{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"4 StR 178/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A_StR 178/53 2303 093 H\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden z.Zt. arbeitslosen Dr. rer. pol. Johannes R (EEEEEEEEED\n\naus KO. geboren am EEE 1897 in AU,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 8. Dezember 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nvon Rechts wegen\n\nu\n\n91\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 82 Abs 1 Ziff 1 GmbHG, wegen eines weiteren Betrugs. wegen Unterschlagung in zwei Fällen,\nin einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung. sowie\nwegen fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis und zu Geldstrafen von 100 und 50 DM verurteilt\nworden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\n\nr2\n\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie im Betrugsfalle zum Nachteil des Zeugen WW erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nwird des Zusammenhangs wegen bei der Prüfung der Sachrüge\n\nerörtert.\n\n1.) Fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Ämtersparkasse in\n\nAU.\n. Die Strafkammer hat den Tatbestand der fortgesetzten\nUntreue darin gesehen,.daß der Angeklagte es entgegen der\nbei der Freigabe des Ziegenleimleders (Naturin) gegenüber\nder SparkasSe eingegangenen Verpflichtung in vielen Fällen\nunterlassen hat, durch besonderen Hinweis auf den Rechnungen dafür zu sorgen, daß sämtliche Kundenzahlungen über sein\nKonto bei der Sparkasse liefen, und diese so in die Lage versetzt wurde, von den eingehenden Rechnungsbeträgen 50 % zur\nAbdeckung des dem Angeklagten gewährten Kredits zu verwenden.\n\nDie Revision bestreitet, daß der Angeklagte durch die\nVereinbarung vom 13. Dezember 1949 verpflichtet worden sei,\ndie Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen. Durch\ndie ihm zur Last gelegten Versäumnisse habe er lediglich sei-\n\nDe RT\n\n| .—nn\n\nww...\n\nrs\n\nen\n\ner nem\nPO be\n\n.\n\nne Schuldnerpflicht, die Sparkasse in bestimmter Weise zu\nbefriedigen, verletzt; bloße Vertragswidrigkeiten könnten\naber den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue nicht erfüllen.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger Recht\nsprechung enthält zwar die rechtsgeschäftliche Pflicht, eine\ngeschuldete Leistung zu erbringen oder sich sonst vertragsmäßig zu verhalten, nicht ohne weiteres auch die Pflicht, im\nSinne des § 266 StGB die Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen oder zu betreuen; nicht jeder Leistungspflicht liegt schon um deswillen, weil ihre Erfüllung unter\ndem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB)\nein Treueverhältnis zu Grunde (u.a. RGSt 69, 58, 61, 146,\n147; 71, 90, 77, 401, 404; BGHSt i, 186, 188; BGH 3 StR\n518 51 vom 12. September 1952, 3 StR 106/52 vom 29. Mai 1952\n5 StR 462.52 vom 11. Dezember 1952, 5 5tR 163752 vom 15- Mär\n1952). Das gilt auch für die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, wie sie dem Angeklagten oblag (RGSt 73. 299,\n300 mit Anm von Nagler in ZAkDR 1940, 15; RG HRR 1941 Nr\n984). Indessen ist in’der Rechtsprechung auch anerkannt,\ndaß Kreditsicherungsabreden, insbesondere Sicherungsübereignungsverträge, je nach der Ausgestaltung der rechtlichen\nund tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Darlehensgeber\nund dem Darlehensnehmer für einen oder jeden der Vertragsteile die Pflicht begründen können, die Vermögensbelange\ndes anderen wahrzunehmen (RGSt 69, 223, 225; 74, 1, 3 mit\nAnm von Mezger DR 1940, 285; RG HRR 1941 Nr 372 und 984;\nvgl allerdings auch BGH 5 StR 462/52 vom 11. Dezember 1952).\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils geben hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zu der Än-\n\n’\n‘\n\ntersparkasse in Anröchte in einem Treueverhältnis der in\n\n§ 266 StGB geschützten Art gestanden hat. Der Angeklagte\n\nist von der Gläubigerin im unmittelbaren Besitze der dieser sicherungsübereigneten Produktionsmittel und Rohstof-\n\nfe belassen worden. Gegen die Freigabe des zur Aufnahme der\nErzeugung benötigten Ziegenleimleders hat sich der Angeklagte in einer besonderen vertraglichen Abmachung verpflichtet,\nder Gläubigerin die zum Versand gelangten Fertigerzeugnisse\ndurch wöchentliche Vorlage der Rechnungsdurchschriften nachzuweisen und ferner durch Anbringung eines entsprechenden\nVermerks auf den Rechnungen dafür zu sorgen, daß alle Kundenzahlungen über die Sparkasse liefen, damit diese einen Teil\nder jeweils eingehenden Kundenzahlungen zur Tilgung der Darlehensschuld des Angeklagten verwenden könnte. Die auf Lager\ngenommenen Fertigerzeugnisse sollten Eigentum der Gläubigerin sein. Diese Vereinbarungen hatten nicht nur die vertragliche Sicnerung der Rückzahlungsverpflichtung des Angeklagten zum Gegenstand, sondern schufen zwischen den Parteien\nein besonderes Vertrauensverhältnis, aus dem sich für den\nAngeklagten die Pflicht ergab, im Rahmen des Darlehensvertrags die Vermögensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen.\nLetztere räumte dem Angeklagten durch die Besitzbelassung\nder sicherungsübereigneten Einrichtungsgegenstände und Fertigerzeugnisse, vor allem aber durch die Befugnis, die anstelle des freigegebenen Naturins als Sicherung der Gläubigerin gedachten Erzeugnisse selbständig und unbeschränkt zu\nveräußern, in besonderem Maße eine Vertrauensstellung ein.\nDem entsprach die Verpflichtung, in der vertraglich vereinbarten Weise darauf bedacht zu sein, daß die Sparkasse aus\nden Verkaufserlösen allmählich die Darlehensschuld abdecken\nkonnte. Diese Verpflichtung war bei der Bedeutung der Vereinbarung vom 13. Dezember 1949 für die Sparkasse und den\n\nt\n\n|\n\nu\n\n!\n\n.- ger ner on\n\nza.\n\n‚»\n\n“ .. ” arnen\nEI\n\nRe\n\nAngeklagten — entgegen der Meinung der Revision - nicht nur\neine nebensächliche Zusatzverpflichtung, sondern eine wesent.\nliche Hauptverpflichtung, der bei der gegebenen Sachlage die\nNatur einer Treupflicht im Sinne des § 266 StGB zukam,\n\nDer Angeklagte hat die ihm obliegende Treupflicht nach\nder irrtumsfreien Annahme der Strafkammer dadurch verletzt,\ndaß er auf vielen Rechnungen den Überweisungsvermerk zu Gunsten der Sparkasse unterließ, aber auch dadurch, daß er - wa\ndie Strafkammer nicht besonders gewürdigt hat - im Juli 1950\nKundenforderungen in erheblicher Höhe an die Rheinisch-Westfälische Bank in IWWabtrat. Den der Sparkasse zugefüg\nten Vermögensnachteil hat das Landgericht zutreffend darin\nerblickt, daß die Abdeckung der Darlehensschuld des Angeklag\nten durch dessen pflichtwidriges Verhalten verhindert worden\n\nist:\n\nDa auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt ist, muß die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue\nbestehen bleiben.\n\n2.) Betrug zum Nachteile des Zeugen GE.\n\nDen Tatbestand des Betruges hat das Landgericht darin\nerblickt, daß der Angeklagte den Zeugen durch die wahrheitswidrige Behauptung, Sicherheiten bieten zu können, durch die\nVortäuschung besonderer Erfahrungen in der Gelatine-Pabrikation und der Verwertung der Nebenprodukte und durch die Unterdrückung seiner schlechten Finanzlage zur Hingabe von\nDarlehen bis zur Höhe von 2 150 DM veranlaßt hat, für die\ner weder wirksame Sicherheiten stellte noch Rückzahlungen\n\nleistete.\n\n7\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß im Urteil nicht dargelegt ist, inwiefern der Angeklagte dem Zeugen seine Fähigkeit, Sicherheit zu leisten, bewußt wahrheitswidrig vorgespiegelt hat. Soweit er CB einen Grundbuchauszug zur Einsicht überlassen hat, ist nicht festgestellt, daß der Auszug\noder etwaige erläuternde Erklärungen des Angeklagten falsch\ngewesen sind. Nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils\nwar der Angeklagte zusammen mit seinen Geschwistern immerhin\nMiteigentümer eines von der Mutter ererbten Grundstücks in\nDEE. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, welchen\nWert der Grundstücksamteil des Angeklagten zur Tatzeit hatte,\nund welchen Erlös dieser von einem etwaigen Verkauf erwartete. Es erwähnt nur, daß im Mai 1952, also mehr als zwei Jahre nach der Darlehensgewährung, beim Verkaufe des Grundstücks\nlediglich 4 000 DM erzielt worden seien.\n\nDieser Mangel kann jedoch auf sich beruhen. Denn einmal\nhat die Strafkammer nicht nur die Fähigkeit des Angeklagten\nzur Sicherheitsleistung, sondern auch dessen Bereitschaft\nhierzu verneint. Diese Bereitschaft hat der Angeklagte durch\ndas wiederholte Versprechen von Sicherheiten vorgespiegelt.\nZum anderen ist dem Urteil die Überzeugung des Tatrichters\nzu entnehmen, daß für die Darlehenshingabe des Zeugen CB\nnicht so sehr die Möglichkeit der Bestellung einer grundbuchmäßigen Sicherheit, als vielmehr die Erfolgsaussichten des\nUnternehmes als solchen entscheidend waren. Das ergibt sich\ndaraus, daß der Zeuge die Art der Sicherheitsleistung grundsätzlich dem Ermessen des Angeklagten überließ, und daß er\nauch mit einer Beteiligung am Unternehmen anstelle eines\nPfandes einverstanden war. Für die Bereitschaft, unter solchen Umständen Geld zur Verfügung zu stellen, waren indes\ndie Angaben des Angeklagten über die Lage und die Zukunftsaussichten des Betriebes zweifellos entscheidend; in ein\n\n\\\n\nee “ar nee\nu Te nn A 2%\n\naussichtsloses Unternehmen hätte der Zeuge zumindest nicht\nohne vorherige Sicherheitsleistung Gelder hineingesteckt. pi\nLage des Betriebes aber hat der Angeklagte dem Zeugen durch\nden Hinweis auf seine angeblichen Erfahrungen in der Gelatin\nerzeugung und der Verwertung der Nebenprodukte sowie \"auf di\nsich bietenden Entwicklungsmöglichkeiten\", durch die Zusiche\nrung eines hohen Gewinnes im Falle einer Beteiligung am Unte\nnehmen und durch das Versprechen bevorzugter Befriedigung de\nZeugen bewußt wahrheitswidrig als gut und gesichert hingestellt. In Wirklichkeit verfügte der Angeklagte nur über geringe Kenntnisse in der Gelatineerzeugung. Die Ende November\n1949 aufgenommene Produktion arbeitete mit Verlusten, und es\nbestand auch keine Aussicht, die zu einer gewinnbringenden\nErzeugung notwendigen kostspieligen Maschinen und sonstigen\nEinrichtungsgegenstände anzuschaffen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß er mit den von dem Zeugen erbetenen Geldbeträgen die Produktionsbereitschaft des Betriebes nicht herstellen konnte, und daß diese Gelder nur \"einen\nTropfen auf den heißen. Stein\" waren, d.h. daß es mit ihnen\nnicht gelingen konnte, den Betrieb in absehbarer Zeit gewim\nbringend zu gestalten. Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges durch Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen im Ergebnis keinen Bedenken, Ob das Verhalten des Angeklagten gleichzeitig den Tatbestand der Unter\ndrückung wahrer Tatsachen, nämlich der trostlosen Lage seine\nUnternehmens, erfüllt hat, kann dahingestellt bleiben (vgl\ndazu BGH 2 StR 143/51 vom 21. September 1952, 4 StR 782/52\nvom 12. März 1953).\n\n—\n\n72\n\n3.) Portgesetzter Betrug zum Nachteile des Zeugen Wg@P in\nZateinheit mit Vergehen nach $, 82 Abs 1. Nr 1_GmbHG.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der\nAngeklagte dem Zeugen WB gegenüber wahrheitswidrig als\nfrüherer Geschäftsführer einer Gelatinefabrik und als Fachmann auf dem Gebiete der Gelatineherstellung und der Verarbeitung der Neben- und Abfallerzeugnisse ausgegeben. Er hat\nweiter den Investitionsbedarf seines Unternehmens zu niedrig\nangegeben, indem er behauptete, mit der Bareinlage und einem\ngeringfügigen Darlehen des Zeugen den Betrieb produktionsfähig einzurichten. Durch diese falschen Angaben wurde der Zeuge Wolf getäuscht und veranlaßt, einen Gesellschaftsvertrag\nmit dem Angeklagten abzuschließen und eine Bareinlage von\n10 000 DM zu leisten. Wenn die Revision die Ursächlichkeit\nder Täuschung in Zweifel zieht, weil WEB trotz schlechter\n- Auskünfte über den Angeklagten mit diesem abgeschlossen habe,\nso 'übersieht sie, daß der Angeklagte dieses Vertrauen des\nselbst nicht fachkundigen WEB nach der Feststellung der\nStrafkammer eben durch die falschen Behauptungen über seine\nfachmännischen Kenntnisse und Erfahrungen erschlichen hat.\n\nDie:in diesem Zusammenhang von der Revision gerügte\nVerletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor; da der\nAngeklagte. technische Kenntnisse und Erfahrungen vortäuschte, bedurfte es keiner Prüfung der Frage, ob die Beteiligten bei dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht nur\nvon kaufmännischen Fähigkeiten des Angeklagten ausgegangen\nsind.\n\nEine für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages und\ndie Zahlung der Bareinlage ursächliche weitere Täuschung\nfand das Landgericht ohne Rıschtsirrtum darin, daß der Ange-\n\nklagte bei dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 28. Ja.\nnuar 1950 bewußt falsch behauptet hat, die von ihm zu leisten\nde Sacheinlage stehe in vollem Umfange zur freien Verfügung\nder Geschäftsführer, obwohl ein Teil der Betriebseinrichtung\nder Ämtersparkasse in Anröchte sicherungsübereignet war. Der\nGesellschaftsvertrag selbst enthielt zwar keine solche Erklärung des Angeklagten, wohl aber die offenbar zur selben Zeit\nvor dem Notar protokollierte Anmeldung der Gesellschaft zum\nHandelsregister. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Daß sich der Angeklagte am 23. Januar\n1950 auf die Frage des WEB, ob die Maschinen verpfändet seien, ausgeschwiegen hat, steht der Feststellung, daß er bei\nAbschluß des Gesellschaftsvertrages am 28. Januar 1950 die\nfreie Verfügbarkeit behauptet hat, nicht entgegen.\n\nDer von der Revision vermißte Vermögensnachteil des getäuschten Zeugen bestand nach der zutreffenden Annahme der\nStrafkammer darin, daß Wolf als Gesellschafter in das verschuldete und aussichtslose Unternehmen des Angeklagten eintrat, eine Bareinlage von 10 000 DM leistete und in der Folgezeit weitere erhebliche Beträge für das Unternehmen aufwen-$-\nden mußte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Betrieb um die Jahreswende 1952/53 einen Ertrag abzuwerfen begann, nachdem der Zeuge dem Unternehmen 18 000 DM Darlehen\nzur Verfügung gestellt, beim Ausscheiden des Angeklagten\n27 000 DM Schulden übernommen und zusammen mit einem neuen\nTeilhaber weitere 70 000 bis 80 000 DM in das Unternehmen\ngesteckt hatte.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer\n\ndem Angeklagten nicht zur Last gelegt, dem Zeugen WEB vor\ndem Abschluß des Gesellschaftsvertrags die Schulden des Un-\n\n5\n\n77\n\n- 10 -\n\nternehmens mit 10 000 DM verschwiegen zu haben.\n\nDie dürftigen Feststellungen zum inneren Tatbestand des\nBetrugs sind aus dem Urteilszusammenhang zu ergänzen. Dieser\n1äßt keinen Zweifel darüber, daß sich der Angeklagte nach der\nÜberzeugung der Strafkammer der Unwahrheit seiner Erklärungen\nbewußt war, daß er darauf ausging, sich ungerechtfertigte Vermögensvorteile vom Zeugen WW zu verschaffen, und daß er zumindest die Möglichkeit eines Vermögensnachteils für den Zeugen erkannte und diese, wenn auch um des Unternehmens willen,\nbilligte. 0\n\nDaß der Angeklagte bei der Suche nach einem Geldgeber\nvon vornherein auf Täuschung ausging, beweist schon die Großspurigkeit seiner Zeitungsanzeige, in der er einen Teilhaber\nfür \"lukrative Fabrikation\" suchte und große Verdienstmöglichkeit sowie das Vorhandensein von Sicherheiten zusicherte, ferner seine erste Erklärung gegenüber dem Zeugen WW, der Gelatineebsatz sei bereits auf Monate zu guten Preisen gesichert,\n_ obwohl damals die Herstellung noch nicht einmal behelfsmäßig\n\nbegonnen hatte.\n\nDaß der Angeklagte. ien !nvestitionsbedarf bewußt zu\nniedrig angegeben hat, hat der Tatrichter zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergilit sich Jedoch mit hinreichender Gewißheit aus der Tatsacte, daß die bilanzmäßige Schuld\ndes Unternehmens zum 1: Oktotbr 1949 die Höhe der Einlage\ndes Zeugen WB erreichte, anf daß der Betrieb noch völlig\nunzureichend eingerichtet war. (wg nußte zur Herstellung\neiner gewinnbringenden Erzeughng in der Folgezeit noch insgesamt an die 100 000 DM aufifenden).\n\n|\n|\n\n|\n\n- 11 -\n\nDer Tatbestand eines Vergehens nach § 82 Abs 1 Ziff ı\nGmbHG - die Anführung des § 82 Abs 1 Ziff 5 GmbHG in den Urteilsgründen ist ein offenbares Schreibversehen - ist ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat die ihm nach § 8 Abs 2\nGmbHG obliegende Erklärung, daß sich die Sacheinlage in der ;\nfreien Verfügung der Geschäftsführer befinde, bewußt falsch\nabgegeben; denn ihm war bekannt, daß er zur Sacheinlage gehörige Einrichtungsgegenstände und Rohstoffe (Wasserumlaufkessel, Abfüllkästen, Ziegenleimleder) der Ämtersparkasse in Anröchte zur Sicherung übereignet hatte. Er hat die Erklärung\nbehufs Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgegeben, wie sich aus ihrer Aufnahme in die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister eindeutig ergibt. Daß die Eintragung aus Kostengründen erst soäter stattfinden sollte,\nstand der Verurteilung aus § 82 Abs 1 GmbHG nicht entgegen.\n\n4.) Unterschlagung zum Nachteile der Zeuginnen. BAM und\nSEEEEB. !etztere in Tateinheit mit Urkundenfälschung.\n\nAuch diese Verurteilung ist im Ergebnis nicht zu bean-\n. standen. Nach den allerdings nicht ganz klaren. Urteilsausfüh\nrungen wollte die Strafkamnmer ersichtlich feststellen, daß\nder Angeklagte die den Zeuginnen zustehenden Lohnbeträge der\nals Lohnkasse dienenden sog. kleinen Ladenkasse, die er allei\nverwahrte und verwaltete, entnommen, den Zeuginnen aber nich\nausbezahlt, sondern für sich behalten hat. Da die Lohngelder\nzum Gesellschaftervermögen gehörten und daher dem Angeklagte\nund WED als Gesamihandseigentum zustanden (§§ 718, 719 BGB)\nhat das Landgerichi den Tatbestand der Unterschlagung zu\nRecht hejaht. Auch’ eine im Mit- oder Gesamthandseigentum\neines anderen stehtnde Sache ist für den Täter eine fremde\nim Sinne des § 246 StGB (BGH 1 StR 531/50 vom 19 Februar\n1952). Die im Falle DB vorgebrachte Verteidigung, der Angeklagte habe sich Zür berechtigt gehalten, die entsprechen”\n\nem:\n\n2. 7\n\nden Lohnbeträge an seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau auszuzahlen, hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung als widerlegt angesehen. Die Annahme einer tateinheitlich (§ 73 StGB)\nmit der Unterschlagung zusammentreffenden Urkundenfälschung im\nFalle SCEEEEEEB(S 267 StGB) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\nOb der Angeklagte bei der Unterzeichnung der Quittung mit dem\nihm nicht zustehenden Namen Blanke, dem Mädchennamen der Zeugin\nSEE, seine Handschrift verstellt hat oder nicht, ist unerheblich, da schon der fremde Name als solcher auf einen anderen\nAussteller der Urkunde als den Angeklagten hinweist,\n\n5.) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat das Landgericht\n\nin den Fällen, in denen es auf Gefängnis von weniger als drei\nMonaten erkannt hat, die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine\nGeldstrafe (§ 27 db StGB) nicht ausdrücklich erörtert; den Strafzumessungserwägungen kann jedoch unbedenklich entnommen werden,\ndaß es die Anwendung des § 27 b StGB nicht schlechthin übersehen\nhat, sondern wegen der besonderen Rücksichts- und Einsichtslosigkeit des Angeklagten der Meinung war, daß der Strafzweck in keinem Falle durch eine Geldstrafe erreicht werden könne.\n\nNach alledem muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Martin\n\nK3\n\n.\nnme rt\n\nea\n\nnn) mn\n\n“in BATTERIE N er\n\nPN","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-178-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-178-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.352978+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-25/4-str-178-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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