{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-23","aktenzeichen":"1 StR 271/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"15% r\n\n1_StR_ 271/53 2344 081 &\n\nIm Namen des- Volkes 4\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Melker Josef BD CEEEEEEEEE> zu: TEE,\ndort geboren an. END ww,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs i.R. u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann .\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter, .\n\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 17. November 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n75%\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs im\nRückfall zu Gefängnisstrafe verurteilt worden, Die Revision seines Verteidigers, die dieser auf die Fälle II 1,\n\n4 und 5 des Urteils beschränkt, rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.\n\n1. Die Beschränkung der Revision ist, obwohl der Verteidiger Rücknahmevollmacht hat, unzulässig, da die\nSchuldfrage innerhalb einer fortgesetzten Handlung unteilbar ist (RGJW 1932, S 60 Nr 19). Das Urteil gilt also als\nin vollem Umfang angefochten (R6St 54,'82).\n\n. 2. Die Verfahrensrüge, es hätte ein weiterer Sachverständiger vernommen werden müssen, ist als Aufklärungsrüge\nnach § 244 Abs 2 StPO anzusehen. Sie ist begründet. In\nÜbereinstimmung mit dem Gutachten des Gerichtsarztes Prof.\nDr. Walcher stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte an einer Hirnverletzung leidet. Die Akten ergeben, dass\ner einen Kopfschuss erlitten hat. Eine Vernekmung (Bl 23\ndA) musste am 23. April 1952 abgebrochen werden, weil ein\nepileptischer Anfall befürchtet wurde. Am folgenden Tage,\ndem 24. April, hatte der Angeklagte einen solchen Anfall\n(Bl 24 R). Der 25. April brachte zwei Anfälle (Bl 24 R).\nWeitere Anfälle werden Bl 27 und 86 erwähnt. . Im Antrage\ndes Verteidigers vom 8. September 1952 (BI 91) wird das\nAuftreten fast täglicher Anfälle behauptet. Unter diesen\nUmständen durfte das Landgericht sich nicht mit dem Gutachten des Gerichtsarztes begnügen, sondern musste in\nErfüllung seiner amtlichen Aufklärungspflicht den Angeklagten durch einen Hirnfacharzt untersuchen lassen. Erfahrungsgemäss ist nicht jeder Arzt und auch nicht jeder\nPsychiater in der Lage, die besonderen Auswirkungen von:\nHirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen\n\n-3-\n\nme 1a un une nn .\n\nim Einzelfalle ausreichend zu beurteilen; das gilt vor\nallem dann, wenn der Arzt, wie hier, den Hirnverletzten\nnur an einem Tag (vgl Bl 86 dA) untersucht hat. Die Erfahrung, dass das Hemmungsvermögen bei Hirnverletzten\ntrotz Erhaltung normaler Intelligenz erheblich herabgesetzt ist, ist in den letzten Jahren nicht nur im medizinischen, sondern auch im rechtswissenschaftlichen Fachschrifttum mehrfach erörtert worden (SJZ 1949, 878; NJW\n1951, 781) und hat verschiedenen Länderjustizverwaltungen in der Bundesrepublik Anlass gegeben, auf diese besonderen Erfahrungen nachdrücklich hinzuweisen, vgl BGH\nNIW 1952 S 633 Nr 25. \\\n\nDie Unterlassung dieser sich dem Gericht aufdrängenden weiteren Aufklärung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen’Urteils.\n\n...\n\n3. Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegan-\n. gen zu werden. In der neuen Verhandlung wird die An-\n“ nahme des Foörtsetzungszusammenhangs nachzuprüfen sein,\nw der hinsichtlich der unter II 3,4, 5, 7, 8, 10, 11\nn . behandelten Taten angesichts ihrer gleichen Begehungsweise bestehen mag, gegen.den aber Bedenken bezüglich\nFr 11 1, 2, 6 und 9 bestehen, -wenn auch vielleicht die Fälle\n2. II 2 und 6 miteinander in Verbindung gebracht werden\nkönnen. Im übrigen spricht die verschiedene Begehungsweise dieser Taten gegen einen einheitlichen Vorsatz\ndes Täters. ”.\n\nKeen\n\nEHETTTTEE, EU VETEANETTT DER\n\nRENTE RZ\n\n3\n.\n“\n-\n\nna et EEE EEE ne Dee BEE Sa ren Zu\n\n.\nin ick nn\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\n2.\nLa).\n\nFR\nrn“\nBu\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\n\n”\n7,9«\nP3\n\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nDI I;\nN Rd en\n\nwir wen\n\nRn\n\nFERN\n\n”\n\n{\n®\n\n4\n.‘'\n\nTERROR\n\n2\ndis eilt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-23/1-str-271-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-23/1-str-271-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:53.173242+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-23/1-str-271-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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