{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-18","aktenzeichen":"5 StR 97/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR_97/ 2269 021\n\nll\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehner Jens C (um\n\naus Tue (EEE,\n\ndort geboren arı EM 1909,\n\n- Sachbezeichnung: Dip u.a. -\nwegen Betruges und Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär um\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten On\nwird das Urteil des Landgerichts in Flensburg von\n5.Novenber 1952, soweit es diesen Angeklagten hetrifft,\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n2.) Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nEEE verworzen.\n\n3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache sur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Revision - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n- Von Rechts wegen -\n\n\"TJCS\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Cum\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges sowie\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Die Verurteilung wegen „etruges:\n\n4. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 13.Oktober 1949\nbis zum 13.0ktober 1951 gemeinschaftlich mit dem früheren\nMitangeklagten KB die Deutsche Bundesbahn nach und nach\num 2.691,94 DM geschädigt, indem er in 25 Fällen fingierte\nBestellscheine (Arbeitsaufträge) ausstellte. Tatsächlich\nwaren die Arbeiten entweder überhaupt nicht oder nicht in\ndem angegebenen Maße durch den Angeklagten ausgeführt\nworden. Die Bestellscheine wurden von. Kg bein Eisenbahnbetriebsamt Hgg zur Genehmigung eingereicht und, nach-\n‘dem sie von Km nit dem Prüfungs- und Richtigkeitsvermerk versehen waren, vom Eisenbahnbetriebswerk bezahlt.\nDer durch diese Machenschaften erzielte Vorteil floß so-\n\nwohl KB, als auch dem Angeklagten Ci zu.\n\n2. a) Die Verurteilung wegen Betruges läßt nach\ndiesem von der Strafkamnmer festgestellten Sachverhalt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision hat zu\ndiesem Punkte nichts vorgetragen.\n\nb) Ob wegen aller Fälle mit Recht eine fortgesetzte\nHandlung bejaht worden ist, braucht nicht untersucht zu\nwerden. Jedenfalls ist der Angeklagte dadurch, daß nur sine\nHandlung angenommen worden ist, nicht beschwert.\n\nc) Die Strafkamner hatte das Verfahren zu diesem\nPunkte auch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Untreue\ndes KB eröffnet. Ob eine solche vorliegt, ist im Urteil\nnicht erörtert. Auch insoweit kann der Angeklagte aber nicht\n\n- 3.\n\nbeschwert sein.\n\nII. Die Verurteilung wegen (gewerbsmäßiger) Hehlereis\n\n1. 2) KB \"verkaufte\" für eigene Rechnung in der Zeit\nvon 18. Dezember '1950- bis zum 5.November 1951 aus seinen Bestande der Bahnneisterei Nm Baustoffe (Steine, Bauschwellen ‘und Winkeleisen) in Werte von 950.- DM an den Angeklagten CB, auserden in den Jahren 1950 und\n1951 zwei Waggon-Ladungen Kies und mehrere Ladungen Schlacke\nund Rauchkamnerlösche.\n\nb) Der frühere Mitangeklagte DB hat u.e. in der\nZeit vom 20.September 1951 bis zum 29.November 1951 ale\ntechnischer Reichsbahninspektor und Bauwart der Eisenbahnbaüstelle \"Sorgebrücke\" 13 Waggons nit etwa insgesamt- 185\nTonnen bahneigenen Baumaterial (Kies, Zement und Steine)\nvon seiner Baustelle \"abgezweigt\" und die ‚Baustoffe nit\nHilfe von KB den Angeklagten Cu \"zukommen\"\nlassen. Außerdem verfügte DB an 3-Dezember 1951 in. :::\nähhlicher Weise über etwa 150 Sack Zement, die der Ange\nklagte CB für sich nit einen Lastkraftwagen aus\ndem Güterschuppen des Bahnhofes Cup abholen ließ.\nAn 19.Dezenber 1951 zweigte Dog dann nochmals 150 Saok:\nZement für den Angeklagten CE 20, der sie in\n\nGEB nit Hilfe von Ki übernahn. oe\n\n2. Die Strafkammer sieht in beiden Fällen den Tatbestand der (gewerbsmäßigen) Hehlerei als erfüllt an, ‘da\nder Angeklagte CB nach ihrer Überzeugung wußte,\ndaß KB und Dip die an ihn verkauften oder für ihn abgezweigten Materialien durch strafbare Handlungen gegen das\nEigentum der Bundesbahn erlangt hatten.\n\n‚a) Die Strafkammer geht hierbei - zunächst im\nFalle Dip - davon aus, daß die Handlungen des ingeklagten CD erst begonnen hätten, 2ls die Taten DeEBBs\nschon vollendet gewesen seien, so daß die zur Hehlerei erforderliche abgeschlossene Vortat vorgelegen habe. Hier-\n\ngegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nN\n\nWenn DB sich auch schon durch das Verschieben der _\nWaggons und dadurch, daß er.den Angeklagten Cuuuuum\nernächtigte, die 150 Sack Zement abzuholen, der Untreue\nschuldig gemacht hatte, so war die Vortat doch noch nicht\nabgeschlossen. DB hatte die veruntreuten Sachen, solange sie noch auf Abstellgleisen der Bundesbahn oder im\nGüterschuppen waren, noch nicht \"erlangt\" im Sinne des\n\n§ 259 StGB. Die Baustoffe waren immer noch im Bereich,\nim Gewahrsanm der Bundesbahn, die hieraus erst durch den\nAngeklagten CB = :ärängt wurde. Dieser\nVorgang, mit dem der Angeklagte die Baustoffe an sich\nbrachte, beendete zugleich erst die Untreuehandlung\nDem: , so daß sich der Beschwerdeführer nicht der\nHehlerei, sondern der Beihilfe zur Untreue des Tg\nschuldig gemacht hat (ebenso BGH 4 StR 854/51 von\n24.April 1952 und 3 StR 524/51 vom 20.Septenber 1951).\n‚Bis zur Beendigung der vollendeten Straftat kann sie\ndurch das Mitwirken anderer noch gefördert werden. Diese\nsind dann als Gehilfen oder als Mittäter verantwortlich\n(vgl. BGHSt. 3, 40 /#3/447). Als Mittäter bei der von\nDEE begangenen Untreue kommt der Beschwerdeführer\nnicht in Betracht, weil er nicht wie Dim in einen\nTreueverhältnis zur Bundesbahn stand. Jedoch ist es nöglich, daß sich der Beschwerdeführer zugleich mit der Beihilfe zur Untreue der Unterschlagung oder des Diebstahls\nals Täter schuldig gemacht hat. Hatten außer Dun\n\n- und dasselbe gilt auch für Kg - noch andere Beante\nder Bundesbahn Gewehrsan an den Baumaterialien, begingen\nDEE uni Keim zugleich mit der Untreue einen Diebstahl, indem sie den Mitgewahrsam brachen. Unter den Gesichtspunkt des Diebstahls kann das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft zu beurteilen sein.\nHatten De unä KE aber Alleingewahrsan, verwirklichte ihr Verhalten zugleich das Merkmal der Unterschlegung. Dann kommt in Betracht, daß sich der Beschwerdeführer als Mittäter der Unterschlagung schuldig gemacht\nhat,\n\n-5.\n\n-5\n\nDem steht nicht entgegen, daß er vor der Tat noch keinen\nMitgewahrsen hatte. Es genügt, daß er ihn zur Tat von\nDD oder. ze - wenn auch unberechtigt - eingeräumt\nerhielt... .\n\nb) Soweit es _ sich um die \"Geschäfte\" mit KB handelt, macht die Revision mit Recht geltend, daß in den\nUrteil keine Ausführungen darüber enthalten sind, ob die\nVortat abgeschlossen war. Auch insoweit wird jedoch das\nzu a) .Gesagte zu beachten sein.\n\nu III.\n\nInsgesamt muß das Urteil somit im Sohuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen\nzweier Fülle der gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt worden\nist. Aufzuheben war außerdem der Gesamtstrafausspruch.\nDagegen wird die Verurteilung wegen Betruges von der Aufhebung nicht betroffen, Insoweit ist ersichtlich auch der\n\nStrafausspruch durch die Verurteilung wegen Hehlerei nicht\nbeeinflußt worden.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchidt Simer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-97-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-97-53","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-18/5-str-97-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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