{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-07-02","aktenzeichen":"2 StR 587/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"iR 587/53 2311 082 ? ,\n\n| nun me\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den kaufmännischen Angestellten Dr. jur. Friedrich\nKarl Ernst, genannt Fritz FT (EEE\nSkt. AU über Sum, zeboren am EEE\nWEB 1902 in Cu:\n\n2.) den Polizeimeister i.R. Franz T EB aus sap\nWB: geboren am 1900 in Te\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Februar ‘954. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Menges\n‚als beisitzende Richter,\n\n‚Landgerichtsrat up\n\nals Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GER\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Bonn vom 10. März\n.1953 wird verworfen.\n\"Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen:\n\nVen Rechts wegen\n\n37\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TB hat am 31. Dezember 944\nals Leiter der Schutzpolizei in Sp nachts einen\nrussischen Plünderer durch den Angeklagten TE ais\nPolizeimeister erschiessen lassen. Das Schwurgericht\nglaubt, es den Angeklagten nicht widerlegen zu können,\ndass dies auf einen Befehl des damaligen Innenministers\nund Chefs der deutschen Poiizei He hin geschehen\nsei. Es nimmt an, daß die Angeklagten diesen Befehi\nentschuldbar für rechtmässig hieiten. Es hat deshalb\nEEE von der Anklage der vorsätzlichen Tötung\n(§ 212 StGB) und TO von der Anklage der Beihilfe zu\ndiesem Verbrechen freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die die allgemeine Sachbeschwerde\nerhebt, ohne sie näher auszuführen, ist unbegründet.\n\nDie Angeklagten standen als Angehörige der Polizei\n\"jm totalen Krieg, wie er besonders in den letzten Monaten geführt worden ist. selbstverständlich in besonderem\nEinsatz\" im Sinne der VO vom 17. Oktober 1939 (RGBi I,\n2007}; über die Errichtung einer Sondergerichtisbarkeit\nin Strafsachen (BGHSt Urt vom 19.3.1953 - 3 StR 765/52 --\nund vom 2. Juli 1953 - 3 StR 489/52-). Auf ihr Verhalten\ngegenüber dem Plünderer sind daher die Vorschriften des\nMilitärstrafgesetzbuchs anzuwenden. Nach §§ 47 MilStGB darf\nder Untergebene, der einen rechtswidrigen Befehl ausführt, nur dann als Teilnehmer bestraft werden, wenn er\nzur Zeit der Tat wusste, daß die ihm befohlene Handlung\nein Verbrechen oder Vergehen bezweckte. Das Schwurgericht stellt fest, daß die Angeklagten den Erschiessungsbefehl als rechtmässig ansahen. Diese Annahme ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht ganz unmöglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. -\n\n»\nse ;.\n\nuns\n\n“En\nNER\nMer YA\n\nRasa A SEE EIER,\n\nEN ne\nEr\n\nKa\n\n”\n\nEURO Senne CK,\nBEE RE BEN?\n\nnahe ea ef\nERTTERG “\n\nwi,\n\n-3 -\n\nDenmach haben die Angeklagten nicht erkannt. daß die\nihnen anbefohlene Handlung ein Verbrechen oder Vergehen bezveckte; denn zu dieser Erkenntnis gehört das\nBewusstsein des Untergebenen, die ihm aufgetragene Tat\nverstoße troiz des Befehls gegen das geltende Recht.\nDen Angeklazten steht daher der Schutz des § 47 MilStGB\nzur Seite. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das\nSchwurgericht den Irrtum der Angeklagten zutreffend für\nentschuldbar erklärt hat (vgl hierzu BGHSt 4, 236, 243).\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\nBaldus Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/2-str-587-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-02/2-str-587-53","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.437527+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-07-02/2-str-587-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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