{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-30","aktenzeichen":"3 StR 755/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2285 012 _,,\n\nrun an gran un\n\nInNanen des Volkes\n\n?\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Fahrlehrer Wilhelm K ED zus KB ze-\n\nboren an . ED EB in ce\n\nwegen Steuerhinterziehung,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli ‘954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstsatsanwait END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts Ri\n\n*\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 30. Juni 1953 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen verbotener Ausfuhr wegfällt. «\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>. PA > v-RE Pa\nR PER\nlbs. FA\n\n24\n\nMei DOREEN z nen\n\n- 3 Fr\nTu EEE\nu. Br ww\n\n”\n\nA\n\nm m\n\nve'gz\n\nen . Ar\nAh A N\n\nyarı\n\n2.23\n29, v\nhr\nnn - rer nn rn\n\nm\n2\nmn\n\nx\n©\n\n-2_\n\nSuse\nuno u\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Stleuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) in Tateinheit mit verbotener\nAusfuhr (§§ 1 und 4 MilRegG Ur 161, 88 ı und 4 lilRegVO\nHr 73) zu 300 Dü Geldstrafe und 446 DH Wertersatz verur-\n\nteilt:\n\n&r\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts Ri\n\nund des sachlichen Rechts, &|\nI. Verfahrensrüge: h |\nDie Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs 3 B\n\nStPO darin, daß das Landgericht die Beweisamträge des Ver- f\nteiäigers auf Vernehmung der Zeugin Antonie Cap ebse- h\nlehnt hat. Die Rüge ist jedoch im Ergebnis unbegründet. |\n\nDer Verteidiger hatte die Zeugin für folgende Behauptungen benannt: ..28\n‘. Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Pi» 4\n\nhabe im Jahre i947 Frau Oi gefragt, ob sie jemand\nwisse, der Autoersatzteile brauchen könne; ;\n\n2. Frau CB habe geantwortet, Frau Pa könne die Er- x\nsatzteile ruhig kaufen; , § 3. nach dem Wissen der Zeugin Ob habe Frau Pie die\nErsatzteile dann auch vom Angeklagten gekauft; r\n\n4. Frau PB habe unmittelbar nach dem Kauf dem Ange- a\n.. klagten 12.000 RM von dem Geld gezahlt, das Frau Ce\nbei ihr hinterlegt hatte.\n\nie\n£\nSy str\n\na.\n\nTAN\n\nRER\nx\nSc\n\n=,\nPS\n\nKo 2\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag nit der Begründung abgelehnt, daß die Bereistatsachen zu 1, 2 und 3) für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung seien und daß hinsichtlich\nder zu 4) behaupteten Vorgänge euf Grund der ünderweitigen\nglaubhaften Darstellung des Angeklagten bereits das Gegenteil bewiesen sei.\n\nDaraufhin hat der Verteidiger seinen Antrag ergänzt\nund die Zeugin Ce auch dafür als Zeugin benannt, deß\nder Angeklagte die 12.000 RM spätestens einen oder zwei\nTage nach der Abgabe der Ware von Frau PB erhalten habe, ferner dafür, daß Frau Ce keinen Zettel an den Angeklagten habe übermitteln lassen, in dem für die Ersatzteile Kaffee zugesichert wurde und daß eine solche Abmachung auch nicht mündlich getroffen worden sei, endlich dafür, daß keine unmittelbare Verbindung zwischen ihm und\nder Zeugin Ob bestanden habe.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat nach der Sitzungsniederschrift festgestellt, daß üle Zeugin On\njetzt Kr@iie heist und in Siiläiiiiib in HEMER wohnt.\nEr hat ferner mitgeteilt, daß die Zeugin mittels eingeschriebenen Briefes zur Hauptverhandlung geladen worden\nsei und daß sie den Empfang der Ladung eigenhändig auf\ndem Rückschein bekahnt habe.\n\nDer Verteidiger hat darauf beantragt, die Zeugin\nnochmals im Wege der Rechtshilfe zu laden, hilfsweise, sie\ndurch ein niederländisches Gericht vernehmen zu lassen.\n\nDes Landgericht hat die Zusatzanträge mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin sei als Beweismittel ungeeignet. Sie sei Hauptbeteiligte an der Tat des Angeklagten\n\n.\n..\ntr.\n\nar, _\nq ..\n22 Ka + 2\n\nu\ntee\n\n.r\nar\n\nwin:\n\na 46%\nEHRT —\nPipe ‘ SR >», .\n\n“\n\nund habe dadurch, daß sis nicht erschienen sei, gezeigt.\ndaß sie an der Aufklärung des Sachverhaits nicht interessiert sei. Eine Vernehmung im Rechtshilfewege sei wertlos, da in diesem Falle eine von der Strafkarmer eis unerläßlich angesehene Gegenüberstellung nicnt erfolgen könne.\n\nDie Begründung der Ablehnungsbeschlüsse ist zwar\nin einzelnen nicht unbedenklich. Es ist fraglich, cb die\nunter Beweis gestellten Tatsachen zu i — 3 des Beveisamtrages wirklich für die Entscheidung unerheblich waren.\nAuch darf das Gericht nach § 244 Abs 3 StPO einen Beweisamtrag nicht mit der Begründung ablehnen, daß es schon\nvon Gogenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt sei.\nEndlich ist es fehlerhaft, wenn ein Zeuge ellein aus dem\nGrunde als völlig ungeeignetes Beweismittel engesehen\nwird, weil er an der Tat beteiligt ist und der Ladung zur\nHauptverhandlung keine Folge leistet (RG 75, ”‘; OLG Hanburg, KIW 53, 9:7). Im Ergebnis ist aber die Ablehnung\nder Beweisamträge durch die Erwägung gerechtfertigt, daß\ndie Zeugin unerreichbar ist. Tit dieser Begründung konnte\nnicht nur der Zusatzantrag, sondern auch der Hauptantrag\nin allen Punkien abgelehnt werden.\n\n‚ Das Landgericht hielt es für unerläßlich, die im\n\n\"Ausiend wohnende Zeugin in der Hauptverhandlung zu verneh-\n\nmen und sie dem Angeklagten und der Zeugin Pa gegenüberzustellen. Eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter hieit es für wertlos. Es war euch überzeugt, daß die\nZeugin nicht freiwillig zur Hauptverhandlung erscheinen\nwärde, auch wenn sie im Rechtshilfewege rochrals geladen\nwerden würde. Diese Erwägungen des Lendgerichts sind tatsächlicher Art und beruhen nicht auf Rechtsirrtum (ECH\nNJW 53, 1522).\n\nx\n- >\na RL\nMEER Zee\n\n“.\n\nRN .n., R nt\n\nSy\n4,\n\n.\n..\n.r\n\n®\nnm!\n\nPen 3 Sum\n\nED,\nar Nas\n\n(7\n\nSie sind vor allem auch deshalb nicht zu beanstanden,\nweil das Landgericht vor der Hauptverhandlung in geeigneter und der Bedeutung der Sache und der Beveisfragen entsprechender Weise versucht hatte, die Zeugin zum Erscheinen zu veranlassen. Da die Zeugin die Ladung mittels eingeschriebenen Briefes erhalten hatte, aber nicht erschienen war, konnte der Tatrichter annehmen, daß sie auch einer\nneuen, im Wege der Rechtshilfe durch die niederländischen\nJustizbehörden übermittelten Ladung nicht Folge leisten h\nwerde. ji\n\n%\n.\nen\n‘\n®\n“\n4\n«\n+\n3\nA\n”.\n;\n.\n=\n.\n\nDas hier vom Landgericht gewählte Verfahren, die im\nAuslande wohnerde Zeugin zum Erscheinen vor einem deutschen\nGericht zu bestimmen, genügte auch deshalb, weil dem Tatrichter für die Beurteilung der Kernfrage,, ob der Angeklagte für die Lieferung seiner Kraftwagen-Ersatzteile holländischen Kaffee erhalten sollte, eine Reihe anderer Beweismittei und Beweisanzeichen zur Verfügung standen. Wenn das\nLandgericht unter diesen Umständen nur eine Vernehmung der\nZeugin in der Hauptverhandlung mit der Möglichkeit der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und einer anderen Zeuein für sachgemäß hielt, eine solche aber nicht erwartet\nwerden konnte, so ist seine Entscheidung, daß die Zeugin\nunerreichbar im Sinne des § 244 Abs 3 StPO sei, rechtlich\nnicht zu beanstanden (BGH 3 StR 196/53 vom 19. Februar 1953,\nS 52; 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953, S 12).\n\nII. Sachrüge;:\n\n1. Die Verurteilung wegen verbotener Ausfuhr nach\nMilRegG Nr ’61 und KilRegVO Nr 73 verstößt gegen das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949. Der Angeklagte hat\ndie Tat im Jahre 1947 begangen. $ i2 StrFfr@G schließt nur\n\n—-—m -—\n\ndA\n\nSteusrvergehen von der Straffreiheit aus. Verstöße gegen\nEin- und Ausfuhrverbote sind keine Steuervergehen und fallen daher nicht unter § 12 StrFr&G. Die Strafbestirmung der\nReichsabgabenordnung gegen den Bennbrash (§ 40. a RAbg0)\nist nicht anwendbar, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wcbei andere Vorschriften auch solche des Besatzungssrechts sein können\n(BGHSt 4, 36). Trifft eine nicht unter § 12 StrFfr@ fallende Tat mit einem Steuervergehen tateinheitlich zusammen, so\nderf nur wegen des Steuervergehens schuldig gesprochen werden, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat\n(3 StR 303/5'! vom 2i. Juni ?95:; 1 StR 594/52 vom ‘3. Oktober 1953). Der Schuldspruch muß daher entsprechend geündert werden.\n\nDer Strafausspruch beruht nicht auf dem Fehler. Die\nStrafe ist der Vorschrift des § 396 RAbgO entnormen. Wie\ndie Strafzumessungsgründe erkennen lassen, waren für die\nntscheidung über die Strafhöhe nur in der Person des Angellagten liegende Gründe ausschlaggebend, nicht aber die\ntateinheitliche Verurteilung wegen verbotener Warenausfuhr.\nDaher kann der Strafausspruch bestehen bleiben.\n\nDer weitere Einwand der Revision, der Schuldspruch\nwegen verbotener Ausfuhr verstoße gegen § 2 a StGB a.F.,\nweil zur Zeit der Aburteilung \"eine für den Angeklagten\nmildere Gesetzgebung bestanden\" habe, ist daher gegenstandslos.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung (§ 396\nRAbg0) ist frei von Rechtsfehlern.\n\na”\n\n... . 4 ’ * :\n2g “13 x\n% E23 + ’\nva vr. dan zus.\n\nun ı\n\n- Sa\n\n- 0.\n\nse» B\n3a\" e\n. Kar Aue. . ’\n2 En ELLE, ar aa\n\n.\n8\nEen 23\n\n., 67\n\nu X,\n\ny DR\n\nwr N\n\nDer äußere Tatbestand des Vergehers ist ausreichend\ndargelegt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der\nAngeklagte dadurch, daß er der Zeugin Pos die Ersatzteile zum Tausch gegen holländischen Kaffee übergab, verursacht, daß 24 kg Kaffee ohne Entrichtung von Eingangsabgaben über die Grenze gebracht wurden. Rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, daß\ndie Hinterziehung in dem Augenblick rechtlich vollendet\nwar, als der Kaffee unter Umgehung der Zollstelle über die\nGrenze geschafft war. Für den äußeren Tatbestand kommt es\ndemnach nicht darauf an, ob der Angeklagte den Kaffee auch\nerhalten hat.\n\nVerfehlt ist der Hinweis der Revision auf das frühere\nUrteil des Landgerichts gegen die anderen an diesem Schmuggelunternehmen beteiligten Personen. Abgesehen davon, daß\ndas Landgericht an jenes Urteil bei der Aburteilung des Angeklagten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden war, ist auch nicht ersichtlich, daß es hier\nvon seiner früheren rechtlichen Beurteilung abgewichen wäre.\nIn dem früheren Urteil war angenommen worden, daß die Mitwirkung der damals beteiligten Angeklagten jeweils erst\nmit der Erlangung des Besitzes an dem Kaffee begann. Das\nkann je nach den Umständen, unter denen sie ihren Beitrag\nleisteten, zutreffen. Indessen ist es für den Tatbestand\nder Zollhinterziehung nicht erforderlich, daß der Täter\nselbst den Besitz an der Schmuggelware erlangt hat. Es ist\nalso abwegig, wenn die Revision unter Berufung auf das frühere Urteil meint, das Landgericht hätte den Angeklagten\nfreisprechen müssen, weil er keinen Besitz an dem Kaffee\nerlangt habe,\n\nZum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte habe dadurch, daß er die Tauschware\n\nen A Ar\nPy . ° Bu; ı-\n\ns\n.\n\ndr ©\n\n> An an\n\ner w Zus 3? ,.\n\nPan)\nx D*\n\n71\n\nbereitstellte, bewußt seinen Beitrag zu der Zoi.hinterziehung geleistet und demit gezeigt, daß er das Einschmuggein\ndes Kaffees, das durch andere ausgeführt worden sei, innerlish billigte und els eigene Tat wollte. Drmit ist einerseits ausreichend dergetan, daß der Angeklagte vorsätzlih\nbei einer Zollhinterziehung mitgewirkt hat, condererseits,\nda3 er dabei mit Tätervorsatz handelte. Diese Darlegungen\nergeben, daß der Angeklagte gewußt hat, daß der Kaffee unter Umgehung der Zollstelle in das Inland gebracht werden\nsolite, als er seine Ersatzteile zum Tausch anbct. Er ist\ndaher mit Recht wegen Teilnahme an der Hinterziehung und\nnicht nur wegen versuchter Steuerhehlerei verurteilt worden. Wie schon erörtert, ist es unerheblich, daß er den\nKaffee nicht erhalten hat. Auch daß er die Tat als eigene\nwollte, ist ausreichend dergetan; diese Annahme steht auch\nim zinklang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen. Aus\ndiesen ergibt sich ferner, daß der Angeklagte zum eigenen\nVorteil gehandelt hat.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugin Pauwen wendet, ist sie in diesem Rechtszug unbeachtlich. Ein unzulässiger Angriff gegen tatsächliche Feststellungen ist es auch, wenn die Revision behauptet, der Angeklagte habe die Ersatzteile gegen Geld\nverkaufen und nicht gegen Kaffee vertauschen wollen.\n\nYon\n\n.\n\n. : . «\n“ar, 0% .\n\nwe ul es\n\n. S\n. o.\nen ee Var nr\n\n. .\nME a N R\nae fe ET ZA\n\n.—.\n\n-9-\n\nPr PETER? 775\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler\nerkennen lassen, erweist sich die Revision des Angeklagten\n\nals im wesentlichen unbegründet.\n\nSenats»räsident Rotberg ist\nortsabwesend und an der Un- Koeniger\nterzeichrung verhindert.\n\nKoeniger\n\nMertin Maaß\n\n.. D 27\n\non. $\nN ,8\n25\n\nBusch\n\nya ..\n\na\n“\nZt\n\n%\n3\nx\n\ns\n\n2\n\nx\n\nsh\n\na\n\n!.\n\n.\n\nae hr\n\nun 1-8","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/3-str-755-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/3-str-755-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.018460+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-30/3-str-755-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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