{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"4 StR 202/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23030015\n\n4 StR 202/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache .\ngegen\n\nden Bergmann Alfred M EEE zu: vu\ndort geboren an EEE 1302,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nZundesenwvaltW dei der Verhandiung,\nGerichtsassessor Dr. EM dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst up\nbei der Verhandlung,\nJustizsekretär EEE dei üer Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 26. Januar\n1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Kostgänger KEN nächtigte mit der Frau des\nAngeklagten über zwei Jahre im ehelichen Schlafzimmer,\nwährend dieser auf einer Couch im Wohnzimmer schlief. In\nder Wohnung lebten ferner fünf Kinder der Eheleute im\nAlter von 3 - 13 Jahren.\n\nDas Landgericht hat der Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei (§§ 180, 1§ 1 StGB) verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie hat Erfolg,\nweil das Urteil einer hinreichenden Begründung entbehrt.\n\n‚Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen,\ndass der Unzucht auch durch ein Unterlassen Vorschub geleistet werden kann. Voraussetzung für eine solche Verfehlung ist zunächst, dass dem Täter eine Rechtspflicht\nzur Hinderung des unzüchtigen Treibens obliegt; eine\nsolche besteht im Verkältnis der Zheleute zueinander\n(RGSt 48, 196; 72, 19), aber auch mit Rücksicht auf die\nFürsorgepflicht gegenüber minderjährigen Kindern, wenn\ndas unzüchtige Verhalten eines Elternteils in der ehelichen wohnung sie in ihrer sittlichen äntwicklung gefährdet\n(vgl BGHSt 3, 256 f). Diese Voraussetzung und die tatsächliche Möglichkeit, gegen die Unzucht seiner Frau\neinzuschreiten (RGSt 77, 125), indem er dem Kostgänger\nkündigte und dann notfalls gegen ihr die Polizei um Hilfe\nanrief, hat das Landgericht für die Person des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei bejaht.\n\nDagegen lässt das Urteil jede krwägung darüber “ermissen, ob dem Angeklagten das Einschreiten nach den Umständen dieses Talles auch zuzumuten war, so dass ein\nNichteinschreiten dem Vorschubleisten gleichstand; wäre\ndas zu verneinen, weil die. Inanspruchnahme behördlicher\nUnterstützung eigene, der Berücksichtigung würdige Belange\n\n3.\n\ngefährdet hätte (vgl R6St 58, 97 u. 226; JW 1939, 400), so\nkönnte ihn aus der Unterlassung strafrechtlich kein Vorwurf\ngemacht werden, ohne Rücksicht darauf, wie er selbst zu\ndem Treiben seiner wesentlich jüngeren Ehefrau stand (ÜUrteil des Senats vom 5. Juli 1951 - 4 StR 286/51). Eine’\nErörterung dieser Frage war hier geboten, weil im allgemeinen niemandem zuzumuten ist, in einer höchstpersönlichen und peinlichen ingelegenheit familiärer Art die\nPolizei um Unterstützung anzugehen (vgl RGSt 77, 125; BGH\nvon 4. ärz 1952 - 1 StR 657,/51)und weil die Strafkammer\ndie Einiassung ües 3Beschwerdeführers, in der er sein Verhalten mit der Wahrung eigener Belange zu rechtfertigen\nversuchte, ersichtiich als unwiderlegt erachtet. Zu seiner\nEntlastung hatte er vorgebracht: er habe seiner Ehefrau\nVorhaltungen gemacht und auch auf Scheidung gedrungen; sie\nhabe äber erklärt, er habe nichts zu sagen. Kun\nsei als gewalttätig bekannt gewesen, Er habe Angst gehabt,\netwas gegen diesen Schläger zu unternehmen. Er sei ihm\nkörperlich unterlegen gewesen, zumal da seine rechte Hand\nverletzt sei. Nan habe ihm gedroht, ihn zum Penster hinauszuwerfen, wenn er nicht runig sein werde. Wenn demnach auch\nkeine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 52, 54 StGB bestand, so darf doch\nsein eigenes rechtserhebliches Interesse, sich vor körperlichen Nisshandlungen äurch den gewalttätigen Kostgänger\nzu schützen, nicht ungewürdigt bleiben (R6St 58, 98); ob\ndie Polizei ihn rechtzeitig und für die Deuer davor hätte\nschützen können, steht dahin. War demnach der Beschwerdeführer als Ehemann nicht verpflichtet, unter allen Umständen, sofern nur nicht Notstand ihn entschuldigte, seine Frau\nan dem unzüchtigen Verkehr mit den ihm zu Gebote stehenden\nZwangsmitteln zu hindern, zumal da die Ehe zerrüttet war,\nso wird man stärkere Anforderungen an ihn als Vater seiner\nminderjährigen Kinder stellen können, für deren sittliches\n\n+\n\nSonn ar\n\ne\n\nWohl zu sorgen, er nach §§ 1627, 1631 BGB gehalten ist. Bei\nder Entscheidung dieser Frage, die vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegt, muss das Landgericht Maß und Wahrscheinlichkeit des den Kindern drohenden Schadens und das Opfer,\ndas der Vater mit der äbwehrhandlung möglicherweise zu bringen hat, gegeneinander abwägen. Es wird sich aber in diesem\nZusammenhang mit der Schutzbehauptung des Beschwerdeführers\nauseinandersetzen müssen, er habe gehofft, seine Frau werde\nsich mit dem Kostgänger entzweien und wieder zu ihm zurückfinden. Auch das Interesse der zahlreichen noch jugendlichen\nKinder an der Erhaltung der Familie darf nicht ungewürdigt\nbleiben.\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin kartin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-202-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-202-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.150263+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-02/4-str-202-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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