rohmontanwachs von der\nvB vezogen und hierfür jeweils nach Eingang der Ware über\nein Konto bei einem Westberliner Bankhaus in Teilbeträgen\n2.395.000.-IM andie MWWPerzahit,Er erzielte aus diesem Geschäft für die CB einen Reinertrag von 66.096,34 DM, en\ndem er anteilmäßig beteiligt war. Er hatte weder für die\nEinfuhr noch für die Zahlung an die WWBdie erforderliche\nGenehmigung. Er hatte zwar ursprünglich für das mit der\nDB reabeichtigte Geschäft fünf Genehmigungen über zusanmen 1.000.000.- Di erhalten. Nach diesen mußte er die zu\nzahlenden Beträge aber auf ein Konto der Bank Deutscher\nländer einzahlen. Auf Veranlassung der WWPrichtste der\nAngeklagte sich jedoch nicht nach den ihm in den Genehnmigungen auferlegten Zahlungsbedingungen.\n\nDer Angeklagte verstieß - so hat das Landgericht ausgeführt - gegen Artikel 1 Ziffer 2(a) der Verordnung über\nDevisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs von\n15.7.1950 (VOBl S.304) (DevVO) dadurch, daß er das Rohmontanwachs von der Ostzone nach Westberlin verbrachte,\nund gegen Artikel 1 Ziffer i(h) DevVO dadurch, daß er bare\nWestmark an die Dübertrug. Das Landgericht hat den Angeklagten daher nach Artikel 8 DevVO in Verbindung mit Artikel 5 Ziffer 2 (b) der Verordnung Nr.503 (VOBl 1951 S.51)\nund § 6 WiStG bestraft. Es hat die Zuwiderhandlung des Angeklagten nach § 6 Abs.2 Nr.2 \\WiStG als Wirtschaftsstraftat\nangesehen, weil der Angeklagte aus verwerflichenm Eigennutz\nund zugleich verantwortungslos gehandelt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\n§ 338 Nr.7 StPO und des sachlichen Strafrechts. Die Ver-\n\n-3-\n\n- 3.\n\nfahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf\ndaher keiner gesonderten Behandlung.\n\nIl.\nDas Rechtsmittel. ist unbegründet.\n\n1.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß der\nAngeklagte eine Zuwiderhandlung gegen die angeführten Devisenbestimmungen begangen habe, greift sie unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen an. Es kommt nicht\ndarauf an, ob die vom Landgericht gezogenen Folgerungen\nzwingend, sondern ob sie denkgesetzlich möglich sind. Dies\nist der Fall. Auch die Ausführungen der Strafkamnmer über\ndas beim Angeklagten vorhandene Unrechtsbewußtsein sind\nnicht zu beanstanden. Darauf, ob sich der Angeklagte der\nin § 6 WiStG begründeten Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat bewußt war, konnt es\nnicht an (vgl. 3GH Urteil vom 19.2.1953 - 4 StR 608/52).\n\n2.) Zu Unrech“ wendet sich die Revision auch gegen\ndie Annahme einer Wirtschaftsstraftat. Dice Revision meint,\ndas Landgericht hube bei seiner Ermessensentscheidung, ob\neine Wirtschaftsstraftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit\nvorliege, nicht genügend beachtet, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Bundesrepublik größere\nDollarbeträge eingebracht habe und das Geschäft daher devisenwirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei. Dies hat das\nUrteil allerdings zugunsten des Angeklagten offengelassen\n(82.5.8 UA.). Offensichtlich hat die Strafkammer diese Tatsache auch berücksichtigt und deshalb die Anwendung des\n§ 6 Abs.2 Nr.1 WiStG abgelehnt,\n\nDiese Tatsache spielte jedoch keine entscheidende\nRolle für die Anwendbarkeit des § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG. Insoweit ist nicht der im Endergebnis eingetretene Schaden\nmaßgebend, sondern die grundsätzlich feinäselige Haltung\ndes Angeklagten zur Wirtschaftsordnung, über deren Erfordernisse er sich bewußt hinwegsetzt, indem er die gebotene\nRücksichtnahme in verwerflicher Weise verabsäumt. Dies ist\n\nnn nn\n\n-A-\n|\n\ntg“\n- bh»\n\nzunächst dann der Fall, wenn der Täter aus verwerfliohen\nEigennutz handelt. Es mag nun der Revision zwar zuzugeben\nsein, daß der erzielte Gewinn von etwa 66.000.- Dü bei dem\nUmfange des Geschäftes nicht besonders hoch gewesen ist.\nDie Höhe des erzielten Gewinnes ist jedoch nicht ausschlaggebend. Ein Handeln aus verwerflichem Eigennutz ist vielmehr zu bejahen, wenn der Täter sich von dem Streben nach\nteigenem Vorteil\" in besonders anstößiger Weise leiten läßt\n(vgl. BGHSt 2, 358 /3607). Dem würde nicht entgegenstehen,\ndaß - wie die Revision vorträgt - der Angeklagte den Zusammenbruch seiner Gesellschaft verhindern wollte. Der Angeklagte, der sich nach den Urteilsfeststellungen als Kaufmann\nseiner Verantwortung gegenüber der Wirtschaftsordnung wohl\nbewußt war, handelte auch in diesem Falle verantwortungslos,\nEr setzte sich bewußt Über die ihm erteilten Genehmigungen\nhinweg, die noch dazu über einen erheblich geringeren Betrag lauteten. Bei der Höhe der Beträge, die der Angeklagte\nohne die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Verwendung durch die Westberliner Wirtschaftsbehörden an die\nDEE czahlt hat, hat die Strafkammer sein Verhalten mit\nRecht als verantwortungslos im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.2\nWiStG angesehen.\n\n3.) Entgegen der Ansicht der Revision lassen auch die\nStrafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des\nAngeklagten erkennen.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSiemer Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/5-str-125-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/5-str-125-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.193625+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-02/5-str-125-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1953-07-02","dockets":["5 StR 125/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.07.1953 – 5 StR 125/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/5-str-125-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:11:56.193625+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}