{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"4 StR 191/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 191/53 2303 091 7\n\nImNamen des Volikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweisser Walter H MEEEED zus re. dort\ngeboren an EEEEEEEEEm 1923;\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‘des Landgerichts in Hagen vom 19. Dezember 1952 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2_-\n\nGründe?\n\nDer jung verheiratete Angeklagte überfiel am Abend\ndes 9. Oktober 1952 nach dem Genusse von fünf bis sechs\nFlaschen Bier und weiteren fünf bis sieben Glas Bier\nauf dem Nachhausewege die vierzehnjährige Marianne Fo»\nBD und würgte sie mit beiden Händen am Halse, bis auf\ndie Hilferufe des Mädchens zwei Männer herbeieilten.\nWährend des ganzen Vorfalls sagte er nichts. Beim Hinzukommen der Männer lief er davon.\n\nils der Angeklagte von einem der beiden Männer verfolgt und gestellt wurde, hielt er eine Hand so, als\nhabe er eine. Waffe bereit, und rief dem Verfolger zu:\n\"Bleib stehen oder ich schiesse Dich über den Haufen\".\nDer Bedrohte liess daraufhin vorübergehend von dem Ängeklagten ab.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Bedrohung unter Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit und mildernder Umstände\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Revision hält es für einen Verstoss gegen\n\n§ 254 StPO, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung dem Angeklagten seine Erklärung zu polizeilicher\nNiederschrift, er babe die FW gzeschlechtlich gebrauchen wollen, vorgehalten, und hieraus im Urteil\nden Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe das Mädchen zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs nötigen und nicht nur misshandeln wollen. '\n\nvr\n\nD\nTI ne\n\nen.\n\n. ..\nRE er a re\n\n- 3 -\n\nDie Rüge ist unbegründet. § 254 Abs 1 StPO\nschliesst Erklärungen des Angeklagten in nichtrichterlichen Protokollen lediglich von der Verlesung zum\nZwecke des Urkundenbeweises, nicht aber von jeder Verwertung in der Hauptverhandlung aus. Nach ständiger\nRechtsprechung dürfen solche Erklärungen dem Angeklagten vorgehalten und, wenn dieser deren Abgabe einräumt, dem Urteil zugrunde gelegt werden. Gegenstand\nder Urteilsfindung ist dann nicht der urkundenmässige\nInhalt des Protokolls, sondern die durch den Vorhalt\nherbeigeführte eigene Einlassung des Angeklagten (u.a.\nBEHSt 1, 337, 339; BGH 4 StR 11/50 vom 10. April 1952).\nNach diesen Grundsätzen ist das Landgericht hier verfahren. Es hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dem\nAngeklagten seine zu polizeilichen Protokoli abgegebenen\nErklärungen vorgehalten und diese, wie die Urteilsgründe ergeben,. nach Bestätigung ihrer förmlichen Richtigkeit durch den Angeklagten dem Schuldspruch zugrunde\ngelegt. In der Auslegung dieser Erklärungen war die\nStrafkammer nach § 261 StPO frei. Sie war nicht an den\nSinn gebunden, den der Angeklagte ihnen in der Fauptverhandlung beilegte.\n\n2.) Die Revision rügt weiter die Verletzung der §§ 78,\n80, 244 Abs 2 StPO. Aus dem bei den Akten befindlichen\nGutachten ergebe sich nämlich, dass der Anpeklagte zur\nTatzeit einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,72 und 2,10 %o\naufgewiesen habe, während der medizinische Sachverständige infolge Unkenntnis dieser Werte bei der Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem\nBlutalkoholwert von 1,53 %o ausgegangen sei. Die Rüge\ngreift durch.\n\nNach den Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben die Strafkammer\n\n-4-\n\n7\n\nund der Sachverständige einen Blutalkoholwert von\n\n1,53 %o angenommen. Dieser Wert ergab sich aber nach\ndem bei den Akten befindlichen Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hagen vom 14. Oktober 1952 für den Zeitpunkt der Blutuntersuchung, während für die Tatzeit als wahrscheinlichster Wert ein\nBlutalkohol von 1,91 %0 errechnet worden war. Weder\ndie Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe lassen\nersehen, ob dieses Gutachten in seinem vollen Umfange\nzur Kenntnis des Sachverständigen gekommen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Die\nvon der Revision behauptete köglichkeit, dass das Gericht und mit ihm der Sachverständige irrtümlich von\neinem Blutalkoholgehalt von 1,53 %o ausgegangen sind,\nist daher nicht von der Hand zu weisen. ar das aber\nder Fall, dann kann der Strafkammer der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung infolge Nichtausschöpfung eines\n\nihr bekannten und ohne weiteres greifbaren Beweismittels,\n\nsowie der unzureichenden Unterrichtung des Sachverständigen nicht erspart bleiben, weil es für die Urteilsfindung nicht auf den Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt\nder Blutuntersuchung, sondern ausschliesslich auf den\nBlutalkoholgehalt zur Tatzeit ankam (§§ 244 Abs 2,\n\n80 StPO; vgl BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951). Da\nauch nicht auszuschliessen ist, dass der Sachverständige und das Gericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anders beurteilt hätten, wenn sie von dem\nzutreffenden Blutalkoholwert ausgegangen wären, kann\ndas Urteil nicht bestehen bleiben (§ 337 Abs 1 StPO).\n\nII. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet\ndas Urteil Bedenken.\n\n1.) Da die Einwendungen der Revision gegen die Annahme eines Blutalkoholgehalts von 1,53 %o statt eines\n\n-5-\n\n.\n——\n\nww.\nu\n\n“ren nn ee 0\n\nsolchen von 1,91 %o aus dem erörterten verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg haben, kann zwar dahingestellt bleiben, ob das Urteil insoweit auch an einem\nsachlichrechtlichen Fehler leidet. Dieser könnte darin\n‚gesehen werden, dass die Urteilsgründe -— unabhängig\nvon den im Rahmen der Sachrüge nicht verwertbaren\nschriftlichen Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hagen - nicht zweifelsfrei erkennen\nlassen, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Zurech-\n\nnungsfähigkeit des Angeklagten von dem allein massgeblichen Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Tat ausgegangen ist.\n\nDie Urteilsgründe geben aber weiter dem Verdachte Raum, dass die Strafkammer den Begriff der Zurechnungsfähigkeit verkannt hat. Sie erörtert nämlich im\nUrteil lediglich, ob der Angeklagte trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses fähig war, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen,nicht aber, ob er auch imstande war,\ndieser Einsicht gemäss zu handeln (§ 51 StGB). Gerade\nbei alkohoibedingten Bewusstseinstrübungen kann im\nEinzelfalle noch ein gewisses Naß von Einsichtsfähigkeit vorliegen, die freie Willensbestimmng aber dadurch ausgeschlossen sein, dass infolge des Alkohoieinflusses die Hemmungen weggefallen sind, die den Täter in nüchternem Zustande von der Straftat abgehalten\nhaben würden (BGHSt 1, 384; BGH 2 StR 451/51 vom 26.0ktober 1951). Überdies erweckt die Hervorhebung der Zeugenaussagen Hei una Kr, üer Angeklagte habe\nzwar Anzeichen übermässigen Alkoholgenusses gezeigt,\nsei aber doch noch \"bei Sinnen\" gewesen, in Verbindung\nmit der Erwägung, seine schnelle und berechnende Flucht\nnach der Tat spreche gegen seine Zurechnungsunfähigkeit,\nden Eindruck, als habe die Strafkammer den Begriff des\n\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschiiessenden Alkoholrausches auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt. Einer solchen Auffassung stünde\ndie ständige Rechtsprechung des Senats entgegen, nach\nder äusserlich georädnetes und folgerichtiges Verhalten des Täters der Möglichkeit einer unter § 51 Abs 1\n\nStGB fallenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungs-\n\nvermögens nicht im Wege steht (u.a. BGHSt 1, 384;\nBGH 4 StR 184/51 vom 10. Mai 1951, 4 StR 978/51 vom\n20. März 1952, 4 StR 39/52 vom 15. Mai 1952, 4 StR\n189/52 vom 9. Oktober 1952, 4 StR 55/52 vom 6. Novenber 1952, 4 StR 517/52 vom 4. Dezember 1952, 4 StR\n522/52 vom 5. Februar 1953; vgl auch RGSt 63, 46, 64,\n353, 67, 149 und den Aufsatz in JZ 1952, 296).\n\n2.) Die Würdigung der Beweisumstände, aus denen das\nLandgericht den Notzuchtsvorsatz des Angeklagten gefolgert hat, lässt an sich keinen Rechtsfehler erken--\nnen. Der Tatrichter hat jedoch in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, zu der Behauptung der Revision\nStellung zu nehmen, der Angeklagte habe auch bei seinem Geständnis vor der Polizei noch unter erheblichem\n\nAlkoholeinfluss gestanden. Auffällig ist immerhin, dass\n\nder Angeklagte nicht schlechthin zugegeben hat, er habe das Mädchen geschlechtlich gebrauchen wollen, sondern erklärt hat, er könne, da er bei der Tat unter\nAlkoholeinfluss gestanden habe, nicht mit Bestimmtheit\nsagen, aus welchem Grunde er das Mädchen gewürgt habe,\ner könne nur annehmen, er habe es geschlechtlich gebrauchen wollen. Der Angeklagte hat also nicht eine\nTatsache eingeräumt, sondern lediglich eine von ihm\nselbst angestellte rückschauende Erwägung bekundet.\n\nse.\nvn Nahen\n\nm\n\n3.) Die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB)\nlässt jede Erörterung der inneren Tatseite vermissen,\nDer Schuldspruch bedarf auch hier aus dem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit nochmaliger Prüfung.\nSollte die. Strafkammer in der neuen Verhandlung zu dem\nnaheliegenden Ergebnis kommen, dass der Angeklagte gegenüber seinem Verfolger den Tatbestand der Nötigung\n(§ 240 StGB), nicht nur den der Bedrohung verwirklicht\nhat, so stünde das Verbot der Schlechterstellung des\nAngeklagten (§ 358 Abs 2 StPO) nur einer Erhöhung der\ninsoweit im ersten Urteil erkannten Einzelstrafe, nicht\naber einer Verschärfung des Schuldspruchs entgegen.\n\n4.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Strafzumessungsgründe. Die Strafkammer war nicht gehindert, im\nFalle des Notzuchtsversuchs die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Anlass zu nehmen,\ndiesem mildernde Umstände nach § 177 Abs 2 StGB zuzubilligen. Irrig ist auch die Ansicht, das Landgericht\nhätte zunächst die Strafe für das vollendete Notzuchtsverbrechen festsetzen und diese dann nach den 88 51\nAbs 2, 44 StGB mildern müssen (RGSt 35, 282; BGHSt 1, 115;\nBGH 4 StR 167/51 vom 19. April 1951). Der Tatrichter\n\nhat zutreffend im Urteil zuerst die für die Auswahl\n\ndes anzuwendenden Strafrahmens massgebenden Strafmilderungsgründe (mildernde Umstände, Versuch und verminderte Zurechnungsfähigkeit) und dann die für die\nStraffestsetzung innerhalb des ausgewählten Strafrahmens in Betracht kommenden Zumessungsefwägungen angeführt (BGH 4 StR 167/51 vom 19. April 1951, 1 StR\n\n264/51 vom 6. November 1951).\n\nSollte die Revision geltend machen wollen, dass\ndie Strafkammer die Strafe nicht mehrfach gemildert\n\n—',\n\nhabe, so übersähe sie, dass im Urteil ausdrück-\n\nlich festgestellt ist, der Angeklagte sei \"im Ergebnis\" nach den §§ 177 Abs_2, 44, 241, 74, 51_Abs 2\nStGB zu bestrafen. Es empfiehlt sich allerdings, im\nFalle erneuter Verurteilung des Angeklagten wegen\nNotzuchtsversuchs deutlicher als bisher zum Ausdruck\nzu bringen, dass die mehrfachen Strafmilderungsgründe\nberücksichtigt worden sind, oder dass ihre Berücksichtigung wenigstens erwogen worden ist (vgl § 267\nAbs 2, 3 StPO; BGH 4 StR 35/51 vom 10. Mai 1951;\n\n4 StR 1000/51 vom 5. Juni 1952).\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Martin\n\n1 tee hmnltäntg et DE nee are e","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-191-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-191-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.403793+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-25/4-str-191-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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