{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"4 StR 216/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2303 083 2\n\n4 StR, 216/53\n\n|\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Josef WW zu: VeHSEENEEEEEEEEEEE :\ngeboren am EEE 1908 in EB Gemeinde TEE,\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Yerhandlung,\nGerichtsassessor Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En\n, in der Verhandlun\n. Justizsekretär\nals Urkundsbeamte\n\nbei der Verl-ündung\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die. Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund vom 7. November 1952\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsunittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFRE\nwur. Tr Aue\n\n.\n0)\n5.\n\n5\nA\n&\nN\n‘2\n«\nPr\n_ 2 Fa *\n7\nGründe: .\n\n*\nnn.\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach\n§ 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB, beide Straftaten begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfä-\n\nhigkeit, unter Zubilligung mildernder Umstände zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\n\n.\nvo? eo. . . *\n\nDue Ge ae Pad . % N\n\nug RE A u Be\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich .(§ 344 Abs 2 StPO).\n\n. 4. - . x\nSr er.\n\nSoweit sich die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gegen den im Urteil festgestellten Hergang der Tat :\nrichten, können sie nach § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden, Die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts verstösst weder gegen Denkgesetze noch\ngegen allgemein gültige Erfahrungssätze oder anerkannte\nAuslegungsregeln. Dass die Hauptbelastungszeugen Kaczka\nund Tüllmann mit ihren Aussagen in der Hauptverhandlung\nzunächst von den Angaben bei der Polizei abgewichen sind,\nhat die Strafkammer im Urteil erörtert; wenn sie Ihnen\ntrotzdem Glauben geschenkt hat, so ist das mit Rechts- .\ngründen nicht zu beanstanden. Es widerspricht auch nicht .\nder Lebenserfahrung, dass es dem Angeklagten gelungen\nsei, den Geschlechtsteil des diese Annäherung ablehnenden Zeugen Klhvorübergehend in den Mund zu nehmen.\n\nDas Landgericht hat den äusseren Tatbestand der\ndem Angeklagten zur last gelegten Straftaten rechtsirrtums-\n\nfrei festgestellt. Das gilt auch, soweit es im Falle\nKOEEED neben äem versuchten Verbrechen der Verführung\nnach § 175 a Ziff 3 StGB ein vollendetes Vergehen der\ngleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB angenommen hat. Ob eine unzüchtige NHandiung von einer solchen\nStärke und Dauer ist, dass sie das Tatbestandsmerkmal\ndes Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB erfüllt,\nist im wesentlichen Tatfrage (BGHSt 1, 293, 296). Das\nIn-den-Mundnehmen des Geschlechtsteils des Zeugen\nKar eine besonders verwerfliche Art gleichgeschlechtlicher Betätigung. Sie war zusammen mit\n\ndem vorausgegangenen Anfassen des Gliedes auch ersichtlich nicht nur das Werk eines Augenblicks; dass\nsie längere Zeit dauerte, war nicht erforderlich. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass der\nTatrichter den Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des\n§§ 175 StGB verkannt hat (vgl BGHSt 1, 2953, BGH 4 StR\n549/55. vom 2. November 1951, 4 StR 75/52 vom 18. September 1952).\n\nNach den Urteilsausführungen kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte vorsätzlich\nund in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Nicht ausreichend\ndargetan ist dagegen, wie die Revision mit Recht geltend\nmacht, dass der Angeklagte zur Tatzeit, wenn auch nur\nvermindert, zurechnungsfähig gewssen ist.\n\nDer Angexlagte hat nach seiner, von der Strafkanmmer nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung am\nAbend der lat bis gegen 22 Uhr vier bis fünf Flaschen\nund neun bis elf Glas Bier sowie einige Schnäpse getrun-\n\nu ‘\n\n-A-\n\nken. Im Verlaufe der folgenden zwei Stunden trank er\n\"mit\" den Zeugen KBnd ED nochna1s etwa\nzwei bis drei Glas Bier. Der Genuss einer so grossen\nMenge Alkohols kann nach der Lebenserfahrung eine\nBewusstseinstrübung von solcher ”tärke zur Folge haben, dass das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen\ndes Täters nicht nur erheblich vermindert, sondern\nvöllig aufgehoben ist (§ 51 Abs 1 StqB).\n\nDie Strafkammer hat diese Möglichkeit offensichtlich deshalb verneint, weil\"sämtliche Zeugen bekundet\n\n‚haben, dass bei dem Angeklagten nicht die typischen\n\nMerkmale der Trunkenheit zu erkennen waren\". Hierzu\n\nist zu bemerken, dass den Aussagen von Zeugen, besonders\nsolchen jugendlichen Zlters, über den Trunkenheitsgrad\neines Menschen mit Vorsicht zu begegnen ist, weil die\nSchwere der- Alkoholeinwirkung äusserlich nicht oder\nnicht in vollem Umfange erkennbar zu sein braucht; dies\nhat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhange sogar\ngegenüber den Bekundungen eines zur Blutentnahme zum\nZwecke der Alkoholbestimmung herangezogenen Arztes betont (Verkehrsrechtssammlung Bd 4 S 550). Die Urteilsfeststellungen geben aber vor allem Anlass zu der Befürchtung, dass die Strafkamner den Begriff des die\nZurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches\nirrigerweise auf den Zustand einer bis zur Sinnlosigkeit\n\ngesteigerten Trunkenheit beschränkt hat. Bei der Sachver-\n\nhaltsschilderung und der Beweiswürdigung ist u.a. davon\ndie Rede, dass der Angeklagte zwar Hangetrunken\", aber\nnicht \"betrunken\" war, dass er noch \"wusste\", was er tat,\n\nN.\n\n. y 7\nPe VE\n\n.\nEn\n\nDr ”\n’ Ir . ’\nER\n\n.uo\n.\nna\n\nR\n\n»\num N\nu... nn. ., .\nei } B\nRE ie\n\nv\n\nor,\nER\n\n %\nje Zu 5\n\nnn\n\n.\nON\n\ndass er \"kaum schwankte\" und sich ohne fremde Unterstützung zur Polizeiwache begeben und sogar sein Fahrrad dorthin tragen konnte. Gegenüber diesen von Landgericht für\nden Ausschluss völliger Zurechnungsunfähigkeit angeführten\nBeweisanzeichen ist auf die ständige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs hinzuweisen, dass geordnetes und\nfolgerichtiges Verhalten der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewusstseinsstörung\nnicht im Wege steht (u.a. BGHSt 1, 384 und BGH 4 StR\n\ni91/53 vom 25. Juni 1953 mit weiteren Nachweisen, vgl\n\nauch RGSt 63, 46. 64, 353. 7, 149 sowie den Aufsatz\n\nin JZ 1952, 296). Auch wenn sich der Angeklagte während\n\nund nach der Tat äusserlich verhältnismässig geordnet benommen und zusammenhängende Erklärungen abgegeben hat,\n\nist es dennoch möglich, dass er infolge einer rauschbedingten\nBewusstseinstrübung das Unerlaubte seines Tuns nicht mehr\nhat einsehen können oder dass er diese Einsicht zwar\n\nnoch besessen, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen hatte, um einsichtsgemäss zu handeln (BGH aa0).\nFür diese Möglichkeit spricht, dass der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen trotz seines Alters unbeschoiten und bisher gleichgeschlechtlich nicht hervorgetreten\nist, dass er zu seiner Ehefrau angeblich normale geschlechtliche Beziehungen unterhält und dass er sich im\nvoriiegenden Falle trotz der Gefahr der Beobachtung\n\nschon an der Theke des öffentlichen Gastlokals an dem\nHosenschlitz des Zeugen KB zu schaffen gemacht hat.\nAuch haben die noch am ehesten sachkundigen Zeugen\nKU na Wen dem Alkonolgeruch und dem Aussehen\n\ndes Angeklagten bemerkt, dass er immerhin angetrunken\n\nwar.\n\nDie mangelhafte Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten macht das Urteil sachlichrechtlich fehlerhaft, so dass es auf die Sachrüge hin aufzuheben ist. In der neuen Hauptverhandlung wird, soweit noch möglich, festzustellen sein, welches Fassungsvermögen die vom Angeklagten ausgetrunkenen Flaschen\nund Gläser hatten, welchen Alkoholgehalt das genossene\nBier und die Schnäpse aufwiesen und welcher Blutalkohoigehalt sich danach im Zeitpunkt der Tat ergab (vgl dazu\ndie Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches Autorecht 1953\nS 50). Hierbei wird die Zuziehung eines Sachverständigen\nnicht zu umgehen sein. Nach der Sachlage ist überdies\nzweifelhaft, ob die Strafkammer selbst die erforderliche\nSachkunde besitzt, um allein aus dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten\ndie schwierige Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte\nbei Begehung der Tat noch oder nicht mehr schuidfähig\nwar (BGH 4 StR 522/52 vom 5. Februar 1953),\n\nIm Falle der Verneinung der Schuldfähigkeit wird\nzu prüfen sein, ob sich der Angeklagte wegen Vergehens\n\nder Volltrunkenheit strafbar gemacht hat. Dabei ist zu beach-\n\nten, dass die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte\nFeststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters\nvoraussetzt; die blosse Möglichkeit, dass der Täter im\nZustande rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schliesst zwar die Verurteilung wegen der im\nRausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus,\nrechtfertigt aber noch nicht die Verurteilung aus § 330 a\nStGB (ReSt 70, 42, 87; BGH 1 StR 319/51 vom 30, Oktober\n1951, 3 StR 850/51 vom 13. November 1952, 4 StR 104/53\n\nnur\n\n“orte\n\n-\n\n.\nI rn RE u\n\n”\n%\n\n“ Ion\nAn ya ©\n\nSud ur\n\nerlnartnsn o..\nET et\n\n- 1 -\n\nvom 28. Mai 1953). Eine wahlweise Verurteilung ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in\neinem solchen Fall unzulässig (BGHSt 1, 275, 327).\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr : Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-216-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-216-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.171732+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-02/4-str-216-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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