{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-16","aktenzeichen":"1 StR 67/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. a) Wer eine fremde Sache im Besitz hat, 5%\nist nicht schon deshalb, weil er nach § 932 S\n\nBGB einem gutgläubigen Dritten Zigentum N\n\ndaran verschaffen kann. im Sinne des § 266\nStGB befugt, über Vermögen des 3igentümers ES\nzu verfügen. B.\nb) Wer eine Forderung abgetreten hat, ist\n\nnicht schon deshalb, weilder Drittschuläner, x\nder die Abtretung richt kennt, nach § 407 BGB R\nwirksam an ihn leisten kann, im Sinne des § 26%)\n-StGB befugt, über Vermögen des neuen Gläubigerähl\nzu verfügen; anders, wenn dieser ihn ermöchtigt hat, die Forderung in eigenen Namen ein- \"4\nzuziehen.\n\n2, Ein Sicherungsübereignungsvertrag kann je\nnach den Umständen eine Pflicht des Schuldners begründen, im Sinne des § 266 StGB Vermögensinteressen des Gläubigers wahrzunehmen,","text_plain":"230\n\n® A ‘\n.\nWr,\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche, Sammlung \\\n\nEP\n2 ,\npi Par 4\n\nmar\n\nRT ST\n\nGesetz: StGB § 266 N\nBR\n\nRechtssatz: 1. a) Wer eine fremde Sache im Besitz hat, 5%\nist nicht schon deshalb, weil er nach § 932 S\n\nBGB einem gutgläubigen Dritten Zigentum N\n\ndaran verschaffen kann. im Sinne des § 266\nStGB befugt, über Vermögen des 3igentümers ES\nzu verfügen. B.\nb) Wer eine Forderung abgetreten hat, ist\n\nnicht schon deshalb, weilder Drittschuläner, x\nder die Abtretung richt kennt, nach § 407 BGB R\nwirksam an ihn leisten kann, im Sinne des § 26%)\n-StGB befugt, über Vermögen des neuen Gläubigerähl\nzu verfügen; anders, wenn dieser ihn ermöchtigt hat, die Forderung in eigenen Namen ein- \"4\nzuziehen.\n\n2, Ein Sicherungsübereignungsvertrag kann je\nnach den Umständen eine Pflicht des Schuldners begründen, im Sinne des § 266 StGB Vermögensinteressen des Gläubigers wahrzunehmen,\n\nAktenzeichen: 1 StR 67/53\nUrteil des BGH vom 16. Juni 1953 LG München I\n\nBra\n\nN.\n..\nSe\nIr;\nER\n\n® .0,r Ware\nAR ARE\nas ’\n\nwi\n\nECTS\n\n03\nN\n\nY. ß\nRa SR\n.\n\n3:\n\nx\n\n%\n\nan\n\nKL\n\nER\n\nBl\n\nDR\nB .\n\nya\n\n“\n\nTu\n\n1 StR 67/53\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Betriebsinhaberin Maria Scha geb,\nWo eus NEED, zeboren am WM. in\n\n2.) die Kontoristin Anna Sch ED aus a, dort\n- EEE GE,\n\ngeboren am\n\n3.) die Packerin a io S\ngeboren am &\n\nwegen Steuerzeichenvergehens u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Tr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der V-rhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIe Auf die Revision der Angeklagt:n Scholl wird das -\n\nUrteil des Landgerichts künchen I vom 24. Juni 1952,\nsoweit es gegen diese Angeklagte gerichtet ist, im\nStrafausspruch einschlierslich der Nebenfolgen mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\n“\n\n40 ., 9%,\n\nFO ER. KB aus cry bi\n\n’ x\n«\nAORER NER\n\nPLA AS TR\n\n23\n\nin\n\na >\n\nDe.\nRX.\nBst:\n\n.\nFA\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelage\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten Sch |\n\nwird verworfen,\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Sch una se\nwerden verworfen. Jede dieser Beschwerdeführerinnen\nhat die Kosten ihres Rechtsmittiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nA, Zur Revision der Angeklagten Schale:\nI, Zum Schuldspruch:\n\n1; Die Angeklagte ist als Inhaberin einer Zigarren- und\nRauchtabakfabrik wegen fortgesetzten Steuerzeichenvergehens\n(§ 405 Abs 2 RAbg0) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\n(§ 396 Abs 1 RAbgO) auf Grund folgender Feststellungen verurteilt worden: An 31. Dezember 1949, als ihre Tabaksteuerrückstände sich auf 18.100,- DM beliefen, teilte ihr das\nHauptzollamt mit, dess ihr \"künftig Steuerzcichen für Retourwaren nicht mehr, wie es gesetzlich sonst vorgesehen\nist, unentgeltlich, sondern nur gegen Bezahlung unter Anrechnung\nauf ihre Rückstände ausgeliefert\" würden. Demit erklärte sich\ndie Angeklaste einverstanden, Sie entzog sich aber der Durchführung dieser Regelung, indem sie durch die bei ihr angestell.\nten Mitangeklagten ScD und SEE die schon benutzten “\nSteuerzeichen von Waren, die ihr von ihren Kunden zurückge- \\\ngeben wurden, ablösen und auf neue Packungen aufkleben liess. AS\nDiese verkaufte sie dann.\n\nee 7\n\na) Die Verurteilung aus § 405 Abs 2 RAbgO unterliegt bei\ndiesem Sachverhalt keinem rechtlichen Bedenken,\n\nb) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung begründet Ei\ndas Landgericht, wie folgt: Dadurch, dass die Angeklagte Tabakwaren mit schon anderweit verwendeten Steuerzeichen an\nihre Kunden hinausgegeben habe, sei sie für diese Taren\nTabaksteuer schuldig geworden. Diese Steuer habe sie verkürzt, jedoch ohne Verschulden, Ihr Vorbringen, sie sei sich\ndieser steuerlichen V.rpflichtung nicht bewusst gewesen, -da\n\n. derer Steuerzeichen zu gewähren; dafür ist nach § 39 aa0\n\nalten, fälligen Tabaksteuerschuld der Angeklagten. Die\n\n- 3.\n\nsie die wiederverwendeten Steuerzeichen früher gegen Bezahlung erworben habe, sei nicht zu widerlegen, Der Irrtum\nder Angeklagten sei entschuldbar und schliesse nach § 395\nRAbgO eine Bestrafung aus, Sie habe jedoch durch ihre Machen-FÜ\nschaften auch die nit dem Hauptzollamt vereinbarte Tilgung :\nder Steuerrückstände hintertrieben, Dadurch habe sie die 2\nalte Steuerschuld verkürzt und sich auch nicht gerechtfertigt\nSteuervorteile erschlichen; insoweit habe sie vorsätzlich\ngehandelt,\n\nBa lanı\n\nDiese Ausführungen enthalten keinen der Angeklagten\nnachteiligen Rechtsirrtum, n&\n\nUnter den Voraussetzungen des § 109 der Durchführungs- E\nbestimmungen, vom 6. April 1939 zum Tabaksteuergesetz (Tabstirig\nRMinbl 1939, S 901) hatte die Angeklagte Anspruch auf Erstat-E\ntung der Tabaksteuer, die sie für die auf den Rückwaren ver-!\nwendeten Steuerzeichen entrichtet hatte. Hier kam der in § 492%\nAbs 1 Nr 1 b aaO geregelte Fall in Betracht, dass die ng\nklagte nachweislich auf Grund des Lieferungsvertrages zur\nZurücknahme der Waren verpflichtet war. Nach §§ 110 Abs 1, 3% 2\nAbs 3 TabStDV ist die Steuererstattung durch Lieferung an- * ”\n\not\ner\n\nlediglich eine geringe Gebühr zu entrichten. Gegen diese\nVorschriften verstiess die Verfügung des Hauptzollants\nnicht; es kann unerörtert bleiben, ob eine von ihnen\nabweichende Regelung im Einverständnis der Angeklagten\nrechtlich möglich gewesen wäre. Die Verfügung des Hauptzollamts enthielt eine den Verhältnissen des Betriebes angepasste, von gewissen Bedingungen abhängige Stundung der\n\nne\n..\n\nT44-\n\nStundung sollte insoweit hinfällig werden, als die Angeklagte künftig in Ausübung des ihr nach § 109 TabStDV zustehenden Umtauschrechtes von der Zollbehörde neue Steuerzeichen erhielt; dann sollte sie in Höhe des Betrags dieser\nSteuerzeichen eine Abschlagszahlung auf die alte Schuld entriäh:\nten. Darin liegt eine auflösende Bedingung der Stundung die- B\nser Schuld; rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben R\n(vgl § 127 RAbg0O). Die Angeklagte hat nun zwar diese Bedin gr\nihrem Wortlaut gemäss nicht eintreten lassen, aber nicht, weit.\nsie von einer Verwertung der auf den Rückwaren schon einmal\nverwendeten Steuerzeichen überhaupt abseh, Sie hat diese viel!\nmehr in gesetzwidriger Weise zu ihrem Vorteil erneut verwertet‘\n\nSR\n\num so die vorgesehene Rückzahlung der alten Schuld zu umgehens\n\nN\nEs\n\nDadurch ist diese nach dem Sinn der Stundungsverfügung in =\nder entsprechenden Höhe wieder fällig geworden.. Hier greift “\nder allgemeine Rechtsgedanke ein, der in § 162 Abs 1 BGB &\nausgesprochen ist, dass nämlich, wer den Eintritt einer Be- u:\n\ndingung, der zu seinem Nachteil gereichen würde, wider Treu\nund Glauben verhindert, zu behandeln ist, als sei die Bedingw\neingetreten, Die Angeirlagte hat demnach fällig gewordene\n\nalte Steuerschulden durch Nichtzahlung verkürzt (vgl ROSt\n60, 182, 184 f). Sie war sich dessen, wie dem Urteil deut- R\nlich zu entnehmen ist, nach der Überzeugung des Tatrichters :\n\n+.\nZAsd &\nQ\nY\n\nRGSt 70, 10). Sie hat also alle Kerkmale der Steuerhinter- z\nziehung in der Form der vorsätzlichen Steuerverkürzung nach\n§ 396 Abs 1 RAbgO erfüllt, Nicht gegeben ist allerdings der RR:\nvom Landgericht ebenfalts ang.nommene Tatbestand des Er- Be:\nschleichens nicht gsrechtfertigter Steuervorteile. Dazu gehört, dass die Steusrbehörde infolge eines steuerunehrlichen Verhaltens derartige Vorteile anerkennt oder gewährt\n\na VE SF\n\n2 3 Sur 2 Sypnpd®\n\nre . LESEN\nKr Du} N\n\nDur 2\n\nFERN\nKA\n\nwu Du\nWEN x\n“ “ .\n\nv\ns\n\n{RGSt 58, 186). Diese Voraussetzung ist hier nicht erkenn- iR\nbar. Doch hat die Annahme dieses weiteren in § 396 Abs 1 RAbgfiis\nenthaltenen Tatbestandes die Angeklagte im Ergebnis offen- De\nsichtlich nicht benachteiligt, Bi\n\nFür die Waren, die mit den bestimmungswidrig verwendeten Steuerzeichen aus dem Herstellungsbetrieb der Angeklagten entfernt wurden, ist diese erneut Tabaksteuer schuld\ngeworden (58 4, 9, 10 Abs 3 des Tabaksteuergesetzes vom ”\n4, April 1939 in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Insoweit nimmt das Landgericht keine Steuerhinterziehung der\nAngeilarten an, weil es am inneren Tatbestand fehle. Ob\nseine Begründung durchweg rechtlich zutrifft, ob nicht ins- WE\nbesondere anstatt des § 395 RAbgO der § 59 StGB anzuwenden\ngewesen wäre (vgl RGSt 64, 25; 72, 86), kann dahingestellt _\nbleiben, weil die Verneinun: des in eren Tatbestands jeden-\"\nfalls im Ergebnis durch die Ausführungen des Landgerichts .\\\ngetragen wird,\n\nEI\n3.\n”\n\nE\n8\ns\n&\nx\nn\ne\nef\n\n: D\n:\nä\nR\n\n*\nR\n&\n\nFAR,\n\n2. Die weitere Verurteilung der Angeklagten Schon %\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit 2\nmit Untreue und Unterschlagung beruht auf folgenden Feststellungen: Durch schriftlichen. Vertrag vom 31. Oktober 19561\nübereignete die Angeklaste dem durch das Hauptzollamt Mün- \\\nchen-Ost vertretenen Bundesfiskus zur Sicherung ihrer Tabak-,\nsteuerschuld von 25.753,83 DM Stahlerzeugnisse im angenominenen Wert von 23.957,91 DM. Sie behielt diese im Besitz. In\nder Folgezeit verkaufte sie ohne Wissen des Hauptzollamts Ri :4\neinen Teil der übereigneten Erzeugnisse an Dritte und über- S Br\ngab sie diesen, wie aus dem Zusammenhang zu schliessen ists.) 3\n\nDen Erlös von etwa 8.000 DM verbrauchte sie nahezu restlos E\nfür sich, \\\n\nDe\n\nTYfy\n\nen er ee\n\nER\n\nv 4\n»\n>\n\n%\nads\nWELRR.\nPac: VE\n\na\n\na) Die Annahme einer Unterschlagung (§ 246 StGB) begegnet\nkeinem rechtlichen Bedenken, denn die Angeklaste hat über\ndie in ihrem Gewahrsam befindlichen, ihr nicht mehr gehörigen Gegenstände wie ein Eigentümer verfügt; sie hat den\nwirtschaftliche: Wert der Sachen dem Zigentümer entzogen\n\nund ihren eige“en Vermögen einverleibt. Darin li.gt eine\nrechtswidrige Zueignung. Auch die innere Tatseite irt nicht\nzweifelhaft. Aus den Feststellungce“ ergibt sich entgegen dem\nVorbringen der Revision klar die Überzeugung des Landgerichts,\ndass die Angexlagte mit einer Zustimmung des Hauptzollamts\nzu ihrem Tun nicht gerechnet hat und weder willens noch in\nder Lage war, dem Steuerfiskus eine anderweitige, gleichwertige Sicherung zu verschaffen, \"\n\n+ .\n8705\n.. &\nBERATEN, fi ‘\nLEE TE Te\n\ny\nB\n+. ER\n\n. Pen . u.\nergenl. st ige rag\nET TPERIEANEG Bir\nu he A TEE RR |\n\nvr\n\nER “\nrg?\nBaer 7 arg\n\nb) Auch die Verurteilung wegen Untreue ist im Trgebnis\n\nnicht zu beanstanden, Zwar fällt das Verhalten der Angeklagte\nnicht, wie das Landgericht annimmt, unter den Missbrauchstat- °\nbestanu des 3 266 StGB. Hierzu gehört, dass der Täter eine\nBefugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen andern “\nzu verpflichten, missbraucht.Die Arngeklazte war zwar auf\n\ngen Erwerbern Eigentum an den ihr nicht mehr gehörigen Sachen :\nzu verschaffen (§ 932 BGB), Diese rechtliche Möglichkeit\nist aber nur eine Rückwirkung des Schutzes, den das bürger- TR\nliche Recht solchen Frwerbern um der Sicherheit des Rechtsver- 5\n\nkehrs willen gewährt; sie entspringt allein dem Rechtsschein\ndes Eigentums, der sich aus dem B:sitz ergibt (vgl § 1006\n\nAbs 1 BGB) und auf den redliche Dritte vertrauen dürfen. Als\n\nDe\n\n1\nvr.\n.\n;\n220\nME\n\nRAN\nen\n\n“\nBUN\n\n2,\n\nar AR\n\nDa\n\nzu verpflichten, kaın sie nicht angesehe: werden, Hiervon E.\nkann vi.lmehr nur bei einer Rechtsmacht die “iode sein, die |\nihren Ursprung in dem rechtlichen Verhältnis zwischen ihrem N\nTräger und demjenigen hat, zu dessen Lasten sie wirksam 3\nwerden kann. Ten. der Zweck des Missbrauchstatbe tandes \" B\nbesteht in dem Schutze von Rechtsbeziehungen, durch die\neinem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird,\ndas über das rechtliche Türfen hinausgeht (vgl hierzu\nSchwinge-Siebert, Das neue Untreuestrafrecht S 20,23).\n\nDagegen hat sich die Angeklagte nach dem Treubruchstats. F;\nbestand des § 266 StGB strafbar’ gemacht. Denn sie war durch F\nden Übereignungsvertrag, also kraft Rechtsgeschäfts, ver- -:\npflichtet, Vermögensinteressen des Bund sfiskus wahrzu- £ ;\nnehmen, Es mag sein, dass nicht jeder Sicherungsübereignungs: x\nvertrag für den Schuldner eine solche Pflicht gegenüber 3\ndem Gläubiger begründet (vgl RG HRR 1941 Nr 372 und Nr 984); We\nBei dem hier festgestellten Vertragsinhalt ist das jedoch EE.\nder Fail. Das Hauptzollent hatte der Angeklagten seit langer:\nfällige Steuern in hohem Betrage gestundet, weil es ihren\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten Rechnung tragen wollte, 3\nund zwar V rbrauchssteuern, die auf die Abnehmer abzuwälzen ”\nwaren. Die Angeitlag*- durfte die übereigneten Gegenstände\nin ihrem Besitz behalten; sie verpflichtete sich ausdrückliä\nsie sorgfältig zu verwahren, Sie war nach dem Vertrage sogar\nberechtigt, die Sachen zu veräussern, sofern sie die Kaufveil\nträge dem Hauptzollemt zur Genehmigung vorlegte und die\nErlöse bei der Zollkasse einzahlte. Das Hauptzollamt sollte®\nberechtigt sein, nach Verlauf von etwa drei Wochen die Stahä\nz ugnisse selbst in Besitz zu nehmen und zu verwerten, Es\n\nTyy\n\nwar also von vornherein nicht nur die Picherung, sondern\nauch die Befriedigung des Gläubigers aus den übereigneten Gegenständen in Aussicht genomuen. Wenn der Angeklagten gleichwohl der B:2sitz der Sachen anvertraut blieb,\nso folgt hieraus im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen ihre Pflicht, im Rahmen des Vertrages Varmögensinteressen des Vertragspartners wahrzunehmen ( vgl RGSt\n74, 1). Diese Verpflichtung is’ als eine wesentliche, nicht\nnur als eine beiläufige Vertragspflicht anzusehen ( vgl\nBGHSt 1, 186, 188 ff; 4, 170).Die Angeklagte hat sie durch\nihre eigennächtigen, der Steuerbehörde verheimlichten Verkäufe und durch den abredewidrigen V.rbrauch des Erlöses\nverletzt und dadurch den Steuerfiskus benachteiligt, indem\nsie seine Sicherung minderte und ihm den empfangenen, ihm\ngeschuldeten Gegenwert vorenthielt, Sie hat nach der Überzeugung des Landgerichts die Pflichtwidrigkeit ihres Handelrs\n\nm\n\n;\na BB A en te\n“, 3 sr ARE EL A N\n? 5 : >\na r 2 DIRT ”\nPur rn ren, - Per r a\n\nFE\n223\n\nund die dadurch verursachte Schädigung des Gläubigers erkannt, Danach sind alle Merkmale des Treubruchstatbestandes\ngegeben. Dass die Zollbehörde später aus dem Rest der üb>reigneten Sachen noch volle Befriedigung finden konnte,\n\nsteht dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese Tatsache %\nnur auf die günstigere Verwertungsmöglichkeit zurückzuführen _ 8\nist, die sich erst später infolge zunchnender Nachfrage nach E-Stahlerzeugnissen ergab. \\\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue ist daher zu bostätigen, 3\nDass sich die Ange’lagte gegen den Vorwurf des Treubruchs\nanders hät+e verteidigen können als geg:n die Anklage wegen\nMissbrauchs einer Verfügungsbefugnis, ist nach der Sachlage\nausgeschlossen. :\n\nc) Rechtlich zutreffend ist schliesrlich auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0). Die\n\nAngeklagte war nach dem Vertrage verpflichtet, den für\ndie Ware eingenom :enen Kaufpreis an das Hauptzollamt ab- Re\nzuführen. Indem sie dies unterliess, hat sie dis vorge- Be\nsehene Tilgung der fälligen Steuerschuld, wie sie wusste, 3\npflichtwidrig zumindest verzögert, das ist eine vor- BR\nsätzliche Verkürzung von Steuereinnahmen im Sina des Br.\n§ 396 Abs 1 RAbgO; die Vsrheimlichung des Verkaufs vor dem Be:\nHauptzollamt stellt ein steusrunehrliches Verhalten dar, R\n\nd) Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler, der zum Nachteil der Angeklarten gewirkt\nhaben könnte.\n\n3, Der Verurteilunz der Angeklagten Scho@B wegen\neines weiteren Falles von fortgesetzter Steuerhinterziehung\nin Tateinheit mit Untreue liegt die folgende Feststellung\nzugrunde: Die Ange'-lagte erhielt im November 1950 von dem Rp\nHauptzol’amt Tabaksteuerzeichen im Betrage von 9.000 DM. Be\nDer Betrag wurde ihr gestundet. Es wurde vereinbart, dass =\n\nsie zur Sicherung dicser Steuerschuld dem Fiskus die 4\nForderungen aus den Warenlieferungen abzutreten hatte, für r\nwelche die Steuerzeichen verwendet werden sollten; Abschrift\nder Lieferrechnungen hatte sie dem Hauptzol’amt einzureichen\ndas die \" zu zedierenden Rechnungsbeträge\" auswählen sollte;\nsie verpflichtete sich \"zur unverzüglichen und restlosen\nAbführung\" der abgetretenen Beträge ar das Hauptzollamt;\ndieses verzichtete zuf Grund dieser und sonst gewährter |\nSicherungen auf eine Benachrichtigung der Trittschuldner, IE\nAusführung dieses Vertrages trat die Angeklagte in der .\n\nREITER.\nDir cr\n\n“\n\nFERSR\n\n. : Ei .\nFolgezeit zwar einzelne Forderungen gegen Kunden an den 2\nPl\n\nSteuerfiskus (das Hauptzollamt) ab, z0g sie aber dennoch\nselbst ein und lieferte Gie empfanscenen Beträge nicht ab, 2\n\n. Fr\n\n4\nr\nt\n®\nBat\nE>\nE*\n\n7yy\n\n- 10 -\n\nAndere Lieferungen zeigte sie dem Hauptzollamt überhaupt\nnicht an und reichte ihm stattdessen angebliche Rechnungsabschriften ein, denen keine Lieferung zugrunde lag.\n\nBd Ss BAT.\n\nB i\nL\ni\n\na) Soweit die Angekla te wegen Untreue verurteilt worden 1\nist.äussert sich das Landgericht nicht darüber, welchen der re)\nbeiden Tatbestände des § 266 StGB es als verwirklicht ansieht. #\nErfüllt sind beide Tatbestände, In dem Sicherungsvertrage hatte das Hauptzollamt die Angeklagte ermächtigt, die dem Fis- &\nkus abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. _ R\nSie erlangte so im Sinne des Missbrauchstatbestandes durch E-:\nRechtsgeschäft die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen\nDenn ihre Rechtsmacht, die Forderungen durch Einziehung mit £\nWirkung für den Gläubiger zum Erlöschen zu bringen, folgte\nunmittelbar aus dem Sich rungsvertrage (vel § 185 Abs 1 BER); ”\nsie war nicht nur eine Rückwirkung des durch § 407 BGB gewährten Schutzes der gutgläubigen Drittschuläner, aus der\nsich jene B fugnis allerdings noch nicht ergeben hätte (vgl\noben 2 b). Dass die Angeklagte ihre Befugnis beim Einzug\nder Forderung missbraucht und den Gläubiger dadurch geschädigt :\nhat, bedarf keiner näheren Darlegung. D r Vertrag verpflichtet\nsie aber auch, bei seiner weiteren Turchführung Vermögensbe- N\nlange des Gläubigers wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie ver-..\nletzt, indem sie die Mitteilung einzelner Verkäufe unterliess\nund erfundene Rechnungen vorlegte; auch hierdurch hat sie\nden Gläubiger geschädigt.\n\nCR\noe\n- ee\n\nDie Ausführungen der Revision, dass das Verhalten der\nAngeklagten nach den Grundsätzen der Güterabwägung gerechtfertigt sei, gehen fehl, Es kann nicht anerkannt werden,\ndass das Interesse an der Fortführung des Betriebes und\nder Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer rechtlich. höhbp\n\n- 11 --\n\nzu bewerten sei als die vertraglich übernommene a\nund durch Strafdrohung gesicherte Treueverpflichtung. Ä\n: b) Auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gibt 1:8\n\nR\nsen\n\nzu keinem rechtlichen Bedenken Anlass. Es gilt hier cas zu 255\nAusgeführte entsprechend.\n\nan\n„r\n\nnr\nu 7\n\nSa\nTER.\nRau Ne\n. . s\n\nFUND\nx. x y% Fr £\nx\ns “ ” “*\nx\nem\n\nII. Zum Strafauespruch:\n\nle In den Fällen I 1 und 3 hat die Strafkammer neben\nGeldstrafen Sefängnisstrafen für angemessen gehalten, die\nunter drei Monaten liegen. Sie hat jedoch nicht Stellung\ndazu genommen, ob der Strafzweck insoweit nicht durch\nGeldstrafen erreichbar war (§ 27:b StGB).\n\nT\n\n4\n\n22 In den Fällen II 2 und 3 hat das Landgericht neben\nFreiheitsstrafen je zwei Geldstrafen ausgesprochen, eine\naus § 266 StGB und eine aus § 396 RAbgO. Dadurch sind . \"\n§ 73 StGB und § 418 Abs 1 Satz 1 RAbgO verletzt. Nach .\ndiesen Bestimmungen ist die Strafe im Falle tateinheit- Ei\nlichen Zusammentreffens mehrerer Straftaten dem strengsten WE\nder verletzten Strafgesetze zu entnehmen, Das ist hier :\n§ 396 RAbgO, weil er als Hauptstrafen Gefängnis und zu-\n\n. gleich Geldstrafe in unbeschränkter Höhe androht, während\n§ 266 StGB neben Gefängnis Geldstrafe nur bis zum Betrage\nvon 10.000 DM (§ 27 Abs 2 Nr 1 StGB) vorsieht (abgesehen\nvon den hier nicht in Betracht kommenden besonders schwer ei\nFällen). Da hiernach das Steuergesetz die strengere Strafbestimmung enthält, liegt nicht der Fall des § 418 Abs 1 x\nSatz 2 RAbgO vor, der dem Landgericht anschzinend vorge.\nschwebt hat. Die Strafe war vielmehr ausschlies-lich dem\n§ 396 RAbgO zu entnehmen; eine besondere Geldstrafe aus\n\nu,\n\n(477\n\n- 12 --\n\n§§ 266 StGB war unzulässig, Sie rechtfertigte sich auch\nnicht aus den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 75, 190;\ndort ist der Fall behandelt, dass das strengere Gesetz\nnur Freiheitsstrafe, das mildere jedoch nur oder auch\nGeldstrafe als Hauptstrafe vorsieht. Hier war dagegen die 8\nGeldstrafe schon durch das s’rengere Gesetz vorgeschrieben. E;\n\n’ 02\n6-77 us PR 2. x\n\nsr.\n\nu:\nfe nn\n\nDie erörterten Rechtsfchler können in den Fällen\nI 1,2 und 3 den Strafausspruch im ganzen beeinflusst haben, %\nEr ist daher aufzuheben, |\n3, Das Tandgericht hat Tabakwaren eingezogen, bei denen u:\ndie Angeklagte verbotswidrig schon einmal verwendete 8\nSteuerzeichen wiederverwendet hatte (oben I 1). Aus dem\n\nUrteil ist nicht erkennbar, auf welche Bestimmung das $:.\nLandgericht diese Massnahme stützt, § 405 Abs 4 RAbgO iR\nkommt nicht in Betracht, weil dort nur die Einzi:shung Be.\nder Steuerzeichen, nicht aber die der damit versehenen RR\n\nGegenstände vorgesehen ist. Nach § 401 RAbgO sind steuerpflichtige Erzeugnisse einzuziehen, hinsichtlich deren die\nSteuer hintorzogen wurde, Das hat das Landgericht bei\n\nder eingezogenen Ware aber nicht festgestellt; es hat\n\neine solche Steuerhinterziehung gerade verneint (oben...\nI1lb am Ende).\n\nNach dem Urteil wurden die Tabakwaren, deren Einziehung\nangeordnet ist, \"bei Erhebungen durch das Hauptzollamt ..» RR\nsichergestellt\", Der Zusammenhang legt nahe, dass diese Br.\nSicherstellung nicht bei der Angeklagten, sondern bei ihren \"\nAbnehmern geschehen ist. Das Landgericht musste daher Bi:\ndazu Stellung nehmen, ob die eingezogenen ‘aren im Eigen- Bi ;\ntum der Angeklägten standen und ob, falls das nicht zu- - ü\ntrifft, die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach der\n\n- 13 -\n\nRechtsprechung auch in fremden Gigentum stehenfe Sachen\ngemäss §§ 401, 414 RAbgO eingezogen werden dürfen (BGHSt\n1, 351; 2, 311, 520, 328). Der mögliche Rechtfehler kann\ndie Angeklagte mit Rücksicht auf etwaige Schadens“rsatzpflichten gegenüber ihren Abnehmern beschweren (vgl RGSt\n48, 17). In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls\nV ranlaseung bestehen, einziehungsbeteiligte Dritte zum\nVerfahren zuzuziehen (§ 443 Abs 2 RAbg0, RGSt 69, 32, 35 ff;\n\n70, 40).\n\n4. Gegen die auf § 401 Abs 2 RAbgO beruhenda Tertersatasträf\nrichten sich di s:lben Bedenken, die gegen die Einziehung\nbestehen (s. oben Abschn 3 Abs 1).\n\nSo Das Urteil ordnet gegen die Angeklagte die \"Bekanntmachung ihrer Bestrafung\" an. § 399 RAbgO; auf den diese\nEntscheidung gestützt ist, lässt die Bekanntmachung aber\nnur insoweit zu, als eine Verurteilung wegen Steuerhinter- S\nziehung ausgesprochen worden ist. Auf das Urteil des 3. Straf\nsenats vom 11, Dezember 1952 (BGHSt 3, 377) wird verwiesen, | ;\n\nHiernach müssen ausser den Freiheits- und Geldstrafen -Qud\n\nalle Nebenfolgen aufgehoben werden, Es bedarf in diesem Um- TR\nfange einer neuen Entscheidung durch den Tatrichter. Tu\n\nB. Zu_den Revisionen der Angeklagten Sch@i® und Se:\n\nDie Verurteilung dieser beiden Beschwerdeführerinnen\nwegen Beihilfe zu den Steuerzeichenvergehen der Angeklag-\n\nten SchaMP 1ässt keinen Rechtsirrtum erkennen, der\nzu ihrem Nachteil ausgeschlagen haben könnte. Das Landge-\n\n- 14 -\n\nricht hat die Überzeugung erlangt, dass diese Besrhwerdeführerinnen wussten, da s sie Verbotenes taten, Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht, Mit ihren entgegengesetzten Behauptungen dürfen die Angeklagten nach dem IN\nGesetz in diesem Rechtszuge nicht gehört werden (§ 337\nStPO). Ihre Revisionen sind daher zu verwerfen,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-67-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-67-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.491364+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-06-16/1-str-67-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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