{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-06-18","aktenzeichen":"3 StR 166/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":". Be:\ni Nur. der Wegfall jeder Beweisbestimmung hebt die :7%g\n» Urkundeneigenschaft auf. Diese Eigenschaft bleibt 178\n\nbestehen, wenn sich lediglich: die Tatsachen än-.\" \"\ndern, für die Beweis erbracht werden soll ‚(benutz\n\n° N £\n\nte. und vom Fahrgast abgegebene Fahrkarten der : fc\n‘ Bundesbahn, die noch zur Überwachung des inneren ..;:.8\n\nTU NEAR TERN TUST,\n. . a , .n .\n<\n\n’\n\n: Dienstes ausgewertet werden). har\n\" Aktenzeichen: 3 StR 166/53 - ” on\nx Urt des BGH vom 18. Juni 1953 16 Frankfurt a/Mein . . u","text_plain":"et RE I TEE ER 2er Ar ee N TEEN, nes w u\n\nN Ey ne EN Pads Do DS ER IE cd Fe 5 ae res een at rer iger rn 2 2 >\net EEE Pr Era EB Fe LauEenE HENRI LITT NR R\nNee - PP FE apa Sa ER € y. B NL B r Dee tr x . IB\n’ - . N ? ern ? « & Pa; en x\nur . B i ”\n\nFür das Nachschlagewerk! a\nFür die Amtliche Sammlung! __ .\n\n“\n\nGesetze StGB § 348 Abs 2\n\nRechtssatz: . Be:\ni Nur. der Wegfall jeder Beweisbestimmung hebt die :7%g\n» Urkundeneigenschaft auf. Diese Eigenschaft bleibt 178\n\nbestehen, wenn sich lediglich: die Tatsachen än-.\" \"\ndern, für die Beweis erbracht werden soll ‚(benutz\n\n° N £\n\nte. und vom Fahrgast abgegebene Fahrkarten der : fc\n‘ Bundesbahn, die noch zur Überwachung des inneren ..;:.8\n\nTU NEAR TERN TUST,\n. . a , .n .\n<\n\n’\n\n: Dienstes ausgewertet werden). har\n\" Aktenzeichen: 3 StR 166/53 - ” on\nx Urt des BGH vom 18. Juni 1953 16 Frankfurt a/Mein . . u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsbahnsteigschaffner Wilhelm Andreas S\neus 0 Krs. O geboren am\n1921 in U rs. ’\n\n’\n\n© 2.) den Hilfsbahnsteigschaffner Hans Guido Er\neus CB KEREB, zehoren am ih 1920 in De\nWEB,\n\nI 3.) den Bundesbahnassistenten Gerhard Jakob K\ns aus geboren am 1913\nx\n\ninK °; a\n\n= 4.) den Bundesb ekretär Franz Josef D\ni aus , geboren am 1.17 j\n\n5.) den Eisenbahnbetriebswart Kurt Ernst H\n\n6.) den Ange ten Hans H aus TER\ngeboren am 1\nin F , i\n\nwegen Betruges u.a.\n\ngeboren am\n\nSe Teens\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nET ERON Teen\n\n: Senatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n2 waren ‘ x\n\nBundesrichter Krauss\n\"Bundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\n’ Bundesrichter Maass\n.. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ni Ä Fl\n\n2 für Recht erkannt:\n\n2 I. Auf die Revisionen der Angeklagten SED.\nRER und ee wird das Urteil des Land-\n\n” gerichts in Frankfurt am Main vom 26. Juni 1952,\nj soweit es sie betrifft,mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. “\n\nII. Auf die Revision. des Angeklagten DB wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft und soweit\ndie Angeklagten Hp und EGBEEEED wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und gemeinschaftlichem Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB verurteilt\nworden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\n\\ wiesen.\n\nInge\n\nvia\nren\n\n, nr\nnen\n\n%‘\nwer\nDe Tu\n\n” Von Rechts wegen\n\nErg “\nIRRE\n\nar S\nv2\n\nEt Rn\n\nß Peer\nNe\nNS set\n\n.R\n\nE7\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n1. Schomann wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 348\nAbs 2 StGB in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen\nVergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 267 StGB zu einer Gefängnisstra-\n\n. fe von sieben Monaten,\n\nDr I, ru wesen der gleichen Vergehen zu drei Monaten\n\"Gefängnis,\n\n3. KGB wezen eines gemeinschaftlichen Vergehens\nnach § 348 Abs 1 StGB in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 263 StGB und mit einem\ngemeinschaftlichen Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB,\nferner wegen Diebstahls, unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten\nund zwei Wochen,\n\n4. Drechsler wegen gemeinschaftlichen Vergehens. nach\n§ 348 Abs 1 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlichen\nVergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB zu drei Monaten\nGefängnis,\n\n5. den Angeklagten Hgg wegen gemeinschaftlichen Vergehens\nnach } 263 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlichem\n\nVergehen nach § 348 Abs 2 StGB und mit gemeinschaftlichem\n\nVergehen nach § 267 StGB zu einer Geldstrafe von 500 DM\nan Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\nzwei Monaten und zwei Wochen, j\n\nrn ne an\n\n.r-\n\n- ®\n- u ni. — ir 3.\ngene ee\n\nDe\n\n. ‘6, den Angeklagten HB wegen der gleichen Vergehen\n\nses\nFED Bas\n\nzu einer Geldstrafe von 250 DU an Stelle einer an sich\nverwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen sowie wegen\nBetrugsversuchs zu einer weiteren Geldstrafe.\n\nDie Revisionen der oben unter Nr 1 bis 5 genannten\nAngeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten Du\n\nnur Verletzung des sachlichen Rechts. Hggp und Hu\nhaben keine Revision eingelegt. Die Revisionen haben Er-\n\nfolg. Die begründete Sachbeschwerde des Angeklagten Dg\n@B führt gemäss § 357 StGB auch zur Aufhebung der Verur-\n\nteilung der Mitangeklagten Hg und IB.\n\nI. Verfahrensrüge der Angeklagten Sp. Tui uni\n\nK t\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden, dass die Strafkammer\nnicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei. Die Rüge ist\nbegründet. In der Hauptverhandlung hat der Schöffe Richard $\nHeiß mitgewirkt. Dieser ist im Geschäftsjahr 1952 nicht °\nvereidigt worden. Nach der äntscheidung BGHSt 3, 176, der | °\nsich der 3. Strafsenat im Urteil 3 StR 64/53 vom 19. März\n1953 angeschlossen hat, müssen die für zwei Geschäftsjahre\ngewählten Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung im\nzweiten Geschäftsjahr neu vereidigt werden. Da diese Vorschrift nicht beachtet worden ist, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt (§§ 77, 51 Abs 1\nGVG). Wegen dieses Wangels muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, die den Verstoss gerügt haben (§ 338 Nr 1 StP0).\n\n.-.\n\nrs\n\nTO ge wre\n\nom.\n\nj ng wem.\n\nRR\n\nN\n\nIT. Sachrüge des Angeklagten De\n\n1.) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer eines in\nMittäterschaft mit den übrigen Angeklagten begangenen Vergehens der Urkundenbeseitigung nach s 348 Abs 2 StGB für\n\nbehielten. längere Zeit hindurch während ihres Dienstes an\nder Bahnsteigsperre des Hauptbahnhofes in Frankfurt am Main\nSonntagsfahrkarten vorschriftswidrig ein, die von arkommenden Reisenden bei ihnen abgegeben, die aber für die Rückfahrt nicht gelocht worden waren. Auf ihre Veranlassung\nbescheinigte sodann TB. später auch DB. die\nbeide über den wahren Sachverhalt unterrichtet waren, auf\nden Rückseiten der einbehaltenen Fahrkarten, dass sie für\ndie Rückfahrt nicht benutzt worden seien. Dies entsprach\nnicht den Tatsachen. Kup und Tg handelten\ndabei an sich innerhalb ihrer Zuständigkeit. Sie waren in\nder sogenannten Fahrkartenbescheinigungsstelle tätig, zu\nderen Aufgaben die Bestätigung ganz oder teilweise unbenutzter Fahrkarten gehört. Die so bescheinigten Fahrkarten\n\ngaben dann SP und rip ar die mitangeklagten\n\nSchalterbeamten Hp und HWEEEEB weiter. Diesen waren\ndie Zusammenhänge ebenfalls bekannt. Sie lösten die Fahrkarten aber nicht etwa selbst ein, sondern leiteten sie\nan andere gutgläubige Schalterbeamte zur. Einlösung weiter.\nDen Erlös teilten die Angeklagten. Das Landgericht hat\nfestgestellt, dass alle sechs Angeklagten, die zur Ausführung der gesamten Tat erforderlichen Binzelhandlungen\n\n“auch insoweit als eigene gewollt hätten, als sie nicht\n\nvon ihnen selbst ausgeführt worden waren. Es hat ferner\nangenommen, dass die Angeklagten auf Grund eines einheit-\n\n„ _6-\n\ng* — nn Lei eo nt\n\n_— .-\n\nAnm um =\n\n“ können aber auch dazu bestimmt sein, für Zwecke der Über-\n\nlichen Gesamtvorsatzes' gehandelt hätten.\n\nBei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts\ngeht das Landgericht von der irrigen Annalıne aus, eine\ngebrauchte und an der Bahnsteigsperre des Zielbahnhofs\nabgegebene Fahrkarte sei immer und unter allen Umständen\neine Urkunde im Sinne des § 348 Abs 2 StGB. Da die Urkunde eine verkörperte Gedankenerklärung ist, die geeignet\nund dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr bestimmte Tatsachen zu beweisen, wird die Urkundeneigenschaft mit dem\nwegfall der Beweisbestimmung aufgehoben. Ebenso wie ein\nSchriftstück die Beweisbestimmung häufig erst nachträglich erhält, kann ihm die Beweisbestimmung schon vor der\nVernichtung wieder genommen werden. Wenn daher nach den\ninnerdienstlichen Vorschriften der Bundesbahn die abgelaufenen und von Reisenden abgegebenen Eisenbahnfahrkarten\nlediglich gesammelt und alsbald eingestampft werden, dann.\nhaben sie im Augenblick der Abgabe ihren Zweck als Beweismittel erfüllt und damit auch ihre Urkundeneigenschaft im\nSinne der §§ 348 und 267 StGB verloren (RG HRR 1933, 1152;\nIJW 1938, 1881). Schafft ein Eisenbahnbeamter solche Fahrkarten beiseite, so begeht er keine Urkundenbeseitigung,\nsondern allenfalls eine Unterschlagung oder einen Verwahrungsbruch (§§ 350, 133 StGB). Die abgegebenen Fahrkarten\n\nwachung des inneren Dienstes der Eisenbahn aufbewahrt und\nverwendet zu werden. Massgebend sind hierfür die einschlägigen Dienstanweisungen. Bestehen solche Vorschriften,\n\ndann wird mit der Abgabe der Fahrkarte nicht ihre Beweisbestimmung aufgehoben, obgleich sie damit aus dem Rechts\nverkehr zwischen Fahrgast und Bahn gezogen wird. Vielmehr\nwird dann nur die Richtung, nach der sie Beweis erbringen\n\nsoll, geändert. Der Wegfall des bisherigen Beweiszwecks\neiner Urkunde bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie\n\ndenn\n\nUrkundeneigenschaft erhalten bleibt und dass die Urkunde\nnunmehr zum Nachweis anderer Tatsachen als bisher bestimmt\nist. Werden abgelaufene und abgegebene Fahrkarten für\nZwecke der inneren Überwachung aufbewahrt, dann können\nsie zum Beispiel dazu verwendet werden, den Dienst der\nZug- und Bahnsteigschaffner zu überprüfen. Der in ihnen\nverkörperte Gedankeninhalt ist geeignet, Tatsachen zu beweisen, die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesbahn und ihren Bediensteten von Bedeutung sind. Aus dem\nAufdruck der Fahrkarte ist der Ausstellungstag ersichtlich. Aus der Lochzangenprägung können der Tag der Lochung, der Bahnhof wo sie gelocht worden ist, sowie der\nSchaffner, der sie gelocht hat, ermittelt werden. Diese\nund andere Merkmale, die den in der Fahrkarte verkörperten Gedankeninhalt ausmachen, ermöglichen eine gewisse\nÜberwachung des inneren Dienstes. Sind die Fahrkarten\ndazu bestimmt, auf Grund solcher Merkmale ausgewertet zu\nwerden, dann haben sie auch nach der Abgabe am Zielbahnhof ihre Urkundeneigenschaft, d.h. ihre Eignung und Be-\n‚stimmung, für Tatsachen im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, behalten.\n\nEs bedarf also weiterer Feststellungen, bevor entschieden werden kann, ob der Angeklagte DB Urkun-\n.. den im Sinne des § 348 Abs 2 StGB beiseite geschafft hat.\n\nx\n\n>» s ’\nsa rn In: EBEN\nWr Sr IE RT,\n\nBL\n2\ner\n\n*\n\n=. | |.\nKL pad\n-\n\nnn rn un u Aut Gun zu am un an ae ar dt an arm m\n\nUrkundenbeseitigung vorliegt, so ist jedoch die Annahme\nvon Hittäterschaft nicht gerechtfertigt. Der Tatbestand\ndes § 348 Abs 2 StGB setzt voraus, dass die Urkunde dem\nBeamten amtlich anvertraut oder zugänglich war. Täter kann\nnur ein Beamter sein, in dessen Person diese Voraussetzun-\n\"gen erfüllt sind. Es gilt hier das gleiche wie bei § 246\nStEB. Auch einer Unterschlagung kann sich nur derjenige\n\n3\n\nN. als Mittäter schuldig machen, der die fremde Sache in Mit-N. gewahrsam hat (BGUSt 2, 317). Dem Angeklagten Dun\n\nN waren nach dem festgestellten Sachverhalt die Fahrkarten\n\n: weder ämtlich anvertraut noch zugänglich. Er kann also\n\nnicht Mittäter der Urkundenbeseitigung sein, sondern nur\nGehilfe, wenn im übrigen die Voraussetzungen der Beihilfe\nu ‚ „erfüllt sind. Möglicherweise kann auch Anstiftung in Be-\n\" tracht kommen. Darüber enthält das Urteil des Landgerichts\njedoch bisher nichts.\n\n3.) Aus diesen Gründen muss das Urteil mit den Fest-\n. stellungen auch insoweit aufgehoben werden, als es den\n; Angeklagten DD betrifft. Da das Landgericht eine\neinheitliche Tat angenommen hat, ist die Aufhebung auf\nL. die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeur-\n| kundung (§ 348 Abs 1 StGB) und wegen Betrugs erstreckt\n,. worden, obwohl insoweit das Urteil rechtlich nicht zu\na beanstanden ist. Das Landgericht wird jedoch nochmals\nprüfen müssen, ob die Annahme 'tateinheitlichen Zusammentreffens dem festgestellten Sachverhalt entspricht:\n\nir: 4.) Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf die\n\\ Sachrüge des Angeklagten DB aufzehoben wird, auch\n\n- 9 -\n\nWar er\ny\n\na a\n\nauf die Mitangeklagten Hp und HB, die keine Re- ei;\nvision eingelegt haben. Diese sind auf Grund desselben sa\n\nSachverhalts ebenfalls als Mittäter der Urkundenbeseitigung TR\nverurteilt worden. Die Aufhebung dieser Verurteilung auf oe\n. “die Beschwerde des Angeklagten vB nat nach § 357 . Br\n’%8tPO zur Tolge, dass auch die Verurteilung der Mitangeklag- ,\nten HB und EEE aufgehoben werden muss, soweit sie\nwegen dieser Tat und wegen mit ihr rechtlich zusammentreffender Straftaten verurteilt worden sind. Bestehen bleibt .\nnur die Verurteilung des Angeklagten Hb wesen eines RN\nselbständigen Betrugsversuchs. '\n\nIII. Hinweise für die neue Verhandlung und Entscheidung:\n\n1.) Bei der neuen Verhandlung werden die bei der\nErörterung der Sachbeschwerde des Angeklagten DEE\ndargelegten rechtlichen Gesichtspunkte auch bei der Beurteilung der Taten der anderen Angeklagten zugrunde zu\nlegen sein. Als Täter der Urkundenbeseitigung können,\nfalls eine solche vorliegt, nur Sn und RO ”\n\nin Betracht kommen.\n\n2.) Aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden\nist auch die Verurteilung der Angeklagten SB und\n\nRED sowie Ger Mitangeklagten Eggpund Hin\n\nauf den Fahrkarten, die Sp und ri einbehal-\n\n, ten haben, inhaltlich unrichtige Bestätigungen angebracht.\n. Diese mit dem Einverständnis der Angeklagten SB;\n\nTED, He uni HE und mit ihrer Billigung .\n\ndurchgeführte Falschbeurkundung -— so führt das Landgericht\n\nx ‘\nTr EN\n\n- 10 -\n\n*\nER\n?\n“\n..\n“\n+” E %\nFR.\n>\n€\n, <\nDA,\n>» . 2\nN Pr\n”\n“r\nar\n28\nER\n%\n.\n&\n:\nER\n\nng\n\nBar\nne,\nEA et:\n\n- 10 -\n\naus — sei diesen zuzurechnen, weil sie die Tat der Angeklagten Ki und DB a15 eigene gewollt hätten,\nDa sie aber selbst nicht zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt gewesen seien, könnten sie nicht, wie Ku |\nund TE. zus 5 348 Abs 1 StGB bestraft werden. Wohl\naber seien sie als Mittäter nach § 267 StGB schuldig. Diese Ausführungen beruhen offensichtlich auf einem Irrtum\nüber den Tatbestand des § 267 StGB. Weder Kup noch\nDrechsler noch die vier anderen Angeklagten haben Urkunden\nfälschlich angefertigt oder verfälscht. KB und\nDi haben rechtlich erhebliche Tatsachen innerhalb\nix ihrer amtlichen Zuständigkeit falsch beurkundet, Sie sind\nE. daher mit Recht eines Vergehens nach § 348 Abs 1 StGB\nschuldig gesprochen worden. In Wirklichkeit haben SB\nund Fo die Angeklagten Ku und De\nzu diesem Vergehen angestiftet oder ihnen dazu Beihilfe\ngeleistet. Hund HB waren an der Falschbeurkundung allenfalls als Gehilfen beteiligt, sofern sie durch\neine Zusage der Einlösung den Tatentschluss der Angeklag-\n\nten Kun vrd Tb 2estärkt haben.\n\nPEPPER BET\n\nni 3.) Die Verurteilung des Angeklagten Kun wegen\n\nZe Diebstahls bedarf ebenfalls der Überprüfung. Nach den\n\n. Feststellungen hat er auß einer Schublade in der Fahrkartenbescheinigungsstelle einen Stempel \"entwendet\", der\ndort als nicht mehr benutzt weggelegt worden war. Zwar\nwar er, als er diesen Stempel zu Fälschungen verwendete,\nnicht mehr in der Fahrkartenbescheinigungsstelle tätig.\nEs ist aber nicht klar, ob er ihn nicht sckon in der Zeit\nweggenommen hat, als er dort noch beschäftigt war. In\n\ndiesem Falle könnte es sein, dass er ihn in Alleingewahr-\n\namt e\n\n“.\nante win ae\n\nnrtt DFFER\n\nj - 11 -\nmm.\n\nen.\n\n.o—r u.\nen\n\nutenlandnn nr de 18 SEN Ara ann aa mr tn\n“X\n\nx\n« ., 2 20\n\nft\n\n- 11 -\n\nsam gehabt und demnach nicht gestohlen, sondern unterschlagen hat (§ 350 StGB). Denkbar ist jedoch auch, dass Kg\nWB gar nicht den Willen hatte, sich den Stempel zuzueig-\n\nN\nf nen, dass er ihn vielmehr nur benutzen und dann wieder zui rückgeben wollte. In diesem Falle könnte nur ein Vergehen\n© nach § 133 StGB in Betracht kommen. Der Sachverhalt muss\n} daher insoweit noch weiter aufgeklärt werden.\ni 4.) Die Handlungen der Angeklagten Sn und Fe }\ni GB virä das Landgericht auch noch unter dem Gesichts- Sf\nA punkt der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) zu würdigen haben.\n3 Schon bisher steht fest, dass sie sich gebrauchte Fahrkarhc ten, die sie in amtlicher Eigenschaft empfangen hatten,\nr rechtswidrig zugeeignet haben. Die Fahrkarten gehörten\n: nicht ihnen. Sie waren entweder zum Einstampfen oder zur -\n- weiteren Verwendung für innerdienstliche Zwecke bestimmt.\nFalls die neue Verhandlung wiederum ergeben sollte, dass\nH sich SB und To auch nach § 348 Abs 2 StGB\nÄ schuldig gemacht haben, so, ist darauf hinzuweisen, dass\n& Tateinheit zwischen § 348 Abs 2 StGB und § 350 StGB mög-P lich ist (RGSt 59, 174).\n3\n€ 5.) Mit Recht hat das Landgericht sämtliche Ange-2, klagte als Beamte im Sinne des § 359 StGB angesehen. Auf\n\n„:;5äie, Beanteneigenschaft im staatsrechtlichen Sinne kommt\nBT De nee\n\nzes. Nicht an. Der strafrechtliche Beamtenbegriff ist wei-\n‘ter; er umfasst auch Angestellte und Arbeiter, die zu\n\n= Viensten öffentlici-rechtlicher Art berufen sind, welche\n\nE . aus der Staatsgewalt abgeleitet’ sind und staatlichen\n\n;\n\n£\n\nd\n\nZwecken dienen (RGSt 75, 355; BEHSt 2, 120).\n\n- 12 -\n\n-— —\n\nFr\n18\n\nEEE vr uns on\n\nET\nA ine er\n\n“00\n\nBa a\n\n2 “\n\n„ schlagung begangen hätten -, oder ob sie die Fahrkarten\nan andere gutgläubige Schalterbeamte zur Fahrgeldrücker-\n\n- 12 -\n\n6.) Rechtlich einwandfrei ist an sich auch die Ver.\nherigen Feststellungen haben sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorsätzlich die Schalterbeamten, bei\ndenen die mit falschen Bescheinigungen versehenen Rückfahrkarten schliesslich zur Rückerstattung vorgelegt wurden, getäuscht. Diese sind dadurch veranlasst, aus den\nihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Kassen Geldbeträge\nan die Angeklagten auszuzahlen. Hierdurch ist das Vermögen der Bundesbahn geschädigt worden. Die Angeklagten\nhaben das gewusst und gewollt und hatten die Absicht,\nsich damit rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen,\n\nDie Angeklagten Sn. \"ep. “EEE ni\nDEE Haben zwar nicht gewusst, ob Hp und m\n\ndie Pahrkarten aus ihren eigenen Schalterkassen einlösen\nund selbst verrechnen würden - womit sie eine Amtsunter-\n\nstattung weitergeben würden. Sie haben aber, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, auch mit dieser letzteren *\nMöglichkeit gerechnet, und auch diese Art der Tatausführung E\ngebilligt. Hiermit ist der bedingte Vorsatz des Betruges 3\nausreichend festgestellt. Unbegründet sind demnach die\nEinwendungen der Revisionen, die sich auf die Behauptung\ngründen, die Angeklagten hätten keine genaue Vorstellung\ndavon gehabt, wie Hg und HB die Fahrkarten verwerten würden. Der Einwand des Angeklagten KW, er\nhabe nicht selbst an dem Betrug mitgewirkt,. sondern nur\neine Vortat begangen, geht offensichtlich fehl.\n\n7.) Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten Kg\nEEE rc DB wesen Falschbeurkundung (§ 348 Abs 1°\n\n-\n\n-, Segen Kill verhängten Einzelstrafen von sechs Mona-\n\nseien. Sie haben vorsätzlich gehandelt. Sie waren an sich\n\"alenstlich zuständig, solche Bescheinigungen auszustellen.\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Be-\n\n- 13 -\n\nStGB) ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie haben\n- nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen - rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet, indem sie auf x\n\nden Fahrkarten, die Sb und Fe brachten, be-\n\nscheinigten, dass sie nicht zur Rückfahrt benutzt worden\n\nscheinigungen öffentliche Urkunden sind. Sie sind dazu\nbestimmt, mit öffentlichem Glauben zu beweisen, dass die\nFahrkarten nicht voll ausgenutzt worden seien. Sie sollen\ndies vor allem gegenüber den zur Fahrgeldrückerstattung\nzuständigen Stellen der Bundesbahn beweisen, und zwar zugunsten jedes Inhabers der Fahrkarten. Der Angeklagte:\nKoszytorz hat allerdings die Vermerke nicht, wie in § 37\nNr 5 den Vorschriften für die Beförderung von Personen usw.,\nTeil I (PBV I) vorgeschrieben ist, mit seinem vollen Namen,\nsondern nur mit dem Namenszeichen unterschrieben. Dies\nnimmt aber entgegen der Meinung der Revision der Bescheinigung nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.\n\nDie Vorschrift ist keine wesentliche Pormvorschrift, von\nder diese Eigenschaft abhängig wäre, sondern 'nur eine\ninnerdienstliche Ordnungsvorschrift. Dies beweist schon\n\nder Umstand, dass die Fahrkarten trotz des Formverstosses\neingelöst worden sind.\n\n”\n\nBr\n\n8.) Auch die von den Revisionen ‚ges en die Strafzu-\n\nne\n\nIn den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass aus den\n\n- 14 -\n\nDun ZEN: ı Bez SE 7 Ze SE ob Zu Zu f\nB\n\nDEAN, >\n\nug er\ner Rh 20\nDa\n\n* ’ r\n\nx ja ® ?\nER - 14 - }\n\ns 63 n s v ’ PL\nvv . s:\n\nI\n\nET INH\nR Br Sant\n\nten und zwei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von sech“\nMonaten gebildet worden sei. Dies ist offenbar ein Schreipt\nversehen. Nach dem Urteilssatz ist eine Gesamtstrafe yon ?\nsechs Monaten und zwei Wochen verhängt worden. E\n\nWenn das Landgericht ferner den Angeklagten Schomann -\nals Triebfeder für das Sonntagsrückfahrkartengeschäft bezeichnet hat, so ist das eine tatsächliche Feststellung, °\ndie mit der Revision nicht bekämpft werden kann. Die ein- :\nzelnen Umstände, aus denen aas Landgericht diesen Schluss .\ngezogen hat, brauchte es in den Urteilsgriünden nicht an- .\nzugeben. § 267 Abs 2 StPO ist nicht verletzt. E\n\n4 .\n\nAuch die Angriffe des Angeklagten Rosenkranz gegen\ndie Strafzunessung sind unbegründet. Die Bemessung der\n| Strafe ist im wesentlichen dem tatrichterlichen Ermessen\nüberlassen. Fehler bei der Ausübung des Eritessens treten\nf nicht hervor. § 27 b StGB ist nicht verletzt. In der neuen -\nVerhandlung wird der Angeklagte Re Gelegenheit\nr haben, die nach seiner Meinung vom Landgericht nicht\nn genügend berücksichtigten,: ihn entlastenden Umstände nochj mals vorzutragen. Zu bemerken ist noch, dass das Landge-\n\nh*\n\net age en\n\n- 15 -\n\nPr\n£)\n\n$; u ae\nil ee\nae N zur 59 x\nSTIER,\nx Em .\n[3\n\nen\nee\nnor\nSn\n\nZ RI %\nat 5,\nnn\nPASS\nb SL\n\nN\n\n2 leo\n\nu nn\noyears\nu\n\nBohr\n\na\nEA u.\n\nEHE\nwalnäl en\na\n\nwe\n\nun\n\nBr;\n—n.\n\nEEE\n- »\n\n6 a Bell\n4 We 2\n\n*\n\nRare.\n\n’\n\n’ı®&\n\n.\n\nTED\nwu, .\nu\nZu\n\nTEE TIE F E Pia ı\n\n—\n\n- 15 -\n\nricht nicht angegeben hat, aus welchen Vorschriften es\nbei Anwendung des § 73 StGB die Strafen entnommen hat.\n\nRotberg Krauss Busch\n\nBaldus Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/3-str-166-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/3-str-166-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.670740+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-18/3-str-166-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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