{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"4 StR 155/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verfühmmng zum Unzuchttreiben und zum Missbrauchbn- \"@\nlassen sind gleichwertige Erscheinungsformen des-\n\nselben gesetzlichen Straftatbestandes; ein\nHinweis nach § 265 StPO ist daher nicht erforderlich, wenn wegen der einen statt wegen\nder anderen. Begehungsform des § 175 a Nr 3 ‚StGB\nverurteilt werden soll. '\n\n\"Aktenzeichen: 4 StR 155/53.\nUrt. des B64 v. 25. Juni 1953 1G Hagen-\n\n4_StR 155/53\n\nIm Na men de s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Karl DÜEEEEW Eu: DEE vei AEEEm,\ngeboren am EEE 1902 in \"ou\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Hagen vom 6. Januar 1953, soweit\n\nder Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens\ngegen § 175 a.Nr 5 StGB (Fall HW) verurteilt\nworden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor- .\n\nfen,\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines vollendeten (Fall\n\nHOEEEED) und zwei versuchter (Fälle Kun: Pe)\n\n“ Verbrechen gegen } 175 a Ur 3 StGB sowie wegen eines\nVergehens gegen § 175 StGB, (Fall BMW zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt,\n\nsoweit § 175 a Nr 3 StGB angewendet worden ist, Verletzung\n\ndes § 265 Abs 1 StPO und des sachlichen Strafrechts;z im\nFalle BO ist sie auf das Strafmass beschränkt.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.\n\nD","text_plain":"BR ! Fe \"> N KuEE 2. Hr a Pr da. S\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung _!\n\nGesetz: StGB § 175 a Nr 3; StPO § 265 Abs 1.\n\nRechtssatz: Verfühmmng zum Unzuchttreiben und zum Missbrauchbn- \"@\nlassen sind gleichwertige Erscheinungsformen des-\n\nselben gesetzlichen Straftatbestandes; ein\nHinweis nach § 265 StPO ist daher nicht erforderlich, wenn wegen der einen statt wegen\nder anderen. Begehungsform des § 175 a Nr 3 ‚StGB\nverurteilt werden soll. '\n\n\"Aktenzeichen: 4 StR 155/53.\nUrt. des B64 v. 25. Juni 1953 1G Hagen-\n\n4_StR 155/53\n\nIm Na men de s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Karl DÜEEEEW Eu: DEE vei AEEEm,\ngeboren am EEE 1902 in \"ou\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Hagen vom 6. Januar 1953, soweit\n\nder Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens\ngegen § 175 a.Nr 5 StGB (Fall HW) verurteilt\nworden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor- .\n\nfen,\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines vollendeten (Fall\n\nHOEEEED) und zwei versuchter (Fälle Kun: Pe)\n\n“ Verbrechen gegen } 175 a Ur 3 StGB sowie wegen eines\nVergehens gegen § 175 StGB, (Fall BMW zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt,\n\nsoweit § 175 a Nr 3 StGB angewendet worden ist, Verletzung\n\ndes § 265 Abs 1 StPO und des sachlichen Strafrechts;z im\nFalle BO ist sie auf das Strafmass beschränkt.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.\n\nDer Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten\nunter Hinweis auf § 175 a Nr 3 StGB zur Last, in den\nFällen HE una Kernit männlichen Personen unter\n21 Jahren Unzucht getrieben und es im Falle Plogmann\nversucht zu haben, mit einem Manne unter 21 Jahren Unzucht zu treiben. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass im Falle Xnabe\nauch ein versuchtes Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB\nin Frage kommen könne, Die Urteilsgründe legen dar, dass\n„der Angeklagte den Minderjährigen EB | verführt habe\nund die Minderjährigen KW und FE have verführen wollen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen\nzu lassen,\n\n. Die Revision hält § 265 Abs 1 StPO für verlotzt;\nsie erachtet die Begehungsformen des Unzuchttreibens\nund des Missbrauchenlassens zur Unzucht für so verschiedenartig, dass die Verteidigung durch die Unterlassung eines diesbezüglichen Hinweises beeinträchtigt\nworden sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht\nzu folgen,\n\na\n\nae RT ee\n\nEin Hinweis gemäss § 265 Abs 1 StPO ist erforderlich, wenn der Angeklagte auf Grund eines anderen Strafgesetzes, das heisst wegen Verwirklichung eines andersartigen gesetzlichen Straftatbestandes, verurteilt werden soll. Der Hinweis ist dagegen entbehrlich, wenn der\nin der Hauptverhanälung festgestellte Sachverhalt zwar\nnicht die im Eröffnungsbeschluss angenommene, aber eine\nihr gleichwertige Erscheinungsform desselben Streftatbestandes aufweist. Ob es sich um einen andersartigen\ngesetzlichen Straftatbestand oder um eine gleichwertige\nErscheinungsform desselben strafrechtlichen Tatbestandes handelt, bestimmt sich nicht nach äusseren’ Merkmalen, sondern ausschliesslich nach dem wesensmässigen\nSinngehalt des Gesetzes, so dass der Zusamnenfassung in\nderselben Gesetzesvorschrift keine entscheidende Bedeutung zukommt,\n\nDer Vorschrift des § 175 a Nr 3 StGB liegt der\neinheitliche Zweckgedanke zugrunde, es zu verhüten,\ndass minderjährige Männer durch erwachsene Männer\nzu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt werden.\nWelche Ausführungsweise gleichgeschlechtlicher Unzucht der Verführer erstrebt und verwirklicht, ob\ner auf den Körper des zur Duldung verführten Minderjährigen einwirkt oder den Minderjährigen zur\nEinwirkung auf den Körper des Verführers veranlasst,\nerachtet das Gesetz der allgemeinen, natürlichen\nAuffassung entsprechend für unerheblich. Die Schuld des\nVerführers und die Gefahr für den Verführten erscheint\nin beiden Fällen als gleich groß, Dementsprechend\nmacht die Vorschrift des § 175 a Nr 3 StGB in der\nrechtlichen Wertung keinerlei Unterschied dahin, ob\nbei der Unzuchtshandlung der Verführer oder der Ver-\n\n>\n\nführte der handelnde oder der duldende Teil ist. Sie\nstellt die beiden Begehungsformen der Unzucht gleichvertig nebeneinander und bringt damit zum Ausdruck,\n\ndass es nicht auf die Art und Weise der Unzuchtshandlung, sondern allein auf die Verführung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht ankommt. Da es sich somit um\ngleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes handelt, war ein Hinweis gemäss\n§ 265 Abs 1 StPO nicht erforderlich.\n\nIm übrigen ist auch die Möglichkeit auszuschliessen, dass ein solcher Hinweis die Verteidigung des Angeklagten beeinflusst hätte. Dieser hat sich nämlich dahin\neingelassen, dass er sich an die hier in Betracht: kom- '\nmenden Fälle ZW, \"EB un: Tericht mehr erinnern könne. Für die Verteidigung konnte es somit\nnichts ausmachen, ob die Strafkammer die tätige oder\ndie duldende Begehungsweise gleichgeschlechtlicher\nUnzucht als gewollt ansah.\n\n2.) Die Sachbeschwerde hat insoweit Erfolg, als der\nAngeklagte im Falle EB wegen eines vollendeten\nVerbrechens gegen § 175 a ilr 3 StGB verurteilt worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben\nnämlich nicht, dass der Angeklagte die unternomnene\nVerführung des kKinderjährigen HP hat vollenden\nkönnen.\n\nDer Angeklagte nahm He plötzlich in die Arme\nund gab ihm einen Zungenkuss, .Ehe Heller sich von\nseiner Bastürzung erholen konnte, erhielt er vom\nAngeklagten einen zweiten Kuss der gleichen Art. Nach\n\n5.\n\ndem zweiten Kuss lud er den HB zu sich nach Hause\n\nein; dabei griff er über dessen Hose an seinen Geschlechtsteil. EB riss sich daraufhin von dem Angeklagten, der\nihn immer noch umschlungen hielt, los, verbat sich derartige Handlungen, rief ihm ein Schimpfwort zu und entfernte sich. Das Tatbestandsmerkmal der Verführung ist\n\nnur dann verwirklicht, wenn der Minderjährige zu gleichgeschlechtlicher Unzucht,. die er an sich nicht wollte,\ndurch Einwirkung auf seinen Willen geneigt gemacht worden ist (vgl R6St 70, 199; RG JW 1939, 32 Nr 9). Diesen\nErfolg hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen bei SED nicht erreichen können. Der Minderjährige\nverharrte vielmehr in entrüsteter Ablehnung, Dabei ist es\nfür den Tatbestand des § 175 a Nr 3 StGB ohne Belang,\n\ndass es dem Aigeklagten durch Überraschung gelang, den\nbestürzten Minderjährigen zu küssen und seinen Geschlechtsteil zu ergreifen; denn die alsbaldige entschiedene Abwehr HE: zeigt, dass der Angeklagte dessen Willen\nnicht zu beeinflussen vermochte, Dass er — wie die Strafkammer annimmt -— von sich aus alles getan hat. was zur\nVollendung notwendig war, vermag den ausgebliebenen\ntatbestandsmässigen Erfolg nicht zu ersetzen, Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 175 a\n\nNr 3 StGB kann daher. nicht bestehen bleiben, -\n\nDagegen lässt der Schuldspruch wegen versuchter\nVerführung in den Fällen KEEP and TED keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Gegen die tatrichterliche Feststellung, der Angeklagte habe diese Minderjährigen verführen wollen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, kämpft die Revision vergebens an (§ 337\nStPO). Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme\nder Strafkammer, dass er durch seine körperlichen Zudringlichkeiten und seine auf gleichgeschlechtlichen\nVerkehr hindeutenden Worte begonnen habe, die Minder-\n\nN\n\n6 -\n\njährigen für seine Zwecke gefüßig zu machen. Auch die\nBejahung der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere des\n\nHemmungsvermögens, lässt keinen Rechtsirrtum erken-\n\nnen,\n\n3.) Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls\nkeinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. Auch ist die Strafe in den Fällen\nUm, SCHE una nicht deshalb höher bemessen worden, weil die Strafkamner im Falle Ti\nden festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zutreffend gewürdigt hat; denn da die Beurteilung der Schuld\n. und der Gefährlichkeit des Angeklagten nach Lage der\nSache durch diesen Rechtsirrtum nicht beeinflusst\nworden sein kann, so bleiben die Strafzumessungstatsachen - wie immer der Fall Hi rechtlich zu würdigen ist - für die übrigen Fälle dieselben.\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-155-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-155-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.326660+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-25/4-str-155-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Juni 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in Hagen vom 6. Januar 1953, soweit\n\nder Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens\ngegen § 175 a.Nr 5 StGB (Fall HW) verurteilt\nworden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor- .\n\nfen,\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines vollendeten (Fall\n\nHOEEEED) und zwei versuchter (Fälle Kun: Pe)\n\n“ Verbrechen gegen } 175 a Ur 3 StGB sowie wegen eines\nVergehens gegen § 175 StGB, (Fall BMW zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt,\n\nsoweit § 175 a Nr 3 StGB angewendet worden ist, Verletzung\n\ndes § 265 Abs 1 StPO und des sachlichen Strafrechts;z im\nFalle BO ist sie auf das Strafmass beschränkt.\n\n1.) 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