{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"4 StR 108/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Pflicht zur Anrechnung: einer im Auslande\nvollzogenen Strafe nach § 7 StGB setzt nur\ndie Identität des geschichtlichen Vorgangs\nvoraus; sie ‘besteht daher auch dann, wenn\ndie Tat im Auslande als Angriff auf ein anderes Nechtsgut angesehen worden ist (im\nAnschluß an RG HERR 1939 Nr 480 und Bayonlast\n\n1950, 158)»\n\nAetenzeichen 4 StR 108/53\nUrteil des BGH von 25. Juni 1953 LG Münster\n\n4_StR_ 108/53\n\nIm Namen cddes Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Einkäufer Wiihelm GC EEE zu: Tu\nboron om EEE 1923 in HEMEMB, z>2%. in Unten.\nchungshaft, ersu-\n\n>, den Kraftfahrer Heinrich K EEREn aus B\nseboren om EB 1925, 2.27%. in Sr, gört\nj „A0oMogy\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 4, Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sit.\nzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben,\nSenatspräsident Dr. Groß.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsste\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB ir. das\nUrteil der grossen Strafkammer des Landgericht,\nMünster.bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 26,\nAugust 1952, soweit dieser Angeklagte veüurteij+\nworden ist, mit den zugrunde i1jegenden Festste]_\n\nlungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten KW vira das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angoklag\n\nten betrifft, im Strafausspruch mit.den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an die Strafkammer zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte CB hat nach Überzeugung der Strafkammer in der Zeit vom April bis Oktober 1949 insgesamt\nzehn gestohlene Kraftwagen im Inlande aufgekauft und acht\ndavon, sowie zwei weitere Wagen ungeklärter Herkunft über\ndie deutsch-niederländische Grenze gebracht und zum","text_plain":"22 2 005\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGoa Son be Zum Mei. m rt. Biene in ame: abi am un a an a an m ann rare tun mm Gm\n\nGesetz; StGB § 7\n\nRechtssatz: Die Pflicht zur Anrechnung: einer im Auslande\nvollzogenen Strafe nach § 7 StGB setzt nur\ndie Identität des geschichtlichen Vorgangs\nvoraus; sie ‘besteht daher auch dann, wenn\ndie Tat im Auslande als Angriff auf ein anderes Nechtsgut angesehen worden ist (im\nAnschluß an RG HERR 1939 Nr 480 und Bayonlast\n\n1950, 158)»\n\nAetenzeichen 4 StR 108/53\nUrteil des BGH von 25. Juni 1953 LG Münster\n\n4_StR_ 108/53\n\nIm Namen cddes Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Einkäufer Wiihelm GC EEE zu: Tu\nboron om EEE 1923 in HEMEMB, z>2%. in Unten.\nchungshaft, ersu-\n\n>, den Kraftfahrer Heinrich K EEREn aus B\nseboren om EB 1925, 2.27%. in Sr, gört\nj „A0oMogy\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 4, Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sit.\nzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben,\nSenatspräsident Dr. Groß.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsste\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB ir. das\nUrteil der grossen Strafkammer des Landgericht,\nMünster.bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 26,\nAugust 1952, soweit dieser Angeklagte veüurteij+\nworden ist, mit den zugrunde i1jegenden Festste]_\n\nlungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten KW vira das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angoklag\n\nten betrifft, im Strafausspruch mit.den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an die Strafkammer zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte CB hat nach Überzeugung der Strafkammer in der Zeit vom April bis Oktober 1949 insgesamt\nzehn gestohlene Kraftwagen im Inlande aufgekauft und acht\ndavon, sowie zwei weitere Wagen ungeklärter Herkunft über\ndie deutsch-niederländische Grenze gebracht und zum größten Teilein Hollend abgesetzt, Er ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr und verbotenem Grenzülbertritt zu dreijähriger Zuchthausstrafe\nund zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt\nworden; ausserdem hat das Gericht auf Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht sowie auf Ersatzeinziehung in Höhe von\n30 000 DM erkannt. Den Angeklagten KB der nach den\ngetroffenen Feststellungen im Oktober 1949 zweimal Kraftwagen gemeinsam mit CB über die Grenze nach Holland\nbrachte, hat die Strafkammer wegen Beihilfe zur Hehlerei\nund zur verbotenen Ausfuhr in Tateinheit mit verbotenen\nGrenzübertritt in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nneun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten GEB beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des Strafrechts, Der Angeklagte Kg»\nerstrebt mit seiner Sachbeschwerde lediglich die Anrechnung der Gefängnisstrafe, die er - ebenso wie der Angeklagte CB - in Holland wegen verbotener Einfuhr der\nWagen verbüßt hat.\n\n1, Im Ermittlungsverfahren sind die in AB (Ho1--\nland) wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen Hendrikus Johannes BeilB und Johannes Antonius Bew -\nvon der holländischen Zollverwaltung gestellt — am 8.Dezember 1949 auf dem Grenzzollamt Öding durch das Amtsge-\n\nricht Vreden eidlich als Zeugen vernommen worden. Das\n\nVernehmungsprotokoll hierüber wurde in der Verhandlung\ngegen den Widerspruch der Verteidigung auf Grund Gerichtsbeschlusses verlesen, weil die Zeugen am Erscheinen in\nder Verhandlung verhindert seien und ihnen ein Zeugnisvervreigerungsrecht nicht zustehe. Der Antrag der Verteidigung, diese Zeugen vor das Gericht bezw. an die\nGrenze zu laden, wurde abgelehnt, weil die Zeugen zur\nHauptverhandlung nicht geladen werden könnten. In diesem Verfahren erblickt die Revision des Angeklagten er\nWEB :it Recht eine Verletzung der §§ 251 und 244 StPO.\n\nNach dem Grundsatze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, und darf ihre Vernehmung durch Verlesung des über\neine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls nicht\nersetzt werden (§ 250 StPO), Dieser Grundsatz erleidet:\ndann eine Ausnahme, wenn dem Erscheinen des Zeugen in.\nder Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse\nZeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entzegensteht\n(8 251 Abs I Nr 2 StPO). Wenn die Strafkammer die beantragte Ladung der Zeugen BeilB ablchnte und insoweit\neine nur mittelbare Beweisaufnahme für gerechtfertigt\nerachtete, weil diese Zeugen in Holland wohnen, SO hat\nsie die Rechtsbegriffe der Unerreichbarkeit (8 244\nAbs 3 Satz 2 StPO) und des nicht zu beseitigenden Hin-Aernisses verkennt (vgl RGSt 5i, 20; RG LZ 1915 Sp 360\nNr 215 RG JW 1923, 389 Nr 26). |\n\nzwar ist der deutsch-niederländische Auslieferungsvertrag vom 31, Dezember 1896 (RGBL 1897, 731), dessen\nArt 13 die Zeugenladung in Strafsachen regelt, noch nicht\n\nre\n\nfir wieder anwendbar erklärt worden (vgl die Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-niederländischer\nVorkriegsverträge vom 29. Februar 1952 -- BGBL TI 435)o\n\nDer Rechtsverkehr mit dem Auslende ist indessen, auch\nsoweit vertragliche Regelungen suspendiert sind, seit längerem auf vertragsloser Grundlage wieder in Gang gekommen,\nwofür die früheren Verträge als Richtlinie gienen (Stein-Jonas 17.Aufl I zu § 199 ZPO). Dementsprechend sind denn\nsuch die Zeugen Be >: reits im Ermitilungsverfahren\nvon der niederländischen Behörde dem deutschen Richter zur\nzeugenschaftlichen Binvernahme überstellt worden. ES ist\ndaher bisher nicht ersichtlich, daß diese - nur etwa To kn\nvon Gerichtssitze entfernt wohnhaften — Zeugen; etwa auf\neinem dem Art 13 des früheren Auslieferungsvertrages entsprechenden Wege, zur Hauptverhandlung nicht hätten geladen werden können, noch auch feststellbar, daß sie einer\nsolchen Ladung nicht Folge geleistet hätten. Die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Unerreichbarkeit bekannter Zeugen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufkiärungspflicht\nalle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung der Zeugen vergeblich entfaltet hat.\nSchritte in dieser Richtung aber hat die Strafkammer, 80\nweit erkennbar, überhaupt nicht unternommen,\n\nDie bloße Tatsache, daß die Zeugen Ba als niederländische Staatsangehörige in Holland wohnen, vermag\ndaher die Annahme, sie seien infolge nicht zu beseitigen-\n\nder Hinternisse unerreichbar, nicht zu rechtfertigen\n\nDie Verlesung des Vernchmungsprotokolls vom 8. De-\n\nzember 1949 und die Ablehnung des Antrags auf Ladung der\n\nzeugen Ben waren demgemäß verfahrensrechtlich fehlerhaft. Auf diesem Prozeßverstoß kenn das gegen den Angeklagten ) sefällte Urteil beruhen; denn in zwei Fällen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld.\ndes Angeklagten ausdrücklich auf die im Protokoll vom 8,\nDezember 1949 niedergelegten Bekundungen der Zeugen Bag»\nWB: :3rünäct. Ohne daß es noch auf die weiteren Verfahrensrügen ankäme, muß deher das angefochtene Urteil, soweit es sich gegen den Angeklagten Ge richtet, schon\naus diesem Grunde der Aufhebung unterliegen.\n\n2, Der Angeklagte X Hat scine Revision auf die\nRüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 7 StEB beschränkt,\n\nDie Strafkammer erachtet die in Holland wegen verbotener Zinfuhr verbüßte Gefängnisstrafe deshalb nicht für\nenrechenbar, weil durch dieselbe Handlung zwei verschie-\n\ndene Rechtssysteme verletzt worden seien und der holländische Richter die Tat nur unter dem holländischen Ge--\nsichtspunkt der verbotenen Einfuhr gewürdigt habe; auf\nTaten, die sich, wie hier, teils im Inlande, teils im\nAuslande abspielten und dabei zwei völlig verschiedene\nRechtsgüter verletzten, beziehe § 7 StGB sich nicht. Die\ndamit vertretene Rechtsansicht, daß eine Anrechnung nur\ninsoweit möglich sei, als das Delikt im Auslande als der-\n‚selbe strafbare Angriff wider dasselbe Rechtsgut aufgefaßt werde wie im Inlande, trifft indessen nicht zu und\nsteht demgemäß zuch in Widerspruch zur oberstrichter-..\nlichen Rechtsprechung (RG HERR 1939 Nr 480; BayObLest 1950.\n158). |\n\n.§ 7 StGB schreibt die Anrechnung der \"wegen derselben Handlung\" im Auslande vollzogenen Strafe zwingend vorT>\n\nelben Handlung\" ist, ebenso wie unter der \"Tat!\"\nStPO, derselbe geschichtliche Vorgang zu versteien,. Sie umfaßt demnach alle Geschehnisse, die mit dem\n\nlage gestellten Lebensvorgang in innerem Zusammen-\n\nhanz stehen und so nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit mit ihm bilden, -— und zwar unabhängig\nvon ihrer strafrechtlichen Yürdigung. Denn ebensowenig\nwie der Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO, stimmt\nauch der derselben Handlung in § 7 StGB mit dem Begriffe\nder strafbaren Handlung nach 88 73, 74 StGB überein (vgl\nRGSt 56. 53245 62, 112, 1305 72, 340; RG J\\T 1925, 1002\nNr 60; 1934, 1916 Nr 18). Wie eine zur Anklage gestellte\nTat mehrere selbständige strafbare Handlungen umfassen mag, -\nso kann zuch die Identität der Handlung im Sinne des § 7\nStGB nicht dadurch aufgehoben werden, daß der ausiändi-\n\nsche Richter jenen, der inländische Richter diesen Teil\n\ne:\n\noder Gesichtspunkt des einheitlichen Jebensvorgangos =:\nnach seiner Rechtsordnung strafrechtlich bedeutungsvoll.\nheraushebt und zur Grundlage seines Erkenntnisses macht.\nDie Anwendbarkeit des § 7 StGB setzt demgemäß nicht voraus,\ndaß dersclbe geschichtliche Vorgang auch cieselbe recht--\nliche Beurteilung im Auslande wie im deutschen Strafver--\nfahren erfährt und hier wie dort als derselbe strafbare\nAngriff auf. dasselbe Rechtsgut auffr»faßt wird. Eine andere Auslegung würde dem Zweck des § 7 StGB, den Täter\nwegen derselben Tat nicht zweimal Strafe verbüssen zu las--\n\nsen, nicht gerecht werden können.\n\nDaß im vorliegenden Falle die Ausfuhr der XKraftwagen aus Deutschland über die holländische Grenze und ihre\nBinfuhr nach Holland sich ais dieselbe Handlung im Sinne\n\neines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs darstellen,\n\nbedarf keiner Darlegung; denn absichtsgemäß wurde eben\ndurch die Einfuhr nach Holland die Ausfuhr aus Deutschlana\nbewirkt. Die in Hoiland wegen verbotener Einfuhr volistreckte Gefängnisstrafe muß daher auf die in diesem Verfahren zu erkennende Strafe in Anrechnung gebracht wer-\n\nden.\n\nDa über Art und Umfang der Anrechnung der Tatrichter\nnach seinen Ermessen Bestimmung treffen muß (RGSt 35, 4i),\nwar somit der Strafausspruch gegen den Angeklagten Kolks\n\naufzuheben.,\n\n3, Ausser der rechtsirrtümlichen Nichtanirendung des\n§ 7 StGB rügt die Sachbeschwerde des Angeklagten CEEEEEED\nmit Erfolg die Anordnung der Ersatzeinziehung für die nach\n\nHolland verbrachten Kraftwagen.\n\nDie Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes über\nEinziehung und Ersatzeinziehung sind nämlich erst durch\nArtikel 5 Abs 2 b des am 2, August 1950 erlassenen Gesetzes,\nNr 33 der Alliierten Hohen Kommission auf den Bereich des\nGesetzes Nr 53 für anwendbar erklärt worden. Da das dem\nAngeklagten Geuting zur Last gelegte Vergehen fortgesetzter verbotener Ausfuhr sich nur bis zum Oktober 1949 erstreckte, und da die Ersatzeinziehung nach § 41 WisStG als\nWertersatzstrafe keine Maßregel der Sicherung und Besserung darstelit (vgl BOH-NIW 1953, 874 Nr 15), kann der An\ngeklagte gemäß § 2 a StGB nur nach dem Recht bestraft wer” |\nden, das vor Erlaß des Gesetzes Nr 35 galte\n\nAus gleichliegendem Grunde durften die zu II 9 des\nangefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen dem\n\nSchuldspruch nicht zugrunde gelegt werden; denn der Versuch der verbotenen Ausfuhr ist erst durch Art 5 Abs 8\ndes am 25. November 1949 erlassenen Gesetzes Nr 14 der\nAlliierten Hohen Kommission unter Strafe gestellt wor-\n\ndena\n\nGroß Engels Hülle.\n\nDr, Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-108-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/4-str-108-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.301233+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-25/4-str-108-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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