{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"4 StR 122/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2303 097 4\n\n4 StR 122/53\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden “„ändler, jetzt Kraftfahrer, Johann Ugw aus CD\nGE, zevoren an ED 1917: CE rs.\n\nwegen gewerbsm. Bandenschnuggels u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nGerichtsassessor Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nYilfsarbeiter im mittleren Justizdienst arm i.d.\nerhandlung,\nJustizsekretär Wei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante? der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten U zegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 9. OXtober 1952 wird\nnit der Naßgabe verworfen, daß sich die Veröffentlichungsbefugnis auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinileit mit Steuerhinterziehung beschränkt und daß die Art der Bekanntmachung von der Finanzbehörde bestimmt wird.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdefü.lrer\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte UB hat sich im Herbst und Winter\n1950/51 laufend am Schmuggel französischen Zigarettenpaviers aus dem Saargebiet in die Bundesrepublik beteiligt.\nDas vollzog sich zunächst in der Weise, daß er wit seinem Beiwagen-Kraftrad zur Grenze fuhr, Grenzbewohnern D-Mark-Beträge zum Umtausch in französische Franken und\nEinkauf von Zigarettenyapier im Saargebiet übergab, das\nvo.ı diesen so im Saargebiet beschaffte und heimlich über\ndie Grenze gebrachte Zigarettenpapier übernahm und &es-im\nRuhrgebiet unverzollt und unversteuert absetzte; in einem\ndieser Fälle gelangte er nicht in den Besitz des Papiers,\nweil die Grenzsänger sich noch auf saarländischem Gebiet\nzum Abvwerfen des Schmuggelgutes gezwungen sahen; in einem\nanderen Falle begab er sich selbst mit ins SJaargebiet, wo\ner die Ware ohne Bezahlung übernahm. Späterhin fuhr der\nängeklagte mehrfach mit einem gemieteten Kraftwagen zur\nGrenze und kaufte durch Vermittlung von Grenzbewohnern\ndas aus einem grenznahen Versteck herbeigebrachte Zigaretsenpapier von saarländischen Schmugglern gegen Bezahlung\nin D-Wark. In einem weiteren Falle wollte er auf dem Bahnhof Gladbeck zwei von der saarländischen Grenze aus an\nihn aufgegebene Kisten mit geschmuggeltem Zigarettenpapier\nabholen, als er verhaftet wurde.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen zewerbsmässigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und\nVergehen gegen Art I äbs 2 des Gesetzes Nr 53 in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Grenzvergehen\n(Gesetz Nr 161), wegen eines versuchten, in Tateinheit mit\n“ versuchter Steuerhinterziehung und versuchtem Vergehen gegen Art I Abs 2 des Gesetzes Nr 53 stehenden gewerbsmäßigen Bandenschmugsgels, wegen Devisenvergehen (Art I Abs 14\ndes Gesetzes Nr 53) in acht Fällen und we;en Vorteilsbei-\n\n3 —\n\nhilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung im letzten Falle\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und Geldstrafen verurteik. Außerdem ist auf Einzie-\n\nhung des beschlagnahmten Zigarettenpapiers und des Kraft- 7\n\nrades mit Beiwagen, sowie auf Wertersatzstrafen und öffentliche Bekanntmachung des Urteils erkannt worden.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten ist im wesentlichen erfolglos:\n\nDaß über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen\nden ihm zugestellten Steuerbescheid noch nicht entsc.aieden worden ist, steht der Durchfüarung des gerichtlichen\nStrafverfahrens nicht entgegen. Das Hauptzollamt hat mit- .\ngeteilt, daß die Entscheidung über den Einspruch bis zum\n\nAbschluß des gerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wor- r\n\nden sei. Will somit die Finanzbehörde den Ausgang des\nStrafverfahrens abwarten, so haben die Gerichte freie\nHand (RGSt 60, 246; RG JW 1937, 405 Nr 11; Kühn RAO Anm\n4 zu § 468).\n\nZu Unrecht rügt die Revision die Annahme der banden-\n\nmäßigen Begehung der Zollhinterziehung in den Fällen 2,\n10 und 11. Die Feststellungen des Urteils, die das Revi-\n\nsionsgericht der Prüfung richtiger Rechtsanwendung allein f\nzugrunde legen darf, ergeben nämlich auch für jeden dieser #\n\nFälle, da3 der Beschwerdeführer bei der Durchführung des\nSchmuggelunternehmens mit mindestens zwei Personen, mit\n\ndenen er sich hierzu verbunden hatte, zeitlich und örtlich E\n\nbewusst zusammengewirkt hat. Im Falle 2 wartete der Angeklagte UWin Grenznähe verabredungsgemäß auf Bon\nKeggp unü AD, die sich ihm gemeinsam für den Schmuggelzang zur Verfügung gestellt hatten,und nahm ihnen das\naus dem Saargebiet eingeschwärzte Zigarettenpapier ab;\n\n4\n\n-4 -\n\ndaß das tatsächliche Zusammenwirken erst nach dem Überschreiten der Grenze stattfand, ist ohne Belang, weil\nder öchmuggel noch nicht beendet war und es nicht erforderlich ist, daß die Täter gerade beim Verbringen\nder Ware über die Grenze körperlich zusammenwirken (RGSt\n54, 246). Im Falle 10 ist es unerheblich, daß der Autoverleiher vn der den Beschwerdeführer zur Grenze\nfuhr, wo sie das Zigarettenpapier von iaas aus einem\nVersteck saarländischer Schnuggler übernahmen, nicht\n\nan dem Gewinn beteiligt war und nur für die Fahrt bezahlt wurde; denn WElw kannte, wie die Strafkammer\nfeststellt, den Zweck der Fahrt und war demnach als Gehilfe bei dem Schmuggelunternehmen tätig, was zur Begründung des Merkmals der Bandenmäßigkeit genügt (R6St\n39, 54; 47, 379): Im Falle 11 war zwar der Fahrer nicht\nim Einverständnis; hier übernahm der Angeklagte Um\naber das Zigarettenvapier nach den Urteilsfestetellun=\ngen nachts von Hagfpund dessen saarländischem Mittelsmann aus einem Versteck an der Grenze, so daß auch hier\ndrei Personen bewusst und gewollt zusammenwirkten.\n\nVergebens wendet die Revision sich ferner gegen\ndie Verurteilung wegen Grenzvergehens im Falle 6. Hier\nhatte sich der Beschwerdeführer, um vor weiteren Verlusten sicher zu sein, entschlossen, an dem Schmuggelgang persönlich teilzuneh ien; die Schmugglergruppe übernahm das Zigarettenpapier auch auf saarländischem Boden.\nDer Angeklagte U nat; wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, mit der Möglichkeit der Grenzüberschreitung gerechnet und sie willig in Kauf genommen. £r hat\ndemnach mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der zur Verwirklichung des inneren Tatbestandes genügt, sodaß es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Grenze infolge Ortsunkenntnis unbewusst überschritten hat.\n\n5.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Gesamtüberprüfung des angefochtenen Urteils hat auch\nanderwit keine zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden rechtlichen Mängel ergeben, die eine erneute Erörterung der Sache durch den Tatrichter als geboten erscheinen liessen.\n\nRechtlich fehlerhaft ist es zwar, daß die Strafkammer die Annahme von Tateinheit zwischen Abgabenhinterziehung und Devisenvergehen deshalb ablehnt, weil\nsich der eine Straftatbestand gegen die Steuerhoheit,\nder andere gegen die Devisenwirtschaft richtet. Es ist\nnämlich in der itechtsprecnung anerkannt, daß die Verzschiedenhleit der verletzten Rechtsgüter der Annahme von\nfeteinheit nicht entgegensteht (RGSt 2, 256 f; RG HRR\n1935 Nr 1183, 1939 Nr 437). Anderseits reicht die Einheit des verbrecnerischen Zieles und Entscalusses nicht\naus, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen\n(RGSt 56, 59): Ob Devisenvergehen und Abgabenninterziehung des „ngeklagten jeweils als eine Hehrheit selbständiger Handlungen oder als Handlungseinheit aufzufassen\nsind, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn die Strafkammer auf Grund der tatsöchlichen Gestaltung der Fälle Tatmehrheit angenommen\nhat, so ist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstan- '\nden.\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist ferner eine ausdrückliche Erörterung dahin zu vermissen, daß die Ver-\n„töße des Angeklagten gegen das Gesetz Nr 53 als Straftaten und nicht als blosse Ordnungswidrigkeiten anzusarechen sind (§ 6 WiStG in Verb nit Art 5 Abs 2bdes AHK -Gesetzes Ür 33). Den Strafzumessungserwägungen ist indessen einwandfrei zu entnehmen, daß der gewerbsmäßig und\n\nverantwortungslos handelnde Beschwerdeführer eine die\nstaatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende\nEinstellung bekundet hat, sodaß es sich gemäß § 6 Abs\n2 Nr 2 WiStG um Straftaten handelt.\n\nSchließlich ist bei der anordnung der Bekanntmachung\nnach § 399 AO nicht beachtet worden, daß die Verletzung anderer Strafgesetze selbst im Falle tateinheitlicher Verurteilung nicht erkennbar gemacht werden darf\n(BGIISt 3, 377) und daß gemäß § 474 Abs 2 AO die Art\nder Bekanntmachung von der Finanzbehörde bestimmt wird.\nInsoweit konnte der Urteilsspruch indessen von hier\naus berichtigt werden, sodaß die Revision mit dieser\nMaßgabe unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen\nwar.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin\n\n=.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-122-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/4-str-122-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.107426+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-02/4-str-122-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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