{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-18","aktenzeichen":"5 StR 184/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rechtssatz:\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nGesetzz3\n\nRechtssatz:\n\nStFG vom 15.12.1949 8 9\n\nZur Frage der Anwendbarkeit des § 9 StFG\nauf Freiheitsberaubungen durch Verschleppen\nin sowjetisch besetztes Gebiet.\n\nstPOo § 60 Nr.3\n\nDer Verdacht der Begünstigung besteht schon\ndann, wenn es das Gericht für möglich hält,\nder Zeuge habe vor seiner Vernehmung dem\nAngeklagten zugesagt, in bestimmtem Sinne\nfür ihn auszusagen, um ihm dadurch die Verteidigung zu erleichtern.\n\nwird gerügt, daß ein Beweisamtrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei,\n\nein Zeuge sei unerreichbar, so bedarf es\nnicht der Angabe des Beweisthemas, über\n\ndas der Zeuge vernommen werden sollte.\n\nStPO § 244 Abs.3\n\nEin Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs.3\n\nStPO auch dann unerreichbar, wenn er nur\naußerhalb der Bundesrepublik unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn oder\nandere Personen die naheliegende Gefahr begründen, in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden.","text_plain":"4\n\n2269 085 467\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n2.\n\n4.\n\nGesetz:\n\nRechtssatz;\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nGesetzz3\n\nRechtssatz:\n\nStFG vom 15.12.1949 8 9\n\nZur Frage der Anwendbarkeit des § 9 StFG\nauf Freiheitsberaubungen durch Verschleppen\nin sowjetisch besetztes Gebiet.\n\nstPOo § 60 Nr.3\n\nDer Verdacht der Begünstigung besteht schon\ndann, wenn es das Gericht für möglich hält,\nder Zeuge habe vor seiner Vernehmung dem\nAngeklagten zugesagt, in bestimmtem Sinne\nfür ihn auszusagen, um ihm dadurch die Verteidigung zu erleichtern.\n\nwird gerügt, daß ein Beweisamtrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei,\n\nein Zeuge sei unerreichbar, so bedarf es\nnicht der Angabe des Beweisthemas, über\n\ndas der Zeuge vernommen werden sollte.\n\nStPO § 244 Abs.3\n\nEin Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs.3\n\nStPO auch dann unerreichbar, wenn er nur\naußerhalb der Bundesrepublik unter Umständen vernommen werden kann, die für ihn oder\nandere Personen die naheliegende Gefahr begründen, in willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt zu werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 184/53\nUrteil des BGH vom 18.Juni 19553 IG Lüneburg\n\nep\n5 StR _ 184/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Bürgermeister Theodor K nun\naus WEN 7: Sp; geboren ar 1917\nin Le 77: . T gm GE »\n\n2.) den Landwirt Gustav F WEB aus Sm.\ngeboren am ED1908 in VER (Sowjetunion),\n\nwegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzönder,\nBundssrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemor\nals beisitzcnde Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersckretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklügten KB und\nFEB gegen das Urteil des Landgerichts in\nLüneburg vom 30.0ktober 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nT 6}\n\nDie Strafkamner sieht als erwiesen an, daß beide Angeklagten im März 1948 die Trsula DM durch einc List\naus dem westzonalen Gebiet in die Sowjetzone gelockt hätten,\nwo sie von den Kussen in ein Konzentrationslager verbracht\nworden sei. Sie hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Freiheitsberaubung in einem schweren\nFalle verurteilt, und zwar KEN zu vier Jahren Gefängnis,\nFEB zu ärci Jahren sechs Monaten Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt. Sie rügen Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nIl.\n\nVon Amts wegen war zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse\nder Verurteilung der Angeklagten entgegenstehen. Dies ist\nnicht der fall.\n\nl.) Es kann dahingestelli bleiben, ob für die Durchführung des Verfahrens eine Goenchmigung des zuständigen\nHohen Kommissars gemäß Art.1l b des Gesetzes Nr.13 (Amtsblatt der AHK S.54) erforderlich ist. Denn diese Gunehmigung\nist von dem Legal Department Land Commissioners Office,\nChief Legal Officer erteilt worden. Es trifft nicht zu, daß\nzur Erteilung der Genehmigung nur der Hohe Kommissar selbst\nzuständig wäre. Vielmehr kann nach Art.9 Abs.2 die Allilerte Hohe Kommission und jeder Hohe Kommissar die Ausführung\nder ihnen gemäß dem Gesetz zustehenden Befugnisse einer\nhierfür bestimmten Person oder Behörde übertragen (vgl.\nauch DVO Nr.1 zum Gesetz Nr.13 Teil I Art.1, Amtsblatt der\nAHK 5.104). Es besteht kein Zwcifel daran, daß die Behörde,\ndie die Genehmigung erteilt hat, hierfür zuständig war.\n\n2.) Auch § 9 des Straffrciheitsgesetzes vom 31.\".2.1949\nsteht der Strafverfolgung der Angeklagten nicht entgegen.\nZwar ist die Begründung, die div Strafkammer für die Nicht-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nanwendung Gieser Gesetz:s gezeben hat, nicht unbedenklich, -\nDie Strafkammer meint. § 9 betreffe nur solche Straftaten,\ndie eine unu!ttelbare Folge das Naticnalsoz-alismus seien.\nDie in der Vorschrift zitierten \"besonderen Verhältnisse\nder. letzten Jahre\" seien die vom Wationalsozialismus geschaffenen politischen Verhältnisse vor dem Zusammenbruch,\nsoweit sie sich nach dsa Zusammenbruch fortgesetzt hätten.\nDieser Auslegung vermag der Senat nicht beizupflichten.\n‚Ihr steht sckon entgegen, daß gerade Taten, die während\nder Dauer der nationralsozialistischen Herrschaft begangen\nsind, nicht unter § 9 fallen. Wie bereits der 3.Strafsenat\nin der Entscheidung 3 StR 619/51 vom 29.5.1952 ausgeführt\nhat, ist eine Tat auch schon dann auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen, wenn\nzwischen ihr und den politischen Zusammenbruch Deutschlands unä den daraus entstandenen Verhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, die Straftat also in\ndlesen auBergewöinlichen Zustärden ihre innere Erklärung\nfindet.\n\nJedoch ist aus einem anderen Grunde dem Ürgebnis der\nStrafkammer beizupfilchten. Die \"besonderen Verhältnisse\nder letzten Jahre” stehen erkennbar im Gegensatz zu den\nVerhältnissen, die zur Zeit bestanden, als das Straffreiheitsgeset: erlassen wurde. Die Jahre nach dem Zusamnenbruch wurden wie eine abgeschlossc:e Revolution angesehen,\ndie die Menschen vielfach zu gesetzwidrigen Kitteln hatte\ngreifen lassen, insbssontere um begangenes Unrecht zu vergelten, oder um neuan Maßnahmen, die ihrerseits als ungerecht empfunden wurden, entgegenzutreten. Daß es sich bei\nden fraglichen Taten un Revolutionstaten handelte, ließ\neinen großen Teil von ihnen in gewissem Made entschuldigt\nerscheinen; daß die !Revolution! abgeschlossen war, ließ\nähnliche Taten für die Zukunft nicht mehr oder jedenfalls\n. nicht mehr in ncnnenswartem Umfangs erwarten. Deshalb erschien es -- von gewissen in Gesetz angeführten Ausnahmen\nabgesehen -- im allgemeinen nicht mehr sinnvoll, die aus der\n\n«TEE\n\n\"Revolution\" geborenen Taten zu bestrafen. Es erschien gerechtfertigt, unter die Vergangenheit einen Schlußstrich\nzu machen.\n\nGeht man hiervon aus, so ergibt sich, daß Freiheitsberaubungen, die im Jahre 1948 durch Verschleppen oder Hinüberlocken aus dem von den Westmächten besetzten Gebiet in\ndas gowjetisch besetzte Gebiet begangen wurden, nicht unter\n§ 9 StFG fallen können. Die Gefahr, daß auch in Zukunft\nsolche Straftaten begangen würden, war bei Erlaß des Straffreiheitsgesetzes (Ende 1949) gegenüber der vorangegangenen\nZeit nicht vermindert, sondern im Gegenteil erhöht. Sie\nwuchs mit den wachsenden Spannungen zwischen den West-Alliierten und den westdeutschen Regierungen einerseits,\nden Sowjets und den sowjetzonalen Machthabern andererseits.\nDenn diese Spannungen beruhten u.a. gerade darauf, daß\nvieles, was auf sowjetzonaler Seite unter dem Deckmantel\nvon Recht und Gesetz geschah, auf westlicher Seite als\nschwerste Verletzung der Rechtsidee und der Menschenwürde\nempfunden wurde. Je mehr diese Spannungen wuchsen, desto\nmehr wuchs auch das Verlangen der Sowjets, sich solcher Personen zu bemächtigen, die sie aus irgendeinem Grunde als gefüährlich für ihr System betrachteten, und die sich auf. west- .\nzonalem oder westsektoralem Gebiet befanden. Damit stieg\nauch die Gefahr, daß Deutsche sich zu Handlangern solcher\nZiele machen ließen, und in gleicher Weise das Bedürfnis,\ndieser Gefahr mit schärfsten Mitteln entgegenzutreten. Es\nwürde widersinnig erscheinen, Taten, die in politischen Ver-\n'hältnissen ihren inneren Grund finden, gerade wegen dieser\npolitischen Verhältnisse straffrei zu lassen, wenn sie vor\ndem 15.9.1949 begangen wurden, dagegen mit schwerster Strafe\nzu belegen, wenn sie nach diesem Stichtag begangen wurden.\nDas ist nicht der Sinn des § 9 StFG.\n\nEs kommt noch folgendes hinzu: Das Straffreiheitsgesetz\nist ein Bundesgesetz. Es findet zwar grundsätzlich auf alle\nStraftaten Anwendung, die in seinem Geltungsbereich abgeurteilt werden, nicht nur auf solche, die dort begangen sind.\n\n-5-\n\n5.\n\nFür § 9 StFG kann das aber nur mit Einschränkungen gelten.\nWenn er von den \"besonderen politischen Verhältnissen der\nletzten Jahre\" spricht, so meint er damit in erster Linie\ndie westdeutschen Verhältnisse, die allein für den Bundesgesetzgeber in vollen Umfange überschaubar waren. § 9 StFG\nkann deslalb auf eine Tat, die ihren Grund in den politischen Verhältnissen in der Sowjetzone hat, nur insoweit\nAnwendung finden, als diese Verhältnisse zur Tatzeit denen\nin den Westzonen vergleichbar waren. Die Tat der Angeklagten könnte deshalb unter § 9 StFG höchstens dann fallen,\nwenn im Jahre 1948 auch westdeutsche Besatzungsmächte\nDeutsche dazu benutzt hätten, andere Deutsche aus der\nSowjetzone in ihre Zone zu verbringen, um sie dort entgegen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Freiheit zu\nberauben. Davon kann keine Rede sein.\n\nIII. Verfanrensrügen des Angeklagten FEB.\n\n1.) Dieser Angeklagte hat in erster Linie gebeten, .\nzu prüfen, ob das Gericht ordnungsmäßig besetzt. gewesen -\nsei, weil den Vorsitz in der Verhandlung der. Landgerichts- -\nrat RER geführt habe, obgleich nach dem Geschäftsverteilungsplan Landgetichtsrat Dr.R@B als ständiger Vertreter des regelmäßigen Vorsitzenden, Landgerichtsrat\n\nDr. EEE, vorgesehen gewesen sei.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüga, die\n‚nicht einen bestimmten Mangel behauptet, sondern nur um\nFeststellung bittet, ob er vorliege, ordnungsmäßig erhoben\nist. Denn nach den eingeholten dienstlichen Äußerungen\nwaren sowohl der ordentliche Vorsitzende, als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so daß der Landgerichtsrat RE als dienstältestes Mitglied der Kammer nach\n§§ 66 GVG den Vorsitz zu führen hatte.\n\n2.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision,\n§ 247 StPO sei verletzt worden, weil der Mitangeklagte\n\nSCHEEEEEEEEED in Abwesenheit des Angeklagten FEB vernonmen worden sei. Diese Maßnahme beruhte auf einem Antrag des\n\nVerteidigers des Angeklagten Kg, der ihn damit begründet hat, es stehe zu befürchten, daß der Angeklagte\nSCHERER in Gegenwart des Angeklagten Fb rnit der\nWahrheit zurückhalten würde. Das Gericht hat aufgrund dieses\nAntrages beschlossen, den Angeklagten Si in Avwesenheit des Angeklagten Tg zu vernehmen. Dieser Beschluß ist zwar nicht ausdrücklich begründet, der Zusammenhang der Sitzungsniederschrift ergibt aber, daß er aus den\nvon dem Verteidiger des Angeklagten Kb erwähnten Gründen ergangen ist. Die Revision zweifelt hieran auch nicht.\nSie meint aber, die Besorgnis, daß der Angeklagte Schievelbein in Anwesenheit des Angcklagten FR nit der Wahrheit zurückhalten würde, sei zu Unrecht angenommen worden.\nInsoweit richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen eine\ndem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung.\n\n3.) Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer\nhabe zu Unrecht den Zeugen ScheB gemäß § 60 Nr.3 StPO\nnicht vereidigt. Die von der Revision zur Begründung der\nRüge angeführten Tatsachen richten sich in Wahrheit nur in\nunzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen\nder Strafkammer. Bedenklich könnte allerdings die Begründung\nsein, die das Urteil dafür gibt, es bestehe gegen den Zeugen\nder Verdacht der Begünstigung. Die Ausführungen des Urteils\nkönnten dahin ausgelegt werden, es genüge zur Anwendung des\n§ 60 Nr.3 StPO, wenn der Zeuge möglicherweise durch seine\nAussage in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstigt\nhaben könnte. Das wäre rechtsirrig (vgl. BCHSt 1, 360). Das\nUrteil ergibt aber, daß die Strafkammer den Verdacht hatte,\nder Zeuge habe im Gefängnis mit dem Angeklagten FD\nseine Aussage besprochen. Schon in einem bloßen Rat kann,\nwie anerkannt ist, eine Begünstigung liegen. Wenn ein als\nZeuge in Aussicht Genommener dem Angeklagten zusagt, in\neinem bestimmten Sinn auszusagen, ünd ihm durch diese bloße\nZusage die Verteidigung erleichtert, so kann dies eine Begünstigung sein. Aus diesem Grunde war der Zeuge Sch@®\nnach den von der Strafkammer festgestellten Tatsachen der\n\n- 7 -\n\nERS 22 Ey\n\ntele Duireidain ne\n\n- 17 -\n\nBegünstigung verdächtig. Das Gericht hat ihn deshalb mit\nRecht nicht vereidigt vet. auch RG JW 1929, 2730; 1936,\n2806) ..\n\n4. ) Saizsenzien greift auch die Rüge nicht durch, die\nStrafkamner habe zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen\nIydia MOB, Otto DEE, Ehelcute AB und Emmi Aa,\nHarry J@P und Eheleute IWW und Ida SB, sämtlich aus\n\nSCHE, abgelehnt. Insoweit ist zwar die Verfahrensrüge\n\nentgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts in der Form\ndes § 344 StPO erhoben. Es ist gerügt, daß die Vernehmung\ndieser Zeugen zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt sei,\ndie Zeugen seien unerreichbar. Wird die Rüge in dieser\nWeise begründet, so bedarf es nicht der Angabe des Beweisthemas, zu dem die Zeugen gehört werden sollten. Denn die\nFrage, ob die Zeugen unerreichbar sind, ist unabhängig von\ndem sachlichen Inhalt des Beweisamtrages. Dieser könnte\nnicht dafür eine Rolle spiclon, ob ein Verfährensverstoß\nvorliegt, sondern nur dafür, ob das Urteil auf äinen etwaigen Verfahrensverstoß beruht. Hierfür aber braucht der\nBeschwerdeführar keine Tatsachen vorzuütragen. Es ist vielmehr Sache des Revisionsgerichts, bei Feststellung eines\nsolchen Verfahrensverstoßes von sich aus nachzuprüfen, ob\n\n:das Urteil hierauf beruhen kann.\n\nIm übrigen ergibt sich das Beweisthema auch aus dem\nZusammenhang der Revisionsschrift.\n\nDas Hauptverhandlungsprotokoll ergibt nicht eindeutig,\ndaB der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag auf Vernehmung der erwähnten Zeugen gestellt hat.\nDie Tatsache, daß ein ausdrücklicher Beschluß ergangen ist,\nvon einer Vernehmung abzusehen, weil das Beweismittel unerreichbar sei, deutet aber darauf hin, daß die Sitzungsniederschrift insoweit lückenhaft ist und der Auslegung bedarf. Aus den Ausführungen des Urteils, das ausdrücklich\nerwähnt, der Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen sei\nnach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO abgelehnt worden, schließt der\n\nFOR\n\n8.\n\nSenat, daß cin solcher Beweisamtrag gestellt worden ist.\n\nDie Ablehnung des Boweisamtrages unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken. In der Sitzungsniederschrift heißt es\nlediglich, das Beweismittel sei. unsrreichbar. In den Urteilsgründen wird ausgeführt:\n\n\"Soweit die Vertsidigung den Antrag gestellt\nhat, eine Reihe von Zeugen aus der Ostzone\nzu diesem Punkt zu vernehmen und — nachdem\ndas zuständige Amtsgericht Salzwedel die\nAnhörung der Zeugen von der Übersendung der\nAkten abhängig gemacht hat - notfalls eine\nFotokopie der Akten herstellen zu lassen,\nwar dieser Antrag gem. § 244 Abs. III 5.2\n\nStPO abzulehnen, da dieses Beweismittel unerreichbar ist. Dabei fällt auch der Antrag,\neine Fotokopie bei dem Umfang der vorliogenden Akten herzustellen, unter den Begrif\nder Unerreichbarkeit.\"\n\nDaß die Strafkammer die Akten nicht an ein ostzonales\nGericht gesandt hat, und daß sie auch keine Fotokopie der\nAkten dorthin gesandt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daB _\nfür viele Teile der Verhandlung die Öffentlichkeit u\ngeschlossen werden mußte, weil vernommene Zeugen befürchteten, sie würden im Osten verfolgt werden, und deshalb\ndie Gefahr bestand, daß sie in der Öffentlichkeit nicht\ndie Wahrheit bekennen und wichtige Teile ihrer Aussage\nunterdrücken würden, Bei dieser Sachlage war es keinesfalls\nangebracht, Fotokopien der gesamten Akten, die die Vurnehmungen von Angeklagten und Zeugen im Vorverfahren enthielten, nach dem Osten zu senden. Ein Zeuge ist auch dan im\nSinns des § 244 Abs.3 StPO unerreichbar, wenn er nur unter\nUmstünden vernommen werden kann, die für ihn, für andero\nam Verfahren beteiligte Personen oder ihre Angehörigen\n- wie hier - die ernste und naheliegende Gefahr begründen,\n\nin willkürlicher, nicht rechtsstaatlicher Weise verfolgt\nzu werden,\n\n5.) Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO rügt,\nrichtet sie sich in unzulässiger Weise gegen bindende Pest-\n\n- 9.\n\n-9.\n\nstellungen der Strafkammer.\n\nIV. Verfahrensrügen des Angeklagten Ka.\n\n1.) Der Angeklagte KB rüst, daß keine Aussagegenehmigung ostzonaler Dienststsllen für ihn eingeholt\nworden sei. Diese Rüge ist unberechtigt. § 54 StPO, der\nvon Aussagegenehmigungen für Personen des Öffentlichen\nDienstes handelt, gilt nur für Zeugen, nicht auch für Angeklagte. Nur der Zeuge hat grundsätzlich eine Aussagepflicht, während er die Aussage über solche Tatsachen verweigern kann, die ein Dienstgeheimnis betreffen, wofern\nkeine Aussagegenehmigung vorliegt. Die Erwirkung der Aussagegenehmigung durch das Gericht dient also der Beseitigung des Zeugnisverweigerungsrechts.\n\nDer Angeklagte ist überhaupt nicht verpflichtet, zur\nSache auszusagen. Es ist deshalb, wenigstens in der Regel,\nnicht Sache des Gerichts, für ihn eine Aussagegenehmigung\neinzuholen. Hält der Angeklagte sie für erforderlich, so\nwird er sie meist selbst einholen. Ist aber, wie hier, eine\nGenehmigung nicht zu erwarten, oder kann der Versuch ihrer\nEinholung unter Umständen Gefahren für die Prozeßbeteiligten herbeiführen, so kann auch für das Gericht nicht etwa\nunter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärung eine Verpflichtung bestehen, die Aussagegenehmigung für den Angeklagten\neinzuholen. Weigert sich ein Angeklagter in einem solchen\nFall mit Rücksicht auf eine nach seiner Auffassung vorliegende Schweigepflicht, sich zur Sache zu erklären, SO\nliegt es im Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts, hieraus seine Schlüsse zu ziehen. Ebenso ist es Sache des Tatrichters, bei Würdigung der Einlassung des Angeklagten die\nFrage in den Kreis seiner Erwägungen zu ziehen, ob der Angeklagte sich etwa durch Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen\ngehemmt gefühlt haben könnte und deshalb Entlastungstatsachen nicht vorgebracht habe. Daß die Strafkammer den\ngewissen Druck, unter dem sich der Angeklagte befunden hat,\nnicht verkannt hat, ergeben eindeutig die Ausführungen\n\n- 10 -\n\nU\n\nrum\n- 10.\n\nunter A des Urteils,\n\nZu Unrecht meint auch die Revision, die Strafkammer\nhabe bei Würdigung der Schwierigkeiten des Angeklagten die\n85 353 b uni = StGB nicht richtig aurgelegt. Es venn kein\nZweifel darüber besteker, daß keine westdezutsche oder Westberliner SSsaavsanwaltschzf+ und kein westäeutsches oder\nWestberliner Gericht die Gefährdung wica”iger öffentlicher\nInteressen ‘r Ger Aufdeckuns von Einzelheiten des ostzonalen lerrorsystems schen würds. Der ıngeklagte brauchte\nalso weder in Westdeutschland noch in Westberlin mit einer\nstrafrechtlichen Vor?Zolgung wegen seiner Angeben Über Tatsachen zu rechner. die ihm in seiner Eigsuschaft als Volkspolizist bekanntgeworden weren. Das ist so offenkundig, daß\ndie Frage eincs etwaigen Irriums des Angeklagtun nach dieser\nRichtung nicht aufgeworfen zu werden brauchte. Allerdings\nkönnte der Augeklagte in dur sowjetisch besetzten Zone,\nfalls er dorthin zurückkehren würde, wegen seiner Angaben\nverfolgt werden. Hiexüber het sich die Strafkammer aber\nauch nicht im Irrtum befunden,\n\n2.) Die Rüge, der ingeklagte Kl sci unter den be-\n\n sonderen Umständen des Falles dadurch in seiner Verteidigung\n\nbeschränkt wurden, daß auch während des Ausschlusses der\nÖffentlichkeit die Presse sowie Angehörige der Verletzten\nDEEEEEEB zusclassen worden zceier, scheisert schon daran,\ndaB nach der Sitzungsnisderschrift diese Zulassung im\n\"Nallseitigen Einverständnis\" erfolgt int.\n\n3.) Zu Unrech“ rügt such die Revision, § 403 StPO sei\ndadurch verlotzt worden, daß cine Vertreterin der Eheleute\nDEE. uni zwar gleichzeitig als Vertreterin des Abwesenheitspflegers des Frl. Dip, en Verfahren teilgenommen habs. Nach der Sitzungsniodarschrift ist dic Vortreterin\nder Eheleute DB während des ganzen Vorfahrens anwesend gewesen. Daß hierin kein Verfahrensverstoß liegt,\nergibt sich schon zus dem zu 2) Ausgeführten.\n\nEin VerZchrensverstoß liog; aber auch nicht darin, daß\n\nZortar.\n\nET EN EU NE\n\nREES\n\nen en.\n\nPR TÜRTPRTELL TIEREN\n\nMe\n\nme nm yragen\nar\n\n- 11 -\n\ndie Vertreterin der Eheleute Dem; wie die Sitzungsniederschrift ergibt, als Verfahrensbeteiligte behandelt\nworden ist und Ausführungen zur Sache gemacht hat. Der\nBankier DEE, dcr Vater der Ursula De. ist als\nAbwesenheitspfleger für sie bestellt worden. Er konnte nach\n§ 403 StPO einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren für sie geltend\nmachen. Ein vermögensrechtlicher Anspruch ist jeder Anspruch, der au? Geld oder Geldeswert geht, also auch der\nSchmerzensgeldanspruch des § 847 BGB. Einen solchen Anspruch hatte der Bankier DB 2ls Abwesenheitspfleger\nbereits vor der Hauptverhandlung geltend gemacht. Die Teilnahme seiner Anwältin an der Hauptverhandlung war daher\nnach § 404 Abs.3 StPO gerechtfertigt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Revisionsgrund vorläge, wenn ein\nVerletzter oder gar ein Dritter einen unzulässigen oder\nvöllig aussichtslosen Anspruch im sogenannten \"Adhäsionsverfahren\" geltend machte und ihm daraufhin das Beteili-\n\ngungsrecht nach § 404 StPO gewährt würde.\n\n4.) Daß am ersten Verhandlungstage ohne Vorliegen der\nAkten verhandelt worden ist, ist kein Verfahrensverstoß.\nDas Gesetz schreibt rur vor, daß der Eröffnungsbeschluß\nverlesen werden muß. Dieser kann auch aus einer beglaubigten Abschrift verlesen werden. Das ist, wie die dienstliche\nÄußerung des Vorsitzenden ergibt, geschehen. Im übrigen sind\ndie Angeklagten, solange die Akten nicht vorlagen, nur zu\nihren persönlichen Verhältnissen vernommen worden, wie\nebenfalls die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt.\n\nV. Sachrügen.\n\nAuch dic Sachrügen beider Revisionen greifen nicht\ndurch.\n\n1.) Der größte Teil der Ausführungen, die sich als\nSachrügen bezeichnen, enthält ausschließlich Angriffe gegen\ndie Feststellungen und ist daher unbunch*)ich,.\n\n- 12 —\n\n2. a) Cbne Rechtsirrium komut die Strafkammer zu dem\nSchluß, die Sowjets hätten die Ursula Du widerrechtlich für mehr als eine Woche der Freiheit beraubt. Daß die\nEinsperrung in ein sowjetisches Konzentrationslageı widerrechtlich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgi. RGHSt 1, 391). Frei ron Bedenken ist auch\ndie Annahme der Strafkammer, die ängeklagten hätten objektiv zu der Freiheitsberaubung Hilfe geleistet, und sie\nhätten rschtswidrig gehandelt. Daß ein :»twaiger Befehl‘\nder Sowjets für die Angeklagten nicht bindend gewesen wäre,\nergibt sich schon daraus, daß er mit der Absicht verbunden\nwar, Ursula DB in ein Konzentrationslager zu verbringen, also gegen die allgemeinen Gesetze der Monschlichkeit zu verstoßen.\n\nb) Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkamner\nrechtsirrtunsfrei fest, die Angeklagten hätten es für nöglich gehalten, daß Ursula DB länzer als eine iloche\nder Freiheit beraubt werder. würde, und hätten diese Möglichkeit in Kauf genommen. Entgegen der annahme der Revision\nliegt hierin auch kein Widerspruch zu den Ausführungen, mit\ndenen die Strafksrmer den Beihilfevorsatz der Angeklagten\nzum Menschenraub verneint hat. Don YTorsatz der Angeklagten,\nBeihilfe hierzu zu leisten, lehnt das Urteil deshalb ab, |\nweil diese nicht damit gerechnet hätten, da3 Ursula Deggiin>\nin ein Konzentrationslager verbracht werden könne. Den Beihilfevorsatz zur schweren Frceiheitsberaubung begründ.t es\ndamit, daß die Angeklagten jedenfalls mit einer längeren\nInhaftierung oder längeren Verurteilung gerachnet und sie\nbewußt in Kauf genommen hätten. Das ist kein Widerspruch.\n\nc) Auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung des\n\nRevisionsgerichts verwehrt ist, liegt die Feststellung der\nStrafkamner, die Angeklagten hätten nicht an einen bindenden\n\nBefehl geglaubt.\n\nd) Ob es zum Vorsatz des Gcehilfen gehört, daß ur die\nUmstände kennt, die die Froiheitsberauhung rechtswidrig\n\n- 13 -\n\nVLREETT Te\n\n- 13 -\n\nmachen (vgl. BGHSt 1, 305), kann dahingestellt bleiben. Denn\ndas Urteil ergibt eindeutig, daß die Angeklagten insoweit\nmindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Dabei\nkommt es nicht darauf an, ob die Freiheitsberaubung allein\ndadurch widerrechtlich wurde, daß Ursula DeB mit List\naus einem Gebiet weggelockt wurde, in dem den Sowjets keine\nMachtbefugnisse zustanden, so daß schon die Kenntnis der Angeklagten hiervon ausreichen würde. Denn der mehrfache Hinweis im Urteil, die Angeklagten hätten die Methoden ihrer\nAuftraggeber gekannt, enthält auch die Feststellung, daß die\nBeschwerdeführer mindestens mit der Möglichkeit gerechnet\nund sie in Kauf genommen haben, Ursula Del» würde von\nden Sowjets entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen der Freiheit beraubt werden, oder eine etwa zu Recht gegen. sie erkannte Strafe werde entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen\nvollstreckt werden,\n\ne) Daß die Angeklagten auch das Unrechtmäßige ihrer\neigenen Handlungsweise erkannt haben, sagt das Urteil ausdrücklich.\n\n3.) Schließlich begegnen auch die Ausführungen, mit\ndenen die Strafkammer den Angeklagten den Entschuldigungsgrund des § 52 StGB versagt, keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten hätten\nmit ihrer Verbringung nach Sibirien gerechnet, falls sie\ndem Wunsch der Russen zuwiderhandelten, und seien hierdurch\nzu der Tat veranlaßt worden. Das Urteil stellt aber fest,\ndie Angeklagten hätten die ihnen drohende Gefahr auf andere\nWeise als durch Verschleppung der Ursula Deiilb beseitigen können. Daß sich die Angeklagten auch derartiger Möglichkeiten bewußt waren, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber mit Sicherheit aus dem Sachverhalt. Der Gehilfe der Sowjets, der innerhalb des Bundesgebiets oder des\nWestsektors von Berlin tätig wird, hat stets so offensichtliche Ausweichmöglichkeiten, daß ihm die Berufung auf einen\nNotstand grundsätzlich versagt bleiben muB.\n\n- 14 -\n\n7\n\n„14 -\n\nDie Revisionen waren daher zu verwerfen:;\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des ODberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-184-53","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-184-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.777076+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-18/5-str-184-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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