{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"4 StR 61/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 61,53 2303 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Georg 5\n\naus HOEEEEEEED, geboren ar EEE 1927 in zu,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter KNartin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt )\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n27. Oktober 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:s\n\nnn rn nn m nn u\n\nDer Angeklagte entwendete Kupferdraht einmal aus\neiner Kabelleitung eines RAF-Flugplatzes und wiederholt\naus Freileitungen, die bäuerliche Anwesen mit Strön versorgen. In allen Fällen half ihm sein Bruder Gottfried\nSum entweder beim Schneiden oder Aufrollen oder\naber beim Verbringen des Diebesgutes vom Tatort. Die -\nbritische Besatzungsmacht hat die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte genehmigt,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242, 47 StGB) und wegen\neines fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§§ 242, 243, 47 StGB, § 17 UnedlietG) zu Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte gemäss\n§ 32 StGB aberkannt und nach § 248 StGB die Polizeiaufsicht für zulässig erachtet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstendet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und gegen seinen Bruder Gottfried erhoben. Dem\nBeschwerdeführer gelang es jedoch zu flüchten, so dass\ndie Strafkammer die Hauptverhandlung vom 7. Kärz 1952\nnur gegen Gottfried SB durchführen konnte. Dieser\nwar geständig und wurde auf Grund eigener Angaben rechtskräftig verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte er den\nflüchtigen Beschwerdeführer in all den Fällen belastet,\nin denen dieser nunmehr eines Diebstahls für überführt\nerachtet worden ist, obwohl er selbst jede Beteiligung\nan den Taten in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung leugnete. In ihr sollte Gottfried Sup =1s\nZeuge vernommen werden; er verweigerte jedoch seine Aus-\n\nN ee\n\n..»\na ZU PR\n\nen\n\nnt ar\n\nRi rer.\n\nBr?\" BE ES\n\n”\nu\nRi\n\n- 3 -\n\nsage gemäss § 52 Nr 3 StPO. Die Strafkammer verlas alsdann\ndas rechtskräftige Urteil gegen Gottfried vom 7. üärz\n\n1952 und verwertete es neben anderen Beweisanzeichen\n\nzur Überführung des Beschwerdeführers.\n\nDiese Verlesung verstiess nicht, wie die Verteidigung meint, gegen § 252 StPO; denn dieser befasst sich\nausschliesslich mit den Niederschriften, die über die\nfrühere Aussage des Zeugen vorliegen. nicht aber mit\nsonstigen, eine Erklärung enthaltenden Urkunden. Vielmehr erkennt § 249 StPO gerade früher ergangene Strafurteile als Beweismittel ausdrücklicn an; wenn diese\nauch in erster Linie zum Nachweis dafür dienen sollen,\ndass in früheren Entscheidungen gewisse Tatsachen aus\nbestimmten Gründen für festgestellt erachtet worden\nsind, so ist doch dem richterlichen Ermessen, noch\ndarüber hinausgehend dem inhalt früherer Urteile eine“\nmassgebende Bedeutung für die nunmehrige Entscheidung\nbeizwlegen. keine gesetzliche Schranke gezogen (RG\nArchiv für Strafrecht Bd 68 S 357 und die dort angeführten Entscheidungen).\n\nAuch gegen die Art der Verwertung des rechtskräftigen Urteils bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\nWenn das angefochtene Urteil den Sachverhalt aus dem\nfrüheren Erkenntnis lediglich deshalb seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, weil er dort festgestellt\nist, so wäre dies allerdings fehlerhaft; denn jeder\nRichter hat sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nseine eigene Überzeugung zu bilden (RG JW 1935, 3395\nNr 30). In der Art, die zubeanstanden gewesen wäre,\nist die Strafkammer jedoch nicht verfahren. Die Revision\nübersieht, dass eine Reihe weiterer auf die Tatnähe des\nAngeklagten deutender Beweisanzeichen dem Vorderrichter\n\n>\n\n-4-\n\n“ die Jberzeugung vermittelt hat, dass jene Feststellungen\nüber die hHitwirkung des Beschwerdeführers auch dem Tatablauf entsprechen; er hat in diesem Zusammenhang z.3. hervorgehoben: die anfängliche Schonung des Beschwerdeführers\näurch seiner. Bruder Gottfried im Ermittlungsverfahren,\n\ndas gute und vertraute Verhältnis der Brüder, die Flucht\ndes Angeklagten aus dem Polizeigewahrsan, seine Beteiligung beim Absatz der Beute, seine grossen Geldausgaben\n\nund den Besitz von gestohlenem Kupferdraht, seine kriminelle, zu Eigentumsverbrechen neigende Veranlagung. Auch\ndie plötzliche Aussrgeverweigerung Konnte das Landgericht\nbei diesem Sachverhalt als ein Beweisanzeichen dafür verwerten, dass Gottfried SED seinen Mittäter schonen\nwollte (BGHSt 2, 351). Bei der Bildung seiner eigenen,\n\naus diesen Beweistatsachen geschöpften Überzeugung durfte\ndas Landgericht nach dem Grundsatz freier Beweiswüräigung\nes verwerten, dass die eingehende Darstellung, die Gottfried\nSCHERE ir Ger früheren Hauptverhanälung über die Art der\nTatausführung gegeben hatte, in einem den Beschwerdeführer\nbelastenden Sinne beurteilt worden sind, nachdem der Zeuge\nsich ausschwieg (RGSt 60, 297; ferner wachweisungen bei\nLöwe-Rosenberg, § 249 Anm 8 c; Schwarz, Ann 1A b).\n\nDie weiteren Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 29. Dezember 1952 ergänzend vorgebracht hat,\nsind verspätet. Der „iedereinsetzungsbeschluss des Senats\nvon 1. April 1955 bezieht sich nur auf die Revisionsbegründung vom 24, Dezember, die ohne Verschulden des Verteidigers trotz rechtzeitiger Aufgabe zur Post verspätet\nbeir Landgericht eingegangen war. Im übrigen hätten auch\ndie weiteren Beschwerden der Rechtsrüge nicht zum Erfolg\nverhelfen können.\n\n-5-\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt lässt keinen den ängeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision war daher\n\n.zu verwerfen.\n\nGroß Engels - Hülle\nDr. Augüstin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-61-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-61-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.458416+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-25/4-str-61-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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