{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-18","aktenzeichen":"5 StR 979/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2269 022\n5 StR 979/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Karl 5 Emm\naus WEB bei SW,\ngeboren am EEE 1907 1n zuge,\n\nwegen Begünstigung und Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18,Juni 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär 000)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Karı Sl\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Läneburg von\n27.September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Schöffengericht in Bineburg\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSei\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist der Stiefvater des in demselben\nVerfahren wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslangen Zuchthaus verurteilten Karl-Heinz SCHEEEED; Karı SED hatte\naus der Beute seines Stiefsohnes 5.000.- RM erhalten und\ndanach vor der Polizei unrichtige Angaben gemacht. Hierdurch war es dem Mörder möglich, sich längere Zeit auf\nfreiem Fuß zu halten.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Karl Sb\nwegen Begünstigung (§ 258 Abs I Nr 2, Abs II StGB) und\nHehlerei\" gu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt.\n\nSeine Revision greift dieses Urteil ausdrücklich \"in\nvollem Umfange\" an, wenn sich auch die sachlichrechtlichen\nBeanstandungen nur mit dem Tatverhältnis der verletzten\nRechtevorschriften beschäftigen. Die Verurteilungen des\nKarl SB waren daher entsprechend dem Revisionsbegehren\ninsoweit sachlichrechtlich nachzuprüfen. Die Notwendigkeit\nhierzu ergab sich im übrigen auch daraus, daß eine etwaige\nBeschränkung der Revision auf die unrichtige Anwendung des\n§ 74 StGB stets unwirksam ist, weil die Rüge der rechtsirrigen Annahme von Tatmehrheit anstelle von Tateinheit den\ngesamten Schuldspruch umfaßt (vgl. u.a. BGH in 3 StR 681/51\nvom 19.6.52).\n\nDas Rechtsmittel greift durch, wenn es auch auf die\nEinzelbeanstandungen des Beschwerdeführers nicht ankommt.\n\nl.) Die Verurteilung wegen Begünstigung nach § 258\nAbs I Nr 2 StGB kann schon deshalb nicht bestehen bleiben,\nweil der innere Tatbestand nicht vollständig festgestellt\nist. Dies ergibt sich klar aus folgenden Darlegungen des an-\n\ngefochtenen Urteils:\n\n\"Der Angeklagte Karl Sup hat ferner zugegeben,\nseinen Stiefsohn durch falsche Aussagen vor der\nPolizei begünstigt zu haben. Er will das jedoch\ngetan haben, um Karl-Heinz der Bestrafung zu ent-\n\n- 3.\n\nziehen. Wenn dieser Beweggrund vorgelegen haben\nsollte, würde Straflosigkeit der Begünstigung\ngemäß § 257 Abs II StGB in Betracht kommen;\ndenn die Begünstigung ist einem Angehörigen,\ndem Stiefsohn- und Pflegesohn, gewährt worden.\nIn Tahrheit hat der Angeklagte Karl SB\ndie Begünstigung jedoch seines Vorteils wegen\nvorgenommen; Er lebte in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen...\nDie von Karl-Heinz erhaltenen 5.000.- RM kamen\ndaher sehr gelegen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Schwurgericht davon überzeugt, daß\nder Angeklagte Karl SM sehr interessiert\nwar, sich auf alle Fälle den Besitz des erhalte- j\nnen Geldes zu wahren. Aus diesem Grunde hat er\nder Polizei gegenüber die falschen Angaben gemacht. Wenn er nämlich wahrheitsgemäß ausgesagt\nhätte, so würde er mit einer Aufdeckung der ge- j\nsamten Umstände der Morätat, auch mit Nachforschungen nach dem Verbleib des Beutegeldes haben\nrechnen müssen. Dann würde die Polizei zwangsläufig auch auf die ihm übergebenen 5.000.- RM\n. zugriff genommen haben. Um das zu verhindern,\nmithin \"seines Vorteils wegen\" hat der Angeklagte Karl Schwartz die Begünstigung vorgenommen.\nDas Zwischen Stiefvater und Sticfsohn seit Jahren\nbestehende gespannte Verhältnis steht ganz offen-\n\nsichtlich der Annahme entgegen, daß die Begünsti-\n\ngung ausgeführt worden ist, um Karl-Heinz vor\nStrafe zu schützen. Es liegt sogar die Annahme\n\nnahe, daß der Angeklagte Karl Sg nicht ungern gesehen hätte, wenn er seinen mißratenen\nStiefsohn durch dessen Inhaftnahme losgeworden\n\n. wäre.\" (UA.S.32/33)\n\nDas Schwurgericht lehnt mithin ausdrücklich die Möglichkeit\nab, daß der Angeklagte gehandelt habe, um den Haupttäter der\n\n- 4-\n\nBestrafung zu entziehen, und setzt sich mit der anderen\nTatbestandsvoraussetzung des § 257 StGB (Sicherung der Vorteile des Verbrechens) nicht auseinander. Der Tatrichter\nwurde hierbei offenbar von der Erwägung bestimmt, daß der\nVorteilsbeweggrund des § 258 StGB die allgemeine Begünstigungsabsicht des § 257 StGB ausschließe. Diese Auffassung\nist rechtsirrig. Nach § 258 StGB wird derjenige Täter als\nHehler bestraft, der sich seines Vorteils wegen einer Begünstigung schuldig macht. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es mithin nicht nur auf die Verwirklichung\ndes äußeren, sondern auch auf die des inneren Tatbestandes\nder einfachen Begünstigung an. Hierbei steht - wie in\nRechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist - die Verfolgung des eigenen Vorteils der Begünstigungsabsicht nicht\nentgegen; der Täter kann den Beistand mithin zugleich seines Vorteils wegen geleistet haben (vgl. hierzu insbesondere\nauch BGH in NJW 1953, S.835).\n\nDer Angeklagte hat sich daher nur dann gemäß § 258\nAbs I Nr 2 StGB strafbar gemacht, wenn er bei der Polizei\ndie Unwahrheit nicht nur sagte, um die 5.000.- RM zu behalten, sondern wenn er dadurch zugleich seinen Stiefsohn\nentweder der Bestrafung entziehen oder ihm die Vorteile des\nVerbrechens sichern wollte. Wegen seiner gleichzeitigen Vorteilsabsicht würde er dann auch nicht gemäß § 257 Abs II\nStGB straflos bleiben, weil diese Vorschrift durch die ausdrückliche Regelung des § 258 Abs III StGB insoweit gegenstandslos wird. Auch dies hat das Schwurgericht übersehen.\n\nBei alldem wird allerdings zu beachten sein, daß der\nAngeklagte unter Umständen auch die Unwahrheit gesagt haben\nkann, um sich nicht der Bestrafung wegen einer etwaigen,\nvoraufgegangenen Hehlerei auszusetzen. Dann würde es sich\num eine straflose Selbstbegünstigung handeln.\n\nDer Tatrichter wird daher den Sachverhalt unter den\ndargelegten rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen\nhaben.\n\n- 5.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Hehlerei begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Schwurgericht schließt insoweit seine Beweiswürdigung - die zum Teil für die Annahme eines unbedingten\nVorsatzes spricht - wie folgt abı\n\n\"Es war daher festzustellen, daB der Angeklagte\nKarl SB zewußt hat, mindestens aber den\nUmständen nach hat annehmen müssen, daß die\n\n5.000.- RM aus der Beraubung Digi\nstammten.\" (UA.S.32)\n\nDer Tatrichter läßt mithin unklar, ob er von der Beweis-\n\n“ regel des § 259 StGB Gebrauch machen oder aber eine vorsätzliche Begehung annehmen will. Eine Bestrafung nach\n§ 259 StGB setzt aber voraus, daß entweder Vorsatz - sei\nes unbedingter, sei es bedingter - unmittelbar fest-\n\n. gestellt, oder daß von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch gemacht wird, d.h. daß Umstände festgestellt\nwerden, nach denen der Täter den strafbaren Vorerwerb annehmen mußte. Es ist ein Rechtsfehler, diese Dinge miteinander zu vermengen; Selbst hilfsweise können beide An-\n\nnahmen grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen. Der\n\nTatrichter muß sich entscheiden, ob er selbst aus dem ge-\n\nsamten Sachverhalt (wozu auch das eigene Verhalten des An-\n\ngeklagten vor, während und nach dem Erwerb gehört) auf\ndessen Vorsatz schließen kann. Dann ist für die Anwendung\nder Beweisregel kein Raum, Ihre Erwähnung kann in solchen\n\nFällen nur Bedenken erwecken, ob das Gericht wirklich\n\nzweifelsfrei von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt\n\ngewesen ist. Nur wenn es das nicht war, hatte die Anwen-\n\ndung der Beweisregel einen Sinn (vgl. BGH in 5 StR 441/52\n\nvom 29.5.52).\n\n3.) Für die etwaigen Straftaten des Beschwerdeführers\n(Hehlerei und schwere Begünstigung) ist das Schwurgericht\nnicht mehr zuständig, nachdem das Verfahren gegen den\nHauptangeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden und\n\n. -6- .\n\n6.\n\nhierdurch die Verbindung beider Verfahren in Wegfall gekommen ist. Da in Zukunft keine höhere Gesamtstrafe als\nein Jahr Gefängnis ausgesprochen werden kann (§ 358 Abs II\nStPO), war die Sache an das in erster Linie sachlich zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs III\nStPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-979-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-979-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:08.719626+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-18/5-str-979-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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